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2R63/24h•OLG Linz 2R63/24h
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der klagenden Partei A* Holding AG , **straße **, *, Schweiz, vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider den Beklagten B, pA **, **, **, Malta, vertreten durch die BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 25.872,20 sA, über Mitteilung der Klagsrücknahme vom 21. Jänner 2026, 2 R 63/24h-3 des OLG Linz, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Das Berufungsverfahren wird fortgesetzt.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Schriftsatzes vom 28.01.2026, mit dem sie ihre Klagerücknahme verbesserte, selbst zu tragen.
Das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 28. Februar 2024, Cg*-17, ist wirkungslos.
Begründung:
Mit Urteil vom 28. Februar 2024, Cg*-17, hatte das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 25.872,20 samt Zinsen und Kosten verpflichtet; seine Einrede der interna- tionalen Unzuständigkeit des Landesgerichtes Steyr hatte es beschlussmäßig verworfen. Das Erstgericht legte die vom Beklagten gegen dieses Urteil erhobene Berufung vor.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 4. Juni 2024, 2 R 63/24h-2, wurde das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über den vom Obersten Gerichtshof am 11. Jänner 2024 zu 5 Ob 9/24w gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen, der darüber hinausgehende Antrag, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren AZ 5 Ob 181/23p (nunmehr 5 Ob 9/24w) und 8 Ob 94/23s vor dem Obersten Gerichtshof zu unterbrechen, wurde abgewiesen. Das Berufungsverfahren sei nur auf Antrag einer Partei fortzusetzen.
Mit Schriftsatz vom 11. März 2025 gab der Beklagte bekannt, dass über das Vermögen der klagenden Partei ein Konkursverfahren seit dem 5. März 2025 eröffnet sei und dies seit dem 7. März 2025 öffentlich beim Konkursamt C* einsehbar sei. Dazu legte er eine vorläu- fige Konkursanzeige des Konkursamts C* vor, aus der die Konkursnummer ** und die Verfahrensart „vorläufige Konkurseröffnung“ hervorgeht.
Am 21. Jänner 2026 teilte die klagende Partei mit, die Klage im Hinblick auf eine vergleichsweise Erledigung der Rechtssache unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen.
Über Verbesserungsauftrag des Berufungsgerichts vom 27. Jänner 2026, ON 4, gab die klagende Partei bekannt, dass das Konkursverfahren über ihr Vermögen mit 10. Juni 2025 aufgehoben wurde und die klagende Partei daher über die verfahrensgegenständliche Forderung frei verfügen kann. Zum Nachweis schloss sie einen Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB an, wonach das Konkursverfahren betreffend die Klägerin mit Entscheid der Konkursrichterin des Kreisgerichts St. Gallen vom 10. Juni 2025 mangels Aktiven eingestellt worden ist.
Dies führt zur folgenden rechtlichen Beurteilung:
Aufgrund der mitgeteilten Klagsrückziehung kommt es auf den mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 4. Juni 2024, ON 2, herangezogenen Unterbrechungsgrund, nämlich die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über den vom Obersten Gerichtshof am 11. Jänner 2024 zu 5 Ob 9/24w gestellten Antrag auf Vorabentscheidung, nicht mehr entscheidend an. Zwecks Beschlussfassung gemäß § 483 Abs 3 ZPO war daher das Berufungsverfahren fortzusetzen. Es ist von der Prozessfähigkeit der Klägerin auszugehen.
Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 416 Abs 2) die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird; im Umfang der Zurücknahme der Klage wird das angefochtenen Urteil wirkungslos; dies hat das Berufungsgericht mit Beschluss festzustellen.
In ihrer Mitteilung über die Klagsrücknahme teilte die Klägerin mit, ihre Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen. Damit liegen die Voraussetzungen gemäß § 483 Abs 3 ZPO vor und war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 40 ZPO: Für die Klagerücknahme wurden zurecht keine Kosten verzeichnet, kann doch daraus ein Obsiegen der Klägerin und eine daraus resultierende Kostenersatzpflicht der Beklagten nicht abgeleitet werden. Umso weniger stehen dann Kosten für die notwendig gewordene Verbesserung der Klagerücknahme zu.
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