OLG Graz 6R84/25g

6R84/25gOberlandesgericht20.01.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 6R84/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00600R00084.25G.0120.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Maga. Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Drin. Meier und den Richter Mag. Schweiger in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B N.V., **, vertreten durch die BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 22.046,00 samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. Oktober 2025, **-27, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):

Spruch

I. Der Berufung gegen den in das Urteil aufgenommenen Ausspruch über die Prozesseinrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

II. Der Berufung in der Hauptsache wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.482,62 (darin enthalten EUR 413,77 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in , das Glücksspiele über ihre Internetadresse „“ anbietet. Sie verfügt über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz. Bei den angebotenen Spielen handelt es sich um Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt. Diese fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 4 GSpG.

Der Kläger hat seinen Wohnsitz in **. Er wurde auf die in deutscher Sprache gehaltene Website der Beklagten im Internet aufmerksam. Bevor er zu spielen begann, richtete er bei der Beklagten einen Account ein und musste im Zuge der Registrierung seine Daten angeben. Bei der Länderauswahl konnte er auf der in deutscher Sprache gehaltenen Website über ein angelegtes Drop-Down-Menü als Land Österreich auswählen. Im Zuge des Anlegens des Accounts akzeptierte der Kläger die AGB der Beklagten, indem er im Zuge der Registrierung einen Haken setzte; durchgelesen hat er diese jedoch nicht. Die AGB der Beklagten sind, sowie die Supportseite in deutscher Sprache verfügbar.

Der Kläger spielte weder aus beruflichen, noch aus gewerblichen Gründen. Er konsumierte die Spiele bei der Beklagten immer von Österreich aus, dies großteils über sein Mobiltelefon.

Von 13. April 2021 bis 18. April 2023 tätigte er Einzahlungen in Höhe von EUR 48.479,00 und erhielt Auszahlungen von EUR 26.433,00. Seine Verluste aus dem Glücksspiel bei der Beklagten betragen saldiert EUR 22.046,00. Der Kläger erfuhr erst zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits mit dem Spielen auf der Website der Beklagten aufgehört hatte, von der rechtlichen Möglichkeit, seine Verluste gerichtlich zurückzufordern. Ihm war nicht bekannt, dass es eine Konzession benötigt, um Glücksspiele zu betreiben.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 machte der Klagsvertreter den Klagsbetrag in Höhe von EUR 22.046,00 gegenüber der Beklagten geltend und forderte diese (unter anderem) zur Zahlung der Spielverluste von EUR 22.046,00 bis längstens 31. Juli 2023 auf.

Mit Klage vom 18. Jänner 2024 begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von EUR 22.046,00 samt Anhang. Er habe im Online-Casino der Beklagten Verluste erlitten. Sein Rückforderungsanspruch resultiere im Hinblick auf die fehlende Konzession der Beklagten aus einem verbotenen Glücksspiel. Das österreichische Glücksspielmonopol verstoße nach ständiger Rechtsprechung nicht gegen das Unionsrecht. Der Kläger habe auf der Website der Beklagten ein Spielerkonto geführt und bei Slot-Spielen im Spielzeitraum 13. April 2021 bis 18. April 2023 einen Gesamtverlust von EUR 22.046,00 erlitten. Die Beklagte sei mit Schreiben vom 28. Juni 2023 aufgefordert worden, diesen Verlust bis längstens 31. Juli 2023 zurückzuzahlen.

Der Kläger sei Verbraucher, die Beklagte Unternehmerin. Da ein Rechtsstreit mit grenzüberschreitendem Bezug in einer Verbrauchersache vorliege, sei die EuGVVO 2012 anwendbar. Gemäß Art 18 EuGVVO könne die Klage eines Verbrauchers gegen ein Unternehmen ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz habe. Art 18 EuGVVO 2012 sei sowohl gegenüber Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU als auch mit Sitz in Drittstaaten anwendbar. Die Beklagte übe ihre Tätigkeit in Österreich aus. Außerdem liege eine Ausrichtung ihrer Tätigkeit auf Österreich vor, weshalb die internationale Zuständigkeit Österreichs gegeben sei.

Die Beklagte wendet die internationale Unzuständigkeit ein und beantragt Klagsabweisung. Sie habe ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union, sodass das Erstgericht mangels globaler Anwendbarkeit der EuGVVO international unzuständig sei. Sie richte ihre Tätigkeit auch nicht auf Österreich aus.

Die Klage sei abzuweisen, weil österreichisches Sachrecht nicht zur Anwendung komme, die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs rechtsmissbräuchlich sei, den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden aufgrund der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen treffe, hinsichtlich der geschlossenen Verträge, wenn überhaupt, nur ein Abschlussverbot, aber kein Inhaltsverbot bestehe und weil zwischen den Streitteilen keine Glücksspielverträge geschlossen worden seien.

