OLG Wien 7Rs104/25b

7Rs104/25bOberlandesgericht28.01.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 7Rs104/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0070RS00104.25B.0128.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter DI Mag. Beate Ebersdorfer und MinR Mag. Andrea Weilguny in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Mag. B, Arbeiterkammer **, **, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, *, vertreten durch Mag. C, ebendort, wegen Pflegegeld, über die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 8.7.2025, **14, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Berufung der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger ergänzender Verhandlung an das Erstgericht zurückverwiesen.

2. Die klagende Partei wird mit ihrer Berufung auf die Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei verwiesen.

Begründung

B e g r ü n d u n g:

Mit Bescheid vom 2.10.2024 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 20.6.2024 auf Gewährung von Pflegegeld ab.

Dagegen erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr binnen 14 Tagen ab 1.7.2024 Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.

Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung.

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Klägerin ein Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß der Stufe 1, und zwar ab 1.7.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von EUR 192 (offensichtlich gemeint: monatlich) und ab 1.1.2025 in Höhe von EUR 200,80 (offensichtlich gemeint: monatlich) zu bezahlen. Außerdem wurde ausgesprochen, dass das Klagebegehren, soweit es darauf gerichtet gewesen sei, ein höheres Pflegegeld als jenes der Stufe 1 zu erhalten, abgewiesen werde.

Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

„Die am ** geborene A* bewohnt eine 64 m² große Wohnung im 7. Stock (mit Lift), die mit Fernwärme geheizt wird. Im Wohnungsverband befinden sich die Sanitäranlagen im Inneren der Wohnung. Die erforderlichen infrastrukturellen Einrichtungen befinden sich in unmittelbarer Umgebung (urbaner Ballungsraum). Die Klägerin erhält neben der Unterstützung durch ihren Ehemann, welcher mit der Klägerin im Wohnungsverband lebt, einmal wöchentlich externe Hilfe.

Die Klägerin leidet an verschiedenen Erkrankungen, so beispielsweise an Syringomyelie, FatigueSyndrom, Migränen, Prolaps L4/L5, Osteochondrose, einem Zustand nach Arthroskopie des rechten Knies, einem Zustand nach Ovarialzyste, einem Zustand nach rezidivierendem Abortus, Hashimotothyreoiditis, Asthma bronchiale, BesenreiserVarizen beidseits und insbesondere an allgemeiner Schwäche.

Das Aufstehen von der Sitzfläche, das Stehen und das Fortbewegen im Wohnbereich ist der Klägerin mit Rollator möglich. Der Gangbild ist verlangsamt und unsicher.

Aufgrund dieser Erkrankungen und Beeinträchtigungen besteht bei der Klägerin jedenfalls seit dem Zeitpunkt ihrer Antragstellung folgender Betreuungsbedarf:

Sie benötigt Hilfe bei der Zubereitung der Mahlzeiten (teilbedingt, da vorgefertigte Speisen aufgewärmt werden können), beim An und Auskleiden (bei einzelnen Verrichtungen, nämlich bei der Bekleidung des Unterkörpers und dem An und Ausziehen von Mänteln), bei der Einnahme der Medikamente, bei der Herbeischaffung der Nahrungsmittel und der Medikamente, bei der Reinigung der Wohnung, bei der Pflege der Leib und Bettwäsche. Zudem ist Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (außerhalb des Wohnbereichs) ist notwendig.

Ein darüber hinausgehender Hilfs und Betreuungsbedarf besteht bei der Klägerin nicht.“

Rechtlich führte das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst aus, dass bei der Klägerin ab 1.7.2024 ein Pflegebedarf von insgesamt 73 Stunden pro Monat vorliege, was zum Zuspruch von Pflegegeld der Stufe 1 ab diesem Zeitpunkt führe. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines die Stufe 1 übersteigenden Pflegegelds seien somit nicht gegeben gewesen, sodass das Klagebegehren, insoweit es überhaupt darauf abgezielt habe, abzuweisen gewesen sei.

