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23Rs38/25x•OLG Innsbruck 23Rs38/25x
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Pfisterer sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Sarah Haider (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und AD RR Jürgen Fiedler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, (nunmehr) vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, vertreten durch deren Mitarbeiterin B*, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.7.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass das bekämpfte Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Begründung:
Die Klägerin, die keinen Beruf erlernte und zuletzt überwiegend als Briefträgerin tätig war, erwarb bis zum Stichtag 1.12.2022 223 Beitragsmonate der Pflichtversicherung einer Erwerbstätigkeit und 406 Versicherungsmonate insgesamt.
Die Klägerin kann zusammengefasst für sechs Stunden täglich noch leichte körperliche Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen unter maximal durchschnittlichem Zeitdruck verrichten. Darüber hinausgehender Zeitdruck, also auch überdurchschnittlicher Zeitdruck für nur 10 %, sowie mehr als sechs Stunden Arbeitszeit täglich sind ihr nicht zumutbar. Neben weiteren im angefochtenen Urteil im Detail dargestellten Einschränkungen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO) muss sie mehr als nur gelegentlichen Kundenkontakt, hohen psychischen Druck (beispielsweise konfliktträchtige Tätigkeiten), Aufenthalte in engen und dunklen Räumen sowie Arbeiten mit einer Zwangsstellung des Oberkörpers ohne Abstützmöglichkeiten und in vorgebeugter oder gebückter Haltung vermeiden. Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestehen nicht. Die Klägerin kann öffentliche Verkehrsmittel benützen. Tagespendeln ist ihr zumutbar, eine Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln jedoch nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 28.11.2022 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab, weil dauerhafte Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten liege ebenfalls nicht vor, weshalb kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Ein Anspruch auf medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen bestehe ebenso wenig.
Mit der dagegen erhobenen Bescheidklage begehrte die Klägerin die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension, in eventu des Rehabilitationsgelds ab dem Stichtag mit der Begründung, sie sei berufsunfähig im Sinn des Gesetzes.
Die Beklagte beantragte unter Aufrechterhaltung ihres im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts Klagsabweisung. Die Klägerin genieße keinen Berufsschutz, weshalb die Beurteilung nach § 255 Abs 3 ASVG zu erfolgen habe. Mit dem gegebenen Leistungskalkül könne die Klägerin etwa noch die Tätigkeiten einer Büro- oder Kanzleihilfskraft ohne Kundenkontakt und einer Reinigungskraft verrichten. Zudem könne sie auch noch im Bereich der Parkraumüberwachung oder als Sortiererin und Verpackerin arbeiten. In diesen Berufen existiere auch ein ausreichender regionaler Arbeitsmarkt.
Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung der Invaliditätspension [richtig Berufsunfähigkeitspension] im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag sowie einer vorläufigen Leistung von monatlich EUR 400,--.
Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung mit Beschluss vom 27.3.2025, 23 Rs 1/25f, Folge, hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen und nunmehr angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass das Klagebegehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab dem Stichtag dem Grunde nach zu Recht bestehe und verpflichtete die Beklagte wiederum zur Zahlung einer vorläufigen Leistung von monatlich EUR 400,--. Die Anträge der Beklagten auf Ergänzung des berufskundlichen Gutachtens, in eventu auf Einholung eines neuen berufskundlichen Gutachtens, wies das Erstgericht mit dem in das Urteil aufgenommenen Beschluss zurück.
