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1R168/25b•OLG Innsbruck 1R168/25b
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* AG, 2. B* C* und 3. D* C*, alle vertreten durch König Ermacora Klotz Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, und der auf Seiten der klagenden Parteien dem Streit beigetretenen Nebenintervenientin Egesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Georg-Christian Gass, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei F-Betriebsgesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Frank Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen (restlich) Kosten, über I. den Kostenrekurs der [richtig] klagenden Parteien (Kostenrekursinteresse EU 18.710,96) und II. den Kostenrekurs der beklagten Partei (Kostenrekursinteresse EUR 292.441.85 gegenüber [richtig] den klagenden Parteien, [richtig] EUR 22.005,37 gegenüber der Nebenintervenientin) gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 5.9.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Beiden Kostenrekursen wird t e i l w e i s e Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend a b g e ä n d e r t , dass er insgesamt zu lauten hat:
II. Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen
bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
III. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
A) SACHVERHALT, VERFAHRENS- UND ENTSCHEIDUNGSGEGENSTAND
Die Erstklägerin ist Sozial- und Unfallversichererin des am ** (sohin während des anhängigen Verfahrens) verstorbenen G* C* (vormals Zweitkläger), welcher der Vater des (nunmehrigen) Zweit- und Drittklägers ist.
Nach dem Tod des G* C* (in der Folge: ursprünglicher Zweitkläger) wurde die Parteienbezeichnung des Zweiklägers zunächst auf die Verlassenschaft nach ihm berichtigt. Nach der Einantwortung der Verlassenschaft traten seine Söhne als Zweit- und Drittkläger im Verfahren auf.
Der ursprüngliche Zweitkläger verunfallte am 25.4.2010 und begab sich in der Folge zur Behandlung ins LKH H*, dessen Rechtsträgerin die Beklagte ist.
Verfahrensgegenstand bildeten Regressansprüche der Erstklägerin sowie Schadenersatzansprüche des ursprünglichen Zweitklägers bzw – nach dessen Ableben – des (nunmehrigen) Zweit- und Drittklägers aufgrund im Krankenhaus der Beklagten unterlaufener Behandlungsfehler.
Die Nebenintervenienten trat dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 1.12.2016 (ON 68) auf Seiten der Kläger bei.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss traf das Erstgericht – nach rechtskräftiger Erledigung der Hauptsache – die (zunächst gemäß § 52 Abs 1 ZPO vorbehaltene) Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.
B) KLAGEBEGEHREN
Vorauszuschicken ist, dass, soweit in der Folge CHF-Beträgen Euro-Beträge gegenübergestellt werden, dabei die von den Klägern unter Zugrundelegung der jeweils tagesaktuellen Umrechnungskurse ermittelten Euro-Beträge angeführt werden.
1. Mit der am 4.6.2014 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Erstklägerin ursprünglich den Zuspruch von CHF 574.501,90 s.A. (Heilungskosten CHF 357.816,90; Taggelder CHF 216.685,--) „umgerechnet zum tagesaktuellen Umrechnungskurs in Euro zum Zahlungstag an der Wiener Börse“ (= EUR 470.265,91) sowie die mit EUR 10.000,-- bewertete Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden bzw Leistungen, welche sie dem (vormaligen) Zweitkläger aufgrund des Behandlungs- und/oder Aufklärungsfehlers im Krankenhaus der Beklagten ab dem Jahre 2010 erbringen muss.
Der ursprüngliche Zweitkläger begehrte die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von zunächst EUR 72.394,01 s.A. (Schmerzengeld EUR 63.734,01, Haushaltshilfe EUR 8.460,--, pauschale Spesen EUR 200,--) sowie die – ebenfalls mit EUR 10.000,-- bewertete – Feststellung der Haftung der Beklagten für alle ihm aus der Wundinfektion bzw der unsachgemäßen Behandlung im Krankenhaus derselben erwachsenden zukünftigen Schäden und Folgen.
2. Mit Schriftsatz vom 24.9.2015 (ON 30) dehnten beide klagenden Parteien ihr Zahlungsbegehren aus und der Zweitkläger schränkte es unter einem ein.
Die Erstklägerin begehrte nunmehr die Zahlung von CHF 766.164,35 (Heilungskosten CHF 393.314,35, Taggelder CHF 276.330,--, Invaliditätsrente [kapitalisiert bis 30.9.2015] EUR 20.920,--, Integritätsabgeltung CHF 75.600,--) s.A. (= EUR 702.879,17) sowie eine monatliche Geldrente (Invaliditätsrente) von CHF 4.184,-- ab 1.10.2015 (Streitwert Rentenbegehren CHF 150.624,-- = EUR 138.182,45), jeweils wiederum „umgerechnet zum jeweils tagesaktuellen Umrechnungskurs in Euro zum Zahlungstag an der Wiener Börse“.
Der Zweitkläger begehrte nunmehr Zahlung von EUR 93.493,40 (Schmerzengeld EUR 84.833,40, Haushaltshilfe EUR 8.460,--, pauschale Spesen EUR 200,--) s.A. sowie eine monatlichen Geldrente (aus dem Titel Haushaltshilfe) von EUR 1.680,-- ab 1.10.2015 (Streitwert Rentenbegehren EUR 60.480,--).
3. In der Tagsatzung vom 25.2.2016 (ON 48) dehnte der Zweitkläger sein Leistungsbegehren auf EUR 95.393,40 (Haushaltshilfe EUR 10.360,--, im Übrigen wie bisher) s.A. aus und schränkte sein Rentenbegehren auf eine monatliche Geldrente von EUR 672,-- ab 1.10.2015 ein (Streitwert Rentenbegehren EUR 24.192,--). Die Einschränkung des Rentenbegehrens für Haushaltshilfe begründete er mit seinem gesundheitsbedingten Umzug per Oktober 2015 in eine deutlich kleinere Wohnung.
4. Mit Schriftsatz vom 10.1.2017 (ON 73) dehnte der Zweitkläger sein Leistungsbegehren auf EUR 125.393,-- (Schmerzengeld EUR 114.833,40, im Übrigen wie bisher) s.A. aus.
5. Mit Schriftsatz vom 4.5.2018 (ON 116) wurden – infolge Ablebens des vormaligen Zweitklägers am ** – die bisherigen Rentenbegehren der klagenden Parteien fallen gelassen. Unter einem wurden die bis zum ** angefallenen Rentenbeträge kapitalisiert in das jeweilige Leistungsbegehren aufgenommen und weitere Ausdehnungen der Leistungsbegehren vorgenommen. Die Erstklägerin erhob ein neues Rentenbegehren, weil sie aufgrund des Ablebens des vormaligen Zweitklägers nunmehr eine Hinterbliebenenrente an dessen Kinder zahlen müsse, und ließ ihr bisher formuliertes Feststellungsbegehren fallen.
Die Erstklägerin begehrte nunmehr die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von CHF 871.057,45 (Heilungskosten CHF 405.767,45, Invaliditätsrente [kapitalisiert bis **] EUR 87.864,--, Hinterlassenenrenten [kapitalisiert bis 31.1.2018] CHF 21.360,--, Bestattungskosten CHF 4.136,--, im Übrigen wie bisher) s.A. (= EUR 744.754,12) sowie eine monatliche Geldrente (Hinterlassenenrenten an die Söhne) von CHF 1.780,-- ab 1.2.2018 bis zum Erreichen des Deckungskapitals (Streitwert Rentenbegehren CHF 64.080,-- = EUR 54.788,40), jeweils wiederum „umgerechnet zum jeweils tagesaktuellen Umrechnungskurs in Euro zum Zahlungstag an der Wiener Börse“.
Die nunmehrige Zweitklägerin (Verlassenschaft nach dem verstorbenen vormaligen Zweitkläger) begehrte – neben dem aufrecht erhaltenen Feststellungsbegehren – die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von EUR 138.342,90 (Haushaltshilfe EUR 21.112,--, Bestattungskosten EUR 2.197,50, im Übrigen wie bisher) s.A.
6. Mit Schriftsatz vom 22.9.2022 (ON 201) modifizierte die Zweitklägerin ihr Klagebegehren und brachte vor, aufgrund der mittlerweile stattgefundenen Einantwortung würden nunmehr statt ihr die beiden Söhne des ursprünglichen Zweitklägers als Zweit- und Drittkläger auftreten. Das Leistungsbegehren der bisherigen Zweitklägerin in Höhe von EUR 138.342,90 s.A. wurde sohin auf je EUR 69.171,45 s.A aufgeteilt. Das Feststellungsbegehren der nunmehrigen Zweit- und Drittkläger blieb inhaltlich aufrecht.
7. Im 2. Rechtsgang modifizierte die Erstklägerin mit Schriftsatz vom 28.12.2023 (ON 220) ihr restlich verbliebenes Leistungs- und Rentenbegehren.
Die Erstklägerin begehrte nunmehr die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von EUR 710.202,37 s.A. (= CHF 871.057,45 abzüglich bereits erfolgte Teilabweisung [dazu sogleich unter Punkt C)] von CHF 21.360,--, in Euro umgerechnet) sowie eine monatliche Geldrente (Hinterlassenenrenten an die Söhne) von CHF 890,-- ab 1.2.2018 bis zum Erreichen des Deckungskapitals (Streitwert Rentenbegehren CHF 32.040,-- = EUR 34.314,84), und zwar „durch Umrechnung einer jeden Rente in Euro zum tagesaktuellen Umrechnungskurs der Wiener Börse, wobei hier der Umrechnungskurs des 1. des jeweiligen Monats des Anspruchs heranzuziehen ist“.
8. Mit Schriftsatz vom 23.2.2024 (ON 224) erhob die Erstklägerin zu ihrem Zahlungsbegehren drei und zu ihrem Rentenbegehren zwei Eventualbegehren, welche letztlich jedoch nicht schlagend wurden.
C) ERGEBNIS IN DER HAUPTSACHE
1. Mit (berichtigtem) Urteil vom 13.2.2023 (1. Rechtsgang) (ON 204) verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von [berichtigt laut Beschluss des Erstgerichts vom 9.3.2023 (ON 207)] CHF 849.697,45 s.A. „umgerechnet zum tagesaktuellen Umrechnungskurs in Euro zum Zahlungstag an der Wiener Börse“ an die Erstklägerin (Spruchpunkt 1.) und wies das Mehrbegehren der Erstklägerin von [berichtigt gemäß Rechtsmittelentscheidung (ON 217)] CHF 21.360,-- s.A. ab (Spruchpunkt 2.). Weiters verpflichtete es die Beklagte, der Erstklägerin ab 1.2.2018 bis zum Erreichen des Deckungskapitals in Höhe von CHF 168.562,--, dem Abschluss der Berufsausbildung des Zweit- und Drittklägers oder – falls die Berufungsausbildung der Zweit- oder Drittkläger bis dahin noch nicht abgeschlossen sein sollte – dem Erreichen des 25. Lebensjahrs des Zweit- und Drittklägers eine monatliche Geldrente in der Höhe von jeweils CHF 445,-- (gesamt sohin CHF 890,--) „umgerechnet zum tagesaktuellen Umrechnungskurs in Euro zum Zahlungstag an der Wiener Börse“ zu bezahlen. Das Mehrbegehren, gerichtet auf die Zahlung einer weiteren monatlichen Rente von gesamt CHF 890,-- ab 1.2.2018, wies es ab (Spruchpunkte 3. und 4.).
Gegenüber dem Zweit- und Drittkläger wurde die Beklagte jeweils verpflichtet, den Betrag von EUR 68.547,07 s.A. zu bezahlen. Ein Mehrbegehren von jeweils [richtig gemäß Rechtsmittelentscheidung (ON 217)] EUR 624,38 wurde abgewiesen (Spruchpunkte 5. bis 8.). Weiters wurde gegenüber der Beklagten festgestellt, dass diese dem Zweit- und Drittkläger zu 50 % für alle zukünftigen Schäden und Folgen haftet, die ihnen aus der infolge der – wegen der unfachgemäßen Behandlung der aus dem operativen Eingriff vom 19.5.2010 erwachsenen – Wundinfektion resultierenden Todesfolge des ursprünglichen Zweitklägers entstehen (Spruchpunkt 9.). Die richtigerweise demnach zu erfolgende Abweisung des Feststellungsmehrbegehrens des Zweit- und Drittklägers wurde offenkundig aus Versehen unterlassen [und vom Rechtsmittelgericht in ON 217 nachgeholt].
