Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
3R89/25z•OLG Innsbruck 3R89/25z
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. B*-C* und 2. Mag. E* C*, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Duldung der Nutzung einer Liegenschaft (Streitinteresse EUR 35.000,--), über die Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 10.7.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird F o l g e gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es wie folgt lautet:
„1. Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagten Parteien seien schuldig, die unentgeltliche, nicht aber betriebs-, strom- und heizkostenfreie Nutzung des auf der Liegenschaft in EZ F* KG G* H* errichteten Ferienhauses mit der Anschrift I*, J* H*, durch die Klägerin in einem Ausmaß von jährlich je 14 Tagen im Sommer und im Winter zu Urlaubszwecken zu dulden, dies begrenzt auf die Lebenszeit der Klägerin, wird a b g e w i e s e n .
2. Das Eventualbegehren des Inhalts, es werde mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, das auf der Liegenschaft in EZ F* KG G* H* errichtete Ferienhaus mit der Anschrift I*, J* H*, in einem Ausmaß von jährlich je 14 Tagen im Sommer und im Winter unentgeltlich, nicht aber betriebs-, strom- und heizkostenfrei zu Urlaubszwecken zu nutzen, dies begrenzt auf die Lebenszeit der Klägerin, wird a b g e w i e s e n .
3. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 10.983,89 (darin EUR 1.830,65 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
II. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 5.678,46 (darin EUR 1.650,-- Barauslagen und EUR 671,41 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
III. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
IV. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Geschwister Ing. K* C* (Vater der Beklagten), L* C* (Vater der Klägerin) und M* (Tante der Streitteile) waren ursprünglich zu je 1/3 Eigentümer der Liegenschaft in EZ F* KG G* H*, auf der das Ferienhaus I* errichtet ist. Im Jahr 1977 verkaufte der Vater der Klägerin seinen Drittelanteil an der Liegenschaft an den Vater der Beklagten. Die Tante der Streitteile verstarb im November 1991. Sie vermachte ihren Drittelanteil an der Liegenschaft dem Vater der Beklagten, sodass dieser Alleineigentümer der Liegenschaft wurde.
Die Klägerin und ihr Bruder verbrachten von Kindheit an bis zum Ableben der Tante jedes Jahr zwei bis drei Wochen im Sommer im Ferienhaus in H*. Die Tante fragte die Klägerin, ob sie Interesse habe, weiterhin nach H* zu gehen, was von dieser bejaht wurde. Über eine diesbezügliche zeitliche Befristung sprachen die Tante und die Klägerin nicht.
Die Tante der Streitteile hinterließ eine handschriftliche letztwillige Verfügung, die auszugsweise wie folgt lautet:
„Mein Bruder K* C* […] erhält meinen Anteil am Haus in H* mit der Bedingung, dass er die Restschuld (falls noch welche vorhanden) bei der N* D* [… ] begleicht. (Diese stammt von der Hausrenovierung in H*). Ferner, dass [die Klägerin und ihr Bruder] zweimal im Jahr (Saison) je 14 Tage Urlaub in H* machen dürfen; selbstverständlich gegen Bezahlung der verbrauchten Strom- und Heizkosten. Mit etwas gutem Willen, lieber K*, bedeutet das keine Einschränkung oder Belastung für euch, denn wie viele Wochen steht das Haus leer. […] Meine Lieben, ich hoffe, dass ihr mit meinem letzten Willen einverstanden seid und vor allem, dass ihr nicht streitet. […]“
Eine Absicht der Tante, das Recht bzw die Möglichkeit der Klägerin zur Nutzung des Ferienhauses auf die Lebenszeit des Vaters der Beklagten zu beschränken, ist nicht feststellbar.
Nach dem Tod der Tante machte die Klägerin zunächst mit ihrem Onkel (Vater der Beklagten) telefonisch die Termine aus, zu denen sie das Haus nutzte. Anfänglich funktionierten die Terminabsprachen ganz gut und die Klägerin war nahezu jeden Sommer in H*.
Mit Schenkungsvertrag vom 27.9.1999 schenkte der Vater der Beklagten die Liegenschaft je zur Hälfte an die Beklagten. Zu seinen Gunsten und zu Gunsten seiner Ehegattin (Mutter der Beklagten) wurde ein Fruchtgenussrecht grundbücherlich sichergestellt. Der Vater der Beklagten wies die Klägerin darauf hin, dass er das Haus an die Beklagten verschenkt habe und die Klägerin für künftige Terminabsprachen mit diesen Kontakt aufnehmen solle. Letztlich erfolgte der Kontakt allerdings über die Mutter der Beklagten.
In der Folge kam es jedoch zu Terminfindungsschwierigkeiten, was dazu führte, dass die Klägerin im Jahr 2015 ein Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht Bludenz gegen den Vater der Beklagten anstrengte. Mit Klage vom 2.7.2015 begehrte die Klägerin, den Vater der Beklagten schuldig zu erkennen, ihr die Inanspruchnahme des Ferienhauses im Umfang von zwei Mal jährlich für die Dauer von je 14 Tagen zu Urlaubszwecken nach ihrem Terminwunsch zu gestatten. Weiters erhob sie in diesem zu O* des BG Bludenz geführten Rechtsstreit das Eventualbegehren, es möge mit Wirkung zwischen den Streitteilen und deren Rechtsnachfolgern festgestellt werden, dass das mittels letztwilliger Verfügung der Tante vom 22.5.1991 vermachte Legat zu Gunsten der Klägerin und deren Bruder das Recht der beliebigen Nutzung des Ferienhauses zu Urlaubszwecken auf der Liegenschaft EZ F* KG G* H* im Umfang von zwei Mal jährlich über die Dauer von je 14 Tagen (pro Saison) umfasst, dies gegen Übernahme der verbrauchsabhängigen Strom- und Heizkosten. Beide Klagebegehren wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Bludenz vom 19.7.2016 (im zweiten Rechtsgang) abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht in der Entscheidung vom 13.10.2016 (3 R 272/16x) nicht Folge gegeben.