Dieser Entscheidung legte es den eingangs verkürzt wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt zu Grunde und traf darüber hinaus folgende Feststellungen, wobei die im Berufungsverfahren umkämpften Sachverhaltsannahmen in Fettdruck hervorgehoben sind:
„Aufgrund ihres medizinischen Leistungskalküls ist der Klägerin [die] Tätigkeit einer Briefträgerin mit mehr als gelegentlichem Kundenkontakt nicht mehr zumutbar, da diese mit zumindest mittelschweren körperlichen Arbeiten verbunden ist. Ebenso nicht zumutbar ist die Tätigkeit im Schalterdienst bei der Post, weil die Arbeiten zeitweise unter besonderem oder überdurchschnittlichem Zeitdruck auszuführen sind und nahezu permanenter Kundenkontakt besteht. Nicht mit dem medizinischen Leistungskalkül vereinbar ist ferner eine Tätigkeit im Bereich der Briefumleitung, weil große Postsäcke (über 25 kg; schwere Lasten) händisch geholt und ausgeleert, entsprechen den Postleitzahlen sortiert und wieder in Postsäcke verpackt und diese auf Rollwagen gehoben werden müssen, zudem ist die Sortiertätigkeit mit raschem Arbeitstempo und hoher Aufmerksamkeit verbunden, weshalb zumindest zeitweise überdurchschnittlicher Zeitdruck gegeben ist.
Die Tätigkeit als gewöhnliche Büro- oder Kanzleihilfskraft/Gehilfin ist mit dem medizinischen Leistungskalkül der Klägerin nicht vereinbar, weil in dieser Tätigkeit durchschnittlicher Zeitdruck mit einer Überschreitung in den überdurchschnittlichen Zeitdruck im Ausmaß bis zu 10% zu bewältigen ist. Mit dem medizinischen Leistungskalkül der Klägerin vereinbar wäre eine Tätigkeit als Bürogehilfin in Großbetrieben, die nur den Posteingang und Postausgang erledigt. Im zumutbar erreichbaren regionalen Arbeitsmarkt stehen der Klägerin jedoch keine 30 Arbeitsplätze als derartige Bürogehilfin zur Verfügung, zumal ihr lediglich Tagespendeln möglich ist.
Nicht vereinbar mit dem medizinischen Leistungskalkül der Klägerin ist die Tätigkeit einer Parkraumüberwacherin, weil für die Ausübung der Parkraumüberwachung, Überwachung von ortspolizeilichen Verordnungen oder Ausstellung von Organstrafverfügungen eine hohe Sozialkompetenz und eine ausgeprägte Kommunikations- und Konfliktfähigkeit vorausgesetzt werden, die Klägerin Arbeiten mit mehr als gelegentlichem Kundenkontakt sowie konfliktträchtige Tätigkeiten aber zu vermeiden hat.
Eine Tätigkeit als Reinigungskraft ist nicht mit dem medizinischen Leistungskalkül der Klägerin vereinbar, weil sie Arbeiten in Vorbeuge und gelegentlich in gebückter Haltung ausführen müsste.
Die Tätigkeit einer externen Parkraumüberwacherin, die nicht vor Ort in Parkgaragen in dunklen, engen Räumen tätig ist, ist mit dem medizinischen Leistungskalkül der Klägerin vereinbar. Im zumutbar erreichbaren regionalen Arbeitsmarkt stehen der Klägerin keine 30 Arbeitsplätze als externe Parkraumüberwacherin zur Verfügung.“
In rechtlicher Hinsicht begründete das Erstgericht die Zurückweisung des Antrags der Beklagten auf Ergänzung des berufskundlichen Gutachtens, in eventu auf Einholung eines weiteren berufskundlichen Gutachtens, damit, dass das bereits vorliegende Gutachten – samt Ergänzungen und Erörterung – weder ungenügend noch unvollständig oder widersprüchlich sei.
In der Hauptsache beurteilte es den Sachverhalt nach § 255 Abs 3 ASVG. Die Klägerin könne zwar noch einzelne Verweisungstätigkeiten verrichten. Da jedoch auf dem regionalen Arbeitsmarkt keine ausreichende Anzahl an Arbeitsplätzen vorhanden und eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Klägerin nicht sehr wahrscheinlich sei, liege Berufungsunfähigkeit im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG vor.