Das Erstgericht verneinte das Vorliegen eines Aufklärungsfehlers und bejahte mehrere Behandlungsfehler. Die Operation vom 19.5.2010 sei lege artis erfolgt. Im Verlauf der Behandlung nach der Operation seien jedoch im Krankenhaus der Beklagten mehrere Behandlungsfehler unterlaufen. Diese seien kausal für die anhaltende Infektion und die Osteomyelitis (Knochenmarkentzündung) gewesen, welche schließlich zur Amputation des rechten Beins des vormaligen Zweitklägers geführt habe. In weiterer Folge sei die auf den Behandlungsfehler zurückzuführende Schmerzmedikation zusammen mit einer schicksalshaften Lungenentzündung kausal für den Tod des ursprünglichen Zweitklägers gewesen. Der aus den Behandlungsfehlern bis zum Tod des ursprünglichen Zweitklägers entstandene Schaden – soweit kausal und berechtigt – sei daher von der Beklagten zur Gänze zu ersetzen. Der infolge des Todes entstandene Schaden sei jedoch von der Beklagten in analoger Anwendung der §§ 1302, 1304 und 1311 ABGB nur zur Hälfte zu ersetzen.
2. Mit Teilurteil und Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rechtsmittelgerichts vom 14.9.2023 (ON 217) wurden (im 1. Rechtsgang) die Begehren des Zweit- und Drittklägers (rechtskräftig) einer abschließenden Erledigung zugeführt:
Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Zweit- und Drittkläger jeweils EUR 47.023,08 s.A. zu bezahlen (Spruchpunkte 3. und 5.). Die Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Zweit- und Drittkläger jeweils weitere EUR 22.148,37 s.A. zu bezahlen, wurden abgewiesen (Spruchpunkte 4. und 6.). Weiters wurde gegenüber der Beklagten festgestellt, dass diese dem Zweit- und Drittkläger (je) zu 50 % für alle zukünftigen Schäden und Folgen aus der infolge der – wegen der unfachgemäßen Behandlung der aus dem operativen Eingriff vom 19.5.2010 erwachsenen – Wundinfektion resultierenden Todesfolge des ursprünglichen Zweitklägers haftet (Spruchpunkt 7.). Das Feststellungsmehrbegehren hinsichtlich der Haftung für die (je) weiteren 50 % wurde abgewiesen (Spruchpunkt 8.).
Dem Leistungszuspruch (je zur Hälfte) lagen dabei folgende Beträge zugrunde:
Schmerzengeld EUR 74.833,40 (Ausmittlung § 273 ZPO)
Haushaltshilfe EUR 18.064,-- (Abzug iHv EUR 360,-- weil nicht kausal, da vor Behandlungsfehler entstanden; weiterer Abzug iHv EUR 2.688,-- für Begehren ab 1.10.2015, weil nur für 75% der begehrten 2 Stunden berechtigt)
Bestattungskosten EUR 1.098,75 (Abweisung iHv EUR 1.098,75 weil Haftung dem Grunde nach nur zu 50%)
pauschale UnkostenEUR 50,-- (Abweisung iHv EUR 150,-- weil Höhe darüber hinaus nicht nachgewiesen)
Betreffend die Erstklägerin war die mit (berichtigtem) Urteil des Erstgerichts vom 13.2.2023 (ON 204) (im 1. Rechtsgang) erfolgte Abweisung des Leistungsmehrbegehrens von [berichtigt gemäß Rechtsmittelentscheidung (ON 217)] CHF 21.360,-- s.A. (Spruchpunkt 1.) und des Rentenmehrbegehrens, gerichtet auf die Zahlung einer monatlichen Rente im Umfang von gesamt CHF 890,-- ab 1.2.2018 (Spruchpunkt 2.), in Rechtskraft erwachsen.
Im Übrigen, nämlich im Umfang der klagsstattgebenden Entscheidung über die von der Erstklägerin erhobenen Begehren, wurde das Ersturteil im ersten Rechtsgang aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
3. Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht mit (End-)Urteil vom 27.6.2024 (ON 231) dem (restlichen) Zahlungsbegehren der Erstklägerin vollinhaltlich statt (Spruchpunkt 1.). Hinsichtlich des Rentenbegehrens sprach es der Erstklägerin von 1.2.2018 bis einschließlich Dezember 2022 einen monatlichen Betrag von gesamt CHF 890,-- und ab 1.1.2023 von (umzurechnenden) CHF 445,-- zu (Spruchpunkt 2.).
4. Das Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte mit Urteil vom 5.12.2024 (ON 238) die Berechtigung des Zahlungsbegehrens (Spruchpunkt 1.).
Dem Zahlungsbegehren lagen (vor Umrechnung) folgende Zusprüche zugrunde:
Heilungskosten[rechnerisch richtig – vgl US 25 in ON 231:] CHF 402.756,85 (Abzug iHv CHF 2.865,70 für vor 1.6.2010 angefallene Kosten, weil nicht kausal; Abzug iHv CHF 124,80 weil richtigerweise Prozesskosten; Abzug iHv CHF 20,10 weil Fahrtkosten zu Gericht)
Taggeld[richtig laut Berichtigungsbeschluss vom 9.3.2023 in ON 207:] CHF 270.894,--] (Abzug iHv CHF 5.436,-- für bis 31.5.2010 geleistete Zahlungen, weil nicht kausal)
Invaliditätsrente (kapitalisiert)CHF 87.864,-- (= voll obsiegt)
IntegritätsabgeltungCHF 75.600,-- (= voll obsiegt)
BestattungskostenCHF 2.068,-- (Abweisung iHv CHF 2.068,-- weil Haftung dem Grunde nach nur zu 50%)
Hinterlassenenrente (kapitalisiert) CHF 10.680,-- (Abweisung iHv CHF 10.680,-- weil Haftung dem Grunde nach nur zu 50%)
Den Ausspruch über das Rentenbegehren änderte das Berufungsgericht dahingehend ab, dass der Erstklägerin ab 1.2.2018 bis einschließlich August 2023 eine monatliche Geldrente in Höhe von CHF 890,-- und von 1.9.2023 bis zum Erreichen des Deckungskapitals in Höhe von CHF 168.562,--, dem Abschluss der Berufsausbildung des Drittklägers oder – falls dessen Berufsausbildung bis dahin noch nicht abgeschlossen sein sollte – dem Erreichen des 25. Lebensjahres des Drittklägers eine monatliche Geldrente in Höhe von CHF 445,-- zuerkannt wurde, dies jeweils durch Umrechnung einer jeden Rente in Euro zum tagesaktuellen Umrechnungskurs der Wiener Börse, wobei der Umrechnungskurs des 1. des jeweiligen Monats des Anspruchs heranzuziehen ist (Spruchpunkt 3.). Das Rentenmehrbegehren, gerichtet auf die Zahlung einer weiteren monatlichen Rente von CHF 445,-- ab 1.9.2023, wies es ab (Spruchpunkt 4.).
5. Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 19.3.2025 (ON 243) die von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision zurück.
D) ANGEFOCHTENE KOSTENENTSCHEIDUNG
1. Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zum Kostenersatz an die Erstklägerin in Höhe von EUR 187.844,31 (darin enthalten EUR 17.109,87 USt und EUR 85.185,07 Barauslagen) (Spruchpunkt 1.), an den Zweitkläger und den Drittkläger in Höhe von jeweils EUR 11.590,55 (darin enthalten EUR 980,83 USt und EUR 5.705,60 an Barauslagen) (Spruchpunkte 2. und 3.) und an die Nebenintervenientin in Höhe von EUR 31.199,29 (darin enthalten EUR 5.199,88 USt) (Spruchpunkt 4.).
2. Das Erstgericht bildete im Rahmen seiner Kostenentscheidung – unter Ausklammerung der Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren – insgesamt sechs Prozessphasen, wobei es den Beginn der zweiten Phase mit dem Schriftsatz vom 24.9.2015 (ON 30) festlegte, den Beginn der dritten Phase mit der Streitverhandlung vom 25.2.2016 (= ON 48), und den Beginn der vierten Phase mit dem Schriftsatz vom 10.1.2017 (= ON 73), den Beginn der fünften Phase mit Schriftsatz vom 4.5.2018 (= ON 116) und den Beginn der sechsten Phase mit dem (ohnedies nicht honorierten) Schriftsatz vom 3.10.2023 (= ON 216), demgemäß de facto mit Schriftsatz vom 28.12.2023 (ON 220).
3. Für jede dieser Phasen ermittelte das Erstgericht im Hinblick darauf, dass es sich bei den Klägern um lediglich formelle Streitgenossen und nicht um solidarisch Berechtigte handle, die Beteiligung der Parteien am Gesamtstreitwert und sprach lediglich anteiligen Kostenersatz zu.
In der ersten Phase ermittelte es die Beteiligung der Erstklägerin mit 85 % und jene des ursprünglichen Zweitklägers mit 15 %. In der zweiten Phase ermittelte es die Beteiligung der Erstklägerin mit 84 % und jene des ursprünglichen Zweitklägers mit 16 %. In der dritten Phase ging es von einer Beteiligung der Erstklägerin im Ausmaß von 87 % und des ursprünglichen Zweitklägers im Ausmaß von 13 % aus. In der vierten Phase wies es der Erstklägerin eine Beteiligung von 90 % und dem ursprünglichen Zweitkläger eine solche von 10 % zu. In der fünften Phase gelangte es – unter Zugrundelegung eines reduzierten echten Streitwerts – zu einer Beteiligung der Erstklägerin im Ausmaß von 88 % und jener der damaligen Zweitklägerin bzw des nunmehrigen Zweit- und Drittklägers im Ausmaß von 12 %. Im Rechtsmittelverfahren im ersten Rechtsgang nahm es eine Beteiligung der Erstklägerin von 84 % und des Zweit- und Drittklägers von je 8 % an. In der sechsten Phase und im Rechtsmittelverfahren im zweiten Rechtsgang war auf Klagsseite lediglich noch die Erstklägerin am Verfahren beteiligt.
4. Der Erstklägerin sprach das Erstgericht in allen sechs Prozessphasen vollen Kostenersatz zu. Dabei ging es in der Phase 1 bis 4 von einem vollen Obsiegen der Erstklägerin aus. Das Fallenlassen des Feststellungsbegehrens (betrifft die Phasen 1 bis 4) wertete es dabei ebenso als kostenneutral, wie offenbar auch die Modifikation des in den Phasen 2 bis 4 gestellten Rentenbegehrens. In der Phase 5 gelangte es – unter Berücksichtigung der Teilabweisung des mit Schriftsatz vom 4.5.2018 (ON 116) erhobenen Rentenbegehrens – zu einem Obsiegen der Klägerin von 92 % und in der sechsten Phase von 99 %. Sowohl in der fünften als auch in der sechsten Phase sprach es der Erstklägerin – in Anwendung des § 43 Abs 2 erster Fall ZPO – vollen Kostenersatz zu.
5. Hinsichtlich des ursprünglichen Zweitklägers bzw in der Folge des Zweit- und Drittklägers ging das Erstgericht in den ersten drei Prozessphasen (erkennbar) in Anwendung des Kostenprivilegs des § 43 Abs 2 erster Fall ZPO trotz der Modifikation des Feststellungsbegehrens (betrifft die Phasen 1 bis 3) und der Einschränkung (betrifft Phase 2) und in weiterer Folge dem Fallenlassen des Rentenbegehrens (betrifft die Phasen 2 und 3) von einem vollständigen Obsiegen dieser Kläger aus. In der vierten und fünften Phase (und wohl de facto ohne nähere Ausführung auch in den Phasen 2 und 3) brachte das Erstgericht (zusätzlich) hinsichtlich der Positionen Schmerzengeld und Haushaltshilfe das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO zur Anwendung, wobei es in der Phase 4 und 5 auch einen fiktiven Streitwert bildete. Im Ergebnis sprach es auch dem Zweit- und Drittkläger (bzw dem ursprünglichen Zweitkläger) in allen Phasen, an denen sie am Verfahren beteiligt waren (Phasen 1 bis 5) vollen Kostenersatz, teilweise eben auf Basis eines fiktiven Streitwerts, zu.
6. Hinsichtlich des Berufungsverfahrens im ersten Rechtsgang nahm es – in Anwendung des § 43 Abs 2 erster Fall ZPO – ein vollständiges Obsiegen der Erstklägerin an, während es hinsichtlich des Zweit- und Drittklägers von einem teilweisen Obsiegen im Ausmaß von 67 % ausging. Hinsichtlich des Berufungsverfahrens im zweiten Rechtsgang sprach es der Erstklägerin die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung und die Kosten ihrer Berufung zur Gänze zu.