Mit der angefochtenen Entscheidung verwirft das Erstgericht die Einrede der internationalen Unzuständigkeit (Spruchpunkt I.) und gibt zu Spruchpunkt II. dem Klagebegehren statt. Auf Grundlage des eingangs zusammengefasst dargestellten und unstrittigen Sachverhalts vertritt es in rechtlicher Hinsicht den Standpunkt, dass die internationale Zuständigkeit nach Art 18 iVm Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO gegeben sei. Die Beklagte richte ihre Tätigkeit auf Österreich aus. Mit dem Anbieten in deutscher Sprache und einer österreichischen Länderauswahl (mittels vorgefertigtem Drop-Down-Menü) bei der Registrierung eines Spieleraccounts und der Zurverfügungstellung der AGB und der Supportseite in deutscher Sprache, komme unzweifelhaft zum Ausdruck, dass die Beklagte auch um Kunden in Österreich werbe und ein Angebot ihrer Dienste in Österreich beabsichtigt und angestrebt habe. Sie sei daher gewillt und bereit gewesen, auch mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in Österreich hätten, Verträge abzuschließen. Dass sie in Punkt 3. ihrer AGB versuche, dem Spieler die Prüfung aufzubürden, ob das Online-Glücksspiel nach den jeweiligen nationalen Gesetzen zulässig sei, schließe nicht aus, dass sie ihre Tätigkeit bereits zuvor auch auf Österreich ausgerichtet habe.

Nach Art 6 der Rom I-VO sei österreichisches Recht anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung verstoße das österreichische System der Glücksspielkonzessionen auch nach Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH nicht gegen Unionsrecht.

Der Kläger habe daher seine Einsätze auf Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksspielvertrags geleistet. Da verbotene Spiele nicht einmal eine Naturalobligation erzeugten, könne die gezahlte Wett- oder Spielschuld zurückgefordert werden, ohne dass dem die Bestimmung des § 1174 Abs 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünden, weil die Leistung nicht zur Bewirkung der unerlaubten Handlung, sondern als Einsatz erbracht worden sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der (nicht ausgeführten) unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurückzuweisen, in eventu, das angefochtene Urteil – in eventu nach Verfahrensergänzung – in Klagsabweisung abzuändern, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass Verzugszinsen erst ab dem 19. Februar 2025 zu zahlen seien.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zur Berufung gegen die Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit:

Das Erstgericht hat gemäß § 261 Abs 1 ZPO die Entscheidung über die Einrede nach § 239 Abs 3 Z 1 ZPO in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen. Nach § 261 Abs 3 ZPO kann ein solcher Ausspruch über die Einrede nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittels angefochten werden, weshalb die Beklagte diesen Ausspruch zutreffend mit Berufung bekämpft. Das Rechtsmittelgericht hat bei Anfechtung der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede und über die Hauptsache auch über die Unzuständigkeitseinrede als Berufungsgericht zu entscheiden, wobei die Entscheidung über die Einrede in Beschlussform zu ergehen hat (Kodek in Fasching/Konecny3 III/1 § 261 ZPO Rz 78f, vgl RS0036404).

Die Beklagte meint, die EuGVVO sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Klage richte sich nicht gegen einen Glücksspielanbieter mit Sitz in der Europäischen Union, sodass die vom Erstgericht angenommene Bindung der Beklagten an die EuGVVO eine Überschreitung der völkerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union bedeute, welche nicht mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip in Einklang zu bringen sei.

Dem ist zu erwidern:

Innerhalb der Europäischen Union wird die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch die EuGVVO geregelt. Hingegen gelten dann, wenn ein Beklagter seinen Wohnsitz nicht in einem EU-Mitgliedsstaat hat, die nationalen Zuständigkeitsregeln des EU-Mitgliedsstaats des Klägers. In diesen Fällen kann sich daher ein Kläger, der seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat, (nur) auf die dort geltenden nationalen Zuständigkeitsvorschriften stützen (Art 6 EuGVVO), sofern nicht einer jener in der EuGVVO geregelten besonderen Fälle vorliegt, in denen dem Kläger ein Gerichtsstand nach dieser Verordnung selbst dann eingeräumt wird, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat. Art 6 Abs 1 EuGVVO verweist dazu unter anderem auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 Abs 1 EuGVVO (Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 6 EuGVVO 2012 [Stand 30.6.2022, rdb.at] Rz6ff). Der für dessen Anwendung erforderliche Auslandsbezug ist entgegen der Rechtsansicht der Beklagten schon dann gegeben, wenn – wie hier – der Kläger seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, die Beklagte ihren (Wohn-) Sitz dagegen in einem Drittstaat (Simotta aaO Art 17 EuGVVO 2012 Rz 29ff mwN). Sofern die Voraussetzungen des Art 17 EuGVVO erfüllt sind, wäre der vom Kläger herangezogene Verbrauchergerichtsstand nach Art 18 Abs 1 EuGVVO auch für den vorliegenden Fall maßgeblich.

