OLG Graz 10Bs278/25w

10Bs278/25wOberlandesgericht14.01.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 10Bs278/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0100BS00278.25W.0114.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Maga. Tröster und Maga. Haas in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Beschuldigten wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG über die Beschwerden des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Graz je vom 17. September 2025 (in ON 5 und ON 6 der Akten AZ B* der Staatsanwaltschaft Graz) in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Den Beschwerden wird dahin Folge gegeben, dass die Verletzung des § 115f Abs 3 StPO durch die unterbliebene Umschreibung der Datenkategorien, die zu beschlagnahmen sind, und des Zeitraums, in Bezug auf welchen dies zu erfolgen hat, in den angefochtenen Beschlüssen festgestellt wird.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die Staatsanwaltschaft Graz führt zum AZ B* gegen A* und C* ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen Suchtmitteldelinquenz.

Demnach seien – so weit für die Erledigung der Beschwerden relevant – die Genannten dringend verdächtig, jeweils das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG dadurch begangen zu haben, dass sie am 16./17. September 2025 in ** vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besaßen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie Cannabiskraut in einer die Grenzmenge übersteigenden unbekannten Menge (ON 5, 2) bzw. rund 500 Gramm Cannabiskraut (70,75 Gramm THCA bei einem gerichtsnotorischen Reinheitsgehalt von 14,15 % und 5,4 Gramm Delta-9-THC bei einem gerichtsnotorischen Reinheitsgehalt von 1,08 %, somit 2 Grenzmengen; ON 6, 2) in einem Hotelzimmer bis zur Sicherstellung durch die Polizei für den gewinnbringenden Weiterverkauf lagerten.

Den Anträgen der Anklagebehörde entsprechend bewilligten die gemäß § 31 Abs 1 Z 2 StPO jeweils zuständigen Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz – soweit hier von Bedeutung – vorab mündlich (ON 1.2 und ON 1.4) - gemäß §§ 109 Z 2a lit a, 115f Abs 1 und 2 StPO die Beschlagnahme näher bezeichneter Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung nach jenen Dateninhalten, die für die Aufklärung des [ersichtlich gemeint:] Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel wesentlich sind (je Pkt. II. in ON 5 und ON 6). Eine Umschreibung der Datenkategorien, die zu beschlagnahmen sind, und des Zeitraums für den dies zu erfolgen hat, enthalten die angefochtenen Beschlüsse nicht.

Der körperliche Zugriff auf zwei den Beschuldigten zuzuordnende Mobiltelefone (ON 9.9, 4 und ON 9.10, 4) erfolgte bereits am 17. September 2025 (ON 9.27, 2 und ON 9.28, 2); die darauf befindlichen Daten wurden zwischenzeitig (zumindest teilweise) bereits ausgewertet (ON 39.2, 1 f). Weitere Datenträger und Daten wurden nicht iS des § 109 Z 2a StPO beschlagnahmt.

Gegen die gerichtlichen Bewilligungen richten sich die (unter einem ausgeführten) Beschwerden des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz, der das Fehlen der Umschreibung der Datenkategorien und des Zeitraums als dem Begründungserfordernis des § 115f Abs 3 StPO widersprechend kritisiert. Er beantragt, die Beschlüsse aufzuheben und entweder in der Sache selbst zu entscheiden und die Datenkategorien, auf die sich die Beschlagnahme bezieht, sowie den Zeitraum, in Bezug auf welchen die Beschlagnahme zu erfolgen hat, festzulegen oder dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Bewilligung der Anträge der Staatsanwaltschaft Graz vom 17. September 2025 aufzutragen (ON 25.3).

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz und die Beschuldigten äußerten sich dazu inhaltlich nicht.

Die Rechtsmittel haben im spruchgemäßen Umfang Erfolg.

Gemäß § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten (§ 115f Abs 3 StPO).

Bei einer gerichtlichen Bewilligung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten wird (nur) der körperliche Zugriff auf den Datenträger zum Zweck der Datenerhebung, nicht (auch) dessen Ergebnis bewilligt. Sobald der körperliche Zugriff erfolgt ist, hat sich die Prüfung des Beschwerdegerichts darauf zu beschränken, ob die Erteilung der Bewilligung aus dem Blickwinkel „ex ante“ rechtskonform war (RIS-Justiz RS0131252; Tipold in WK StPO § 89 Rz 15; vgl. auch Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO3 Rz 289 und 374 f; OLG Graz 8 Bs 116/25g = RG0000212; ebenso – jeweils n.v. – OLG Graz 10 Bs 312/25w, 9 Bs 120/25b, 1 Bs 155/25s u.a.; OLG Linz 8 Bs 152/25x; OLG Wien 31 Bs 303/25y; OLG Innsbruck 7 Bs 210/25b, 7 Bs 232/25p [veröffentlicht in RIS-Justiz]).

Fallbezogen ergab sich der zu den maßgeblichen (Bewilligungs-)Zeitpunkten wider die Beschuldigten bestehende (oben sachverhaltsmäßig umschriebene) sogar dringende Verdacht des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG in objektiver Hinsicht aus dem Bericht der infolge der Meldung eines Raufhandels einschreitenden Polizeibeamten, die beim Betreten des von den Beschuldigten genutzten Hotelzimmers eine Feingrammwaage, ein Vakuumiergerät, mehrere Plastiksäckchen, Marihuana/Cannabiskraut sowie weißes Pulver wahrnahmen (ON 1.1). Die subjektive Tatseite war jeweils bereits aus dem objektiven Tatgeschehen abzuleiten (vgl. RIS-Justiz RS0098671, RS0116882 u.a.).

Die Erforderlichkeit einer Datenauswertung zur Aufklärung dieser strafbaren Handlung ist offensichtlich, konnte doch begründet davon ausgegangen werden, dass dadurch beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für deren Aufklärung wesentlich sind (vgl. AB 16 BlgNR 28. GP 16). Mit Blick auf die Schwere der Tat und den Grad des Tatverdachts stand die gewählte Ermittlungsmaßnahme jedenfalls im Verhältnis zu den damit einhergehenden Grundrechtseingriffen. Eine weniger eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahme stand zur Erreichung des Beschlagnahmezwecks nicht zur Verfügung.

Solcherart lagen (was von der Beschwerde aber ohnedies nicht in Abrede gestellt wird) im Zeitpunkt der gerichtlichen Bewilligungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 115f Abs 1 StPO jeweils vor.

Indem die angefochtenen Beschlüsse jedoch keine Umschreibung der Datenkategorien, die zu beschlagnahmen sind, und des Zeitraums, in Bezug auf welchen dies zu erfolgen hat, enthalten, verletzen sie das in § 115f Abs 3 StPO normierte Begründungserfordernis.

Da die Zwangsmaßnahme bereits vollzogen wurde, hat es im Gegenstand mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden.

Der Ausschluss eines Rechtsmittels ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.

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