OLG Innsbruck 4R17/25v

4R17/25vOberlandesgericht14.01.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 4R17/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00400R00017.25V.0114.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Joachim Matt, Rechtsanwalt in Lochau, wider die beklagte Partei B* AG, vertreten durch Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG in Feldkirch, wegen (restlich) EUR 15.090,48, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 15.090,48 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 21.11.2024, **-149, nach öffentlicher und mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung unter Einschluss der bereits in Rechtskraft erwachsenen Feststellung der berechtigten Klagsforderung abgeändert wie folgt:

„Die Klagsforderung besteht mit EUR 15.090,48 zu Recht.

Die eingewandte Gegenforderung besteht bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht.

Das (restliche) Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen EUR 15.090,48 samt 4 % Zinsen seit 15.2.2019 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertretung die mit EUR 22.204,12 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 6.963,40 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Aufgrund eines Verkehrsunfalls im Jahr 2000 haftet die Beklagte für 75 % des Verdienstentgangs des Klägers. Dessen Ansprüche wurden vorerst aufgrund von ihm zur Verfügung gestellter Unterlagen außergerichtlich reguliert und der Bruttoverdienstentgang ersetzt. 2019 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Inhaber eines Taxiunternehmens ist. Der Kläger verweigerte trotz Aufforderung durch die Beklagte die Vorlage der Einkommenssteuerbescheide. Der Kläger hat die von der Beklagten erhaltenen Zahlungen beim C* als Einkommen deklariert, es konnte jedoch nicht festgestellt werden, welche Einkommenssteuer der Kläger für die Jahre 2014 bis 2017 tatsächlich entrichtet hat. Der Kläger begehrte im gegenständlichen Verfahren ursprünglich EUR 21.469,61 sA an Verdienstentgang für 2018. Aufgrund inzwischen rechtskräftigen Teilurteils wurde die Klagsforderung in der Höhe von EUR 15.090,48 als zu Recht bestehend festgestellt und das Mehrbegehren von EUR 6.379,13 sA abgewiesen.

Zur strittig verbliebenen Gegenforderung brachte der Kläger vor, die bisherigen Zahlungen seien vergleichsweise erledigt, weshalb eine Rückforderung ausscheide. Rückforderungsansprüche für Zahlungen vor dem Jahr 2015 seien verjährt.

Die Beklagte wandte eine Gegenforderung von zumindest EUR 25.000 ein, da sie stets den Bruttoverdienstentgang abgegolten habe. Der Kläger habe keine Steuer abführen müssen, sodass ihr ein Rückforderungsanspruch für die Überzahlung zukomme.

Über Rekurs des Klägers bestätigte der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 127/25b die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die ersetzten Steuerbeträge seien nicht verglichen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liege aber keine Beweislastverschiebung vor. Es bleibt bei der allgemeinen Beweislastverteilung, die Beklagte hat aber einen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen den Kläger, um eine allfällige Überzahlung zurückzufordern. Der Kläger hätte die Vorlage der Einkommenssteuerbescheide nach § 304 Abs 1 Z 2 ZPO nicht verweigern dürfen. Die beweisbelastete Beklagte hat die Negativfeststellung des Erstgerichts, wonach nicht feststellbar sei, welche Einkommenssteuer der Kläger für die Jahre 2014 bis 2017 bezahlte, bekämpft, sodass nun auf diese Beweisrüge einzugehen ist.

