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5R147/25m•OLG Wien 5R147/25m
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden, die Richterin MMag. Pichler und die KR Eigner in der Rechtssache der klagenden Partei KR A*, geboren am **, Pensionist und selbständig, *, vertreten durch die BREITENEDER Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B AG, **, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen zuletzt EUR 48.444,57 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17.9.2025, **-28, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird in seinem Punkt 1. hinsichtlich des Zinsenzuspruchs dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
„1.a. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 48.444,57 zuzüglich 4 % Zinsen seit 27.11.2024 Zug-um-Zug gegen die Rückstellung des Fahrzeugs mit der FIN ** binnen 14 Tagen zu bezahlen.
1. b. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 4 % Zinsen aus EUR 97.000 von 2.7.2014 bis 26.11.2024 und aus EUR 48.555,43 seit 27.11.2024 zu zahlen, wird abgewiesen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.706,92 (darin EUR 617,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Kläger fährt als Leasingnehmer einen ** mit einem V8 Dieselmotor mit 250 kW. Dabei handelt es sich um einen 4,2 Liter TDI V8-Zylinder Turbodieselmotor mit Common-Rail Kraftstoffeinspritzung und Abgasturbolader des B*/E* Entwicklungsauftrags 896 Generation 3 (EA896 G3 EU5), Motortype CKD(A). Es besteht ein Thermofenster, dessen Rampe vor dem beim Fahrzeug des Klägers noch nicht durchgeführten Update bei einer Außentemperatur unter 17° C und über 38° C beginnt. Dazwischen ist die Abgasreinigung nicht reduziert. Die Wirksamkeit der Emissionskontrolle wird daher überwiegende Teile im Jahr reduziert.
Dieses Fahrzeug mit der FIN ** wurde am 2.7.2014 um EUR 97.000 verkauft und weist aktuell (1.9.2025) einen Kilometerstand von 175.200 auf. Soweit ein Gebrauchsentgelt anzurechnen ist, beträgt es EUR 48.555,43.
Für den Kläger standen 2014 drei oder vier Fahrzeugtypen zur Auswahl. Hätte er damals gewusst, dass Ungereimtheiten bei Motor und Abgasreinigung im Raum standen, hätte er sich gegen B* entschieden.
Der Kläger begehrte zuletzt (Klagsausdehnung in ON 23.4) EUR 48.444,57 zuzüglich Zinsen von 4 % aus EUR 97.000,-- seit 2.7.2014 Zug um Zug gegen die Rückstellung des Fahrzeugs, weil im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Wenn der Kläger davon gewusst hätte, hätte er sich nicht für dieses Fahrzeug entschieden.
Die Beklagte bestritt, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Als reiner Leasingnehmer könne der Kläger keinen eigenen Schadenersatzanspruch geltend machen.
Eine detailliertere Darstellung des im Berufungsverfahren relevanten Vorbringens erfolgt unten bei der Behandlung der einzelnen Berufungsgründe.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Es traf dazu neben dem eingangs bereits zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 3 bis 5 wiedergegebenen Feststellungen.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Kläger trotz der Leasingfinanzierung zur Geltendmachung allfälliger Ansprüche gegenüber der Beklagten aktiv legitimiert sei, weil ihm die Leasinggeberin alle Ansprüche und insbesondere Schadenersatzansprüche gegen den Fahrzeughändler, den Fahrzeughersteller und den Motorenhersteller abgetreten habe. Die Schutznorm des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG sei verletzt, weil das Thermofenster in der ursprünglichen Ausgestaltung die Abgasreinigung während der überwiegenden Zeit des Jahres reduziere. Dem Kläger sei aber nicht abzuverlangen, das Fahrzeug dem Update zu unterziehen, weil das Update neben der Verbesserung im Punkt Thermofenster eine Verschlechterung im Punkt Schaltverhalten bedeuten würde.