Die Abweisung des Hauptbegehrens wurde damit begründet, die Klägerin mache in ihrer Klage die Inanspruchnahme des Ferienhauses nach ihrem Terminwunsch geltend. Dem Vermächtnis der Tante lasse sich dies jedoch nicht entnehmen. Der Wortlaut des Vermächtnisses sei dergestalt auszulegen, dass eine Terminvereinbarung einvernehmlich erfolgen soll. Das Klagebegehren sei daher hinsichtlich des Passus mit dem freien Terminwunsch der Klägerin unberechtigt. Entfalle aber dieser Teil des Klagebegehrens, entspreche das Klagebegehren nicht mehr dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO.
Zum Eventualbegehren der Klägerin führte das Bezirksgericht Bludenz aus, weder aus dem Wortlaut des Vermächtnisses der Tante noch aus den anderen Verfahrensergebnissen ergebe sich, dass die Berechtigung der Klägerin bzw die Belastung des Beklagten auf deren Rechtsnachfolger übergehen solle. Ebensowenig lasse sich das Recht der beliebigen Nutzung des Ferienhauses aus dem Wortlaut des Vermächtnisses ableiten. Am ohne Berücksichtigung dieser Passagen verbleibenden Feststellungsbegehren fehle der Klägerin das rechtliche Interesse, da sich dieses Recht bereits aus dem Wortlaut des Vermächtnisses selbst ergebe und vom Beklagten auch nicht bestritten worden sei.
Die Klägerin machte (auch nach diesem Rechtsstreit) ab 2015 bis zum Tod des Vaters der Beklagten im April 2024 regelmäßig im Haus in H* Urlaub, und zwar zwei Wochen im Sommer und eine Woche im Winter. Die Termine machte die Klägerin mit der Erstbeklagten zunächst telefonisch und ab 2018 per Mail aus. Auch für den Sommer 2024 hatte die Klägerin schon einen Urlaubstermin in H* fixiert. Als sie jedoch nach der Schlüsselübergabe fragte, erklärte ihr der Zweitbeklagte, dass mit dem Tod seines Vaters ihr Recht ende.
Der Vater der Beklagten bestritt das Recht der Klägerin zu seinen Lebzeiten dem Grunde nach nicht. Er ging jedoch aufgrund einer Information des Notars im Verlassenschaftsverfahren nach seiner Schwester (Tante der Streitteile) davon aus, dass das Recht der Klägerin mit seinem Tod erlischt.
Zu Gunsten des Vaters der Beklagten bestand bis zu dessen Tod im April 2024 und zu Gunsten der Mutter der Beklagten besteht nach wie vor ein Fruchtgenussrecht an der genannten Liegenschaft mit dem darauf errichteten Ferienwohnhaus. Der Nachlass nach dem Vater der Beklagten wurde mit Einantwortungsbeschluss vom 4.4.2025 dessen Ehegattin (der Mutter der Beklagten) als Alleinerbin eingeantwortet.
Die fruchtgenussberechtigte Mutter der Beklagten nutzte das Ferienhaus in H* im Vorjahr an drei verlängerten Wochenenden zusammen mit dem Zweitbeklagten und eine Woche mit der Erstbeklagten zu Urlaubszwecken.
Die Beklagten haben nicht mit ihrer Mutter darüber gesprochen, was sie der Klägerin in Hinblick auf die Verwehrung der Nutzung des Ferienhauses schreiben, weil sie sich darüber zu sehr aufregen würde. Ob die Mutter der Beklagten weiß, dass ihre Kinder der Klägerin die Nutzung des Hauses verwehren, kann nicht festgestellt werden.
Dieser verkürzt und nicht immer wörtlich wiedergegebene Sachverhalt ist im Berufungsverfahren unstrittig.
Die Klägerin erhob die im Spruch ersichtlichen und jeweils mit EUR 35.000,-- bewerteten (Haupt- und Eventual-)Begehren. Sie brachte dazu zusammengefasst vor, sie besitze das außerbücherliche Recht, die Liegenschaft in H* in jedem Sommer und in jedem Winter für je 14 Tage zu Urlaubszwecken unentgeltlich, nicht aber betriebs- und heizkostenfrei zu nutzen. Die von den Beklagten vertretene Ansicht, wonach das Nutzungsrecht der Klägerin seit dem Tod des Vaters der Beklagten erloschen sei, sei unrichtig. Die Beklagten hätten die Nutzung der Liegenschaft durch die Klägerin weiterhin zu dulden. Die gemeinsame Tante der Streitteile habe mit ihrer letztwilligen Verfügung der Klägerin ermöglichen wollen, weiterhin das Haus in H* zwei Mal im Jahr (Saison) gegen Bezahlung der verbrauchten Strom- und Heizkosten nutzen zu können. Im Ergebnis sei der Klägerin von ihrer Tante in Form eines Sublegats ein nicht verbüchertes, obligatorisches Wohnrecht ob der Liegenschaft in H* eingeräumt worden. Eine solche obligatorische Dienstbarkeit binde nicht nur den Eigentümer der dienenden Liegenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einräumung, sondern sei insbesondere auch gegen dessen Rechtsnachfolger wirksam. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb das Nutzungsrecht der Klägerin mit dem Ableben des Vaters der Beklagten erloschen sein sollte. Eine entsprechende Befristung des Nutzungsrechts auf die Lebenszeit des Vaters der Beklagten sei nicht verfügt worden. Dadurch, dass der Vater der Beklagten die Erbschaft nach seiner Schwester angetreten habe, habe er sich mit der Einräumung dieser Belastung einverstanden erklärt. Das klägerische Nutzungsrecht sei sodann auch seit jeher tatsächlich gelebt und vom Vater der Beklagten im Verfahren O* des BG Bludenz auch nie als solches in Abrede gestellt worden. Das zu O* des Bezirksgerichts Bludenz abgeführte Verfahren sei für den gegenständlichen Rechtsstreit auch nicht relevant.