7. Nach Prüfung der von der Beklagten erhobenen Kosteneinwendungen sprach das Erstgericht der Erstklägerin in der ersten Phase netto EUR 5.420,80 und Barauslagen in Höhe von EUR 38.258,53 zu, während es dem Zweit- und Drittkläger Kosten in Höhe von je 50 % aus EUR 956,61 netto und Barauslagen in Höhe von je 50 % aus EUR 6.751,50 zuerkannte. In den zuerkannten Barauslagen waren insgesamt auch vorprozessuale Kosten in Höhe von EUR 31.635,77 enthalten, welche das Erstgericht unter Hinweis auf Beilage ./FFF für bescheinigt ansah.
In der zweiten Phase sprach das Erstgericht der Erstklägerin Verfahrenskosten in Höhe von EUR 5.733,92 netto und Barauslagen in Höhe von EUR 5.015,86 sowie dem Zweit- und Drittkläger Kosten in Höhe von je 50 % aus EUR 1.092,70 netto und Barauslagen in Höhe von je 50 % aus EUR 955,40 zu.
In der dritten Phase erkannte das Erstgericht der Erstklägerin Kosten in Höhe von netto EUR 7.634,09 und Barauslagen in Höhe von EUR 8.112,75 sowie dem Zweit- und Drittkläger Kosten in Höhe von je 50 % aus EUR 1.140,73 netto und Barauslagen von je 50 % aus EUR 1.212,25 zu.
In der vierten Prozessphase sprach das Erstgericht der Erstklägerin Kosten von netto EUR 17.361,95 und Barauslagen von EUR 16.970,09 sowie dem Zweit- und Drittkläger Kosten in Höhe von je 50 % aus EUR 1.929,11 netto und Barauslagen von je 50 % aus EUR 1.885,56 zu.
In der fünften Phase sprach das Erstgericht der Erstklägerin Kosten von netto EUR 32.134,14 und Barauslagen von EUR 16.218,84 zu sowie dem Zweit- und Drittkläger Kosten in Höhe von je 50 % aus EUR 4.381,93 netto und Barauslagen von je 50 % aus EUR 2.211,66.
Für die Berufung im ersten Rechtsgang erkannte das Erstgericht der Erstklägerin Kosten von EUR 4.846,20 netto und dem Zweit- und Drittkläger von jeweils EUR 153,85 netto zu. Zugleich nahm es eine Ersatzpflicht des Zweit- und Drittklägers für die Pauschalgebühr der Beklagten in Höhe von je EUR 802,59 an.
In der sechsten Phase sprach das Erstgericht der Erstklägerin netto EUR 7.017,51 zu.
Für das Berufungsverfahren im zweiten Rechtsgang erkannte das Erstgericht der Erstklägerin Kosten von netto EUR 4.669,60 und EUR 731,16 sowie Barauslagen von EUR 609,-- zu.
Der Nebenintervenientin, welche in der dritten Prozessphase beigetreten war, sprach das Erstgericht in der dritten, vierten, fünften und sechsten Prozessphase jeweils volle Kosten zu. Bei diesen Kosten handelt es sich um netto EUR 2.204,90 in der dritten Phase, EUR 4.528,-- in der vierten Phase, EUR 8.493,80 in der fünften Phase und EUR 4.752,05 in der sechsten Phase.
An Kosten für die Berufungsbeantwortung der Nebenintervenientin im ersten Rechtsgang sprach es – unter Zugrundelegung einer Erfolgsquote von 88,26 % – Kosten von netto EUR 3.555,96 zu. An Kosten für die Berufungsbeantwortung der Nebenintervenientin im zweiten Rechtsgang sprach es volle Kosten, sohin netto EUR 4.669,60 zu.
E) ZUM RECHTSMITTELVERFAHREN
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Kläger. Sie streben darin die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin an, dass ihnen (gesamt) weitere EUR 18.710,96 an Prozesskosten zugesprochen werden.
Weiters richtet sich gegen diese Kostenentscheidung der Rekurs der Beklagten. Diese begehrt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass anstelle des Kostenzuspruchs in Höhe von EUR 187.844,31 an die Erstklägerin und von je EUR 11.590,55 an den Zweit- und Drittkläger der Beklagten Kosten in Höhe von EUR 81.416,44 zugesprochen werden sollten. Darüber hinaus begehrt die Beklagte, dass der Nebenintervenientin lediglich Kosten in Höhe von EUR 9.193,92 zuzusprechen seien.
Die Kläger, die Nebenintervenientin und die Beklagte beantragen in ihrer jeweiligen Rekursbeantwortung, dem jeweils gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Da die Beklagte die Kostenentscheidung schon dem Grunde nach bekämpft, während sich der Kostenrekurs der Kläger nur gegen die Nichthonorierung bestimmter Schriftsätze richtet, erscheint es zweckmäßig, zunächst den Kostenrekurs der Beklagten zu behandeln.
Beiden Kostenrekursen kommt – zumindest inhaltlich, wenn auch nicht vom Endergebnis – teilweise Berechtigung zu.
I. Zum Kostenrekurs der Beklagten:
1. Anwendung des Kostenprivilegs und Obsiegensquoten:
Die Beklagte vertritt in ihrem Kostenrekurs zunächst den Standpunkt, dass die Kostenentscheidung nicht auf § 43 Abs 2 ZPO gestützt werden hätte dürfen. Richtigerweise hätte das Erstgericht eine Kostenentscheidung gemäß § 43 Abs 1 ZPO auf Basis der wechselseitigen Obsiegens- und Unterliegensquoten treffen müssen.
Bezüglich des Leistungsbegehrens sei die [gemeint offenbar] Erstklägerin vom Zeitpunkt der Klagseinbringung im Jahr 2014 bis zur Klagsänderung vom 28.12.2023 zur Gänze unterlegen, weil sie ein materiell-rechtlich verfehltes Klagebegehren erhoben habe, in dem eine andere als die geschuldete Leistung verlangt worden sei. Dies habe das Oberlandesgericht Innsbruck in seiner Berufungsentscheidung vom 14.9.2023 auch explizit festgehalten.
Alle Kläger seien darüber hinaus auch bezüglich der erhobenen Feststellungs- und Rentenbegehren dem Grunde nach unterlegen, was dadurch belegt werde, dass das erhobene Haushaltshilferentenbegehren und das Feststellungsbegehren zur Gänze fallengelassen worden seien. Auch hinsichtlich der dann noch offenen Rentenbegehren (Hinterlassenenrenten) betreffend den Zweit- und Drittkläger sei die Erstklägerin in beträchtlichem, keineswegs geringfügigen Ausmaß unterlegen.
Auch der ursprüngliche Zweitkläger und der spätere Zweit- und Drittkläger seien mit ihren jeweiligen Leistungsbegehren und den erhobenen Rentenbegehren zu einem keineswegs geringfügigen Teil und mit ihren Feststellungsbegehren zur Gänze unterlegen.
Sowohl das Zahlungsbegehren (mit Ausnahme des Schmerzengeldbegehrens) als auch die erhobenen Renten- und Feststellungsbegehren seien weder von der Ausmittlung durch Sachverständige noch von richterlichem Ermessen oder der wechselseitigen Abrechnung abhängig gewesen. Vielmehr seien die diesbezüglich erhobenen Forderungen nicht berechtigt gewesen und hätten daher zurückgezogen werden müssen oder seien abgewiesen worden.
Richtigerweise wäre das Verfahren in lediglich vier Prozessphasen zu untergliedern gewesen, wobei der Beginn der zweiten Phase mit der Klagsausdehnung vom 24.9.2015, der Beginn der dritten Phase mit der Klagsmodifikation vom 4.5.2018 und der Beginn der vierten Phase mit der Klagsänderung vom 28.12.2023 anzusetzen seien.
In der ersten Phase seien die Kläger im Hinblick auf das verfehlte Leistungsbegehren der Erstklägerin mit 83,6 % unterlegen, weshalb die Beklagte in dieser Phase Anspruch auf 67,2 % ihrer Vertretungskosten habe, während die Kläger lediglich Anspruch auf Ersatz von 16,4 % ihrer Barauslagen in dieser Phase hätten.
In der zweiten Phase seien die Kläger nicht nur mit dem verfehlten Leistungsbegehren der Erstklägerin, sondern auch mit den beiden fallengelassenen Feststellungsbegehren und dem fallengelassenen Haushaltshilferentenbegehren unterlegen, sodass sie insgesamt lediglich zu 22,83 % obsiegt hätten. In der zweiten Phase habe daher die Beklagte Anspruch auf 54,34 % ihrer Vertretungskosten, während die Kläger lediglich 22,83 % ihrer Barauslagen ersetzt erhielten.
Da die geringfügigen Modifikationen der Begehren bis zur Klagsmodifikation vom 4.5.2018 keine relevanten Auswirkungen auf den Streitwert und den Prozesserfolg gehabt hätten, seien hiefür keine eigenen Phasen zu bilden.
In der dritten Phase seien die Kläger mit dem Leistungsbegehren der Erstklägerin zur Gänze und mit dem Leistungsbegehren des ursprünglichen Zweitklägers mit einem Schmerzengeldbetrag von EUR 40.000,-- unterlegen. Demgemäß sei die Beklagte im Ausmaß von 83,84 % als obsiegend zu werten, weshalb sie Anspruch auf 67,68 % ihrer Vertretungskosten habe, während die Kläger lediglich Anspruch auf Ersatz von 16,16 % ihrer Barauslagen hätten.
Lediglich in der vierten Prozessphase sei die Erstklägerin zu 97,7 % als obsiegend zu betrachten, weshalb ihr in dieser Phase die gesamten Kosten zustünden.
Richtigerweise hätten daher [gemeint wohl:] die Kläger verpflichtet werden müssen, der Beklagten die mit EUR 81.416,44 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Das Rekursgericht hat dazu erwogen:
1.1. Währungsumstellung betreffend Leistungsbegehren der Erstklägerin:
In seiner Entscheidung vom 14.9.2023 (ON 217, S 54f) (1. Rechtsgang) hielt das Oberlandesgericht Innsbruck zwar fest, das von der Erstklägerin in Fremdwährung (CHF) formulierte Klagebegehren (Zahlungs- und Rentenbegehren) sei materiell-rechtlich verfehlt, weil eine Umrechnung in Euro-Beträge schon zum Zeitpunkt der Entstehung bzw Fälligkeit der Ansprüche vorzunehmen sei, was im fortgesetzten Verfahren mit der Erstklägerin zu erörtern sei.
In seiner Entscheidung vom 5.12.2024 (ON 238, S 41ff) (2. Rechtsgang) präzisierte das Oberlandesgericht Innsbruck diese Aussage dahingehend, dass sich die vorzitierte Ausführung auf die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach es sich bei den Regressforderungen der Erstklägerin um eine unechte Fremdwährungsschuld handle, sodass nicht erst am Zahlungstag in Euro umzurechnen sei, bezogen habe. Die Erstklägerin habe in ihren ursprünglichen Klagebegehren ausdrücklich die Umrechnung des CHF-Betrags in Euro begehrt, weshalb sie zum Ausdruck gebracht habe, dass es ihr nicht auf die Zahlung in CHF, sondern auf die Leistung des Geldbetrags an sich angekommen sei. In der Währungsumstellung sei daher keine Klagsänderung zu erblicken. Die Währungsumstellung sei somit aber auch nicht dahingehend zu werten, dass der zugrunde liegende Anspruch erstmals (mit der Geltendmachung in Euro) erhoben werde, sodass diese Umstellung weder an der Fälligkeit des Anspruchs etwas ändere noch Verjährung begründen könne.
Wie der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 19.3.2025 (ON 243) zu 9 Ob 10/25y bekräftigte, ist in der Änderung des ursprünglich auf Zahlung in Fremdwährung gerichteten Begehrens in das Begehren auf Zahlung in inländischer Währung insbesondere dann keine Klagsänderung zu erblicken, wenn die Klägerin – wie hier – zum Ausdruck gebracht hat, dass es ihr nicht auf die Bezahlung einer bestimmten Valuta, sondern auf die Leistung des Geldbetrags an sich ankommt (RS0039476; vgl RS0017608).