Der bewusste Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die dazu dienen solle, die Grenzwerte zur Erlangung der Typengenehmigung einzuhalten, spreche ohne Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände gegen die Annahme eines Rechtsirrtums. Die Rechtsansicht der Beklagten zu den Emissionsgrenzwerten widerspreche Art 5 Abs 1 VO 715/2007/EU und den ausdrücklich in den Erwägungsgründen genannt Zielen der VO 715/2007/EG, zB ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen (EG 1), das Senken der Emissionen von Kraftfahrzeugen und die Verringerung der Emissionen von Partikeln und Ozonvorläuferstoffen wie Stickstoffoxid und Kohlenwasserstoff (EG 3), die Verbesserung der Luftqualität (EG 6). Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Beklagte annehmen hätte dürfen, dass sie das ausdrückliche Verbot von Abschalteinrichtungen in Art 5 Abs 1 VO 715/2007/EG nicht beachten hätte müssen. Die Ansicht der Beklagten, ihre Verantwortlichen hätten glauben dürfen, ein Thermofenster so auszugestalten, dass die Abgase sehr wohl am Prüfstand, im übrigen aber die überwiegende Zeit des Jahres nicht oder nur eingeschränkt gereinigt werden, sei auch schon vor den Entscheidungen des EuGH unhaltbar gewesen. Läge ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor, wären nicht, wie allgemein bekannt, mehrere B*-Führungskräfte, wenn auch noch nicht alle rechtskräftig, zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden.
Der Kläger, der das Fahrzeug bei Kenntnis des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG nicht erworben hätte, habe Anspruch auf Zug-um-Zug-Abwicklung.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nur in Bezug auf das Zinsenbegehren berechtigt.
1.1. Die Beklagte bekämpft folgende Feststellung:
Vor etwa zwei Jahren trat die Leasinggeberin C* GmbH alle ihre Ansprüche zum Klagsfahrzeug, insbesondere Schadenersatzsansprüche gegen Fahrzeughändler, -hersteller und Motorenhersteller an den Kläger als Leasingnehmer ab (UA S 5).
Sie begehrt als Ersatzfeststellung:
Vor etwa zwei Jahren erklärte die Leasinggeberin C* GmbH alle ihre Ansprüche zum Klagsfahrzeug, insbesondere Schadenersatzansprüche gegen Fahrzeughändler, -hersteller und Motorenhersteller an den Kläger als Leasingnehmer abzutreten. Ob der Kläger diese Abtretungserklärung annahm, kann nicht festgestellt werden.
1.2.1. Bereits in der Klage stützte sich der Kläger darauf, dass ihm die Leasinggeberin ihre Ansprüche bezüglich des Klagsfahrzeugs abgetreten habe (ON 1 S 2, vgl auch ON 9.2 S 1 und ON 23.4 S 2). Die C* GmbH habe das Fahrzeug von der D* GmbH Co KG um EUR 97.000 gekauft. In diesem Zeitpunkt sei nach objektiver Berechnungsmethode auch der Schaden in dieser Höhe im Vermögen der C* GmbH entstanden. Die C* GmbH habe alle damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche an den Kläger vor Einbringung der Klage abgetreten (ON 23.4 S 2). Spätestens in der Tagsatzung am 13.1.2025 legte der Kläger auch die Abtretungserklärung Beilage ./E vor (ON 9.2 S 2).
1.2.2. Die Beklagte argumentierte ursprünglich im Zusammenhang mit der Abtretungserklärung nur, dass unklar sei, ob der Kläger einen eigenen Schadenersatzanspruch oder einen ihm abgetretenen Anspruch der Leasinggeberin geltend mache. Die Geltendmachung eines abgetretenen Anspruchs der Leasinggeberin scheitere aber daran, dass die Leasinggeberin keinerlei Schaden erlitten habe, weil sie sämtliche vertraglich vereinbarten Zahlungen erhalten habe, und auch sonst kein der Leasinggeberin entstandener Schaden ersichtlich sei (ON 6 S 9 f). Zu Beilage ./E bemängelte die Beklagte nur, dass sie nicht Bezug auf einen bestimmten Leasing-Vertrag nehme und dass ein Datum fehle (ON 9.2 S 2).
Zu Beginn der letzten Tagsatzung bestritt die Beklagte, dass die C* GmbH das finanzierende Unternehmen gewesen sei (ON 23.4 S 2). Am Ende dieser Tagsatzung nach der Einvernahme des Klägers brachte sie noch vor, dass sich aus Beilage ./E nicht ergebe, welche Rechte die C* GmbH ursprünglich überhaupt erworben habe. Die Abtretung sei auch nicht wirksam, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (ON 23.4 S 5).
1.2.3. In der Berufung rügt die Beklagte nun, dass die bekämpfte Feststellung keine Tatsachenfeststellung sei, sondern die rechtliche Beurteilung vorwegnehme. Die für eine gültige Zession erforderliche Annahmeerklärung des Klägers ergebe sich weder aus der Annahmeerklärung Beilage ./E noch aus der Aussage des Klägers.