Gegen diese Entscheidung wendet sich neuerlich die Berufung der Beklagten. Gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung beantragt sie die Abänderung der bekämpften Entscheidung dahin, das Berufungsgericht möge feststellen, dass bei der Klägerin [richtig] Berufsunfähigkeit nicht vorliege. In eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
1.1. Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Beklagte die unterlassene Ergänzung des berufskundlichen Gutachtens oder die Einholung eines neuen berufskundlichen Gutachtens. Ihre Anträge seien berechtigt gewesen, weil erhebliche Widersprüche zu vergleichbaren Verfahren bestünden, in denen bei nahezu identer medizinischer Ausgangslage eine Verweisbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bejaht worden sei. Aufgrund der beklagtenseits relevierten Widersprüche hätte das Erstgericht die beantragten Beweise gemäß § 87 Abs 1 ASGG auch von Amts wegen aufnehmen müssen.
1.2. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann verwirklicht, wenn der im Rechtsmittel behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049; RS0043027). Der Rechtsmittelwerber muss zwar nicht die konkrete Nachteiligkeit des Mangels für seinen Prozessstandpunkt nachweisen (RS0043049 [T1]), dennoch aber, wenn dies nicht offenkundig ist, aufzeigen, dass der gerügte Verfahrensfehler abstrakt erheblich und geeignet war, das ihn belastende Ergebnis verursacht zu haben (RS0043049 [T6]; RS0043027 [T1, T6, T10]). Der Berufungswerber muss in seiner Verfahrensrüge daher nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse (insbesondere welche Feststellungen) zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (1 Ob 61/18d; 2 Ob 110/17s; 2 Ob 174/12w; RS0043039; Pimmer in Fasching/Konecny Zivilprozessgesetze³ § 496 ZPO Rz 34 ff). Greift die Mängelrüge die Tatsachenfeststellungen an, muss der Rechtsmittelwerber nachvollziehbar darlegen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (8 Ob 16/15h; Lovrek aaO ZPO³ § 503 Rz 45 mwN).
1.3. Diesen Grundsätze wird die Verfahrensrüge nicht gerecht, legt die Beklagte dort doch nicht einmal im Ansatz dar, welche für sie günstigen Verfahrensergebnisse und daraus resultierenden Feststellungen sich im Fall der (neuerlichen) Ergänzung des berufskundlichen Gutachtens oder der Einholung eines weiteren berufskundlichen Gutachtens ergeben hätten. Damit muss die Verfahrensrüge schon mangels gesetzmäßiger Ausführung erfolglos bleiben.
1.4. Insoweit die Beklagte mit der Verfahrensrüge darauf abzielt, eine Unzulänglichkeit des Gutachtens im Sinn des § 362 Abs 2 ZPO geltend zu machen, ist ihr zu entgegnen, dass sie jegliche inhaltlichen Ausführungen schuldig bleibt, worin diese konkret gelegen sein soll. Die Beklagte beschränkt sich vielmehr auf die allgemeine Behauptung, es bestünden „Widersprüche zu vergleichbaren Verfahren“. Weder legt sie daher, auf welche vom Erstgericht herangezogenen Tätigkeiten und deren Anforderungen diese Kritik abstellt, noch zeigt sie in irgendeiner Art und Weise einen konkreten Widerspruch oder eine Unschlüssigkeit oder Unrichtigkeit in den gutachterlichen Ausführungen auf. Unabhängig davon, dass die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens sowie der Notwendigkeit eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO einen Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung darstellt und daher eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit grundsätzlich mittels Beweisrüge geltend zu machen ist (RS0043275; RS0043320; RS0043163; RS0113643; RS0040588 [T5, T6]; RS0040586; RS0058060 [T1]; RS0043414 [T17]), vermögen die nur allgemein gehaltenen und inhaltlich nicht begründeten Ausführungen in der Verfahrensrüge keine Bedenklichkeit des Gutachtens im Sinn des § 362 Abs 2 ZPO aufzuzeigen. Auch unter diesem Blickwinkel muss die Verfahrensrüge daher erfolglos bleiben.
2.1. In der Beweisrüge strebt die Beklagte – ohne nähere Differenzierung – den Ersatz der oben in Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen durch folgende Sachverhaltsannahmen an:
„Die Tätigkeit einer Briefträgerin mit leichtem Zustellbereich ist mit dem medizinischen Leistungskalkül der Klägerin vereinbar, da diese Tätigkeiten auch ohne schweres Heben und unter durchschnittlichem Zeitdruck in einem zumutbaren Ausmaß von täglich bis zu 6 Stunden verrichtet werden kann.