Hinsichtlich des Pflegebedarfs für die Zubereitung von Mahlzeiten führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass die Klägerin das Aufwärmen von vorbereiteten Mahlzeiten ohne Unterstützung vornehmen könne, weshalb ein Zeitwert von lediglich 15 Stunden pro Monat anzusetzen gewesen sei. Hinsichtlich des Pflegebedarfs beim An- und Auskleiden setzte das Erstgericht den Pflegebedarf mit 15 Stunden pro Monat fest (Näheres dazu s. S 4 f des angefochtenen Urteils).

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Streitteile.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Beklagte schuldig erkannt werde, ihr Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß der Stufe 2 ab 1.7.2024 zu bezahlen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Als Berufungsgründe macht sie Aktenwidrigkeit, unrichtige Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt (Näheres dazu s. S 6 der Berufung der Beklagten). Die Beklagte macht als Berufungsgründe Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

Die Berufung der Beklagten ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

Die Klägerin wird mit ihrer Berufung auf die Entscheidung über die Berufung der Beklagten verwiesen.

Zur Berufung der Beklagten:

Zur Mängelrüge und zur Tatsachenrüge:

Die Beklagte beanstandet in ihrer Mängelrüge, dass es sich beim angefochtenen Urteil um eine überraschende Entscheidung iSd § 182a ZPO handle. Sie führt zusammengefasst aus, dass der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige Dr. D* in der Tagsatzung vom 8.7.2025 erklärt habe, dass er sich nun dem Gutachten des – im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls beigezogenen – neurologischpsychiatrischen Sachverständigen Dr. E* anschließe und dass es bei dem Pflege bzw. Hilfsbedarf wie von diesem in seinem Gutachten festgelegt bleibe. Dr. E* habe in seinem Gutachten vom 25.2.2025 festgestellt, dass ein Pflegebedarf von gesamt 40 Stunden im Monat vorliege. Daraufhin sei die Sach und Rechtslage erörtert und der Klagevertreter auf die Möglichkeit einer Klagsrückziehung hingewiesen worden. Der Klagevertreter habe ein schriftliches Urteil beantragt.

Hätte das Erstgericht bekannt gegeben, dass es sich auf das Gutachten des Dr. D* stütze und somit einen Pflegebedarf von 73 Stunden im Monat entsprechend einer Pflegegeldstufe 1 zuspreche und nicht, wie in der Verhandlung vom 8.7.2025 erörtert sowie durch die Anregung der Klagerücknahme angedeutet, dass es bei dem Pflegebedarf laut dem Sachverständigen Dr. E* bleibe, hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, den in der Verhandlung anwesenden Dr. D* eingehender zu dem von ihm angeführten Pflege und Betreuungsbedarf zu befragen. Auf Grund der Erörterung in der Tagsatzung vom 8.7.2025 sei lediglich eine abweisende Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts endgültig möglich gewesen. Im Urteil wäre daher anstatt des dort angeführten Pflegebedarfs von 73 Stunden im Monat richtigerweise von einem Pflegebedarf von 40 Stunden im Monat auszugehen gewesen.

In ihrer Tatsachenrüge bekämpft die Beklagte folgende erstgerichtliche Feststellungen:

„Sie benötigt Hilfe bei der Zubereitung der Mahlzeiten (teilbedingt, da vorgefertigte Speisen aufgewärmt werden können), beim An und Auskleiden (einzelnen Verrichtungen, nämlich bei der Bekleidung des Unterkörpers und dem An und Ausziehen von Mänteln), bei der Einnahme der Medikamente, bei der Herbeischaffung der Nahrungsmittel und der Medikamente, bei der Reinigung der Wohnung, bei der Pflege der Leib und Bettwäsche. Zudem ist die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (außerhalb des Wohnbereichs) notwendig.“

Stattdessen begehrt sie folgende Ersatzfeststellung:

„Sie benötigt Hilfe bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, der Pflege der Leib und Bettwäsche sowie der Mobilitätshilfe im weiteren Sinne.“

Die Beklagte führt dazu – wie schon in ihrer Mängelrüge – begründend aus, dass sich der Sachverständige Dr. D* dem Gutachten des Sachverständigen Dr. E* angeschlossen und ausgeführt habe, dass er kein Problem damit habe, „overruled“ zu werden. Der Sachverständige Dr. E* habe in seinem Gutachten vom 25.2.2025 festgestellt, dass Hilfe benötigt werde (lediglich) bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, der Pflege der Leib und Bettwäsche sowie der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, weshalb er zu einem Pflegebedarf von insgesamt 40 Stunden im Monat gelangt sei.