Vorliegend hat die Erstklägerin ihr Zahlungsbegehren in CHF von Beginn an – und somit schon vor der Umstellung desselben auf einen Euro-Betrag – mittels Zusatz „zum tagesaktuellen Umrechnungskurs in Euro zum Zahlungstag an der Wiener Börse“ konkret in Euro umgerechnet (vgl 9 Ob 10/25y, Rz 4). Dass die mit Schriftsatz vom 28.12.2023 (ON 220) vorgenommene Währungsumstellung keine Klagsänderung darstellt, wurde vom Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung bestätigt. Der Oberste Gerichtshof verwies dabei darauf, dass die Erstklägerin aufgrund der Formulierung ihres ursprünglichen Klagebegehrens immer davon ausgegangen sei, im Fall einer Klagsstattgabe letztlich einen Eurobetrag zu erhalten.
Da mit der Währungsumstellung keine Klagsänderung erfolgte, kann diese auch keine Kostenfolgen haben. Die diesbezügliche Modifikation des Klagebegehrens bedeutet daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass die Erstklägerin bis dahin mit ihrem Leistungsbegehren als unterlegen anzusehen wäre, sondern war diese Modifikation tatsächlich kostenunschädlich. Die Erstklägerin ist sohin entsprechend dem finalen Erfolg ihres Leistungsbegehrens richtigerweise als obsiegend anzusehen.
1.2. Klagseinschränkung im Allgemeinen:
1.2.1. Im Hinblick auf den für die Kostenentscheidung (grundsätzlich einzig) maßgeblichen Prozesserfolg ist im Fall einer Klagseinschränkung stets zu fragen, aus welchen Gründen eingeschränkt wurde. Die darin liegende Aufgabe des Hauptanspruchs spricht grundsätzlich dafür, dass ein zumindest formales Unterliegen des Klägers vorliegt. Gibt der Kläger für die Einschränkung keinen Grund an, gilt er als unterlegen, weil er im Sinn des § 54 Abs 1 ZPO die Gründe zu bescheinigen gehabt hätte, aus denen er entgegen §§ 41, 43 ZPO dennoch Kostenersatz begehrt. Gibt er den Grund an, so ist zu unterscheiden: Sind die Gründe der Klagseinschränkung solche, die einem Obsiegen gleichkommen, so wird der Beklagte voll ersatzpflichtig. Kommt die Einschränkung hingegen einer Aufgabe des Klagsanspruchs gleich, so gilt der Kläger als in diesem Umfang unterlegen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.150; Ziehensack, PraxKom Kostenrecht § 45 ZPO Rz 449; RW0000880; vgl 1 Ob 24/21t).
1.2.2. Im Allgemeinen wird ein Kläger dann als „obsiegend“ angesehen, wenn sein Anspruch während des Prozesses aufgrund eines Umstands untergeht, der nicht seiner Sphäre zugeordnet werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die Erledigung in der Hauptsache auf Dispositionen des Beklagten, beispielsweise Erfüllung (Zahlung) oder sonstiger Klaglosstellung, beruht (18 ONc 3/18p; RW0000880; M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 45 ZPO Rz 17; Obermaier aaO Rz 1.150; ZVR 2003/48). Dabei hat der Kläger prozessual gar keine andere Möglichkeit, als sich auf die Verfolgung seines Kostenersatzanspruchs zu beschränken, will er nicht ein klagsabweisendes Urteil ergehen lassen (M. Bydlinski aaO § 45 ZPO Rz 17).
1.2.3. Schränkt der Kläger hingegen auf Kosten ein, ohne dass der Beklagte erfüllt oder die Erledigung der Hauptsache auf einer anderen Disposition des Beklagten beruht hätte, liegt in der Einschränkung eine Aufgabe des Klagsanspruchs und ist der Kläger im Umfang der Einschränkung als unterlegen anzusehen (RW0000606; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom² § 237 ZPO Rz 2; Obermaier aaO Rz 1.150).
1.2.4. Daneben sind Fälle denkbar, in denen die Einschränkung auf Kostenersatz wegen externer, „neutraler“ Umstände notwendig wird, die weder ein Obsiegen noch ein Unterliegen darstellen. Der Klagsanspruch geht dabei also während des Verfahrens aus solchen Gründen und Umständen unter, die außerhalb der Sphäre der Parteien liegen (zB höhere Gewalt, Zufall, Gesetzesänderung). Diese Fälle werden in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (OLG Innsbruck 10 R 2/25g [veröffentl]).
Der Untergang des berechtigten Anspruchs erst während des Prozesses wegen externer Umstände berechtigt den Kläger nach dieser Rechtsprechung also zur Einschränkung auf Kosten unter Wahrung seines Kostenersatzanspruchs. Er darf jedoch nicht selbst (mittelbar) auf den Klagsanspruch oder die Geltendmachung verzichtet oder die Unmöglichkeit der Erfüllung verschuldet haben (OLG Innsbruck 3 R 95/22b mwN [veröffentl]; LGZ Wien 38 R 234/16t, MietSlg 69.567; M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß, 190ff). Ist also der Wegfall des Anspruchs auf einen Umstand zurückzuführen, der weder der Sphäre der einen noch der anderen Partei zugeordnet werden kann, sind die bis dahin entstandenen Kosten nach dem Veranlassungsgedanken zu verteilen (M. Bydlinski aaO 193). Das erfordert die Beurteilung der ursprünglichen Berechtigung des Klagsanspruchs bis zu seiner Einschränkung, womit der Ausgang in der Hauptsache hypothetisch nachzuvollziehen ist.
1.3. Fallenlassen des Feststellungsbegehrens der Erstklägerin, Übergang des Feststellungsbegehrens des ursprünglichen Zweitklägers auf den Zweit- und Drittkläger:
1.3.1. Grund dafür, dass die Erstklägerin mit Schriftsatz vom 4.5.2018 (ON 116) ihr Feststellungsbegehren fallen ließ, war – wie von dieser auch ausgeführt – der Tod des ursprünglichen Zweitklägers und dass aufgrund dessen Ablebens keine weiteren für den Zweitkläger zu tätigenden Kosten (Leistungen) zu erwarten seien.
Nach Auffassung des Rekursgerichts handelt es sich beim Tod des Zweitklägers (nicht nur, aber insbesondere) betreffend den Feststellungsanspruch der Erstklägerin um einen außerhalb der Sphäre der Parteien gelegenen, also einen externen und neutralen Umstand, der weder ein Obsiegen noch ein Unterliegen darstellt. Im Hinblick auf die oben getätigten Ausführungen zu derartigen Fällen einer Klagseinschränkung (Punkt 1.2.4.) ist daher bezüglich des fallengelassenen Feststellungsbegehrens der Erstklägerin entweder mit Kostenaufhebung vorzugehen oder aber unter Zugrundelegung des hypothetischen Prozessausgangs – wäre der ursprüngliche Zweitkläger nicht verstorben, wäre er in Anbetracht der langjährigen und schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen der Behandlungsfehler (im Krankenhaus der Beklagten) für ihn mit dem Feststellungsbegehren wohl unzweifelhaft durchgedrungen – vom Obsiegen der Erstklägerin auszugehen.
Seitens des Rekursgerichts wird – jedenfalls für den vorliegenden Einzelfall, der zur Ermittlung des hypothetischen Prozessausgangs keines weiteren Beweisverfahrens bedarf – eine Beurteilung auf Basis desselben für sachgerechter empfunden. Die Erstklägerin ist daher mit ihrem Feststellungsbegehren (bis zur Einschränkung um dasselbe wegen des Todes des ursprünglichen Zweitklägers) als obsiegend zu werten.
1.3.2. Das Feststellungsbegehren des ursprünglichen Zweitklägers wurde nach dessen Tod aufrecht erhalten und traten zunächst die Verlassenschaft und dann die Erben in dessen Geltendmachung ein.
Ein Fall einer „Klagseinschränkung“ im eigentlichen Sinn liegt somit betreffend das Feststellungsbegehren des ursprünglichen Zweiklägers nicht vor. Das diesbezügliche Obsiegen orientiert sich daher am Verfahrensausgang. Der Zweit- und Drittkläger sind mit ihrem Feststellungsbegehren je zur Hälfte durchgedrungen. Es ist daher diesbezüglich von einem 50 % igen Obsiegen auszugehen.
1.4. Fallenlassen des und Erheben eines neuen Rentenbegehrens der Erstklägerin, Einschränkung und Fallenlassen des Rentenbegehrens des ursprünglichen Zweiklägers:
1.4.1. Zunächst gesondert zu beurteilen ist die betragliche Klagseinschränkung des Rentenbegehrens des ursprünglichen Zweitklägers (Haushaltshilferente ab 1.10.2025) von EUR 1.680,-- pro Monat (gemäß Schriftsatz vom 24.9.2015 = ON 30) auf EUR 672,-- pro Monat (gemäß Protokoll der Tagsatzung vom 25.2.2016 = ON 48).
Diese Einschränkung des Rentenbegehrens begründete der ursprüngliche Zweitkläger mit seinem gesundheitsbedingten Umzug per Oktober 2015 in eine deutlich kleinere Wohnung. Nach Auffassung des Gerichts ist diese Klagseinschränkung vom ursprünglichen Zweitkläger verschuldet, da dieser bei erstmaliger Geltendmachung des Rentenbegehrens im Schriftsatz vom 24.9.2015 den Umzug im Oktober 2015 – welcher sohin offenbar unmittelbar bevorstand – bereits berücksichtigen hätte können und müssen. Diese Einschränkung ist sohin in der Sphäre des ursprünglichen Zweiklägers gelegen und stellt daher ein Unterliegen dar. Dies betrifft einen Streitwert des Rentenbegehrens von EUR 36.288,-- (= EUR 1.680,-- - EUR 672,-- = EUR 1.008,-- x 36).
1.4.2. Die Einschränkung des ursprünglichen Rentenbegehrens sowohl der Erstklägerin (Invaliditätsrente ab 1.10.2025) als auch des restlichen (ON 48) Rentenbegehrens des ursprünglichen Zweitklägers (Haushaltshilferente ab 1.10.2025) mit Schriftsatz vom 4.5.2018 (ON 116) war Folge des Ablebens des ursprünglichen Zweitklägers. Hierin ist wiederum ein außerhalb der Sphäre der Parteien gelegener, also ein externer und neutraler Umstand, der weder ein Obsiegen noch ein Unterliegen darstellt, zu erblicken. Es ist daher wieder zu fragen, wie der hypothetische Prozessausgang (ohne Tod des Zweitklägers) gewesen wäre.
Diese Beurteilung wird insofern erleichtert, als unter einem mit dem Fallenlassen dieser Rentenbegehren die bis zum Tod des ursprünglichen Zweitklägers am ** angefallenen Rentenbeträge (zulässigerweise – vgl RS0119039) kapitalisiert in das jeweilige Leistungsbegehren aufgenommen wurden.
1.4.2.1. Die Erstklägerin ist mit diesem kapitalisierten Rentenbetrag vollständig durchgedrungen. Es ist daher zwanglos davon auszugehen, dass das ursprüngliche Rentenbegehren der Erstklägerin (Invaliditätsrente ab 1.10.2025), wäre der ursprüngliche Zweitkläger nicht verstorben, (auch über den ** hinaus) berechtigt gewesen wäre. Die Erstklägerin hat daher auch mit ihren ursprünglichen Rentenbegehren voll obsiegt.
1.4.2.2. Der Zweitkläger ist mit dem kapitalisierten (eingeschränkten) Rentenbetrag von EUR 672,-- pro Monat (gemäß Schriftsatz vom 25.2.2016 = ON 48) zu 75 % durchgedrungen (Teilurteil vom 14.9.2023 US 43, ON 217). Hinsichtlich der restlichen 25 % dieses Rententeilbegehrens greift, weil die Höhe des Haushaltshilfebedarfs von der Ausmittlung durch einen Sachverständigen abhängig war (vgl letzter Absatz im Urteil des Erstgerichts in US 16 in ON 204, Teilurteil US 42f in ON 217) und keine Überklagung vorliegt, das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO. Der Zweitkläger ist daher mit diesem Teil des Rentenbegehrens als voll obsiegend anzusehen, wobei sich der fiktive Streitwert dafür auf EUR 18.144,-- beläuft (= EUR 672,-- x 36 = EUR 24.192,-- x 75 %). Kostenunschädlich ist demgemäß ein Betrag von EUR 6.048,--.
1.4.3. Mit ihrem mit Klagsänderung vom 4.5.2018 (ON 116) neu erhobenen Rentenbegehren (Hinterlassenenrenten) ist die Erstklägerin bis zur rechtskräftigen Erledigung mit Urteil des Erstgerichts vom 13.2.2023 (ON 204; vgl US 53f in ON 217) zu 50 % durchgedrungen. In weiterer Folge war nur noch ein restliches Rentenbegehren von CHF 890,-- ab 1.2.2018 verfahrensgegenständlich. Diesbezüglich ist von einem 100 % igen Obsiegen der Erstklägerin auszugehen. Da bis einschließlich August 2023, sohin für mehr als fünf Jahre ab Stellung des Rentenbegehrens, der volle Hälftebetrag zugesprochen wurde, ist die Teilabweisung ab 1.9.2023 im Sinn des § 43 Abs 2 erster Fall ZPO zu vernachlässigen (so auch schon für die Zeit vor der Teilerledigung der Rente).