Die Tätigkeit in der Briefumleitung besteht überwiegend in Sortier- und Nachbearbeitungstätigkeiten, die im Sitzen oder Stehen und ohne regelmäßig schweres Heben sowie unter durchschnittlichem Zeitdruck durchführbar sind. Diese Tätigkeit ist mit dem medizinischen Leistungskalkül der Klägerin vereinbar.
Die Tätigkeit als Büro- oder Kanzleihilfskraft ist mit dem medizinischen Leistungskalkül vereinbar, da sie überwiegend leichte und manuelle und organisatorische Arbeiten in sitzender Haltung umfasst, die keinen überdurchschnittlichen Zeitdruck voraussetzen und auf dem regionalen Arbeitsmarkt mehr als 30 Arbeitsplätze derartige Tätigkeiten zur Verfügung stehen.
Eine Tätigkeit als Bürogehilfin in Großbetrieben, die Posteingang und Postausgang bearbeitet, ist der Klägerin zumutbar. Derartige Arbeitsplätze bestehen in hinreichender Anzahl am regionalen Arbeitsmarkt.
Die Tätigkeit einer Parkraumüberwacherin ist mit dem medizinischen Leistungskalkül der Klägerin vereinbar, da sie überwiegend Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Freien umfasst, die keine hohen körperlichen Anforderungen stellen. Auch die erforderlichen sozialen Fähigkeiten liegen im zumutbaren Rahmen. Entsprechende Arbeitsplätze stehen in ausreichender Zahl am allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Eine Tätigkeit als externe Parkraumüberwacherin ist der Klägerin zumutbar. Für die Beurteilung der Arbeitsmarktlage ist auf den regionalen Arbeitsmarkt abzustellen. Wie viele derartige Tätigkeiten vorhanden sind, kann nicht festgestellt werden.“
Die erstgerichtlichen Feststellungen seien unrichtig, da die darin dargestellten Anforderungsprofile der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und anderen berufskundlichen Gutachten in ähnlich gelagerten Fällen widersprächen. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Ausführungen in der Verfahrens- und Rechtsrüge verwiesen.
2.2. Die erfolgreiche Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert nicht nur die bestimmte Bezeichnung der angefochtenen und der stattdessen begehrten Feststellungen, sondern auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und die Anführung konkreter Beweisergebnisse, aufgrund welcher die begehrten Feststellungen zu treffen gewesen wären (RS0041835 [T4, T5]). In der Berufung muss daher deutlich gemacht werden, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden. Die erstgerichtliche Beweiswürdigung pauschal als unrichtig zu bezeichnen oder einzelnen Feststellungen lediglich Gegenbehauptungen entgegen zu stellen, reicht nicht (RS0041830).
2.3. Da sich (auch) die inhaltlichen Ausführungen in der Beweisrüge auf die pauschale und nicht weiter begründete Behauptung beschränken, die dargelegten Anforderungsprofile widersprächen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und anderen berufskundlichen Gutachten, ist die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Beweisergebnisse, die ihren Standpunkt stützen würden, benennt die Beklagte nicht.
Unabhängig davon, dass die Rechtsmittelgründe inhaltlich getrennt auszuführen sind (RS0041786), ist für die Beklagte auch aus dem Hinweis auf ihre Ausführungen in der Verfahrens- und Rechtsrüge nichts zu gewinnen. Die angefochtenen Feststellungen fußen allesamt auf dem berufskundlichen Gutachten (schriftlichen Ergänzungen und mündlicher Erörterung). Wie oben dargelegt, unternimmt die Beklagte auch in der Verfahrensrüge nicht einmal den Versuch, konkrete Unschlüssigkeiten oder Unrichtigkeiten des berufskundlichen Gutachtens aufzuzeigen, sondern beschränkt sie sich auch dort auf die allgemeine Behauptung, dessen Unrichtigkeit. Gleiches gilt für die Rechtsrüge. Auch dort kritisiert sie zwar die auf dem Gutachten fußenden Feststellungen als unrichtig und geht über weiter Teile von ihren gegenteiligen Wunschfeststellungen aus. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorliegenden Beweisergebnissen und insbesondere dem berufskundlichen Gutachten findet aber auch dort nicht statt.