Die Beklagte begehrt statt des bekämpften Sachverhalts festzustellen, der Kläger habe in Bezug auf die von der Beklagten geleisteten Verdienstentgangszahlungen in den Jahren 2010 bis 2017 keine Einkommenssteuer bezahlt. Der Kläger habe nicht ausgesagt, die Verdienstentgangszahlungen dem Finanzamt bekanntgegeben zu haben, sondern dass er davon ausgehe, also es glaube oder vermute. Die Aussage betreffe nur den Zeitraum der außergerichtlichen Abhandlung, nicht die aufgrund der Urteile zu leistenden Zahlungen. Aus der Aussage, die Buchhaltung für das Taxiunternehmen habe seine privaten Belange mitgeregelt, ergebe sich, dass sich dies nur auf die Zeit beziehe, in welcher er das Unternehmen betrieben habe. An der Ehrlichkeit und Glaubwürdigkeit des Klägers sei zu zweifeln. Er habe gegenüber dem Sachverständigen angegeben, während der Zeit bei der [Firma 5] am Wochenende als Taxifahrer gearbeitet zu haben, wo er nur bis Freitagmittag Dienst gehabt habe. Dieser Zusatzverdienst scheine in den Forderungsschreiben nicht auf. Im Prozess habe er behauptet, das Berufsbild eines Disponenten im eigentlichen Sinn nie erfüllt, sondern nur einfache Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Dem Sachverständigen habe er geschildert, zunächst die Österreich-Abteilung betreut und dann mit der als Ruine übernommenen Schweiz-Abteilung wirtschaftlichen Erfolg gehabt zu haben. Er habe dem Sachverständigen erklärt, das Taxigeschäft würde sehr gut laufen, obwohl er Gegenteiliges vorbringe. Der Kläger weigere sich beharrlich, darüber Auskunft zu geben oder Unterlagen vorzulegen, ob er die Verdienstentgangszahlungen der Steuerbehörde bis 2017 bekanntgegeben habe. Dies könne nur den Grund haben, dass die Prozessbehauptungen der Beklagten zutreffend seien. Die Weigerung der Vorlage der Urkunden sei im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Der Kläger habe niemals hinreichend bestritten, die Verdienstentgangszahlungen steuerlich weder gemeldet noch abgeführt zu haben. Dass dazu ohne ausreichende Bestreitung eine Negativfeststellung getroffen worden sei, werde auch als Verfahrensmangel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Die Berufung ist berechtigt.

1. Der Kläger hat die von der Beklagten geforderten Einkommenssteuerbescheide der Beklagten nie vorgelegt. Bereits das Erstgericht erörterte mit dem Kläger, dass dieser Umstand bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein werde. Wie der Oberste Gerichtshof darlegte, hat die Beklagte einen Auskunfts-/Rechnungslegungsanspruch gegen den Kläger, der in diesem Verfahren nach § 304 Abs 1 Z 2 ZPO zur Vorlage der Einkommenssteuerbescheide verpflichtet gewesen wäre. Dem Auftrag des Erstgerichts kam er nicht nach. Eine Vorlage der Urkunden in diesem Verfahren ist nunmehr aufgrund des Neuerungsverbots im Berufungsverfahren nicht mehr möglich. Der Kläger hat die Frage nach der nunmehrigen Herausgabe der Bescheide an die Beklagte ausweichend mit Unwissenheit beantwortet. Dies erscheint wenig glaubwürdig, da es sich um die zentrale Problematik in seinem Streit mit der Beklagten handelt. Es spricht vielmehr dafür, dass die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die vorschussweise bezahlten Einkommenssteuerbeträge gar nicht abführen müssen, zutreffend ist. Dafür spricht auch das Aussageverhalten des Klägers, der die Fragen des Erstgerichts dazu durchgehend ausweichend beantwortete. Aus dessen Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen (ON 68) lässt sich ableiten, dass der Kläger auch früher schon weiteres Einkommen – wie zB aus Taxidiensten am Wochenende – der Beklagten gegenüber nicht offenlegte. Schließlich kann – wie der Oberste Gerichtshof hervorhob – Beweisvereitlung durch die Gegenseite letztlich dazu führen, dass die Tatsacheninstanzen das Vorbringen einer Partei auch ohne weitere Beweisergebnisse für wahr hält (2 Ob 127/25b). Der bekämpfte Sachverhalt ist daher im Sinne des Berufungsantrags dahingehend abzuändern, dass der Kläger in Bezug auf die von der Beklagten geleisteten Verdienstentgangszahlungen in den Jahren 2010 bis 2017 keine Einkommenssteuer bezahlte.

2. Aufgrund dieser neuen Feststellung ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung. Der Kläger hat die vorschussweise geleisteten Beträge für die voraussichtlich anfallende Einkommenssteuer nicht an das Finanzamt abgeführt. Allein für die Jahre 2015 bis 2017 belaufen sich die Vorschüsse auf mehr als EUR 26.000, wie sich aus den unbekämpften Feststellungen auf S 15 des Ersturteils ergibt. Damit ist der Beklagten der Nachweis einer Gegenforderung bis zur Höhe der zu Recht bestehenden Klagsforderung gelungen, weshalb das Klagebegehren insgesamt abzuweisen ist.