1.5. § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO:
1.5.1. Hinsichtlich der Zahlungsbegehrens der Erstklägerin hat das Erstgericht (völlig zu Recht und unbeanstandet) eine Anwendung des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO nicht erwogen, weil die abgewiesenen Teilbeträge jeweils auf ein Unterliegen dem Grunde nach zurückzuführen sind.
1.5.2. Demgegenüber hat das Erstgericht hinsichtlich des Zweit- und Drittklägers teilweise betreffend das Schmerzengeld- und das Haushaltshilfebegehren § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO angewendet. Gegen die völlig zutreffende Anwendung des Kostenprivilegs auf das Schmerzengeld, welches sowohl von der Ausmittlung durch Sachverständige als auch von richterlichem Ermessen abhängig war, wobei die Voraussetzungen dafür in den Phasen 2 bis 5 vorliegen, während das in der ersten Phase begehrte Schmerzengeld ohnedies zur Gänze zugesprochen wurde, wendet sich die Beklagte erkennbar nicht (S 5 im Rekurs ON 247).
Hinsichtlich des Haushaltshilfebegehrens ist der abgewiesene Teilbetrag von EUR 360,-- kostenschädlich, weil er ein Unterliegen dem Grunde nach darstellt. Der weitere Abzug in Höhe von EUR 2.688,-- betreffend das ab 1.10.2015 erhobene Haushaltshilfebegehren war hingegen von der Ausmittlung durch den Sachverständigen abhängig (vgl letzter Absatz auf US 16 im Urteil des Erstgerichts in ON 204, US 42 f in ON 217), sodass das Erstgericht insoweit zutreffend auf das Kostenprivileg verwies.
Eine darüber hinausgehende Anwendung von § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO erfolgte auch betreffend die Zahlungsbegehren des Zweit- und Drittklägers nicht.
1.6.1. Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht zutreffend – unter Ausklammerung der gesondert zu beurteilenden Rechtsmittelkosten – sechs Kostenphasen gebildet und auch deren jeweiligen Beginn zutreffend festgelegt hat. Lediglich hinsichtlich des Beginns der sechsten Prozessphase wäre richtigerweise der Beginn derselben erst mit Schriftsatz vom 28.12.2023 (ON 220) festzusetzen gewesen. Da das Erstgericht den diesem Schriftsatz vorangegangenen Schriftsatz vom 3.10.2023 (ON 216) jedoch ohnedies nicht honoriert hat, ergibt sich im Ergebnis daraus keine inhaltliche Änderung.
Die Annahme von lediglich vier Phasen – wie von der Beklagten in ihrem Rekurs angestrebt – ist nicht zu folgen.
Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist überdies, dass das Erstgericht zutreffend aus Anlass der Klagsmodifikation mit Schriftsatz vom 22.9.2022 (ON 201) keine eigene Prozessphase gebildet hat, weil die darin erfolgte Aufteilung der Begehren von der vormaligen Zweitklägerin (Verlassenschaft) auf den nunmehrigen Zweit- und Drittkläger keine Streitwertänderung zur Folge hatte und damit auch kostenrechtlich neutral war. Auch für die mit Schriftsatz vom 23.2.2024 (ON 224) vorgenommene Erhebung von Eventualbegehren war keine gesonderte Kostenphase zu bilden, weil ein Eventualbegehren nur für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens alternativ gestellt wird (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.137) und die Eventualbegehren aufgrund der (überwiegenden) Stattgebung der Hauptbegehren gar nicht entscheidungsgegenständlich wurden.
1.6.2. Voranzustellen ist weiters, dass das Erstgericht völlig zutreffend im Hinblick darauf, dass es sich bei den Klägern um lediglich formelle Streitgenossen handelt, für jede Prozessphase deren Beteiligung am Gesamtstreitwert ermittelt hat (vgl Obermaier aaO Rz 1.347). Die Behandlung der Kläger als solidarisch Berechtigte in den Kostenberechnungen der Beklagten in ihrem Rekurs, welche Beteiligungsquoten völlig außer Acht lässt, ist insofern unrichtig.
Gegen die vom Erstgericht ermittelten Beteiligungsquoten wendet sich die Beklagte nicht, weshalb diese auch der Rekursentscheidung zugrundezulegen sind.
1.6.3. Dass die vom Erstgericht der Kostenentscheidung zugrundegelegten (teilweise fiktiven) Bemessungsgrundlagen und/oder die angezogenen Tarifansätze (zu Lasten der Beklagten) unrichtig festgesetzt worden wären, hat die Beklagte nicht releviert, sodass die vom Erstgericht herangezogenen Bemessungsgrundlagen für die Tarifansätze auch in der Rekursentscheidung beibehalten werden.
1.6.4. Die Beklage macht in ihrem Kostenrekurs auch nicht geltend, dass die vom Erstgericht in den jeweiligen Phasen ermittelten Beträge rechnerisch unrichtig wären. All diese Umstände sind daher kein Gegenstand der Überprüfung durch das Rekursgericht (vgl RS0043352 [T30]).
1.6.5. Obsiegensquoten der Erstklägerin:
In der ersten Phase ist die Erstklägerin mit rund 99 % ihres Leistungsbegehrens (Heilungskosten begehrt CHF 357.816,90 - CHF 2.865,70 - CHF 124,80 - CHF 20,10 = CHF 354.806,30 zugesprochen; Taggeld begehrt CHF 216.685,-- - CHF 5.436,-- = CHF 211.249,-- zugesprochen; Gesamtzuspruch sohin CHF 566.055,30) durchgedrungen. Mit ihrem mit EUR 10.000,-- bewerteten Feststellungsbegehren ist sie – wie oben dargestellt – darüber hinaus zur Gänze als obsiegend zu behandeln. Es liegt damit in dieser Phase jedenfalls ein bloß geringfügiges Unterliegen der Erstklägerin im Sinn des § 43 Abs 2 erster Fall ZPO vor.
In der zweiten Phase ist die Erstklägerin mit ihrem Leistungsbegehren wiederum mit rund 99 % durchgedrungen (= Heilungskosten begehrt CHF 393.314,35 - CHF 2.865,70 - CHF 124,80 - CHF 20,10 = CHF 390.303,75 zugesprochen; Taggeld begehrt CHF 276.330,-- - CHF 5.436,-- = CHF 270.894,-- Zuspruch; Invaliditätsrente begehrt und zugesprochen CHF 20.920,--; Integritätsabgeltung begehrt und zugesprochen CHF 75.600,--; Gesamtzuspruch sohin CHF 757.717,75). Da die Erstklägerin darüber hinaus kostenrechtlich mit ihrem Feststellungs- und Rentenbegehren ebenfalls zur Gänze obsiegt hat, ist wiederum nur von einem geringfügigen Unterliegen im Sinn des § 43 Abs 2 erster Fall ZPO auszugehen.
In der dritten und vierten Kostenphase hat die Erstklägerin ihre Begehren nicht modifiziert, sodass die Ausführungen zur zweiten Phase insoweit auch für die dritte und vierte Phase gelten.
In der fünften Phase ist die Erstklägerin mit rund 98 % ihres Leistungsbegehrens durchgedrungen (Heilungskosten begehrt CHF 405.767,45 - CHF 2.865,70 - CHF 124,80 - CHF 20,10 = CHF 402.756,85 Zuspruch; hinsichtlich des Taggelds und der Integritätsabgeltung verhält es sich wie in den Phasen zuvor; Invaliditätsrente begehrt und zugesprochen CHF 87.864,--; Hinterlassenenrenten begehrt CHF 21.360,--, zugesprochen CHF 10.680,--; Bestattungskosten begehrt CHF 4.136,--, zugesprochen CHF 2.068,--; Gesamtzuspruch sohin CHF 849.865,85. 98 % aus EUR 744.754,12 (= in Euro umgerechneter CHF-Betrag des Zahlungsbegehrens gemäß Klagsausdehnung in ON 116) entsprechen EUR 729.861,97.
Mit ihrem in der fünften Phase neu erhobenen Rentenbegehren ist die Erstklägerin in dieser Phase zu 50 % durchgedrungen, sohin mit EUR 27.394,20 (= 50 % des von der Erstklägerin in ON 116 in Euro umgerechneten 36-fachen Jahresbetrags der Rente). In Summe ergibt sich sohin bei einem Gesamtstreitwert der Erstklägerin in dieser Phase in Euro von EUR 799.542,52 (= EUR 744.754,12 + EUR 54.788,40) eine Obsiegensquote von rund 95 %. Auch in der fünften Phase hat die Erstklägerin daher infolge bloß geringfügigen Unterliegens gemäß § 43 Abs 2 erster Fall ZPO Anspruch auf vollen Kostenersatz.
Dass die Erstklägerin in der letzten (also richtig: sechsten) Phase Anspruch auf vollen Kostenersatz hat, gesteht selbst die Beklagte zu (S 11 in ON 247).
Da – wie vom Erstgericht zutreffend erkannt – im Fall eines Aufhebungsbeschlusses die Berufungskosten nicht nach dem „Aufhebungserfolg“, sondern nach dem Enderfolg zuzusprechen sind (Obermaier aaO Rz 1.453), erfolgte auch der Zuspruch der gesamten Kosten des Berufungsverfahrens (mit Ausnahme des Kostenrekurses) im ersten Rechtsgang an die Erstklägerin zu Recht.
Der volle Kostenzuspruch an die Erstklägerin im Berufungsverfahren im zweiten Rechtsgang wurde von der Beklagten nicht beanstandet (S 11 f in ON 247).
Insgesamt ist es sohin nicht korrekturbedürftig, dass das Erstgericht der Erstklägerin in allen Phase vollen Kostenersatz zugesprochen hat.
1.6.6. Obsiegensquoten des Zweit- und Drittklägers (bzw des ursprünglichen Zweitklägers):
1.6.6.1. Der Zweit- und Drittkläger – als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Zweitklägers – sind in der ersten Phase mit insgesamt rund 93 % durchgedrungen (Schmerzengeld begehrt und zugesprochen EUR 63.734,01; Haushaltshilfe begehrt EUR 8.460,--, Zuspruch EUR 8.100,--; Unkosten begehrt EUR 200,--, Zuspruch EUR 50,--; Feststellung begehrt EUR 10.000,--, davon obsiegt mit EUR 5.000,--; Gesamterfolg bei einem Gesamtstreitwert von EUR 82.394,01 sohin EUR 76.884,01). Das Erstgericht hat daher in der ersten Phase infolge bloß geringfügigen Unterliegens (des damaligen Zweitklägers) im Sinn des § 43 Abs 2 erster Fall ZPO zutreffend vollen Kostenersatz gewährt.
1.6.6.2. In der zweiten Phase sind der Zweit- und Drittkläger hinsichtlich des Leistungsbegehrens mit EUR 74.833,40 aus dem Titel Schmerzengeld durchgedrungen, wobei im Hinblick auf das Kostenprivileg ein kostenunschädlicher Betrag von EUR 10.000,-- abzuziehen war. Hinsichtlich der übrigen Positionen des Leistungsbegehrens sowie des Feststellungsbegehrens verhält es sich ident wie in der Phase 1. Mit dem Rentenbegehren sind der Zweit- und Drittkläger hinsichtlich eines Streitwerts von EUR 18.144,-- durchgedrungen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Abweisung eines Teilbetrag von EUR 6.048,-- kostenunschädlich war. Dies ergibt einen Gesamtobsiegensbetrag von EUR 106.127,40. Demgemäß errechnet sich das Obsiegen des Zweit- und Drittklägers unter Zugrundelegung eines fiktiven Gesamtstreitwerts (ihre Begehren betreffend) von EUR 147.925,40 mit rund 72 %. Der Zweit- und Drittkläger haben daher in der Kostenphase 2 insgesamt Anspruch auf – nach Quotenkompensation – rund 44 % ihrer Vertretungskosten und 72 % ihrer Barauslagen.
Die Beklagte hat in der zweiten Phase keine Barauslagen verzeichnet.