Die Beklagte argumentiert weiters, Art 17 Abs 1 EuGVVO sei – wenn man von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der EuGVVO ausgehe – deshalb nicht anwendbar, weil sie ihre gewerbliche Tätigkeit nicht auf Österreich ausrichte. Die Feststellungen des Erstgerichts würden noch keine Ausrichtung im Sinne des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO begründen. Zudem habe das Erstgericht die Bestimmung in Punkt 3. ihrer AGB nicht beachtet, wonach der Spieler selbst zu prüfen habe, ob der Zugang und die Nutzung der Website der Beklagten nach den nationalen Gesetzen des Heimatsstaats des Kunden zulässig seien. Die Beklagte habe daher deutlich zu verstehen gegeben, dass sie ihr Angebot gerade nicht auf jene Staaten ausrichten wolle, in denen das Anbieten von Glücksspiel gesetzlich verboten oder beschränkt sei.

Nach Art 18 iVm Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz den Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Mitgliedsstaats ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Als Verbraucher ist jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Dass der Kläger Verbraucher mit Wohnsitz im Sprengel des von ihm angerufenen Landesgerichts Klagenfurt ist, zieht die Beklagte in ihrer Berufung nicht in Zweifel. Die Beklagte übt zudem eine gewerbliche Tätigkeit aus. Es steht unbekämpft fest, dass man im Zuge der Registrierung bei der Länderauswahl über ein angelegtes Drop-Down-Menü als Land Österreich auswählen kann, dass der Registrierungsprozess und die Website der Beklagten in deutscher Sprache gestaltet sind und auch die AGB der Beklagten in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werden. Daraus ist eindeutig abzuleiten, dass die Beklagte gewillt und bereit ist, auch mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in Österreich haben, Verträge abzuschließen.

Auch unter Berücksichtigung von Punkt 3. der AGB der Beklagten ergibt sich nichts anderes: Das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ ist nämlich schon dann erfüllt, wenn dem Vertragsabschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorangegangen ist (vgl RS0125252). Mit dem Anbieten der Dienste in deutscher Sprache und einer österreichischen Ländervorauswahl beim Registrierungsprozess kommt unzweifelhaft zum Ausdruck, dass die Beklagte Werbung auch um Kunden in Österreich und ein Angebot ihrer Dienste in Österreich, dem Wohnsitzstaat des Klägers, beabsichtigt und anstrebt. Das „Ausrichten“ der Tätigkeit im Sinne des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO ist dabei ausreichend. Dass die Beklagte in Punkt 3. ihrer AGB den jeweiligen Spielern die Prüfung aufbürdet, ob der Zugang und die Nutzung ihrer Website nach den jeweiligen nationalen Gesetzen zulässig ist, vermag daran nichts zu ändern, sondern stellt nur einen Versuch dar, die Rückforderbarkeit von verlorenen Spieleinsätzen nachträglich zu erschweren.

Zusammengefasst hat das Erstgericht seine internationale Zuständigkeit zu Recht bejaht.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RS0043405, Musger in Fasching/Konecny3 IV/1 § 519 ZPO Rz 38).

II. Zur Berufung in der Hauptsache:

A) Zur Beweisrüge:

Auf diesen eingangs der Berufung in der Anfechtungserklärung geltend gemachten Berufungsgrund kommt die Beklagte in ihren Berufungsausführungen nicht zurück, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

B) Zur Rechtsrüge:

Die Beklagte wendet sich gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass österreichisches Recht zur Anwendung gelange. Auf die Beklagte sei die Rom I-VO nicht anwendbar, vielmehr hätte eine Anknüpfung nach dem IPRG erfolgen müssen.

Die Kritik ist unberechtigt.