Die Beklagten hätten seit jeher Kenntnis vom Nutzungsrecht der Klägerin. Im Zuge der Schenkung der Liegenschaft an die Beklagten seien sie ausdrücklich auf das bestehende Nutzungsrecht der Klägerin hingewiesen worden. Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb durch die Beklagten scheide daher aus, zumal sie im Zeitpunkt der Schenkung der Liegenschaft durch ihren Vater positive Kenntnis vom bestehenden Nutzungsrecht der Klägerin gehabt hätten. Das klägerische Nutzungsrecht sei darüber hinaus zwischen den Streitteilen auch nach dem Jahr 1999 bis zum Ableben des Vaters der Beklagten unverändert im bisherigen Ausmaß weitergelebt worden. Selbst wenn daher – aus welchem Grund auch immer – davon auszugehen sein sollte, dass das Nutzungsrecht der Klägerin ursprünglich nur gegenüber dem Vater der Beklagten persönlich bestanden haben sollte, so wäre von einer zumindest konkludent zwischen den Streitteilen getroffenen Nutzungsvereinbarung in Form des auch bisher bestandenen Nutzungsrechts der Klägerin auszugehen. Festzuhalten sei darüber hinaus, dass die Beklagten als gesetzliche Erben nach ihrem Vater dessen Gesamtrechtsnachfolger seien.
Das Duldungsbegehren sei auch hinreichend bestimmt und exekutierbar. Eine weitergehende Konkretisierung sei der Klägerin nicht möglich, zumal sie sich ansonsten vom letzten Willen ihrer Tante in überschießender Form entfernen würde. Rein aus anwaltlicher Vorsicht werde zum erhobenen Duldungsbegehren eventualiter ein gleich bewertetes Feststellungsbegehren erhoben. Da die Beklagten das Recht der Klägerin konsequent in Abrede stellten, komme der Klägerin jedenfalls ein evidentes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zu.
Die Beklagten wandten zusammengefasst ein, sie hätten die streitgegenständliche Liegenschaft mit Schenkungsvertrag vom 27.9.1999 von ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Vater geschenkt erhalten. Nach wie vor bestehe zu Gunsten ihrer Mutter ein Fruchtgenussrecht an dieser Liegenschaft. Sie selbst hätten an dieser Liegenschaft keinerlei Rechte und seien daher nicht passiv klagslegitimiert. Zudem sei die Mutter die Alleinerbin nach dem verstorbenen Vater.
Die Tante habe der Klägerin kein Dienstbarkeitsrecht eingeräumt, sondern lediglich verfügt, dass sie zwei Mal im Jahr je 14 Tage Urlaub in H* machen dürfe. In der letztwilligen Verfügung habe die Tante ausdrücklich ausgeführt, dass dies für den Vater der Beklagten keine Einschränkung oder Belastung darstellen würde. Das Nutzungsrecht der Klägerin sei daher auf die Lebenszeit des Vaters der Beklagten beschränkt gewesen, da es nur ihm persönlich auferlegt worden sei. Der Klägerin sei mit dem Legat weder ein obligatorisches noch ein dingliches Dienstbarkeitsrecht eingeräumt worden. Im Übrigen würde auch ein obligatorisches Wohnrecht nicht die Beklagten belasten.
Der Vater der Beklagten habe der Klägerin kein Recht am Ferienhaus eingeräumt. Vielmehr habe er lediglich in Erfüllung des ihn persönlich und allein verpflichtenden Legats die Nutzung des Hauses durch die Klägerin geduldet. Dem Vermächtnisnehmer komme nur ein obligatorisches Forderungsrecht auf Erfüllung des Legatanspruchs gegen den Belasteten zu. Die Belastung des Vaters der Beklagten durch das Legat sei nicht auf die Beklagten als Rechtsnachfolger im Eigentum der Liegenschaft übergegangen. Die Beklagten seien auch nicht Universalrechtsnachfolger ihres verstorbenen Vaters.
Unrichtig sei auch, dass zwischen den Streitteilen eine Nutzungsvereinbarung getroffen worden sei. Mit der Klägerin seien keinerlei Vereinbarungen getroffen worden, sondern lediglich gelegentliche Terminabsprachen erfolgt.
Das Duldungsbegehren sei abgesehen davon, dass es ohnehin nicht zu Recht bestehe, auch nicht hinreichend bestimmt und deshalb nicht exekutierbar.
Da die Klägerin grundsätzlich ein Leistungsbegehren erheben könne und auch erhoben habe, sei das eventualiter erhobene Feststellungsbegehren unzulässig. Bereits im Vorprozess O* des Bezirksgerichts Bludenz sei klargestellt worden, dass Feststellungsklagen nur subsidiär zulässig seien.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Hauptbegehren statt. Es legte seiner Entscheidung die auf den US 1 und 2 sowie 8 bis 18 wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf die – um Weiterungen zu vermeiden – verwiesen wird und deren wesentliche Teile eingangs dieser Berufungsentscheidung zusammengefasst referiert wurden.
In seiner rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht zunächst umfassend die allgemeinen Grundsätze zur Auslegung von letztwilligen Verfügungen, zu Bedingungen, Befristungen und Auflagen in letztwilligen Verfügungen, sowie zu Vermächtnissen, Servituten und obligatorischen Dienstbarkeiten dar. Bezugnehmend auf den vorliegenden Fall kam das Erstgericht zum Schluss, die Tante der Streitteile habe der Klägerin ermöglichen wollen, weiterhin das Ferienhaus in H* zu nutzen. Da sie der Klägerin offensichtlich ein Recht einräumen habe wollen, sei von einem Sublegat auszugehen. Mit diesem sei ihr das Recht der Nutzung der Liegenschaft in H* für 14 Tage im Sommer und 14 Tage im Winter ermöglicht worden. Dieses Recht sei vom Vermächtnisnehmer auch nicht bestritten worden.
Dass das Sublegat der Klägerin zeitlich auf die Lebensdauer des Vaters der Beklagten befristet sein sollte, lasse sich aus der letztwilligen Verfügung der Tante nicht ableiten. Eine solche Einschränkung liege auch nicht nahe. Bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin von ihrer Tante gefragt worden sei, ob sie weiterhin in H* Urlaub machen wolle. Sie sei dabei nicht gefragt worden, ob sie dies nur so lange tun wolle, wie ihr Onkel lebe. Dass sich die Verstorbene an ihren Bruder mit dem Hinweis auf die Geringfügigkeit der Einschränkung und mit dem Appell an dessen guten Willen gerichtet habe, vermöge eine solche zeitliche Einschränkung deshalb nicht zu begründen, weil ja der Vater der Beklagten der Vermächtnisnehmer gewesen sei, der den Liegenschaftsanteil in H* erhalten habe. Die Tante habe daher ihren Wunsch und Hinweis demnach nur an den Vermächtnisnehmer ihres Liegenschaftsanteils richten können.
