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3R153/25d•OLG Wien 3R153/25d
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Müller und Mag.a Kulka in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *, vertreten durch KosesnikWehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, wider die beklagte Partei A GmbH, **, **, Deutschland, vertreten durch Raffling Tenschert Lassl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 30.500,--) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 5.500,--; Gesamtstreitwert EUR 36.000,--), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 36.000,--) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 4.9.2025, **24, in nichtöffentlicher Sitzung und zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.662,52 (darin enthalten EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist ein gemäß § 29 KSchG zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach den §§ 28 und 28a KSchG befugter Verband. Die Beklagte ist ein im Handelsregister in Deutschland eingetragenes Unternehmen. Sie bietet als Reseller in Kooperation mit sogenannten „BusinessCoaches“ oder „MentorInnen“ unter anderem Verträge über OnlineCoachings an. Dabei handelt es sich um Beratungsleistungen, die nicht einmalig bereitgestellt werden und zum Zeitpunkt der Bestellung auch nicht zur Gänze erbracht werden. Die Beklagte richtet ihre Geschäftstätigkeit unter anderem auf den österreichischen Markt aus und schließt laufend Verträge mit Verbrauchern in Österreich ab. Im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendet sie die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endkunden“ (AGB) in der Fassung 2024. Diese AGB enthalten unter anderem folgende Klauseln:
„6.1 […] Sofern dem Kunden Ratenzahlung eingeräumt wurde, wird unsere aus dem jeweiligen Vertrag gegen den Endkunden bestehende Forderung insgesamt sofort fällig, wenn der Endkunde mit der Zahlung einer Rate mehr als 30 Tage in Verzug ist.
9. 2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die verletzte Partei regelmäßig vertrauen darf. […]
9. 4 Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Gegenüber Verbrauchern im Sinn des § 13 BGB gilt: Der Vertrag unterliegt allein dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Unabdingbare gesetzliche Vorschriften, die am Wohnort des Nutzers, der Verbraucher ist, anwendbar sind, bleiben unberührt. […]“
Die OnlineBestellmaske bei Abschluss von Verbraucherverträgen enthält folgende Checkbox:
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Verbraucher haben Vertragsrücktritte bezüglich OnlineCoachings erklärt. Vertragsrücktritte und Rückabwicklungen wurden von der Beklagten aufgrund abgegebener Widerrufsverzichtserklärungen verweigert.
Die Arbeiterkammer Oberösterreich verzeichnete seit Oktober 2020 insgesamt 112 (40 davon im Jahr 2024) Verbraucherbeschwerden betreffend die Beklagte.
Der Kläger begehrt, die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der oben zitierten Klauseln 6.1 zweiter Satz und 9.2 erster und zweiter Satz und 9.4 oder sinngleicher Klauseln und des Berufens darauf zu verpflichten. Die Klauseln würden gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen. Überdies lägen Verstöße gegen die Umsetzung von EUVerbraucherschutzrichtlinien gemäß § 28a Abs 1 KSchG sowie § 4 Abs 1 Z 8 FAGG iVm § 11 Abs 2 Z 1 FAGG und § 18 Abs 1 Z 1 FAGG vor. Die Kunden werden nicht in klarer und verständlicher Weise bzw. falsch über das ihnen zustehende Rücktrittsrecht informiert. Es bestehe Wiederholungsgefahr und ein berechtigtes Interesse der betroffenen Verbraucherkreise an der Aufklärung über das gesetzwidrige Verhalten. Gemäß Art 6 RomIVO sei österreichisches materielles Recht anwendbar.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die Aktivlegitimation des Klägers sei nicht gegeben. Die Klagsführung sei missbräuchlich, der Rechtsweg unzulässig. Die Beklagte wisse nicht, wer Unternehmer oder Verbraucher sei. Es sei deutsches Recht anwendbar, weil dieses in den AGB schlüssig vereinbart worden sei. Die AGB der Beklagten würden den europäischen Vorgaben für Verbraucherschutz entsprechen. Es bestehe kein rechtliches Interesse an der Urteilsveröffentlichung, da der Großteil der Kunden ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Es verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der Klauseln 6.1 zweiter Satz und 9.2 erster und zweiter Satz und 9.4 oder sinngleicher Klauseln in Vertragsformblättern und des Berufens auf derartige Klauseln (Spruchpunkt 1.). Weiters verpflichtete es die Beklagte zur Unterlassung, VerbraucherInnen nicht klar und verständlich über das Bestehen eines Rücktrittsrechts, die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung ihres Rechts zu informieren und VerbraucherInnen, die von ihrem Rücktrittsrecht nach § 11 Abs 1 FAGG Gebrauch gemacht haben, den Rücktritt und damit die Rückzahlung aller geleisteter Zahlungen oder sinngleicher Praktiken zu verweigern (Spruchpunkt 2.). Es ermächtigte den Kläger zur Urteilsveröffentlichung in einer Samstagsausgabe des redaktionellen Teils der bundesweit erscheinenden Ausgabe der „**“ auf Kosten der Beklagten (Spruchpunkt 3.).