Diese Ausführungen der Beklagten in ihrer Tatsachenrüge sind inhaltlich als die Geltendmachung eines Begründungsmangels des angefochtenen Urteils zu beurteilen. Ein solcher Begründungsmangel liegt hier vor.

Überdies ist – wie von der Beklagten in ihrer Mängelrüge ausdrücklich geltend gemacht wurde – ein Fall einer unzulässigen Überraschungsentscheidung iSd §§ 182, 182a ZPO gegeben.

Das angefochtene Urteil ist äußerst mangelhaft begründet und weist mehrfach Unrichtigkeiten und Widersprüchlichkeiten auf.

Klarstellend ist dazu festzuhalten, dass dadurch der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO jedoch nicht verwirklicht ist, weil der Fall des § 477 Abs 1 Z 9 lit b ZPO („das Urteil steht mit sich selbst in Widerspruch“) nur dann gegeben ist, wenn ein solcher Widerspruch im Spruch des angefochtenen Urteils vorliegt; ein Widerspruch in den Gründen des angefochtenen Urteils reicht nicht aus (A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 477 ZPO Rz 39 mwN; RISJustiz RS0042133). Auch die Fälle der lit a („die Fassung des Urteils ist so mangelhaft, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann“) und lit c („für die Entscheidung sind keine Gründe angegeben“) sind nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung bildet nur der völlige Mangel der Gründe, nicht jedoch eine mangelhafte Begründung einen Nichtigkeitsgrund (Näheres dazu s. A. Kodek aaO Rz 38 mwN; RS0042133). Das angefochtene Urteil weist eine Begründung auf, weshalb kein völliger Mangel der Gründe vorliegt.

Wie die Beklagte in ihrer Berufung richtig referiert, hat sich der Sachverständige Dr. D* in der Tagsatzung vom 8.7.2025 der gutachterlichen Beurteilung des Sachverständigen Dr. E* in dessen schriftlichen Gutachten vom 25.2.2025 (ON 7.1) angeschlossen (Näheres dazu s. Tagsatzungsprotokoll ON 12.2, S 2 f). Der Sachverständige Dr. E* kam in seinem schriftlichen Gutachten ON 7.1 zu einem Pflegebedarf für

  • das Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und Medikamenten (10 Stunden/Monat),

  • der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände (10 Stunden/Monat),

  • der Pflege der Leib und Bettwäsche (10 Stunden/Monat) und

  • der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (10 Stunden/Monat),

gesamt somit zu einem Pflegebedarf von 40 Stunden pro Monat.

In Abweichung dazu war der Sachverständige Dr. D* in seinem zusammenfassenden schriftlichen Gutachten vom 21.3.2025 (ON 9.1) neben diesem von Dr. E* ermittelten Pflegebedarf zu einem zusätzlichen Pflegebedarf hinsichtlich folgender Verrichtungen gelangt:

  • „Bei der Zubereitung der Mahlzeiten: teilbedingt - vorgefertigte Speisen können aufgewärmt werden,

  • beim An und Auskleiden: teilweise – Unterkörper und Mantel,

  • bei der Einnahme der Medikamente“ (vgl. ON 9.1 S 2).

Wie die Beklagte in ihrer Berufung ebenfalls zutreffend darlegt, wurde in der Tagsatzung vom 8.7.2025 nach Durchführung der Gutachtensergänzungen und erörterungen durch die beiden medizinischen Sachverständigen Dr. D* und Dr. E* die Sach und Rechtslage erörtert sowie die anwaltlich vertretene Klägerin auf die Möglichkeit einer Klagsrückziehung hingewiesen. Außerdem wurde protokolliert, es werde erörtert, dass Spruchreife eingetreten sei, wobei der Klagevertreter ein schriftliches Urteil beantragte (Näheres dazu s. ON 12.2, S 4 f). Angesichts dieser Aktenlage lag es für alle Verfahrensbeteiligten auf der Hand, dass ausgehend von der gutachterlichen Beurteilung des Sachverständigen Dr. E*, welcher sich der Sachverständige Dr. D* letztlich anschloss, lediglich ein klagsabweisendes Urteil ergehen könnte.