Der Vater der Beklagten wiederum habe die vermachte Sache seinen Kindern übertragen. Sie hätten die Liegenschaft einerseits im Wissen um das Recht der Klägerin und andererseits unentgeltlich erhalten. Ein allfälliger Rechtsirrtum der Beklagten sei unbeachtlich.
Der Vater der Beklagten habe die Liegenschaft seinen Kindern übertragen, sich und seiner Gattin jedoch ein Fruchtgenussrecht zurückbehalten. Das zurückbehaltene Fruchtgenussrecht verunmögliche nicht die Ausübung des Rechts der Klägerin. Vielmehr habe auch die fruchtgenussberechtigte Mutter der Beklagten vom Recht der Klägerin gewusst und sei in die Terminfindung involviert gewesen.
Der Einwand der mangelnden Passivlegitimation gehe ins Leere. Der Klägerin sei von den beiden Beklagten, die auch die Liegenschaftseigentümer seien, ihr Recht verwehrt worden und nicht von deren Mutter, die das verfahrensgegenständliche Haus ohnehin nur wenig, und wenn nur mit den Beklagten nutze. Auch wenn die Mutter der Beklagten als Fruchtgenussberechtigte über die Liegenschaft verfügen könne, so würden doch die beiden Beklagten als Eigentümer und Inhaber der damit verbundenen Rechte der Klägerin gegenüber auftreten. Sie hätten die Klägerin auch nicht auf ihre Mutter als Fruchtgenussberechtigte verwiesen und scheine dies auch nicht im Sinne der Beklagten zu sein. Nicht zuletzt sei zu bedenken, dass das Fruchtgenussrecht der Mutter der Beklagten nur für deren Lebenszeit bestehe. Der Klägerin sei daher durchaus ein rechtliches Interesse gegenüber den ihr Nutzungsrecht bestreitenden Beklagten zuzugestehen. Aufgrund der Bestreitung des Rechts der Klägerin durch die Beklagten sei das Duldungsbegehren der Klägerin zulässig. Es sei auch ausreichend bestimmt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung der Beklagten. Unter Ausführung einer Rechtsrüge streben sie die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung an.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
I. Zum Berufungsvorbringen:
1. Die Beklagten verwehren sich in ihrer Berufung nicht dagegen, dass das Erstgericht die letztwillige Verfügung der Tante der Streitteile als Sublegat [nach der Terminologie des ErbRÄG 2015 nur noch: Subvermächtnis] zu Gunsten der Klägerin und zu Lasten ihres Vaters qualifzierte. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts würden sie dadurch jedoch nicht belastet. Die Beklagten führen dazu ins Treffen, das von der Klägerin geltend gemachte Nutzungsrecht sei nicht verbüchert. Eine Verbücherung des Nutzungsrechts sei von der Erblasserin auch nicht verfügt worden. Vertragliche, nicht verbücherte Servituten seien zwar zulässig, würden jedoch nur die Vertragsparteien binden.
2. Das österreichische Recht kenne – abgesehen von der erst durch § 10 WEG 1975 geschaffenen Ausnahme – nur das Damnationslegat, bei dem der Erbe oder der sonst Beschwerte persönlicher Schuldner des Vermächtnisnehmers sei. Dieser habe daher gegen den Beschwerten einen obligatorischen Anspruch auf Leistung (Herausgabe der Vermächtnisgegenstände).
3. Da die Beklagten nicht Rechtsnachfolger ihres Vaters seien, seien sie passiv nicht legitimiert. Auf die Frage der Gutgläubigkeit komme es dabei nicht an. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei das der Mutter der Beklagten eingeräumte Fruchtgenussrecht nicht ohne Bedeutung. Aufgrund dieses Fruchtgenussrechts sei die Mutter berechtigt, das Haus mit Schonung der Substanz ohne jede Einschränkung zu nutzen. Die Beklagten wären daher ohne Zustimmung der Fruchtgenussberechtigten gar nicht in der Lage, der Klägerin das Haus zu Urlaubszwecken zu überlassen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht die Klage daher mangels Passivlegitmation der Beklagten zur Gänze kostenpflichtig abweisen müssen.
4. Darüber hinaus hätten sie bereits im Schriftsatz vom 13.11.2024 vorgebracht, dass das Duldungsbegehren nicht hinreichend bestimmt und deshalb nicht exekutierbar sei. Die Unbestimmtheit des Klagebegehrens sei bereits Gegenstand des Verfahrens O* des Bezirksgerichts Bludenz gewesen und in beiden Instanzen bejaht worden. Auch das hier vorliegende Klagebegehren sei zu unbestimmt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht das Klagebegehren daher auch aufgrund der mangelnden Bestimmtheit kostenpflichtig abweisen müssen.
II. Zum Hauptbegehren:
1. Mit ihrem Hauptbegehren möchte die Klägerin (verkürzt wiedergegeben), dass die Beklagten verpflichtet werden, die Nutzung des Ferienhauses in H* durch sie im Ausmaß von je 14 Tagen im Sommer und im Winter zu Urlaubszwecken zu dulden (also zu gestatten).
2. Unstrittig ist, dass ob der streitgegenständlichen Liegenschaft in H* ein Fruchtgenussrecht der Mutter der Beklagten grundbücherlich einverleibt ist und diese noch lebt.
Dem Fruchtgenussberechtigten kommen nach außen hin die Rechte eines Eigentümers zu. Ihm steht die volle Nutzung des herrschenden Grundstücks unter Schonung der Substanz zu; er ist zur Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse in Bezug auf dieses Grundstück berechtigt und kann etwa auch Eingriffe Dritter in sein Fruchtgenussrecht abwehren. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof auch bereits mehrfach entschieden, dass Benützungsregelungen mit dem Fruchtnießer stattzufinden haben und nicht mit dem Eigentümer. Dem Fruchtnießer steht auch das Recht zur Vermietung und Verpachtung der Sache zu (5 Ob 76/88; 1 Ob 247/12y; 2 Ob 161/09d; RS0011877; RS0011873 [T2, T3, T4, T5]). Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Liegenschaft oder Wohnung hat demgegenüber kein Recht auf die Benutzung und Verwaltung. Er kann dem Fruchtgenussberechtigten auch weder ein bestimmtes Verhalten auferlegen, noch ein (unerwünschtes) Verhalten verbieten (3 Ob 21/23v Rz 8; 1 Ob 11/08m).