Schon an dieser Stelle festzuhalten ist, dass bei bei der in der Folge noch vorzunehmenden Ausmittlung (Berechnung) des Kostenzuspruchs an den Zweit- und Drittkläger in der zweiten Phase auf Basis der „neuen“ Obsiegensquote (siehe unter Punkt I.4.) von einer Neuberechnung der Kosten unter Zugrundelegung eines fiktiven Streitwerts aus prozessökonomischen Gründen im vorliegenden, äußert komplexen Einzelfall (Vielzahl von Begehren mehrerer Parteien, welche zum Teil CHF- und zum Teil Euro-Beträge beinhalten, die auf eine gemeinsame „Streitwertwährung“ gebracht werden müssten, mit zahlreichen Klagsmodifikationen) abgesehen wird. Der kostenunschädliche Teilbetrag in dieser Phase (gesamt EUR 16.048,--) fällt bei Gegenüberstellung mit dem – für die Kostenberechnung maßgeblichen – Gesamtstreitwert (Erstklägerin sowie Zweit- und Drittkläger insgesamt) von fiktiv EUR 998.987,02 bzw ungekürzt EUR 1.015.035,02 nämlich nicht ins Gewicht (kostenunschädlicher Betrag dieser Phase beläuft sich auf nur rund 1,6 % des Gesamtstreitwerts). Im Übrigen hat die Beklagte – wie bereits ausgeführt – die vom Erstgericht zugrundegelegte (ungekürzte) Bemessungsgrundlage in ihrem Rekurs ohnedies auch nicht beanstandet.
1.6.6.3. In der dritten Phase sind der Zweit- und Drittkläger betreffend ihr Haushaltshilfebegehren mit EUR 10.000,-- (bei begehrten EUR 10.360,--) durchgedrungen und mit den übrigen Positionen des Leistungsbegehrens, dem Feststellungsbegehren und dem Rentenbegehren wie in der Phase 2, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Rentenbegehren um EUR 36.288,-- eingeschränkt wurde. Dies entspricht einem Gesamtobsiegensbetrag von EUR 108.027,40. Bei Gegenüberstellung mit dem fiktiven Streitwert betreffend den Zweit- und Drittkläger (wiederum sind beim Schmerzengeld ein Betrag von EUR 10.000,-- und bei der Haushaltshilferente ein Betrag von EUR 6.048,-- kostenunschädlich) von EUR 113.537,60 ergibt sich sohin ein Obsiegen von rund 95 %. Infolge bloß geringfügigen Unterliegens hat das Erstgericht dem Zweit- und Drittkläger sohin in der dritten Phase zu Recht vollen Kostenersatz zuerkannt.
Da die Obsiegensquote in dieser Phase sohin keine Änderung erfährt, kommt eine amtswegige Korrektur der vom Erstgericht zugrundegelegten, unangefochten gebliebenen Bemessungsgrundlage und in weiterer Folge eine Neuberechnung des Kostenzuspruchs jedenfalls nicht in Betracht. Ungeachtet dessen wäre auch in dieser Phase – bezogen auf den maßgeblichen Gesamtstreitwert (Erstklägerin sowie Zweit- und Drittkläger) von fiktiv EUR 964.599,22 bzw ungekürzt EUR 980.647,22 – die Streitwertkorrektur im Einzelfall aus verfahrensökonomischen Gründen vernachlässigbar (kostenunschädlicher Betrag dieser Phase beläuft sich wieder auf nur rund 1,6 % des Gesamtstreitwerts).
1.6.6.4. In der vierten Phase hat sich im Vergleich zur dritten Phase lediglich die Höhe des begehrten Schmerzengelds verändert, nicht jedoch der Schmerzengeldzuspruch. Da auch in dieser Phase keine kostenschädliche Überklagung hinsichtlich des Schmerzengelds vorliegt, ändert sich im Ergebnis an der Obsiegensquote nichts im Vergleich zur Phase 3. Es erhöht sich lediglich der kostenunschädliche Betrag um EUR 30.000,--. Auch in der Phase 4 hat das Erstgericht daher zutreffend dem Zweit- und Drittkläger volle Kosten zugesprochen.
Der fiktive Gesamtstreitwert (Erstklägerin sowie Zweit- und Drittkläger) in der Phase 4 würde sich – ebenso wie in der Phase 3 – auf EUR 964.599,22 belaufen. Der vom Erstgericht in der vierten Phase zugrundegelegte fiktive Gesamtstreitwert von EUR 945.107,68 (welcher aus Sicht der Beklagten ohnedies günstiger ist) wurde im Rekursverfahren nicht beanstandet, weshalb es bei diesem zu verbleiben hat.
1.6.6.5. In der fünften Phase erwies sich das Leistungsbegehren des Zweit- und Drittklägers mit gesamt EUR 94.046,15 (Haushaltshilfe begehrt EUR 21.112,--, Zuspruch EUR 18.064,--, davon kostenschädlicher Abzug in Höhe von EUR 360,-- und kostenunschädlicher Abzug von EUR 2.688,--; Bestattungskosten begehrt EUR 2.197,50, zugesprochen EUR 1.098,75; im Übrigen wie in der Phasen zuvor). Unter Berücksichtigung des 50 %-igen Obsiegens mit dem Feststellungsbegehren ergibt sich ein Gesamtobsiegensbetrag dieser beiden Kläger von EUR 99.046,15, dem ein fiktiver Streitwert in der Phase 5 (betreffend den Zweit- und Drittkläger) von EUR 105.654,90 (kostenunschädlicher Betrag Leistungsbegehren gesamt EUR 42.688,-- = EUR 40.000,-- Schmerzengeld + EUR 2.688,-- Haushaltshilfe) gegenübersteht. Hieraus errechnet sich eine Obsiegensquote des Zweit- und Drittklägers in der fünften Phase von rund 94 %. Demgemäß ist wiederum infolge bloß geringfügigen Unterliegens zutreffend voller Kostenersatz zugesprochen worden.
Der fiktive Gesamtstreitwert der Phase 5 (Erstklägerin sowie Zweit- und Drittkläger) errechnet sich mit EUR 905.197,42. Dennoch hat es bei dem vom Erstgericht gebildeten und der Kostenentscheidung zugrundegelegten fiktiven Gesamtstreitwert von EUR 836.642,73, welcher sohin für die Beklagte tatsächlich günstiger ist, zu bleiben, weil dieser nicht bekämpft wurde.
1.6.6.6. Der Zweit- und Drittkläger waren nur am Berufungsverfahren des ersten Rechtsgangs beteiligt.
Dass das Erstgericht den Erfolg des Zweit- und Drittklägers in diesem Verfahrensabschnitt unrichtig berechnet hätte, hat die Beklagte nicht geltend gemacht.
Die von der Beklagten in ihrem Rekurs angeführte Alternativrechnung ist darüber hinaus jedenfalls verfehlt. Zum einen differenziert die Beklagte nicht zwischen den Ansprüchen der Erstklägerin einerseits und den Ansprüchen des Zweit- und Drittklägers andererseits. Eine Obsiegensquote der Beklagten von 83,84 % (auch) für die Berufung des ersten Rechtsgangs ist im Übrigen jedenfalls nicht nachvollziehbar. Das Berufungsinteresse je Zweit- und Drittkläger betrug EUR 71.047,07 (EUR 68.547,07 Leistung + EUR 2.500,-- Feststellung). Hieraus erzielte die Beklagte einen Berufungserfolg von EUR 21.523,99, sodass diese tatsächlich nur mit rund 30 % ihres Berufungsinteresses betreffend den Zweit- und Drittkläger durchgedrungen ist.
1.7. Die Kostenentscheidung betreffend die Nebenintervenientin ist auf Basis des Rekurses der Beklagten nicht korrekturbedürftig. Ein Nebenintervenient erhält Kosten im selben Verhältnis (in derselben Quote) wie die Hauptpartei, der er beigetreten ist (Obermaier aaO Rz 1.361).
Die Nebenintervenientin ist dem Verfahren erst in der dritten Kostenphase beigetreten. Ab diesem Zeitpunkt haben sowohl die Erstklägerin als auch der Zweit- und Drittkläger – wie dargestellt – in allen Phasen Anspruch auf vollen Kostenersatz.
Dass die vom Erstgericht betreffend die Berufungsbeantwortung der Nebenintervenientin in der ersten Phase ermittelte Obsiegensquote rechnerisch unrichtig wäre, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Dass der Nebenintervenientin die Kosten der (zweiten) Berufungsbeantwortung zustehen, hat die Beklagte zugestanden.
Die Beklagte wendet sich auch gegen den Zuspruch der von den Klägern verzeichneten vorprozessualen Kosten. Vorprozessuale Kosten würden das gleiche Schicksal teilen wie die Hauptsache und seien nur bei Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ersatzfähig, wobei diese Kriterien umfassend bescheinigt werden müssten.
Das Erstgericht habe den Klägern als Barauslagen in der Kostennote geltend gemachte vorprozessuale Kosten in Höhe von mehr als EUR 34.000,-- zugesprochen ohne sich in irgendeiner Weise dazu zu äußern, worin die Notwendigkeit und Berechtigung dieser Kosten bestehen solle und wie die „Klägerin“ ihrer Bescheinigungspflicht bezüglich der Prozessbezogenheit, der Zweckentsprechung und der Notwendigkeit sowie der Höhe nachgekommen sein solle. Tatsächlich habe die „Klägerin“ ihre diesbezügliche Bescheinigungspflicht nicht einmal versucht zu erfüllen. Der Zuspruch sei daher jedenfalls zu Unrecht erfolgt.
Die geltend gemachten vorprozessualen Kosten seien weder bescheinigt noch überprüfbar noch nachvollziehbar.
Das Rekursgericht hat dazu erwogen:
Entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihrem Rekurs haben die Kläger die von ihnen verzeichneten vorprozessualen Kosten sehr wohl bescheinigt. Mit Schriftsatz vom 26.4.2022 (ON 197) haben die Kläger nämlich eine detaillierte und auch nachvollziehbare Leistungsaufstellung über die von ihnen verzeichneten vorprozessualen Kosten (Beilage ./FFF) in Vorlage gebracht und zugleich in ihrem Schriftsatzvorbringen über fünf Seiten diese Leistungen näher erläutert. Darüber hinaus haben die Kläger in den Beilagen ./LL bis ./EEE, welche sie ebenfalls mit dem genannten Schriftsatz legten, auszugsweise die damit im Zusammenhang stehende Korrespondenz offengelegt. Unter einem wurde darauf verwiesen, dass es sowohl aus Gründen der Verschwiegenheit als auch aus prozesstaktischen Gründen nicht möglich sei, die gesamte interne Korrespondenz offenzulegen, wobei auch die Vernehmung des Klagsvertreters als Bescheinigungsmittel angeboten wurde. Davon, dass die Kläger nicht einmal versucht hätten, ihre vorprozessualen Kosten zu bescheinigen, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
Im Hinblick auf den Schriftsatz ON 197 und die genannten Urkunden schadet es auch nicht, dass die Kläger diese Unterlagen nicht auch noch einmal der Kostennote angeschlossen haben, zumal dies auf einen völlig unnötigen Formalismus hinauslaufen würde.
Im Hinblick auf diese angetretene Bescheinigung wäre es aber an den Beklagten gelegen gewesen, substantiierte Einwendungen gegen diese verzeichneten und bescheinigten Kosten zu erheben. Dem ist die Beklagte aber (auch) in ihrem Rekurs nicht nachgekommen. Die Rekursausführungen bleiben insofern völlig unsubstanziiert und inhaltsleer, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
3. Honorierung einzelner Schriftsätze:
Schließlich wendet sich die Beklagte gegen die Honorierung der Klagsausdehnung vom 4.5.2018 und verweist dazu darauf, dass diese auch in der Streitverhandlung vom 17.5.2018 erfolgen hätte können. Weiters vertritt sie den Standpunkt, der Schriftsatz vom 9.11.2018 sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen und daher nicht zu honorieren.
Das Rekursgericht hat dazu erwogen:
Den Ausführungen der Beklagten hinsichtlich der Nichthonorierung der Schriftsätze vom 4.5.2018 und vom 9.11.2018 ist nicht zu folgen.
Mit dem Schriftsatz vom 4.5.2018 (ON 116) nahmen die Kläger Klagsmodifikationen und ausdehnungen vor, sodass es sich um einen sogenannten bestimmenden Schriftsatz handelt. Da mit einer Klagsausdehnung auch der Zinslauf beginnt und allenfalls auch eine Verjährungsfrist unterbrochen wird, mussten die Kläger damit nicht bis zur Streitverhandlung am 17.5.2018 zuwarten.