Im Widerspruch dazu traf das Erstgericht jedoch die von der Beklagten bekämpften Feststellungen zum Pflegebedarf der Klägerin, die vermutlich auf dem schriftlichen zusammenfassenden Gutachten des Sachverständigen Dr. D* (vgl. ON 9.1) beruhten. Dieses zusammenfassende Gutachten war aber im Hinblick auf die davon abweichenden Erklärungen des Sachverständigen Dr. D* in der Tagsatzung vom 8.7.2025 nicht mehr aktuell.

In der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils findet sich nicht einmal ansatzweise eine Begründung, warum das Erstgericht hinsichtlich seiner Feststellungen zum Pflegebedarf der Klägerin dem nicht mehr aktuellen zusammenfassenden Gutachten des Sachverständigen Dr. D* (ON 9.1) gefolgt ist. Das angefochtene Urteil enthält in seiner Beweiswürdigung zwar Ausführungen zu den Gutachten der beiden medizinischen Sachverständigen, ohne dabei jedoch auf die oben eingehend referierten tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere auf die vom Sachverständigen Dr. D* in der Tagsatzung vom 8.7.2025 (ON 12.2) von seiner ursprünglichen gutachterlichen Beurteilung abweichende Einschätzung, mit der er den Ausführungen des Sachverständigen Dr. E* folgte, einzugehen (Näheres dazu s. S 2 und 3 des angefochtenen Urteils). Die Begründung des angefochtenen Urteils hinsichtlich des festgestellten Pflegebedarfs ist in keinster Weise nachvollziehbar und verwirklicht damit einen wesentlichen Begründungsmangel.

Diese referierte Vorgangsweise des Erstgerichts stellt darüber hinaus eine unzulässige Überraschungsentscheidung im Sinn der §§ 182, 182a ZPO dar.

Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Berufung der Beklagten im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt ist.

Zur Berufung der Klägerin:

Auf Grund dieser mangelhaften Begründung des angefochtenen Urteils ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher Überlegungen das Erstgericht die von der Beklagten bekämpften Feststellungen zum Pflegebedarf der Klägerin getroffen hat.

Bei der hier gegebenen Aktenlage erscheint es naheliegend, dass das Erstgericht in seinem Urteil von der übereinstimmenden Beurteilung der beiden medizinischen Sachverständigen, wie sie im Tagsatzungsprotokoll vom 8.7.2025 in Verbindung mit dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. E* vom 25.2.2025 (ON 7.1) dokumentiert wurde, ausgehen wollte, in diesem Zusammenhang aber einem Irrtum über die Aktenlage unterlegen ist. In diesem Fall wäre eine Verfahrensergänzung durch das Erstgericht nicht erforderlich, weil es dann auf Basis dieser übereinstimmenden gutachterlichen Beurteilungen der beiden medizinischen Sachverständigen zu keinem Pflegebedarf gelangen würde, der einen Zuspruch von Pflegegeld an die Klägerin möglich machen würde.

Nach dieser im Zeitpunkt des maßgeblichen Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz einhelligen Beurteilung der beiden medizinischen Sachverständigen war bei der Klägerin nämlich ein Pflegebedarf nur hinsichtlich folgender Hilfsverrichtungen nötig:

  • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und Medikamenten

  • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände

  • Pflege der Leib- und Bettwäsche

  • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn

Da hinsichtlich jeder dieser Hilfsverrichtungen nach der Rechtslage ein fixer Wert von 10 Stunden Pflegebedarf pro Monat anzunehmen ist (wie dies das Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung seines angefochtenen Urteils auch richtig näher darlegte [vgl. S 3 letzter Absatz und S 4 1. Absatz des angefochtenen Urteils]) und damit – ausgehend von diesen Tatsachengrundlagen - insgesamt ein Pflegebedarf von (lediglich) 40 Stunden pro Monat vorliegen würde, würde die Grenze für den Zuspruch von Pflegegeld der Stufe 1 (Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 65 Stunden pro Monat) nicht erreicht.