3. Zutreffend verweisen die Berufungswerber daher darauf, dass sie ohne Zustimmung der fruchtgenussberechtigten Mutter gar nicht in der Lage seien, der Klägerin das Haus zu Urlaubszwecken zu überlassen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts kommt es auch nicht darauf an, dass die Fruchtgenussberechtigte das Ferienhaus in H* in den letzten Jahren ohnedies nur wenig und nur mit den Beklagten gemeinsam nutzte und das Fruchtgenussrecht die Ausübung des Rechts der Klägerin nicht verunmöglicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Beklagten die Klägerin nicht auf ihre Mutter als Fruchtgenussberechtigte verwiesen haben, um diese vor Aufregung zu schützen. Wenn das Erstgericht schlussendlich auch darauf hinweist, dass das Fruchtgenussrecht der Mutter nur für deren Lebenszeit besteht, so ist dem entgegenzuhalten, dass jedenfalls zum Zeitpunkt Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Mutter noch lebte. Solang sie aber lebt und Fruchtgenussberechtigte ist, kommt ihr allein das Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse an der Liegenschaft zu.
Richtig ist zwar – so die weitere Argumentation des Erstgerichts zur Frage der Passivlegitimation –, dass der Klägerin nicht von der fruchtgenussberechtigten Mutter, sondern von den Beklagten die Nutzung des Ferienhauses verwehrt wurde. Dies könnte allenfalls ein Feststellungsinteresse gegenüber den Beklagten rechtfertigen (siehe dazu aber die Ausführungen unter Pkt. III.), ändert aber nichts daran, dass die Klägerin derzeit gegen die Beklagten nicht mit einem Duldungsbegehren vorgehen kann. Mit dem Begehren auf „Duldung“ der Ausübung des ihr letztwillig eingeräumten Nutzungsrechts meint die Klägerin nach ihrem Vorbringen „Gestattung“. Dazu sind die Beklagten derzeit aber rechtlich nicht in der Lage. Ein Exekutionstitel darf aber nur geschaffen werden, wenn der Verpflichtete auch rechtlich in der Lage ist, die von ihm geforderte Handlung vorzunehmen.
4. Die Abweisung des Hauptbegehrens hat daher bereits deshalb zu erfolgen, da dieses nicht gegen die Beklagten als jeweilige Hälfteeigentümer der Liegenschaft, sondern gegen die Mutter der Beklagten als Fruchtnießerin zu richten gewesen wäre. Dem Einwand der mangelnden Passivlegitimation kommt daher in Bezug auf das Hauptbegehren Berechtigung zu.
5. Der Vollständigkeit halber bleibt noch anzumerken, dass den Beklagten auch darin beizupflichten ist, dass das Hauptbegehren zu unbestimmt ist und einer Exekutionsführung im Sinne des § 355 EO nicht zugänglich wäre. Es ist darüber hinaus jedenfalls zu weit gefasst.
5.1. Ein Duldungsbegehren weist nur dann die nach § 226 ZPO erforderliche Bestimmtheit auf, wenn es die Art und den Umfang der vom Beklagten zu duldenden Handlungen des Klägers eindeutig erkennen lässt. Die genaue Bezeichnung des Umfangs der Duldungspflicht ist notwendig, damit ein Zuwiderhandeln des Beklagten gegen den Duldungsanspruch, bezüglich dessen § 355 EO anzuwenden ist, einwandfrei festgestellt werden kann. Begehrt der Kläger vom Beklagten eine Duldung, so muss sich aus dem Begehren daher eindeutig ergeben, welche Handlungen des Klägers und in welchem örtlichen und zeitlichen Rahmen sie geduldet werden sollen. Das Begehren auf Duldung der „jederzeitigen unbeschränkten Mitbenützung“ einer Liegenschaft samt Haus ist daher zu unbestimmt (RS0000966).
Nun ist das Duldungsbegehren der Klägerin zwar nicht auf die jederzeitige unbeschränkte Mitbenützung des Ferienhauses in H* gerichtet, sondern insoweit nach Art und Umfang eingegrenzt, als sie lediglich die unentgeltliche, nicht jedoch betriebs-, strom- und heizkostenfreie Nutzung von jährlich je 14 Tagen im Sommer und im Winter zu Urlaubszwecken anstrebt. Dennoch wäre auch dieser Titel nicht exekutierbar und findet er auch keine Deckung im Sublegat der Tante. Mit dem konkret formulierten Begehren ist zwar im Groben der zeitliche Umfang der Berechtigung der Klägerin (jeweils 14 Tage im Sommer und Winter), nicht jedoch die Frage, wie (und durch wen) der konkrete Termin für die Inanspruchnahme des Ferienhauses zu bestimmen ist, ausreichend konkretisiert. Die bloße Bestimmbarkeit aufgrund von Kriterien, die von außerhalb des Exekutionstitels ermittelt werden müssen, reicht nicht aus (Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 7 Rz 35/2). Selbst wenn die Dauer der Winter- oder Sommersaison anhand solcher Kriterien bestimmbar ist, müsste dennoch offen bleiben, in welchem Zeitraum innerhalb der Grenzen der jeweiligen Saison die Klägerin das Haus nutzen kann und wem die diesbezügliche konkrete Entscheidung zukommt oder wie eine (allenfalls einvernehmliche) Terminfindung stattzufinden hat. Eine Festlegung des konkreten Termins durch das Gericht scheidet aus, zumal das Hauptbegehren auch nicht darauf gerichtet ist. Nach der Bestimmung des § 405 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist.
5.2. Selbst wenn man aber die Exekutierbarkeit des Duldungsbegehrens in seiner derzeitigen Formulierung unterstellte, wäre dies jedenfalls zu weit gefasst und würde im Sublegat keine Deckung finden.