Dem Schriftsatz vom 9.11.2018 (ON 132) ging ein Ersuchen des medizinischen Sachverständigen um Übermittlung von Unterlagen voraus, welches das Erstgericht wiederum zum Anlass genommen hatte, den Klägern die Vorlage dieser Unterlagen aufzutragen (ON 127). Da es dem Klagsvertreter offensichtlich nicht gelang, diese Unterlagen bei der zuständigen ausländischen Krankenanstalt zu erlangen, beantragte er, der ausländischen Krankenanstalt die Vorlage der Urkunden gerichtlich aufzutragen. Das Gericht entsprach diesem Antrag (ON 133) und zeigte dieses Vorgehen letztlich auch Erfolg (ON 135). Der Schriftsatz resultierte sohin aus einem Gerichtsauftrag und war jedenfalls zweckentsprechend und auch erforderlich.
4. Zusammenfassung samt Kostenabänderung:
Insgesamt folgt, dass aufgrund des Rekurses der Beklagten eine Korrektur der erstgerichtlichen Kostenentscheidung lediglich betreffend die Obsiegensquote des Zweit- und Drittkläger in der zweiten Phase vorzunehmen ist.
Demgemäß haben der Zweit- und Drittkläger in der zweiten Phase jeweils nur Anspruch auf die Hälfte von 44 % ihrer Nettovertretungskosten in Höhe von EUR 1.092,17 sowie die Hälfte von 72 % ihrer Barauslagen von EUR 955,40. Der ersatzfähige Nettokostenbetrag für den Zweit- und Drittkläger in der zweiten Phase errechnet sich somit mit gesamt EUR 480,55 bzw jeweils EUR 240,28, der ersatzfähige Barauslagenanspruch mit gesamt EUR 687,89, sohin je EUR 343,95.
Der Gesamtzuspruch an Vertretungskosten an den Zweit- und Drittkläger errechnet sich folglich mit EUR 9.196,63 netto (= EUR 956,61 + EUR 480,55 + EUR 1.140,73 + EUR 1.929,11 + EUR 4.381,93 + EUR 153,85 + EUR 153,85) zuzüglich EUR 1.839,33 USt und EUR 11.143,68 (= EUR 6.751,50 + EUR 687,89 + EUR 1.212,25 + EUR 1.885,56 + EUR 2.211,66 – EUR 802,59 – EUR 802,59). Dies ergibt einen Gesamtbetrag von EUR 22.179,64 und einen Kostenzuspruch an den Zweit- und Drittkläger in Höhe von jeweils EUR 11.089,82 brutto (inklusive EUR 919,67 USt und EUR 5.571,84 an Barauslagen).
Hinsichtlich der Erstklägerin hat es – vor Behandlung des Rekurses der Kläger, also rein unter Berücksichtigung des Rekurses der Beklagten – beim Kostenzuspruch des Erstgerichts zu bleiben. Trotz der Konstellation, dass in Bezug auf die Erstklägerin ein österreichischer Rechtsanwalt eine ausländische Unternehmerin vertrat, war kein Abstrich bei der verzeichneten USt vorzunehmen, weil die Beklagte diesbezüglich keine Einwendungen nach § 54 Abs 1a ZPO erhoben und in ihr Alternativkostenverzeichnis (vgl ON 203) die USt sogar aufgenommen hat.
Der Kostenzuspruch an die Nebenintervenientin bleibt ebenfalls unverändert.
5. Der Kostenrekurs der Beklagten erweist sich insoweit inhaltlich im Ergebnis (nur gegenüber dem Zweit- und Drittkläger) als teilweise berechtigt.
II. Zum Kostenrekurs der Kläger:
1. Betreffend den Kostenrekurs auf Klagsseite vorauszuschicken ist, dass sowohl im Deckblatt des Rekurses als auch im Rahmen der Unterfertigung desselben nur die Erstklägerin aufscheint. Überdies wird im Rekursantrag nur auf eine „klagende Partei“ Bezug genommen.
Dennoch ergibt sich aus einer Gesamtzusammenschau des Rekurses, dass dieser offensichtlich namens aller drei Kläger erhoben wurde. Im Rekurs dargestellt wird nämlich der weitere Kostenanspruch der Kläger, welcher als Gesamtbetrag sodann auch in den Rekursantrag aufgenommen wird.
2. Auch die Kläger haben in ihrem Rekurs nicht geltend gemacht, dass die vom Erstgericht der Kostenentscheidung zugrundegelegten (teilweise fiktiven) Bemessungsgrundlagen (zu ihren Lasten) unrichtig festgesetzt worden wären. Für die Honorierung der den Klägern zusätzlich zu entlohnenden Schriftsätze werden daher ebenfalls die vom Erstgericht ermittelten, unangefochten gebliebenen Bemessungsgrundlagen herangezogen. Das scheint auch vor dem Hintergrund der – wie dargestellt – äußerst komplexen kostenrechtlichen Einzelfallentscheidung wiederum zwecks Vereinfachung geboten.
3. Die Klägerin wenden sich in ihrem Kostenrekurs gegen die Nichthonorierung diverser Schriftsätze, worauf im Folgenden im Einzelnen eingegangen wird:
3.1. Beizupflichten ist den Klägern, dass die Stellungnahme und die Urkundenvorlage vom 19.11.2014 (ON 13a) zu honorieren ist. Dieser ging nämlich ein Urkundenvorlageauftrag des Erstgerichts vom 11.11.2014 (ON 13) voraus, weshalb der Schriftsatz gerichtlich aufgetragen war. Die Honorierung nach TP 2 RATG wurde nicht beanstandet. Die Kläger haben daher Anspruch auf weitere netto
EUR 581,90 EUR 290,95 EUR 87,29. .Diese Kosten fallen in die erste Phase.
Gesamt belaufen sich die zusätzlichen Kosten der ersten Phase auf EUR 960,14 netto. Hievon entfallen – entsprechend der unbeanstandet gebliebenen Obsiegensquoten laut Erstgericht – 85 %, sohin EUR 816,12, auf die Erstklägerin und 15 %, sohin gesamt (je 50 % von) EUR 144,02 auf den Zweit- und Drittkläger.
3.2. Das Erstgericht (die damals zuständige Erstrichterin) hat nach Einlangen der Klagebeantwortung am 23.6.2014 entgegen § 257 Abs 1 ZPO keine vorbereitende Tagsatzung anberaumt, sondern eine solche erst am 26.11.2015 (ON 39) durchgeführt. Im Hinblick darauf kann dem Antrag auf prozessleitende Verfügung vom 12.10.2015 (ON 33) die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit nicht abgesprochen werden. Auch dieser nach TP 1 RATG angesprochene Schriftsatz, der in die zweite Phase fällt, ist daher zu honorieren. Die Kläger haben daher (auf Basis der verzeichneten, vom Erstgericht nicht korrigierten Bemessungsgrundlage von EUR 1.015.035,02) grundsätzlich Anspruch auf weitere netto
EUR 147,10 EUR 73,55 EUR 22,07EUR 1,80.
3.3. § 257 Abs 3 ZPO normiert, dass die Parteien bis eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung vorbereitende Schriftsätze erstatten dürfen. Im Hinblick darauf, dass das Erstgericht – wie ausgeführt – erst am 26.11.2015 (ON 39) die vorbereitende Tagsatzung durchführte, ist der nach TP 3A RATG verzeichnete Schriftsatz vom 3.11.2015 (ON 37), welcher auf ein Vorbringen der Beklagten replizierte und eine Urkundenvorlage enthielt, tatsächlich ersatzfähig. Auch dieser Schriftsatz fällt in die zweite Phase.
Den Klägern sind (bei der Bemessungsgrundlage von EUR 1.015.035,02) daher grundsätzlich insgesamt weitere nettoEUR 1.378,60EUR 689,30EUR 206,79EUR 1,80 zu ersetzen.
Gesamt belaufen sich die zusätzlichen Kosten der zweiten Phase auf EUR 2.521,01 netto. Hievon entfallen 84 %, sohin EUR 2.117,65, auf die Erstklägerin und 16 %, sohin gesamt (je 50 % von) EUR 403,36 auf den Zweit- und Drittkläger. Hinsichtlich des Zweit- und Drittklägers sind davon – entsprechend der Obsiegensquote in der zweiten Phase – 44 %, sohin EUR 177,48, ersatzfähig (je 50 % davon).
3.4. Nicht ersatzfähig ist hingegen die Urkundenvorlage vom 22.4.2016 (ON 51). Nach dem Datum der mit dieser Eingabe gelegten Urkunden hätten diese nämlich tatsächlich schon in der vorangegangenen Tagsatzung am 25.2.2016 (ON 48) gelegt werden können.
3.5. Die Stellungnahme und Klagsausdehnung vom 10.1.2017 (ON 73), mit welcher die vierte Prozessphase eingeleitet wurde, war schon deshalb zu honorieren, weil diesem Schriftsatz ein Gerichtsauftrag vorausging (ON 71). Überdies handelt es sich bei diesem nach TP 2 RATG verzeichneten Schriftsatz wiederum um einen bestimmenden Schriftsatz, weil in diesem eine Klagsausdehnung vorgenommen wurde. Die letzte Tagsatzung davor hatte am 25.2.2016 (ON 48) stattgefunden, die nächste Tagsatzung danach erst am 18.7.2017 (ON 91), wobei diese am 10.1.2017 noch nicht ausgeschrieben war, weshalb mit der Klagsausdehnung schon im Hinblick auf den Zinsenlauf nicht zugewartet werden musste.
Den Klägern stehen daher (auf Basis der vom Erstgericht unbeanstandet ermittelten fiktiven Bemessungsgrundlage von EUR 945.107,78) weitere nettoEUR 722,--EUR 361,--EUR 108,30EUR 2,10 zu.
3.6. Auch die nach TP 1 RATG verzeichnete Mitteilung vom 7.2.2017 (ON 74), mit welcher dem Gericht der Tod des Zweitklägers mitgeteilt wurde, erscheint notwendig und zweckmäßig. Das Verfahren befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Phase einer Gutachtenserstellung. Naturgemäß ist es für einen Gutachter (und auch für das Gericht) von Interesse zu wissen, wenn die (zu begutachtende) Verfahrenspartei verstirbt.
Den Klägern stehen daher (bei der fiktiven Bemessungsgrundlage von EUR 945.107,78) weitere nettoEUR 154,--EUR 77,--EUR 23,10EUR 2,10 zu.
Auch dieser Schriftsatz ist der vierten Phase zuzuordnen.
3.7. Der Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung vom 22.6.2017 (ON 90) war hingegen auch nach Auffassung des Rekursgerichts nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Das in diesem Schriftsatz erstattete Vorbringen samt Urkundenvorlage und der darin gestellte Beweisantrag hätten auch noch in der (schon am 17.4.2017 anberaumten) Tagsatzung vom 18.7.2017 (ON 91) erstattet werden und erfolgen können. Ein Schluss der Verhandlung war nämlich schon deshalb nicht zu erwarten, weil noch Zeugeneinvernahmen offen waren.
3.8. Der ebenfalls der vierten Phase zuzuordnende, nach TP 1 RATG verzeichnete Fristerstreckungsantrag vom 3.11.2017 (ON 95) resultierte offenkundig nicht aus einer Säumnis der Kläger, sondern aus Schwierigkeiten bei der Beischaffung von Unterlagen bei einer ausländischen Behörde. Da den Klägern die Vorlage dieser Urkunden über Ersuchen eines Gerichtssachverständigen aufgetragen worden war (ON 94), war der Antrag zur Verhinderung des Ablaufs der vom Gericht gesetzten Frist und damit des Eintritts von Säumnisfolgen erforderlich. Der Antrag ist daher (fiktive Bemessungsgrundlage EUR 945.107,78) mit weiteren netto
EUR 154,--EUR 77,--EUR 23,10EUR 2,10 zu honorieren.
3.9. Die Urkundenvorlage vom 30.11.2017 (ON 96) nach TP 2 RATG ist ebenfalls ersatzfähig, weil sie gerichtlich aufgetragen (ON 94) war. Hiefür stehen (fiktive Bemessungsgrundlage EUR 945.107,78) nettoEUR 722,--EUR 361,--EUR 108,30EUR 2,10 zu.Diese Urkundenvorlage erfolgte noch in Phase 4.
