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4R166/25x•OLG Linz 4R166/25x
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH, FN **, **straße **, *, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in Linz, gegen den Beklagten B, geboren am **, selbständig, **, *, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Leistung, über den Kostenrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 22. Oktober 2025, Cg-39, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 270,19 (darin enthalten EUR 45,03 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit am 18. November 2024 eingebrachter Klage begehrte die Klägerin die Unterlassung der Vervielfältigung und/oder Verbreitung von Lichtbildern, die Zahlung von EUR 24.000,00 s.A. und stellte ein Urteilsveröffentlichungsbegehren.
Mit Beschluss vom 27. Dezember 2024 wies das Erstgericht die Klagebeantwortung des Beklagten als verspätet zurück (ON 4).
Die Klägerin beantragte daraufhin die Erlassung eines Versäumungsurteiles und verzeichnete hierfür Kosten (ON 5).
Das Erstgericht erließ am 8. Jänner 2025 antragsgemäß ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil (ON 6).
Der Beklagte erhob einen Widerspruch gegen das Versäumungsurteil mit dem Antrag, dieses aufzuheben und das ordentliche Verfahren einzuleiten (ON 7).
Mit Beschluss vom 27. Jänner 2025 hob das Erstgericht infolge Widerspruchs das Versäumungsurteil vom 8. Jänner 2025 auf und beraumte die vorbereitende Tagsatzung für 10. März 2025 an (ON 8), in welcher der Beschluss auf Aufhebung des Versäumungsurteiles verlesen wurde (ON 14).
Mit Eingabe vom 12. September 2025 zog die Klägerin die Klage unter Anspruchsverzicht zurück (ON 34).
Mit dem angefochtenen Beschluss erkannte das Erstgericht die Klägerin schuldig, dem Beklagten die mit EUR 6.820,68 (darin enthalten EUR 1.136,78 USt) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Nach der für das Rekursverfahren wesentlichen Begründung des Erstgerichtes könnten der Klägerin für ihren Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteiles keine Kosten zugesprochen bzw mit dem Kostenersatzanspruch des Beklagten saldiert werden, da sie keinen Antrag auf Zuspruch gestellt und auch keine Kostennote in der Verhandlung vom 10. März 2025 gelegt habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin mit dem Abänderungsantrag dahin, der Beklagten statt EUR 6.820,68 lediglich EUR 5.891,16 an Kosten zuzuerkennen.
Der Beklagte erstattete eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.
Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin strebt die Zuerkennung der Kosten des Antrages auf Erlassung eines Versäumungsurteiles in Höhe von EUR 929,52 durch Vornahme eines Abzuges von der Kostenforderung der Beklagten an und beruft sich zusammengefasst darauf, dass nach ständiger Judikatur unabhängig von einer gelegten Kostennote auch jene Kosten zu berücksichtigen seien, die eine Partei vorher - z.B. in einem Schriftsatz - verzeichnet habe. Ein Verbot der sukzessiven Geltendmachung von Kosten sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, sodass auch die irgendwann im Laufe des Verfahrens bis zum Endzeitpunkt geltend gemachten Kosten in die Entscheidung einzubeziehen seien.
Gemäß § 397a Abs 4 ZPO ist derjenigen Partei, die den Widerspruch erhoben hat, der Ersatz aller Kosten aufzuerlegen, die durch ihre Versäumung und die Verhandlung über den Widerspruch verursacht worden sind. Das Versäumungsurteil ist zu Beginn der Streitverhandlung mit Beschluss aufzuheben (§ 397a Abs 3 letzter Satz ZPO). Dies bedeutet, dass das Versäumungsurteil daher jedenfalls vor der Verhandlung in der Sache selbst aufzuheben ist (WR 320).
Nach herrschender Auffassung reicht auf Klägerseite die - auch hier erfolgte - Verzeichnung von Kosten im Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteiles für den Zuspruch nach § 397a ZPO nicht hin; es ist vielmehr ein klar erkennbarer Antrag auf Zuspruch der zu separierenden Kosten erforderlich. Diese müssen sofort, also grundsätzlich unmittelbar nach der Verkündung des Beschlusses auf Aufhebung des Versäumungsurteiles und vor Eingehen der Verhandlung in die Hauptsache, jedenfalls aber in dieser Verhandlung verzeichnet werden (8 Ob 131/17y; WR 320; OLG Innsbruck 1 R 81/02z = RI0000106; OLG Graz 6 R 12/12z; OLG Innsbruck 4 R 41/22v; OLG Linz 3 R 53/23v; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.298 mwN; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny3 § 397a Rz 12/1; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 § 397a ZPO Rz 9; vgl auch OLG Wien 7 Ra 44/05z = RW0000653).
Die Klägerin gab nach Erhebung des Widerspruchs aber nicht mehr zu erkennen, dass sie den Zuspruch der Kosten des Antrages auf Erlassung eines Versäumungsurteiles begehrt. Da die Verzeichnung der Kosten im Antrag auf Fällung des Versäumungsurteiles im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht ausreicht und der entsprechende Hinweis in der Äußerung vom 21. Oktober 2025 zum Kostenbestimmungsantrag, ON 38, jedenfalls verspätet ist, musste dem Kostenrekurs insgesamt ein Erfolg versagt bleiben. Auf die im Rekurs angesprochene sukzessive Geltendmachung von Kosten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO, 11 RATG, jene über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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