Wie bereits das Erstgericht dargelegt hat, ist das Ziel der Auslegung letztwilliger Verfügungen die Erforschung des wahren Willens des Verstorbenen. Es soll der vom Verstorbenen angestrebte Erfolg eintreten. Bereits im Vorprozess O* des Bezirksgerichts Bludenz, der zwar keine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren entfaltet, wurde völlig richtig ausgeführt, dass dem Vermächtnis keinesfalls entnommen werden kann, dass es allein dem Terminwunsch der Klägerin obliegen sollte, wann genau jeweils im Winter und Sommer sie ihren 14tägigen Urlaub in H* verbringen kann. Aus dem Wortlaut des Vermächtnisses ergibt sich, dass die Erblasserin wollte, dass die Klägerin und der Vater der Beklagte nicht streiten und dieser „guten Willen“ zeigt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass diesfalls das Recht der Klägerin keine „Einschränkung oder Belastung für euch“ (gemeint offensichtlich auch die Familie des Vaters der Beklagten) bedeute. Dies ist auch nach Ansicht des hier erkennenden Berufungsgerichts so auszulegen, dass eine Terminvereinbarung einvernehmlich erfolgen soll, nicht aber, dass der Vater der Beklagten und dessen Familie sich dem Terminwunsch der Klägerin vollends unterordnen müssen, dann wäre nämlich der geäußerte Wunsch der Tante, der Vater der Beklagten möge „guten Willen“ zeigen obsolet. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, hätte die Tante ihrem Bruder (Vater der Beklagten), der bereits 2/3-Eigentümer der Liegenschaft war, eine solche Belastung aufbürden wollen. Selbst wenn sie ihrer Nichte das Eigentum am 1/3-Anteil an der Liegenschaft direkt vermacht hätte, könnte sie nicht allein bestimmen, wann sie ihr Nutzungsrecht am Eigentum ausübt (RS0013211).
Ausgehend davon, dass im Falle einer Interessenkollision die Terminwünsche der Klägerin einerseits und des Vater der Beklagten (nunmehr der fruchtgenussberechtigten Mutter) andererseits als gleichberechtigt gegenüber stünden, ist aber das Hauptbegehren jedenfalls als zu weit gefasst zu qualifizieren. Das derzeit formulierte Duldungsgebot würde – unterstellte man dessen Exekutierbarkeit – auch ohne den noch im Vorprozess enthaltenen Zusatz „nach ihrem Terminwunsch“ darauf hinauslaufen, dass die Klägerin allein bestimmen könnte, wann (im Rahmen der jeweiligen Saison) sie ihr 14-tägiges Nutzungsrecht geltend macht.
6. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass zum einen mangels Passivlegitimation der Beklagten, aber auch, weil das Duldungsbegehren zu weit und unbestimmt gefasst ist, das Hauptbegehren abzuweisen ist.
III. Zum Eventualbegehren:
1. Eventualiter erhob die Klägerin (wiederum verkürzt wiedergegeben) das Begehren, es möge zwischen den Streitteilen festgestellt werden, dass die Klägerin berechtigt ist, das Ferienhaus in H* in einem Ausmaß von je 14 Tagen im Sommer und im Winter, dies begrenzt auf ihre Lebenszeit, zu nutzen.
2. Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht (RS0037422). Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 228 ZPO an der begehrten Feststellung ist daher Voraussetzung für die Begründetheit der Feststellungsklage (RS0039177; RS0039201).
2.1. An dieser Stelle ist anzumerken, dass hier kein Anwendungsfall des § 523 ABGB (Servitutenklage, „actio confessoria“) vorliegt. Das Klagebegehren nach § 523 erster Fall ABGB kann auf Feststellung einer bestrittenen Dienstbarkeit gerichtet sein, ohne dass die sonst für Feststellungsklagen erforderliche Voraussetzung des Feststellungsinteresses nach § 228 ZPO vorliegen muss, weil das Feststellungsinteresse des Servitutsberechtigten kraft Gesetz angenommen wird und daher nicht nachgewiesen werden muss (RS0011506). Nach dem Gesetzeswortlaut des § 523 dritter Satz ABGB muss der Kläger diesfalls die Erwerbung der Servitut oder wenigstens den Besitz derselben als eines dinglichen Rechts beweisen. Die Klägerin beruft sich aber nur auf ein „obligatorisches Wohnrecht“, sodass im vorliegenden Fall die Frage des rechtlichen Interesses einer Klärung bedarf.
2.2. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann dort als vorhanden angenommen werden, wo das Feststellungsurteil für den Kläger von rechtlich praktischer Bedeutung ist und er auf einem anderen Weg als durch die Feststellungsklage rechtlich außer Stande wäre, einen ihm zustehenden Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen oder einem ihm drohenden Nachteil zu begegnen. Es kann regelmäßig nur bejaht werden, wenn eine Verschlechterung der rechtlichen Position des Klägers bei einer Verweisung auf ein erst später mögliches gerichtliches Vorgehen zu befürchten wäre.
Ein rechtliches Interesse liegt dann vor, wenn das begehrte Urteil zwischen den Streitparteien über einen allfälligen Leistungsanspruch hinaus geeignet ist, Grundlage für die weiteren Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zu sein, also der Feststellungsanspruch durch den möglichen Leistungsanspruch nicht voll ausgeschöpft wird und der Kläger dadurch in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben oder in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird. Dabei steht der prozessökonomische Zweck im Vordergrund. Prozessuale Vorteile allein genügen für die Bejahung des rechtlichen Interesses ebenso wenig, wie die Feststellung von bloßen „Rechtslagen“ (4 Ob 121/16x mwN).
Das Gesetz verlangt („alsbaldige Feststellung“), dass ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung gegeben sein muss. Das ist dann der Fall, wenn die Rechtsposition des Klägers gefährdet erscheint. Die Gefährdung muss eine ernstliche, wirkliche, gegenwärtige und nicht bloß vermeintliche Gefährdung sein. Im Regelfall wird die Gefährdung dann angenommen, wenn der Gegner das streitige Recht für sich in Anspruch nimmt, wenn er sich dieses Rechts berühmt, oder wenn er – wie hier – das klägerische Recht verneint (Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny³ III/1 § 228 ZPO Rz 86).