1.2.4. Mangels diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten in erster Instanz bestand aber für das Erstgericht kein Grund zur Annahme, dass gerade die Annahme der Zession durch den Kläger strittig sein und genauere Feststellungen erfordern könnte. Dieses von der Beklagten erst in der Berufung erhobene Argument stellt daher eine unzulässige Neuerung dar (§ 482 ZPO). Aber selbst davon abgesehen kann dieses Argument inhaltlich nicht überzeugen.
1.3. Die rechtsgeschäftliche Zession erfolgt durch Willensübereinstimmung zwischen Zedenten und Zessionar und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Zustimmung des Schuldners (RS0017176 [T2]). Für die Vollzession ist charakteristisch, dass Titel (Willenseinigung) und Modus zeitlich zusammenfallen und die Rechtszuständigkeit bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung übergeht (RS0032510 [T4]).
Die Beklagte stützt sich in ihrer Berufung auf RS0032570 [T3] aus 5 Ob 71/12w, dass für das Zustandekommen der Abtretung als formloser Konsensualvertrag die Erklärung der Forderungsübertragung durch den Altgläubiger und deren Annahme durch den Neugläubiger erforderlich ist. In dieser Entscheidung war strittig, ob der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft von den einzelnen Wohnungseigentümern Schadenersatz-/ Gewährleistungsansprüche zediert wurden, wobei die Notwendigkeit der Annahme der Abtretung konkret eingewandt wurde. Dort fehlten aber einerseits Feststellungen zum Inhalt der Abtretungserklärungen, - während sich dieser hier zwanglos aus Beilage ./E ergibt -, und andererseits bestand die Problematik, dass die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft nach außen nur durch ihre Verwalterin vertreten wurde und nur durch diese die Abtretungen angenommen werden hätten können. Diese Vertretungsproblematik besteht hier beim Kläger als natürliche Person ebenfalls nicht. Auch in der Entscheidung 5 Ob 71/12w verwies der OGH darauf, dass die Annahme der Abtretungen gemäß § 863 ABGB auch schlüssig möglich sei.
1.4.1. Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihren konkludenten Aussagegehalt ist zu bedenken, dass dieser im Sinne des § 863 ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen muss und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (RS0014150). Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen legt § 863 ABGB einen strengen Maßstab an (RS0014146). Besondere Vorsicht ist bei der Annahme eines stillschweigenden Verzichts geboten (RS0014146 [T7]). Bloßes Schweigen hat grundsätzlich keinen Erklärungswert (RS0014146 [T3]). Hier enthält die Zession aber nur Vorteile für den Kläger und eine Reaktion oder eigene Unterschrift des Klägers auf der Annahmeerklärung wurde mangels eigener vorgedruckter Unterschriftenzeile für den Kläger offensichtlich auch von der Zessionarin nicht erwartet.
1.4.2. Die widerspruchslose Entgegennahme eines Anbots auf Forderungsabtretung kann nur als Annahme der Abtretung gewertet werden, wenn die abzutretende Forderung vereinbarungsgemäß ein Pfandrecht ersetzen soll, wenn der (künftige) Zessionar den Entwurf des Anbots dem (künftigen) Zedenten zugeschickt hat, wenn der Zedent dieses Anbot dann unterfertigt und an den Zessionar zurückschickt und dieser für das Pfandrecht eine Löschungserklärung ausstellt (RS0014074). Im vorliegenden Fall liegt aber kein Anbot auf Forderungsabtretung vor, sondern unterfertigte die Leasinggeberin die Abtretungserklärung Beilage ./E firmenmäßig. Es fehlt auch das in RS0014074 erwähnte Pfandrecht. Dieser Rechtssatz steht daher einer schlüssigen Annahme der Abtretung durch den Kläger nicht entgegen.
1.4.3. Zur Frage der schlüssigen Annahme der Abtretung kann jedoch die Rechtsprechung zu Vertragsübernahmen herangezogen werden. Eine Vertragsübernahme besteht grundsätzlich in einer Schuldübernahme und Zession (RS0032629 [T3]). Eine wirksame Vertragsübernahme bedarf einer Vereinbarung zwischen Überträger und Übernehmer sowie der - zumindest schlüssig erteilten - Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners (RS0032607 [T2]). In der Entscheidung 8 Ob 34/08w nahm der OGH eine schlüssige Zustimmung der verbleibenden Partei zum Vertragsübergang an, weil der Kläger durch die Klagsführung, vor allem aber durch seinen, während des gesamten Verfahrens aufrechterhaltenen Standpunkt, die beklagte Partei in Anspruch nehmen zu wollen, in einer den Voraussetzungen des § 863 ABGB genügenden Weise zum Ausdruck gebracht habe, dem Vertragsübergang zuzustimmen. (Spätestens) zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz sei somit die Zustimmung des Klägers vorgelegen. Diese Entscheidung zeigt somit, dass sich die schlüssige Annahme einer Zession auch aus einer Klagsführung ergeben kann.