Klarstellend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in ihrer Berufung diese (richtigen) Rechtsausführungen des Erstgerichts nicht einmal ansatzweise in Zweifel zieht (Näheres dazu s. die Berufung der Klägerin ON 17), weshalb sich dazu nähere Ausführungen erübrigen.

Vielmehr nimmt die Klägerin in ihrer Berufung lediglich auf den vom Erstgericht angenommenen Pflegebedarf bezüglich des „An und Auskleidens“ und der „Zubereitung der Mahlzeiten“ Bezug. Da die beiden medizinischen Sachverständigen im Zeitpunkt des maßgeblichen Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz hinsichtlich dieser beiden Positionen keinen Pflegebedarf annahmen und es damit keine geeignete Beweisgrundlage für die im angefochtenen Urteil ungeachtet dessen getroffene Feststellung gibt, dass die Klägerin „Hilfe bei der Zubereitung der Mahlzeiten (teilbedingt, da vorgefertigte Speisen aufgewärmt werden können)“ sowie beim „An und Auskleiden (bei einzelnen Verrichtungen, nämlich bei der Bekleidung des Unterkörpers und dem An und Ausziehen von Mänteln)“ benötige, wäre eine Verfahrensergänzung im zweiten Rechtsgang nur dann notwendig, wenn das Erstgericht der Meinung sein sollte, dass es sich hinsichtlich dieser beiden Positionen und der Position „Einnahme der Medikamente“ dem zusammenfassenden Gutachten des Sachverständigen Dr. D* anschließen wolle, welches von diesem selbst jedoch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht mehr aufrecht erhalten worden war.

Ausgehend von diesen Überlegungen war daher auszusprechen, dass auf Grund der berechtigten Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger ergänzender Verhandlung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.

Hinsichtlich der Berufung der Klägerin war auf die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Berufung der Beklagten zu verweisen, weil die in der Berufung der Klägerin ausschließlich angesprochenen Punkte nur dann schlagend würden, wenn das Erstgericht von der im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz übereinstimmenden gutachterlichen Beurteilung der beiden medizinischen Sachverständigen abgehen würde.

Das Erstgericht würde daher im fortgesetzten Verfahren – sollte es der im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz übereinstimmenden gutachterlichen Einschätzung der beiden medizinischen Sachverständigen folgen – eine neuerliche Entscheidung ohne Durchführung einer Verfahrensergänzung treffen können.

Das Erstgericht wird seine neuerliche Entscheidung (nunmehr) nachvollziehbar und im Einklang mit der Aktenlage zu begründen haben. In diesem Zusammenhang wird auf verschiedene weitere Unrichtigkeiten im angefochtenen Urteil hingewiesen:

Das Erstgericht führte im ersten Satz der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils aus, dass die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 20.6.2024 auf „Erhöhung“ des Pflegegelds abgewiesen habe. Dies entspricht nicht der Aktenlage. Der bekämpfte Bescheid betraf nicht einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegelds, sondern einen Antrag auf Gewährung des Pflegegelds (Näheres dazu s. Beilage ./A).

Im zweiten Satz der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils führte das Erstgericht weiters unrichtig aus, dass die Klägerin mit ihrer Klage begehrt habe, dass ihr die Beklagte ein Pflegegeld der „Pflegestufe 1“ gewähre. Richtig ist vielmehr, dass die Klägerin in ihrer Klage eine solche Einschränkung nicht vorgenommen hat. Vielmehr hat sie begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr ab 1.7.2024 „Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß“ zu gewähren. Im Hinblick auf diese Aktenlage sind auch die Ausführungen des Erstgerichts im letzten Absatz seiner rechtlichen Beurteilung nicht nachvollziehbar. Dort führt das Erstgericht aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines die Stufe 1 übersteigenden Pflegegelds somit nicht gegeben gewesen seien, sodass das Klagebegehren, „insoweit es überhaupt darauf abgezielt hat“, abzuweisen gewesen sei.

Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.

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