2.4. Es bleibt daher auch die Beweisrüge erfolglos, weshalb die erstgerichtlichen Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen sind.
3.1. Die Rechtsrüge befasst sich – wie bereits ausgeführt – neuerlich mit einer Kritik der erstgerichtlichen Feststellungen. Wenn die Beklagte dort die Auffassung vertritt, die vom Erstgericht behandelten Tätigkeiten, etwa die einer Briefträgerin, einer gewöhnlichen Büro- oder Kanzleihilfskraft, einer (allgemeinen) Parkraumüberwacherin oder im Bereich Briefumleitung, seien ungeachtet der Feststellungen mit dem Leistungskalkül der Klägerin vereinbar, weicht sie in unzulässiger Weise vom – aufgrund der Erfolglosigkeit der Beweis- und Verfahrensrüge – bindend festgestellten Sachverhalt ab, weshalb die Rechtsrüge in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043312; RS0043603).
3.2. In Bezug auf die genannten Tätigkeiten und die in der Berufung nicht mehr aufgegriffenen Tätigkeiten einer Reinigungskraft oder im Schalterdienst bei der Post ist das Erstgericht den Vorgaben des Berufungsgerichts im Aufhebungsbeschluss vom 27.3.2025, 23 Rs 1/25f, insofern nachgekommen, als es festgestellt hat, welche medizinischen Einschränkungen der Ausübung der einzelnen Tätigkeiten jeweils entgegen stehen. Weitere Feststellungen zu den Anforderungsprofilen dieser Tätigkeiten sind damit entbehrlich, weil hinreichend klargestellt ist, woran die Verweisbarkeit der Klägerin auf diese Tätigkeiten jeweils scheitert. Sekundäre Feststellungsmängel liegen in diesem Zusammenhang daher nicht vor.
3.3. Das gilt jedoch nicht für die von der Beklagten im Verfahren erster Instanz konkret ins Treffen geführten Verweisungsberufe einer Sortiererin oder Verpackerin. In dem im zweiten Rechtsgang erstatteten Schriftsatz ON 58 führte die Beklagte aus, der Klägerin seien auch Tätigkeiten in diesen Bereichen zumutbar. In der – insoweit gesetzmäßig ausgeführten – Rechtsrüge kommt sie ua auf diese Tätigkeiten ausdrücklich zurück.
Da es der Beklagten im Hinblick auf den Aufhebungsbeschluss vom 27.3.2025, 23 Rs 1/25f, und die durch den Richterwechsel notwendige Durchführung einer weiteren Tagsatzung frei stand, im zweiten Rechtsgang weiteres Bestreitungsvorbringen zu erstatten, sind auch – zumindest – in Bezug auf diese Berufe Tatsachenfeststellung zu deren Anforderungsprofilen bzw dazu erforderlich, ob die Klägerin diese Tätigkeiten noch ausüben kann oder welche bei ihr gegebenen medizinischen Einschränkungen diesen Tätigkeiten allenfalls entgegenstehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Aufhebungsbeschluss vom 27.3.2025, 23 Rs 1/25f, insb in den Rz 14 ff verwiesen. Dort wurde auch bereits dargelegt, dass im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der zahlreichen, über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Einschränkungen des Leistungskalküls auch nicht mit einem Verweis auf die Rechtsprechung, wonach es sich bei den Anforderungen an Verweisungsberufe, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden, um offenkundige Tatsachen handelt und es daher keiner näheren Feststellungen zu den Anforderungsprofilen der Verweisungsberufe bedürfe, das Auslangen gefunden werden kann (vgl Rz 17).