1.5. Die Abtretungserklärung Beilage ./E, die auch im Berufungsverfahren verwertet werden kann (vgl RS0121557), enthält nur Unterschriften von Seiten der Leasinggeberin, jedoch nicht die des Klägers, obwohl beide als Parteien dieser Abtretungserklärung (die Leasinggeberin als Zedentin und der Kläger als Zessionar) genannt sind. Der vollständige Wortlaut lautet:
„Der Zedent tritt alle seine Ansprüche, gestützt auf jede erdenkliche Rechtsgrundlage, bezüglich des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer (FIN): ** der Marke **, an den Zessionar ab. Insbesondre tritt er seine Schadenersatzansprüche gegen den Fahrzeughändler, den Fahrzeughersteller und Motorenhersteller des genannten Fahrzeugs vollumfänglich an den Zessionar ab.“
Darunter enthält Beilage ./E eine Zeile für die Unterfertigung durch die C* GmbH (Vordruck: „C* GmbH“), wo sich auch Firmenstempel und die beiden ppa-Unterschriften befinden. Eine Unterfertigung durch den Kläger wurde offensichtlich nicht erwartet, weil sonst auch für ihn eine Unterschriftenzeile vorgedruckt worden wäre.
1.6. Der Kläger selbst sagte bei seiner Einvernahme auf Vorhalt der Beilage ./E aus: „Ich glaube, dass das vor zwei Jahren gemacht worden ist.“ (ON 23.4 S 5).
Der Kläger erhob gestützt auf diese Zession die gegenständliche Klage. Es ist auch zu vermuten, dass die Zession auf seinen Wunsch hin erfolgte und nicht, dass die Leasinggeberin von sich aus derartige Abtretungserklärungen an ihre (ehemaligen) Leasingnehmer verschickte. Es besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass der Kläger die Zession annehmen wollte. Daher ist zumindest von einer konkludenten Annahme der Zession durch den Kläger auszugehen.
Im Ergebnis kann der Kläger die Ansprüche der Leasinggeberin selbst geltend machen und ist seine Aktivlegitimation gegeben. Die Argumentation der Berufung kann weder als Beweis- noch als Rechtsrüge überzeugen.
2.1. Die Beklagte stützt sich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum. Es handle sich hier nicht um einen EA189-, sondern um einen EA896-Motor, bei dem das OLG Wien zu 15 R 18/25i das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums bejaht habe. Die Beklagte brachte auch bereits in erster Instanz vor, dass die V-Dieselmotoren nicht von ihr, sondern von der E* AG hergestellt werden (ON 23.4 S 5).
2.2. Die Beklagte vermisst daher folgende Feststellungen:
Die Beklagte ist Herstellerin des klagsgegenständlichen Fahrzeugs. Der im Klagsfahrzeug verbaute Motor wurde von der E* AG entwickelt und hergestellt.
Kein einziger Techniker oder Jurist der Beklagten, der europäischen Typengenehmigungsbehörden oder der übrigen Fahrzeug-/Motorenhersteller ging zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Klagsfahrzeuges davon aus, dass es über das Erfordernis des Motorschutzes hinaus ein weiteres Zulässigkeitskriterium für Abschalteinrichtungen gab. Selbst, wenn die Beklagte der zuständiger Typengenehmigungsbehörde die exakte Bedatung des Thermofensters im Rahmen der Beantragung der EG-Typengenehmigung offengelegt hätte, hätte dieses die Typengenehmigung dennoch erteilt. Dem KBA ist nämlich aufgrund der Antragsunterlagen zur Erteilung der ABE (Freigabe) für das Software-Update der exakte Wirkungsbereich der AGR in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur in der Serienbedatung und das Ausmaß der Emissionsauswirkungen der temperaturabhängigen AGR-Steuerung bei unterschiedlichen Temperaturen zwischen 5°C, 10°C, 15°C und 19°C in der Serienbedatung bekannt geworden. Die E* AG hat Nachweise vorgelegt, die die Notwendigkeit der AGR-Reduktion zur Gewährleistung des Motorschutzes belegten. Das KBA hat als Ergebnis des ABE-Verfahrens die ABE für das Software-Update erteilt und die Serienbedatung, also die Bedatung der ursprünglichen Gesamtfahrzeugtypgenehmigung, zum Zeitpunkt der Erteilung der ABE nicht für unzulässig erklärt oder bewertet. Die Entscheidungen des EuGH vom 14.7.2022, mit denen ein zusätzliches Kriterium für die Zulässigkeit eines Thermofensters entwickelt wurde (keine Funktion während des überwiegenden Teils des Jahres), lagen zum Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung und der ABE noch nicht vor.