3.10. Demgegenüber nicht ersatzfähig ist die Urkundenvorlage vom 7.3.2018 (ON 105). Die mit diesem Schriftsatz vorgelegten Unterlagen (Beilage ./AA) wurden laut eigenem Vorbringen erst am 31.1.2018 vom Klagsvertreter angefordert. Wie aus Beilage ./AA ersichtlich, betrifft diese einen Krankenhausaufenthalt des ursprünglichen Zweitklägers vom 30. und 31.1.2017 sowie ein Schreiben des Spitals vom 3.12.2016. Dass es nicht möglich gewesen wäre, diese Urkunden früher anzufordern, wurde nicht behauptet. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass die Urkunden früher angefordert und dann auch früher, etwa schon mit der Urkundenvorlage vom 29.11.2017 oder auch noch mit der Urkundenvorlage vom 22.1.2018, gelegt werden hätten können.
Gesamt belaufen sich die zusätzlich ersatzfähigen Kosten der vierten Phase auf EUR 2.899,20 netto. Hievon entfallen 90 %, sohin EUR 2.609,28, auf die Erstklägerin und 10 %, sohin gesamt (je 50 % von) EUR 289,92 auf den Zweit- und Drittkläger.
3.11. Ersatzfähig ist auch der Antrag auf prozessleitende Verfügung vom 7.12.2018 (ON 137), welcher der fünften Prozessphase zuzuordnen ist und nach TP 1 RATG verzeichnet wurde. Der Antrag diente der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Kläger, weil es das Erstgericht zunächst unterlassen hatte, den Parteien eine bei Gericht eingelangte CD mit Behandlungsunterlagen betreffend den Zweitkläger zu übermitteln (ON 135), was infolge dieses Antrags vom Gericht nachgeholt wurde (ON 140). Hiefür stehen den Klägern (auf Basis der vom Erstgericht unbeanstandet ermittelten fiktiven Bemessungsgrundlage von EUR 836.642,73) weitere nettoEUR 148,60EUR 74,30EUR 22,29EUR 2,10 zu.
3.12. Die ebenfalls in die fünfte Phase fallende, nach TP 2 RATG verzeichnete Urgenz samt Antrag auf prozessleitende Verfügung vom 21.7.2020 (ON 161) war gleichfalls für den weiteren Verfahrensgang erforderlich und ist daher zu honorieren. Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, Asservate, welche ein Gerichtssachverständiger benötigte, aus der Schweiz zu beschaffen (ON 159), hatte das Erstgericht telefonisch mit dem Klagsvertreter Kontakt aufgenommen und um weitere Veranlassung ersucht (ON 160). Es war daher erforderlich, dass seitens der Kläger das Gericht mit diesem Schriftsatz darüber informiert wurde, dass ein Versand der Asservate (Kühlung, allfällige Probleme mit dem Zoll) nicht möglich sei.
Für diesen Schriftsatz stehen den Klägern daher (fiktive Bemessungsgrundlage EUR 836.642,73) weitere nettoEUR 694,80
EUR 347,40
EUR 104,22
EUR 2,10 zu.
3.13. Der Urgenz samt Antrag auf prozessleitende Verfügung vom 23.2.2021 (ON 171) kann die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ebenfalls nicht abgesprochen werden. Diese nach TP 2 RATG verzeichnete Eingabe erfolgte sechs Monate nach dem Letztkontakt des Gerichts mit den Parteien. Da das Erstgericht den Parteien die zwischenzeitliche Korrespondenz mit einem Sachverständigen und einer Schweizer Behörde (ON 162 bis 169) ebenso wenig übermittelt hatte wie ein von ihm erstelltes Rechtshilfeersuchen (ON 170), bestand ein begründetes und berechtigtes Interesse der Kläger, sich über den Verfahrensstand zu informieren.
Dieser Schriftsatz ist der fünften Phase zuzuordnen und stehen hiefür (fiktive Bemessungsgrundlage EUR 836.642,73) nettoEUR 694,80
EUR 347,40
EUR 104,22
EUR 2,10 zu.
3.14. Ebenso verhält es sich mit der nach TP 2 RATG verzeichneten Urgenz samt Antrag auf prozessleitende Verfügung vom 28.9.2021 (ON 173a). Diese erfolgte sieben Monate nach der letzten Urgenz bzw sechs Monate nach der Letztinfo seitens des Gerichts. Hinzu kommt, dass das Erstgericht, obwohl es bereits seit 4.8.2021 (ON 173b) in Kenntnis war, dass die Asservate immer noch nicht beim Sachverständigen eingetroffen waren, erst über diese Urgenz der Kläger eine weitere Veranlassung, nämlich eine Intervention beim zuständigen Schweizer Gericht, vornahm. Für diesen wiederum der fünften Phase zuzuordnenden Schriftsatz stehen den Klägern (fiktive Bemessungsgrundlage EUR 836.642,73) weitere netto
EUR 694,80
EUR 347,40
EUR 104,22
EUR 2,10 zu.
3.15. Nicht zu ersetzen ist hingegen der Antrag auf prozessleitende Verfügung vom 26.4.2022 (ON 197). Die Ausführung, wonach es aufgrund eines mehrmaligen Richterwechsels offenbar übersehen wurde, ein bereits beschlossenes Gutachten einzuholen, ist eine bloße Mutmaßung. Tatsächlich hat dieser Schriftsatz zu keiner gerichtlichen Veranlassung im Sinn eines anderen als des ohnehin schon verfügten Vorgehens geführt.
Soweit in diesem Schriftsatz die Aufschlüsselung der vorprozessualen Kosten vorgenommen wurde, ist zu betonen, dass die diesbezüglichen Ausführungen samt Urkundenvorlage nicht mit gesondertem Schriftsatz erfolgen hätten müssen. Die vorprozessualen Kosten sind allesamt vor Klagseinbringung angefallen und hätten daher beispielsweise schon mit der Klage oder bei Legung der Kostennote in der letzten Tagsatzung beigebracht werden können.
3.16. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung und der Antrag auf prozessleitende Verfügung vom 22.9.2022 (ON 201) sind ebenfalls zu Recht vom Erstgericht nicht honoriert worden. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung hätte ebenso wie die mit diesem Schriftsatz vorgenommene Klagsmodifikation in der nur sieben Tage später stattfindenden Tagsatzung vom 29.9.2022 (ON 202) vorgenommen werden können. Die Modifikation des Klagebegehrens bestand nämlich lediglich in einer Aufteilung der Begehren der vormaligen Zweitklägerin (Verlassenschaft) auf den Zweit- und Drittkläger als eingeantwortete Erben, dies nach Kopfteilen, und war daher streitwertneutral.
Gesamt belaufen sich die zusätzlichen Kosten der fünften Phase auf EUR 3.692,85 netto. Hievon entfallen 88 %, sohin EUR 3.249,71, auf die Erstklägerin und 12 %, sohin gesamt (je 50 % von) EUR 443,14 auf den Zweit- und Drittkläger.
4. Insgesamt ergeben sich zufolge des Rekurses der Kläger folgende zusätzliche Kostenzusprüche an die Kläger:
1. Phase EUR 816,12, 2. Phase EUR 2.117,65, 4. Phase EUR 2.609,28, 5. Phase EUR 3.249,71, gesamt sohin EUR 8.792,76 netto zuzüglich EUR 1.758,55 an USt, ergibt EUR 10.551,31 brutto.
1. Phase EUR 144,02, 2. Phase: EUR 177,48, 4. Phase: EUR 289,92, 5. Phase EUR 443,14, gesamt sohin EUR 1.054,56 netto zuzüglich EUR 210,91 an USt, ergibt EUR 1.265,47 brutto gesamt. Hievon entfallen jeweils EUR 632,74 (inklusive EUR 105,46 USt) auf den Erst- und den Zweitkläger.
5. Der Rekurs der Kläger erweist sich sohin als teilweise berechtigt.
III. Gesamtergebnis:
1. Der Gesamtkostenzuspruch an die Erstklägerin errechnet sich mit EUR 198.395,65 (= EUR 187.844,31 + EUR 10.551,31), darin enthalten EUR 18.868,43 USt und EUR 85.185,07 an Barauslagen.
2. Der Gesamtkostenzuspruch an den Zweit- und Drittkläger errechnet sich mit jeweils EUR 11.722,56 (= EUR 11.089,82 + EUR 632,74), darin enthalten EUR 1.025,12 USt und EUR 5.571,84 an Barauslagen.
3. Der Kostenzuspruch an die Nebenintervenientin ändert sich nicht.
F) VERFAHRENSRECHTLICHES
1. Die Entscheidung über die Kosten des Kostenrekursverfahrens stützt sich auf §§ 50, 43 Abs 1 und 2 ZPO.
1.1. Die Kläger haben insgesamt einen Mehrzuspruch von EUR 18.710,96 angestrebt. Dieser Mehrzuspruch ist unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Beteiligungsquoten der Kläger in den Phasen 1 bis 5 (nur diese Phasen betreffend wird ein Mehrzuspruch geltend gemacht) auf diese aufzuteilen. Auf Basis der vom Erstgericht unbeanstandet ermittelten Beteiligungsquoten waren im Durchschnitt die Erstklägerin zu 87 % und der Zweit- und Drittkläger zu gesamt 13 % in diesen Phasen am Verfahren beteiligt. Auf die Erstklägerin entfallen sohin EUR 16.278,54, auf den Zweit- und Drittkläger jeweils EUR 1.216,21 des begehrten Mehrzuspruchs.
1.1.1. Die Erstklägerin hat einen Rekurserfolg von EUR 10.551,31 erzielt, sohin mit 65 % obsiegt. Sie hat daher – nach Quotenkompensation – Anspruch auf 30 % von 87 % der tarifgemäß verzeichneten Kosten des Rekurses, das sind EUR 262,59 (darin enthalten EUR 43,76 an USt).
1.1.2. Der Zweit- und Drittkläger haben jeweils einen Rekurserfolg von EUR 632,74 erzielt, was einem Obsiegen von rund 52 % entspricht. Hinsichtlich ihrer Rekurskosten kommt es daher zu einer Kostenaufhebung.
1.1.3. Die Beklagte hat die Kosten ihrer Kostenrekursbeantwortung selbst zu tragen.
1.2. Die Beklagte hat mit ihrem Kostenrekurs einen Mehrzuspruch von EUR 292.441,85 gegenüber den Klägern und von EUR 22.005,37 gegenüber der Nebenintervenientin angestrebt. Durchgedrungen ist sie davon lediglich mit einem Betrag von jeweils EUR 500,73 (EUR 11.590,55 - EUR 11.089,82) gegenüber dem Erst- und Zweitkläger. Selbst wenn man den die Kläger betreffenden Mehrzuspruch von EUR 292.441,85 entsprechend den durchschnittlichen Beteiligungsquoten der (zugunsten der Beklagten nur) Phasen 1 bis 5 (Erstklägerin 87 %, Zweit- und Drittkläger gesamt 13 %) auf die Kläger aufteilt, entspricht dies im Verhältnis zum Zweit- und Drittkläger einem Obsiegen der Beklagten von lediglich 2,6 %. Der Zweit- und Drittklägers sind sohin bloß geringfügig im Sinn des § 43 Abs 2 erster Fall ZPO unterlegen. Die Erstklägerin und die Nebenintervenientin haben ohnedies voll obsiegt. Die Beklagte hat den Klägern und der Nebenintervenientin sohin deren Kosten der Rekursbeantwortungen zu ersetzen und für die Kosten ihres Kostenrekurses selbst aufzukommen.
1.2.1. Die Kläger haben die Kosten ihrer Rekursbeantwortung grundsätzlich tarifgemäß verzeichnet. Lediglich der ERV-Erhöhungsbeitrag steht nur mit EUR 2,60 (statt EUR 5,--) zu, weil es sich um keine Ersteingabe handelte (§ 23a RATG). Der Gesamtbetrag errechnet sich daher mit richtig EUR 2.225,22 (inklusive EUR 370,87 USt). Bei Berücksichtigung auch der sechsten Phase errechnet sich die Beteiligungsquote der Erstklägerin mit 89 % und jene des Zweit- und Drittklägers mit insgesamt 11 %. Von den Rekurskosten entfallen daher 89 %, sohin EUR 1.980,45 (inklusive EUR 330,07 USt) auf die Erstklägerin und 11 % gesamt, sohin je EUR 122,39 (inklusive EUR 20,40 USt) auf den Zweit- und Drittkläger.
1.2.2. Die Nebenintervenientin hat die Kosten für ihre Rekursbeantwortung tarifgemäß verzeichnet. Diese sind ihr von der Beklagten zur Gänze zu ersetzen.
1.3. Insgesamt ergeben sich die im Spruch ersichtlichen Kostenzusprüche im Rekursverfahren.
2. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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