Bei der Rom I-VO handelt es sich um in Österreich unmittelbar anwendbares Kollisionsrecht, das für vertragliche Schuldverhältnisse in Verbindung zum Recht verschiedener Staaten unabhängig davon gilt, ob diese Mitgliedsstaaten sind. Sie hat Vorrang vor allenfalls entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts. Seit ihrer Geltung enthält § 35 IPRG nur mehr eine Auffangregelung für vom sachlichen Anwendungsbereich der Rom I-VO nicht erfasste vertragliche Schuldverhältnisse (Musger in KBB7 Vor Art 1 Rom I-VO Rz 2, Neumayr in KBB7 § 35 IPRG Rz 1, 4). Entgegen der Argumentation der Beklagten steht der Umstand, dass Curacao nicht Mitglied der Europäischen Union ist, der Anwendung der Rom I-VO somit nicht entgegen.

Gemäß Art 6 Abs 1 Rom I-VO kommt auf einen Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, auf die diese Bedingung nicht zutrifft („Unternehmer“), das Recht des Staats zur Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt oder seine Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat ausrichtet (3 Ob 11/21w ua). Den Begriff „ausrichten“ legt der EuGH in ständiger Rechtsprechung dahin aus, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedsstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedsstaats des Verbrauchers, herzustellen. Ein solcher Fall liegt aus den bereits dargestellten Erwägungen vor (2 Ob 40/22b, 6 Ob 12/22s).

Der Ausnahmetatbestand des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO ist entgegen der Argumentation der Beklagten nicht gegeben, weil eine Dienstleistung in diesem Sinn nur dann „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedsstaats erbracht wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsort in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss. Damit sind alle vertragsrechtlichen Fragen (Art 6, Art 12 Abs 1 Rom I-VO) – auch die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrags (Art 12 Abs 1 lit e Rom I-VO) – nach österreichischem Recht zu beurteilen (7 Ob 231/21f, 6 Ob 50/22d, OLG Wien 12 R 25/24w, 16 R 69/23v, 5 R 96/23h, OLG Linz 3 R 111/24z, hg 4 R 8/25s).

Die Beklagte meint weiters, nach den ausdrücklichen Regelungen des ABGB seien Glücksspielverträge zulässig und würden eine eigene Vertragsgattung (§§ 1267 bis 1274 ABGB) bilden. Glücksspielverträge seien somit generell vom Gesetzgeber für zulässig erklärt worden und könnten wirksam abgeschlossen werden. Ein allfällig nicht erfülltes Konzessionserfordernis könne demnach nicht zu einem Inhaltsverbot, sondern allenfalls zu einem Abschlussverbot führen. Die zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Glücksspielverträge seien somit – selbst wenn man unrichtigerweise von der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols ausgehen würde – nicht nichtig.

Diese Argumentation widerspricht der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, derzufolge die Durchführung einer Ausspielung ohne Konzession ein verbotenes Glücksspiel darstellt. Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführt, sind daher jene Spiele im Sinne des § 1174 Abs 2 ABGB verboten und damit nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen (RS0102178, RS0038378). Verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation. Der Verlierer kann die gezahlte Wett- oder Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmungen der §§ 1174 Abs 1 Satz 1 und 1432 ABGB entgegenstünden, weil die Leistungen nicht „zur Bewirkung“ der unerlaubten Handlung, sondern als „Einsatz“ erbracht werden. Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche dem Zweck der Glücksspielverbote (RS0025607 [T1], 9 Ob 54/22i, 7 Ob 16/25s uva). Wenn die Beklagte schließlich noch meint, dass das Erstgericht Zinsen nicht ab dem Tag der letzten Einzahlung, also ab 31. Juli 2023 zusprechen hätte dürfen, weil die Fälligkeit erst zu dem Zeitpunkt hätte eintreten können, zu dem sie zur Zahlung aufgefordert worden sei, was im gegenständlichen Fall erst mit Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls (gemeint wohl: der Klage) am 18. Februar 2025 gewesen sei, verstößt sie schon gegen das Neuerungsverbot, weil sie den Beginn des Zinsenlaufs im Verfahren erster Instanz nicht bestritten hat. Im Übrigen steht unbekämpft fest, dass der Kläger die Zahlung des Klagsbetrags mit Schreiben vom 28. Juni 2023 fällig stellte.

Dass das österreichische Glücksspielmonopol gegen Unionsrecht verstoße, hat die Beklagte im Verfahren nicht behauptet. Auf ihre Einwände, der Kläger habe gegen die vertraglich übernommene Prüfpflicht, ob Online-Glücksspiel in seinem Heimatstaat gesetzlich zulässig sei, bzw gegen seine vertragliche Treuepflicht verstoßen und es würden gar keine Glücksspielverträge im Hinblick auf die Kenntnis des Klägers von der Rückforderbarkeit der Spielverluste vorliegen, kommt die Beklagte in ihrer Berufung nicht mehr zurück.

Aus diesen Erwägungen ist der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat dem Kläger die richtig verzeichneten Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt,

von der das Berufungsgericht nicht abweicht.

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