2.3. Der EuGH hat mit Entscheidung vom 1.8.2025, C-666/23, CM, DS gegen Volkswagen AG, zur Frage, inwieweit sich der Fahrzeughersteller auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen kann, wie folgt Stellung genommen:
„1. Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 geänderten Fassung sind in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge dahin auszulegen, dass sie im Rahmen einer vom Käufer eines Kraftfahrzeugs erhobenen Klage auf Ersatz des durch das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne dieses Art. 5 Abs. 2 verursachten Schadens den Hersteller des Fahrzeugs daran hindern, sich zu seiner Entlastung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hinsichtlich der Unzulässigkeit dieser Abschalteinrichtung zu berufen, der darauf zurückzuführen sein soll, dass für diese Abschalteinrichtung oder das damit ausgerüstete Fahrzeug von der zuständigen Behörde eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde oder diese Behörde, wenn sie von diesem Hersteller dazu befragt worden wäre, seine rechtliche Beurteilung bezüglich der angeblichen Zulässigkeit der betreffenden Abschalteinrichtung bestätigt hätte.
2. Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 sowie Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung Nr. 715/2007 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie verlangen, dass der Erwerber eines Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn dem Erwerber wegen einer im Sinne dieses Art. 5 Abs. 2 unzulässigen Abschalteinrichtung, die vom Hersteller nach der EG-Typgenehmigung für dieses Fahrzeug mittels eines Software-Updates installiert wurde, ein Schaden entstanden ist.“
2.4. Unter Hinweis auf diese Entscheidung des EuGH verneinte der OGH die Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechtsirrtums (zB 9 Ob 92/25g zu einem EA288 Motor, 1 Ob 117/25z zu Audi A6, 1 Ob 131/25h zu Opel Zafira mit näheren Ausführungen zur allfälligen Offenlegung der Abschalteinrichtungen gegenüber dem KBA in Rz [26] ff).
Im von der Berufung zitierten Verfahren des OLG Wien zu 15 R 18/25i erfolgte zuerst eine Unterbrechung bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen vom 27.10.2023 des Landesgerichts Ravensburg (Deutschland), Rechtssache C666/23 und wurde nach Vorliegen dieser Entscheidung des EuGH auch zu 15 R 18/25i des OLG Wien der Beklagten die Berufung auf einen Rechtsirrtum versagt. Diese Entscheidung stützt somit den Standpunkt der Beklagten nicht.
2.5. Aufgrund der unter Punkt 2.4. zitierten eindeutigen Rechtsprechung des OGH in Folge der Entscheidung des EuGH zu C-666/23 liegen die behaupteten Feststellungsmängel nicht vor. Bereits aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass sich die Beklagte nicht erfolgreich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen kann. Die Beklagte als Fahrzeugherstellerin kann sich auch nicht durch einen Verweis auf die mit ihr konzernverbundene (§ 269 ZPO) Motorenherstellerin exkulpieren. Der Klagsanspruch besteht daher zu Recht.
3.1. Zuletzt wendet sich die Beklagte gegen den Zuspruch von Verzugszinsen aus dem vollen Kaufpreis (EUR 97.000) und seit dem Fahrzeugerwerb (2.7.2014).
3.2. Der Kläger begehrte stets die Zahlung von 4 % Zinsen aus dem gesamten Kaufpreis von EUR 97.000,-- und zwar seit dem Kaufdatum 2.7.2014 (ON 1 S 15 iVm UA S 1). Er begründete dies damit, dass er ein Benutzungsentgelt für die Nutzung des gezahlten Kaufpreises geltend mache („Vergütungszinsen“). Es sei nicht zu rechtfertigen, wenn der Schuldner den Nutzungsvorteil bis zum Einlangen eines Rückzahlungsbegehrens behalten könnte (ON 5 S 10).