2.3. Gerade beim Streit um Dauerrechtsverhältnisse kommt der Feststellungsklage besondere Bedeutung zu (Frauenberger-Pfeiler aaO 117). Hier erschöpfen sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen nicht bloß in einzelnen Leistungsansprüchen: Die feststellende Entscheidung über den Bestand eines Dauerrechts oder -schuldverhältnisses bildet die Grundlage für die weiteren erst in Zukunft fälligen oder erst entstehenden Leistungsansprüche. Bei einem Dauerschuldverhältnis, wie etwa einem Bestandvertrag oder Gesellschaftsvertrag, ist daher das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung seines Bestehens in der Regel zu bejahen, weil mit der Leistungsklage nur einzelne daraus entspringende Ansprüche geltend gemacht werden können (RS0038809, RS0038935).
2.4. Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis oder Recht muss aber eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muss also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Es muss irgendeine streitverhindernde oder sonstige Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits denkbar sein (RS0039080).
Die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die im Verhältnis zu nicht am Verfahren beteiligten Dritten bestehen, ist zwar nicht generell ausgeschlossen (RS0039068). Bei der Feststellung von Drittrechtsverhältnissen ist das rechtliche Interesse jedoch genau zu prüfen, weil das Feststellungsurteil einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten gegenüber keine Rechtskraftwirkung äußert (7 Ob 91/12a mwN). Das rechtliche Interesse fehlt, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann und damit die Rechtsverhältnisse des Klägers durch das Verhalten des Beklagten nicht unmittelbar berührt werden (RS0039071). Das ist dann der Fall, wenn nicht alle vom festzustellenden Rechtsverhältnis oder Recht unmittelbar Betroffenen am Verfahren beteiligt sind (RS0014654 [T5]; 17 Ob 13/25y mwN). Als Vorbeugung künftiger Rechtsstreitigkeiten ist die Feststellungsklage daher gegen denjenigen zu richten, von dem die befürchtete Rechtsverfolgung (oder wie hier Rechtsverweigerung), die es zu vermeiden gilt, droht. Solange sich der rechtserzeugende Sachverhalt nicht vollständig konkretisiert hat, ist eine Feststellungsklage nicht gerechtfertigt (RS0039071 [T1, T3, T 7, T8 ]).
2.5. Da im derzeitigen Zeitpunkt lediglich die fruchtgenussberechtigte Mutter der Beklagten (formell) über das Nutzungsrecht der Klägerin entscheiden kann und ein Feststellungsurteil gegen die Beklagten ihr gegenüber keine Rechtskraftwirkung entfalten würde, besteht im jetzigen Zeitpunkt auch kein Feststellungsinteresse gegenüber den Beklagten, da ein bejahendes Feststellungsurteil derzeit keine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung der Klägerin ausüben könnte. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt: Der Eigentümer des mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Grundstücks kann dem Fruchtgenussberechtigten weder ein bestimmtes Verhalten auferlegen noch ein (unerwünschtes) Verhalten verbieten (3 Ob 21/23v Rz 8; 1 Ob 11/08m). Das gegenüber den Beklagten erwirkte Feststellungsurteil wäre daher nicht geeignet, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Klägerin zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass „de facto“ die Erstbeklagte, quasi in Vertretung der Mutter, in den letzten Jahren mit der Klägerin kommunizierte.
3.1. Auch für Feststellungsklagen gilt darüber hinaus, dass sie ausreichend bestimmt sein müssen. Sie sind dann genügend bestimmt, wenn das festzustellende Rechtsverhältnis oder Recht inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet ist. Ist das Feststellungsbegehren unbestimmt, kann das Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen und damit nicht künftige Rechtsstreitigkeiten oder wenigstens künftigen Prozessaufwand ersparen (Geroldinger in Fasching/Konecny3 III/1 § 226 ZPO Rz 148). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 228 ZPO verlangt ein Feststellungsbegehren, das nicht nur eine Seite eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand hat, sondern das ganze Rechtsverhältnis auf eine so bestimmte Weise klarstellt, dass dadurch künftige Prozesse erspart werden (RS0038917).
3.2. Was unter Punkt II. in Bezug auf das Duldungsbegehren zur Frage der Bestimmtheit und auch dazu, ob es Deckung im Sublegat findet, ausgeführt wurde, gilt auch für das eventualiter erhobene Feststellungsbegehren. Zwar muss ein Feststellungsbegehren nicht den Anforderungen der Exekutierbarkeit genügen, jedoch muss es, um den Funktionen der Klärung der Rechtsbeziehungen und Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten gerecht zu werden, den Umfang des festzustellenden Rechts klar beschreiben. Dem wird das hier formulierte Feststellungsbegehren nicht gerecht, werden dadurch doch künftige Streitigkeiten nicht vermieden, da offen bleibt, wie die konkrete zeitliche Festlegung der Ausübung des von der Klägerin als festzustellen begehrten Rechts vonstatten gehen soll.
4. Unabhängig von der hier strittigen Frage, ob die im Sublegat ausgesprochene Berechtigung der Klägerin zur Nutzung des Ferienhauses in H* nach dem Tod des damit belasteten Vaters der Beklagten überhaupt noch aufrecht ist (also nur mit der Lebenszeit der Klägerin begrenzt ist), ist daher auch dem Eventualbegehren die Berechtigung abzuerkennen.
5. Nur der Vollständigkeit halber ist dazu Folgendes anzumerken:
5.1. Allein mit dem Hinweis der Beklagten, dass das österreichische Recht (von einer Ausnahme im WEG abgesehen) nur das „Damnationslegat“ kennt, ist ihrem Rechtsstandpunkt, wonach sie durch das Sublegat nicht belastet sind, nicht gedient. Dies bedeutet nur, dass der Vermächtnisnehmer nur ein Forderungsrecht gegen den Nachlass und nach der Einantwortung gegen den Erben hat. Er ist daher nur schuldrechtlicher Gläubiger und wird nicht schon mit dem Erfall Eigentümer der vermachten Sache. Zum sachenrechtlichen Erwerb des Vermächtnisses bedarf es noch eines Verfügungsgeschäfts. Der Vermächtnisnehmer kann sein fälliges Forderungsrecht durch Vermächtnisklage durchsetzen, die eine schuldrechtliche Klage und keine Eigentumsklage ist (RS0012630; RS0012638; RS0012586).
