OLG Linz 6R168/25f

6R168/25fOberlandesgericht14.01.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 6R168/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00600R00168.25F.0114.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc, in der Rechtssache der Kläger 1. A* B*-C*, geboren am **, **, , 2. D B, geboren am **, straße , , 3. E B-C, vertreten durch die gerichtliche Erwachsenenvertreterin F B-C, **, , 4. G H, geboren am **, **gasse , , und 5. I H, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter G H, **gasse **, *, alle vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagten 1. J AG, FN **, **straße **, *, und 2. K, geboren am **, **, *, beide vertreten durch die Ganzert Partner Rechtsanwälte OG in Wels, wegen (restlich) EUR 19.083,83 sA, über den Kostenrekurs der Beklagten (Rekursinteresse EUR 335,95) gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 25. November 2025, Cg-80, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er einschließlich des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat:

„Die Beklagten sind schuldig, den Klägern binnen 14 Tagen EUR 34.080,02 (darin EUR 1.537,22 USt und EUR 24.856,10 Barauslagen) an saldierten Prozesskosten zu ersetzen.“

Die Kläger haben die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Die Kläger (als eingeantwortete Erben nach dem während Prozessanhängigkeit verstorbenen Kläger) begehren von den Beklagten aus einem Verkehrsunfall Schadenersatz. Das Landesgericht Linz sprach den Klägern EUR 77.180,45 sA zu und wies ein Mehrbegehren von EUR 72.666,38 sA ab (ON 51). Mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht wurde das angefochtenen Ersturteil insofern abgeändert, als es den Klägern EUR 89.480,45 samt Zinsen zusprach und ein Mehrbegehren von EUR 41.282,55 samt Zinsen abwies; im Umfang von EUR 19.083,83 sA wurde das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache dem Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen (ON 57). In der Folge schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich die Beklagten zur Zahlung weiterer EUR 5.000,00 verpflichteten. Die Kostenentscheidung blieb dabei der gerichtlichen Entscheidung vorbehalten (ON 76).

Mit der nunmehr angefochtenen Kostenentscheidung verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur Zahlung von EUR 34.415,97 (darin EUR 24.856,10 Barauslagen und EUR 1.593,31 USt) an saldierten Prozesskosten.

Die Kostenentscheidung gründete das Erstgericht auf die §§ 43 Abs 1, 43 Abs 2 ZPO, wobei es insgesamt acht Verfahrensabschnitte unterschied. Im Rekursverfahren von Interesse ist lediglich der achte Verfahrensabschnitt, der den gesamten zweiten Rechtsgang umfasst. Für diesen Verfahrensabschnitt errechnete das Erstgericht ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 19.083,83 eine Erfolgsquote der Kläger von 26%, was zu einem Kostenersatzanspruch der Beklagten von 48% führe. Dementsprechend gebühre den Beklagten für diesen Verfahrensabschnitt ein Kostenersatz von EUR 1.553,80 (darin EUR 258,87 USt). Das Erstgericht legte dem (rechnerisch) eine Honorierung des vorbereitenden Schriftsatzes vom 13. März 2025 (ON 70) und der Streitverhandlung vom 2. April 2025 (ON 72) zugrunde.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten mit dem Abänderungsantrag, den Beklagten lediglich einen Prozesskostenersatz an die Kläger von EUR 34.080,02 anstatt von EUR 34.415,97 aufzuerlegen.

Die Kläger beantragen in ihrer Rekursbeantwortung, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.

Der Kostenrekurs ist berechtigt.

Der Kläger begehrt auch den der Erfolgsquote entsprechenden Ersatz der Kosten für die Streitverhandlung vom 4. Juni 2025 von EUR 335,95. Dadurch reduziere sich der Kostenersatzanspruch der Kläger um diesen Betrag auf EUR 34.080,02.

Tatsächlich hat das Erstgericht offenbar übersehen, dass der achte Verfahrensabschnitt neben dem honorierten vorbereitenden Schriftsatz vom 13. März 2025 (ON 70) und der ebenfalls zuerkannten Kosten für die Tagsatzung vom 2. April 2025 (ON 72) auch die Verhandlung vom 4. Juni 2025 umfasste, in der letztendlich der Vergleich über das noch strittige Begehren geschlossen wurde (ON 76). Für diese Vergleichstagsatzung verzeichneten die Beklagten Kosten von brutto EUR 699,90. Tatsächlich errechnen sich auch ausgehend von der Bemessungsgrundlage im achten Verfahrensabschnitt von EUR 19.083,83 nach TP 2 RATG einschließlich einfachen Einheitssatzes und 30%-igen Streitgenossenzuschlages zuzüglich USt EUR 699,90. Ausgehend von der in diesem Verfahrensabschnitt unstrittigen Erfolgsquote der Kläger von 26% gebühren daher den Beklagten für diese Streitverhandlung vom 4. Juni 2025 Kosten von EUR 335,95.

Dagegen bringen die Kläger in ihrer Rekursbeantwortung inhaltlich auch nichts vor, vielmehr wenden sie sich in unzulässiger Weise gegen den mangels eigenen Rekurses in Teilrechtskraft erwachsenen Zuspruch für den vorbereitenden Schriftsatz vom 13. März 2025.

In Stattgebung des Rekurses der Beklagten war daher die angefochtene Kostenentscheidung wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.

Ein Kostenersatz für den erfolgreichen Kostenrekurs an die Beklagten scheidet aus, da diese keine Rekurskosten verzeichneten. Die Kläger wiederum haben die Kosten ihrer erfolglosen Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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