3. Die Abänderung der Hauptsachenentscheidung bedingt eine Neufassung der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Klage wurde schließlich zur Gänze abgewiesen, sodass der Kläger nach § 41 ZPO zum Kostenersatz an die Beklagte verpflichtet ist. Der Kläger hat Einwendungen gegen die von der Beklagten verzeichneten Kosten erhoben, die teilweise berechtigt sind. Die Schriftsätze vom 12.05.2020, 14.09.2020 und 17.10.2023 sind wie verzeichnet jeweils nach TP 3 A zu honorieren, da es sich um Gutachtenserörterungsanträge handelte, welche aufgetragen waren und Fragestellungen enthielten (RI0100089). Der Schriftsatz vom 14.07.2021 ist nur nach TP 2 zu honorieren, da er nicht aufgetragen, aber als Reaktion auf neues Vorbringen des Klägers zulässig war. Der Schriftsatz vom 09.09.2021 ist nur nach TP 1 zu honorieren, da es sich um eine bloße Mitteilung handelte (TP 1 I lit a RATG). Der Schriftsatz vom 22.02.2022 fällt als reiner Präklusionsantrag unter TP 1 I lit c RATG. Berechtigt sind die Einwände gegen die Schriftsätze vom 09.02.2023 und 24.03.2023, die jeweils nicht aufgetragen waren und sohin nur nach TP 2 RATG zu honorieren sind. Im Ergebnis berechtigt ist der Einwand gegen den Schriftsatz vom 08.05.2024, der lediglich Einwendungen gegen die von der Sachverständigen verzeichneten Gebühren enthält. Im Verfahren über die Bestimmung von Sachverständigengebühren findet ein Kostenersatz nicht statt (vgl § 41 Abs 3 GebAG), vom Kläger wird aber ein Ersatz nach TP 1 zugestanden. Berechtigt ist auch der Einwand, dass nur die (bis zum Schluss der Verhandlung) tatsächlich angefallenen Barauslagen zu ersetzen sind. Das sind die Kosten für das berufskundliche Gutachten (ON 114 und 115), das buchhalterische Gutachten (ON 140) und das medizinische Gutachten (ON 141 und 142). Für die Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis vom 30.10.2024 steht kein Kostenersatz zu (offenkundige Unrichtigkeit).

Die zu ersetzenden Kosten schlüsseln sich wie folgt auf:

KlagebeantwortungEUR 1.258,68

Schriftsatz 12.06.2019EUR 942,84

Tagsatzung 2 StdEUR 1.410,48

Schriftsatz 17.09.2019, TP 1 EUR 105,48

Schriftsatz 08.10.2019, TP 1EUR 105,48

Schriftsatz 17.10.2019, TP 2EUR 477,72

Schriftsatz 26.11.2019, TP 1EUR 105,48

Schriftsatz 12.05.2020, TP 3EUR 942,84

Schriftsatz 14.09.2020, TP 3EUR 942,84

Schriftsatz 14.07.2021, TP 2EUR 477,72

Schriftsatz 09.09.2021, TP 1EUR 105,48

Schriftsatz 21.10.2021, TP 1EUR 105,48

Schriftsatz 22.02.2022, TP 1EUR 105,48

Schriftsatz 04.10.2022, TP 3AEUR 942,84

Tagsatzung 17.01.2023 2 StdEUR 1.410,48

Schriftsatz 09.02.2023, TP 2EUR 477,72

Schriftsatz 13.02.2023, TP 1EUR 105,48

Schriftsatz 09.03.2023, TP 1EUR 105,48

Schriftsatz 24.03.2023, TP 2EUR 477,72

Schriftsatz 17.08.2023, TP 3EUR 1.132,44

Schriftsatz 25.08.2023, TP 1 EUR 126,78

Schriftsatz 17.10.2023, TP 3EUR 1.132,44

Tagsatzung 09.01.2024 2 StdEUR 1.693,98

Schriftsatz 08.05.2024, TP 1EUR 126,78

Tagsatzung 17.10.2024 2 StdEUR 1.693,98

Barauslagen:

Gutachten berufskundlich, ON 114, 115EUR 4.468

Gutachten buchhalterisch, ON 140EUR 540

Gutachten medizinisch, ON 141, 142EUR 684

SummeEUR 22.204,12

4. Im Berufungsverfahren ist der Kläger zur Gänze unterlegen, er hat somit die Kosten der

BerufungsbeantwortungEUR 1.095,12

der BerufungEUR 3.046,12

der Rekursbeantwortung an den OGHEUR 1.316,40

und der Berufungsverhandlung mit Beweisaufnahme, nach TP 3A verzeichnetEUR 1.505,76

zu ersetzen, insgesamtEUR 6.963,40.

5. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.

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