Dies sagt aber nichts darüber aus, ob die Gesamtrechtsnachfolger (Erben) des mit dem Vermächtnis Belasteten (oder wie hier: die Einzelrechtsnachfolger hinsichtlich der vom Vermächtnis betroffenen Sache) in die Stellung des mit dem Vermächtnis Belasteten eintreten. Nach Ansicht Rabls (Christian Rabl, Das Schicksal der vom Erblasser verfügten Lasten nach Wegfall des belasteten Erben, NZ 2012, 193 [202]) ist „im Zweifel“ die Verpflichtung zur Erfüllung eines Legats genauso „vererblich“ wie jene aus einer Auflage oder einer Last in Gestalt einer Befristung, sofern die Last nicht ausnahmsweise „höchstpersönlich“ ist, was sich nach dem Willen des Erblasser bestimmt.
5.2. Auch das Argument der Beklagten, vertragliche, nicht verbücherte Servituten würden nur die Vertragsparteien binden, geht ins Leere, da im vorliegenden Fall keine „vertraglich vereinbarte“ Dienstbarkeit vorliegt und keine „Vertragsparteien“ existieren. Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin durch eine letztwillige Verfügung ihrer Tante das strittige Nutzungsrecht eingeräumt und geht es hier allein um die Frage, wie diese auszulegen ist.
5.3. Die Grundsätze der Auslegung von letztwilligen Verfügungen – die durch das auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbare ErbRÄG 2015 nicht geändert wurden – hat bereits des Erstgericht umfassend dargelegt. Kurz zusammengefasst hat der wahre Wille des Erblassers vor dem gewöhnlichen Wortsinn Vorrang. Es soll möglichst die vom Erblasser verfolgte Absicht verwirklicht und das von ihm angestrebte Ziel erreicht werden. Zur Ermittlung des wahren Willens des Erblassers sind alle Umstände, auch außerhalb der Anordnung liegende mündliche oder schriftliche Äußerungen und auch sein Verhalten gegenüber der bedachten Person im Hinblick auf die Zuwendung, zu berücksichtigen. Die Feststellung des Erblasserwillens ist, wenn es darum geht, was der Erblasser geäußert hat, grundsätzlich eine Frage der Tatsachenfeststellung; hingegen rechtliche Beurteilung wenn es um die Auslegung des Wortlauts geht, wenn die Auslegung allein aufgrund des Urkundeninhalts geschieht (Welser, Erbrechts-Kommentar § 553 Rz 2, 3, 3, 5).
Eine diesbezügliche „Äußerung“ der Tante wurde nicht festgestellt, sondern es wurde festgestellt, dass über eine zeitliche Befristung nicht gesprochen wurde.
Das Erstgericht hat weiters die etwas missverständliche Feststellung getroffen, dass eine Absicht der Tante, das Recht bzw die Möglichkeit der Klägerin zur Nutzung des Ferienhauses auf die Lebenszeit des Vaters der Beklagten zu beschränken, nicht feststellbar sei. Fraglich ist, ob das Erstgericht diesbezüglich eine Negativfeststellung treffen, oder ob es damit positiv zum Ausdruck bringen wollte, dass eine solche Absicht der Tante nicht bestand, wovon in Zusammenschau mit den rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts eher auszugehen ist.
Allerdings gilt, dass die Auslegung einer letztwilligen Verfügung im Sinn der „Andeutungstheorie“ immer darauf beschränkt bleiben muss, den Sinn des Wortlauts einer Verfügung zu klären. Die Auslegung muss im Testament irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden. Selbst eine noch so deutlich erwiesene Absicht des Testators ist unbeachtlich, wenn sie im letzten Willen keinen Ausdruck gefunden hat (RS0012372 [T6, T8, T18]).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Tante nicht verfügt hat, dass das Recht der Klägerin „verdinglicht“ (grundbücherlich einverleibt) wird; sie hat auch nicht ausdrücklich ausgesprochen, dass das Recht „auf Lebenszeit der Klägerin“ bestehen soll. Einer abschließenden Klärung der (richtigen) Auslegung der vorliegenden letztwilligen Verfügung bedarf es aber aufgrund der obigen Ausführungen unter den Punkten II. und III.1.bis 4. nicht.
5.4. Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass von einer „Übernahme“ eines obligatorischen Nutzungsrechts durch Einzelrechtsnachfolger (hier die Beklagten) dann nicht auszugehen ist, wenn die Parteien des Veräußerungsvertrags (hier: Schenkungsvertrags) der Überzeugung waren, dass ein solches Recht gar nicht bestehe (RS0011871 [T5]). Die Beklagten waren im Zeitpunkt der Liegenschaftsschenkung zwar in Kenntnis darüber, dass die Klägerin ein „derzeit ausübbares“ Nutzungsrecht hat, gingen aber davon aus, dass dies mit dem Tod des Vaters erlischt.
IV. Im Ergebnis war bereits im Sinne der obigen Ausführungen unter Pkt. II. und III.1. bis 4. der Berufung Folge zu geben und sowohl das Haupt- wie auch das Eventualbegehren abzuweisen.
V. Die Abänderung des bekämpften Urteils bedingt die Neufassung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Diese stützt sich auf § 41 ZPO. Die Klägerin hat keine Einwendungen gegen die Kostennote der Beklagten erhoben, sodass diese der Kostenentscheidung zugrunde gelegt werden konnte.
VI. Verfahrensrechtliches:
1. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach den §§ 50, 41 Abs 1 ZPO.
2. Da der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren nicht in einem Geldbetrag bestand, war gemäß § 500 Abs 2 ZPO eine Bewertung vorzunehmen. Dabei bestand kein Anlass, von dem von der Klägerin angegebenen und von den Beklagten unbemängelt gebliebenen Wert der Begehren abzugehen. Es war daher auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,-- übersteigt.
3. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren in der vorliegenden, auf den Einzelfall bezogenen Rechtssache nicht zu lösen. Zudem konnte sich das Berufungsgericht auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Der weitere Rechtszug an das Höchstgericht war daher nicht zuzulassen (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.