3.4. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen kann die Klägerin mit dem gegebenen Leistungskalkül noch die Tätigkeiten einer Bürogehilfin in Großbetrieben und einer „externen Parkraumüberwacherin“ ausüben. In Bezug auf die letztgenannte Tätigkeit ist zur Klarstellung festzuhalten ist, dass diese von der Tätigkeit in der (allgemeinen) Parkraumüberwachung – die die Klägerin nicht mehr ausüben kann – zu unterscheiden ist. Mit der Tätigkeit in der (allgemeinen) Parkraumüberwachung ist nach den erstgerichtlichen Feststellungen eine Tätigkeit im öffentlichen Raum gemeint, die auch mit der Ausstellung von Organstrafverfügungen, etc und dadurch bedingten konfliktträchtigen Situationen verbunden ist (vgl die Ausführungen im berufskundlichen Gutachten ON 37). Dass der Klägerin diese Tätigkeit aufgrund ihrer Einschränkungen hinsichtlich Kundenkontakt sowie der Bewältigung von konfliktträchtigen Situationen nicht mehr zumutbar ist, ist abschließend geklärt. Ein Eingehen auf diese Tätigkeit erübrigt sich daher im fortgesetzten Verfahren.
Anders verhält es sich mit der vom Erstgericht herangezogenen Tätigkeit einer „externen“ Parkraumüberwacherin, die etwa für die Parkraumbewirtschaftung von Tiefgaragen etc eingesetzt wird, ihre Arbeit aber nicht direkt vor Ort, sondern – mittels Videoüberwachung – in externen Büroräumlichkeiten verrichtet (vgl die Ausführungen der berufskundlichen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung ON 44). Diese Tätigkeit kann die Klägerin nach den erstgerichtlichen Feststellungen noch ausüben.
Insgesamt kann die Klägerin nach den bisherigen erstgerichtlichen Feststellungen damit noch die Tätigkeit einer externen Parkraumüberwacherin und einer Bürogehilfin in Großbetrieben ausüben.
3.5. Da der Klägerin weder eine Wohnsitzverlegung noch Wochenpendeln zumutbar ist, ist für die Frage ihrer Verweisbarkeit auf den von ihrem Wohnort aus erreichbaren regionalen Arbeitsmarkt abzustellen. Wie bereits im Aufhebungsbeschluss vom 27.3.2025, 23 Rs 1/25f, in Rz 19, dargelegt, sind daher Feststellungen zur Anzahl der am für die Klägerin in Frage kommenden regionalen Arbeitsmarkt vorhandenen (offenen und besetzten) Stellen erforderlich.
Dazu hat das Erstgericht in Bezug auf die beiden nach den Feststellungen noch mit dem Leistungskalkül der Klägerin vereinbaren Berufen einer Bürogehilfin in Großbetrieben und einer externen Parkraumüberwacherin nur festgestellt, dass in jedem dieser beiden Berufe jeweils keine 30 Arbeitsplätze am regionalen Arbeitsmarkt vorhanden sind. Diese Feststellungen lassen im vorliegenden Fall jedoch eine abschließende rechtliche Beurteilung noch nicht zu, weil daraus nicht abgeleitet werden kann, ob unter Berücksichtigung der in beiden Berufen insgesamt vorhandenen Arbeitsplätze nicht dennoch ein ausreichender regionaler Arbeitsmarkt gegeben ist.
Nach der Rechtsprechung reichen zwar 20 erreichbare, adäquate Arbeitsplätze noch nicht für die Annahme einer Verweisbarkeit (RS0084415 [T2]). Auch bei weniger als insgesamt 30 Stellen ist nicht von einem ausreichenden regionalen Arbeitsmarkt auszugehen. Die Rechtsprechung zieht bei etwa dieser Anzahl an Arbeitsplätzen die Grenze (10 ObS 91/13z, RS0084415 [T9]). Stehen aber beispielsweise in zwei Verweisungstätigkeiten je zumindest 15 Arbeitsplätze im Tagespendelbereich zur Verfügung, besteht ein ausreichender regionaler Arbeitsmarkt (RS0124116; RS0084415 [T2]). Ob ein solcher Arbeitsmarkt hier vorliegt, kann anhand der bisherigen Urteilsfeststellungen jedoch nicht beantwortet werden, weil daraus nur hervorgeht, dass in jedem der beiden genannten Berufe jeweils keine 30 Stellen zur Verfügung stehen.