3.3. Die Beklagte bestritt ausdrücklich auch das Zinsenbegehren; für den Fall des Klagsstattgebung stünden lediglich Verzugszinsen aus dem letztlich zugesprochenen Betrag ab dem Zeitpunkt der Klagszustellung zu, weil eine außergerichtliche Mahnung weder festgestellt noch konkret behauptet worden sei. Bereicherungsrechtliche Vergütungszinsen stünden ausschließlich gegenüber dem Vertragspartner zu, weil nur diesem der Kaufpreis zugekommen sei (ON 3 S 4 und ON 6 S 92).
3.4. Da sich der Kläger nie auf eine frühere außergerichtliche Fälligstellung berufen hat, ist der Beklagten zuzustimmen, dass der Zinsenlauf erst mit Klagszustellung beginnt. Ein Anspruch auf Schadenersatz wird erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch (empfangsbedürftige) Mahnung, Klage oder Klagserweiterung fällig (vgl zB 6 Ob 133/23m [10] und 3 Ob 121/23z [31]).
Die Zustellung der Klage an die Beklagte erfolgte über das Amtsgericht Wolfsburg. Laut dem internationalen Rückschein langte die Klage am 19.11.2024 beim Amtsgericht Wolfsburg ein. Im elektronischen Akt ist jedoch kein Nachweis für die Klagszustellung an die Beklagte ersichtlich. Dieses für den Beginn des Zinsenlaufs entscheidende Datum kann daher nicht aus dem Akt bestimmt werden.
Jedoch rechtfertigt eine im Verhältnis zur Gesamtforderung unbedeutende Teilforderung im Sinne des § 273 Abs 2 ZPO den mit einer Zurückverweisung an die Tatsacheninstanzen verbundenen Verfahrensaufwand nicht (RS0125702). Dies gilt erst recht, wenn wie hier nur ein geringer Teil des Zinsenbegehrens betroffen ist.
Da die Klagebeantwortung bereits am 4.12.2024 erstattet wurde, muss die Klage der Beklagten zwischen dem 19.11.2024 und dem 4.12.2024 zugestellt worden sein. Das Berufungsgericht nimmt daher unter Anwendung von § 273 Abs ZPO den 27.11.2024 als Datum der Klagszustellung an.
3.5. Da die Leasinggeberin des Klägers den Kaufpreis unstrittig nicht an die Beklagte, sondern an ihre Vertragspartner geleistet hat, kommen Leistungskondiktionen als Grundlage für einen Anspruch gegen die Beklagte nicht in Betracht. Ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB, setzt voraus, dass ein Nichtberechtigter eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt; ein Vertragsverhältnis oder ein vertragsähnliches Verhältnis schließt einen derartigen bereicherungsrechtlichen Anspruch allerdings aus. Hier war der Rechtsgrund für die Zahlung des Kaufpreises jeweils der Kaufvertrag der Leasinggeberin mit dem Fahrzeughändler; diese Kaufverträge bleiben von der gegenständlichen Klage, die auf deliktischen Schadenersatz gegen eine Dritte (die Herstellerin) gerichtet ist, unberührt. Bereits deshalb ist ein unmittelbar auf das Bereicherungsrecht gegründeter Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Leistung von Vergütungszinsen ausgeschlossen (vgl 8 Ob 88/25m Rz [10] f). Der volle Kaufpreis scheidet daher als Zinsbasis aus.
3.6. Der Kläger rechnete sich in der Klage ein höheres Benutzungsentgelt, nämlich EUR 48.823,33, an, als ihm schlussendlich angerechnet wurde, begehrte aber bereits dort Zinsen aus dem vollen Kaufpreis. Daher kommt es hier zu keiner Anpassung des Benutzungsentgelts während des Verfahrens, sondern bildet stets der zugesprochene Betrag die Basis für die Zinsen (vgl auch 10 Ob 2/23a Rz [125] f und 6 Ob 133/23m Rz [10] f).
3.7. Der Berufung ist daher dahingehend stattzugeben, dass der Zinsenlauf erst mit 27.11.2024 beginnt und Zinsen nicht aus dem vollständigen Kaufpreis sondern nur aus dem zugesprochenen Betrag zustehen.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO. Im Fall des geringfügigen Erfolgs wird § 43 Abs 2 ZPO auch im Rechtsmittelverfahren angewandt (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.436). Die Beklagte konnte mit ihrer Berufung nur eine Verringerung des Zinsenzuspruchs erreichen, sodass sie dem Kläger dessen Berufungsbeantwortung vollständig zu ersetzen hat.
5. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Beurteilung von konkludenten Willenserklärungen ist regelmäßig einzelfallbezogen und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0109021 [T5]).
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