Im fortgesetzten Verfahren sind daher nähere Feststellungen dazu zu treffen, wie viele (offenen und besetzten) Stellen in den beiden genannten Verweisungsberufen am konkreten regionalen Arbeitsmarkt jeweils – im Sinn einer „von-bis Angabe“ – vorhanden sind (10 ObS 47/13d = RS01214116 [T4]; vgl auch den Überblick über die Rechtsprechung zu dieser Thematik in Sonntag in Sonntag ASVG16 § 255 Rz 13 ff).
4. Im Hinblick auf die Berufungsausführungen und zur Hintanhaltung unnötiger weiterer Verzögerungen im fortgesetzten Verfahren ist zudem auf Folgendes hinzuweisen:
4.1. Aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse und insbesondere der Ausführungen der berufskundlichen Sachverständigen, wonach aufgrund des stark eingeschränkten Leistungskalküls nur ganz bestimmte, eng eingegrenzte Verweisungstätigkeiten überhaupt in Betracht kommen, wird es nunmehr – allenfalls nach entsprechender gerichtlicher Erörterung – an der Beklagten gelegen sein, im Rahmen eines im erstinstanzlichen Verfahren noch zu erstattenden Vorbringens (abschließend) jene Verweisungsberufe im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG konkret zu benennen, deren Ausübung ihrer Ansicht nach der Klägerin noch zumutbar ist. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass es im vorliegenden Fall nicht dem Erstgericht und der Sachverständigen obliegt, von Amts wegen – also ohne entsprechend konkretes Bestreitungsvorbringen der Beklagten insofern, als diese die ihrer Ansicht nach in Frage kommenden Verweisungsberufe benennt – alle theoretisch nur denkbaren Verweisungsberufe im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG einer berufskundlichen Beurteilung zu unterziehen.
4.2. Im Weiteren wird das Erstgericht sodann die Ergänzung des berufskundlichen Gutachtens zum Anforderungsprofil in den von der Beklagten im Schriftsatz ON 58 bereits genannten Tätigkeiten einer Sortiererin und Verpackerin (vgl ErwGr 3.3.) sowie zur Anzahl der am regionalen Arbeitsplätze vorhandenen Arbeitsplätze in den der Klägerin noch zumutbaren Tätigkeiten einer externen Parkraumüberwacherin und einer Bürogehilfin in Großbetrieben (vgl ErwGr 3.5.) zu veranlassen haben.
4.3. Abhängig von dem von der Beklagten noch zu erstattenden Vorbringen wird die berufskundliche Sachverständige auch noch zu den Anforderungsprofilen in den von der Beklagten gegebenenfalls noch zu benennenden weiteren Berufen im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG zu befragen sein.
4.4. Sollten sich im fortgesetzten Verfahren weitere mit dem medizinischen Leistungskalkül der Klägerin vereinbare Verweisungsberufe ergeben, wird auch zu diesen jeweils die Anzahl der am regionalen Arbeitsmarkt vorhandenen Stellen im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung zu erheben sein.
4.5. Schließlich wird das Erstgericht im neu zu fassenden Urteil zu allen diesen noch zu klärenden Fragen entsprechend begründete Urteilsfeststellungen zu treffen haben.
4.6. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Frage der Verweisbarkeit der Klägerin auf die vom Erstgericht im angefochtenen Urteil behandelten Tätigkeiten einer Briefträgerin, im Bereich Briefumleitung oder im Schalterdienst bei der Post, einer Büro- oder Kanzleihilfskraft/Gehilfin (mit Ausnahme einer solchen in Großbetrieben), einer (allgemeinen) Parkraumüberwacherin und einer Reinigungskraft abschließend geklärt ist (RS0042031; RS0042411). Ausgehend von den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen kann die Klägerin auf diese Tätigkeiten nicht verwiesen werden, weil diese nicht mit ihrem Leistungskalkül vereinbar sind.
5. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
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