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verfahrensmängeln mit einem auf Klagsabweisung gerichteten Antrag.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
I. Eine Prozesspartei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Art 267 AEUV zu beantragen. Wenn darauf gerichtete Vorbringen (Seite 6f der Berufung) lediglich als Anregung verstanden sein will, ist der Berufungswerberin zu entgegnen, dass die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (VR-RL) – die ihrer Argumentation nach vollharmonisierte Regelungen enthalte, die für die AGBKontrolle gelten müssen, widrigenfalls die Dienstleistungsfreiheit oder Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 56 und 63 AEUV unzulässig eingeschränkt würden – nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden muss. Der Einzelne kann durch die Richtlinie nicht unmittelbar verpflichtet werden. Ebenso wenig besteht eine unmittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen (vgl RS0111214 [T28]; 9 Ob 69/25z [Rz 12]). Die für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vertragsbedingungen in Verbraucherverträgen maßgebliche Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 gegen missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen regelt eine Mindestharmonisierung. Unterschiedliche Anforderungen an die Gestaltung von Vertragsklauseln in einzelnen Mitgliedstaaten können daher nicht per se gegen die EUGrundfreiheiten verstoßen. Für das von der Beklagten gewünschte Vorabentscheidungsverfahren besteht daher kein Anlass.
II. Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Beklagte rügt als Verfahrensmangel, dass das Erstgericht „wesentliches tatsächliches Vorbringen“ nicht berücksichtigt habe. Das Erstgericht sei fälschlich davon ausgegangen, dass unstrittig sei, dass sie „digitale Dienstleistungen“ anbiete. Vielmehr habe sie vorgebracht, dass sie „digitale Produkte“ verkaufe.
1. 1 Die Frage, ob § 267 ZPO zutreffend angewendet wurde oder nicht, nämlich ob ein schlüssiges Tatsachengeständnis vorlag oder nicht, ist eine Verfahrensfrage (RS0040078). Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis (§ 267 ZPO) hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0040078 [T3, T4]).
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049; RS0043027). Im Rechtsmittelverfahren ist daher auch die Erheblichkeit eines behaupteten Verfahrensmangels darzulegen. Der Berufungswerber muss also in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalles relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können (vgl RS0043049 [T6]; RS0043039 [T4, T5]); Pimmer in Fasching/Konecny3 § 496 ZPO Rz 37 mwN).
1. 2 Der Kläger hat bereits in der Klage behauptet, dass die Beklagte als Reseller in Kooperation mit sogenannten Business Coaches oder Mentor:innen Verträge über Online-Coachings anbiete. Dabei handle es sich zumindest vorwiegend um Verträge über digitale Dienstleistungen, weil die Coaching-Leistungen (d.h. Beratungsleistungen) als Dienstleistungen den Gegenstand des Vertrags bilden (Klage ON 1, S. 7).
Demgegenüber hat die Beklagte in der Klagebeantwortung nur behauptet, sie biete als Reseller umfassende Dienstleistungen an. Ihr Fokus liege auf dem Verkauf „digitaler Produkte“ wie Online-Coachings und -Seminare für Unternehmer, Video-Trainings, Tickets für Konferenzen und mehr (ON 9, Pkt 1).
Da es weder eine gesetzliche noch eine allgemein gültige Definition des Begriffs „digitales Produkt“ gibt, ist die Beurteilung, ob die Angebote der Beklagten als digitale Dienstleistungen zu werten sind, eine rechtliche, die anhand von Tatsachen vorzunehmen ist; genau dort hat das Erstgericht ausgeführt, dass Online-Coachings als digitale Dienstleistungen einzuordnen sind (S 15 des Ersturteils). Den Behauptungen des Klägers, dass es sich bei den Online-Coachings inhaltlich um Beratungsleistungen handle, die nicht einmalig bereitgestellt werden und zum Zeitpunkt der Bestellung nicht zur Gänze erbracht sind, hat die Berufungswerberin nichts entgegnet, obwohl dies leicht von ihr zu widerlegen gewesen wäre (vgl Rechberger /Kilcka in Rechberger/Klicka, ZPO5 §§ 266, 267 Rz 5).
Dass das Erstgericht von einem schlüssigen Geständnis ausgegangen ist, ist daher ebensowenig zu beanstanden wie die daraus gezogene rechtliche Schlussfolgerung, dass es sich um digitale Dienstleistungen handelt und der in der Online-Bestellmaske enthaltene Hinweis auf den Verlust des Widerrufsrechts irreführend und eine darauf gestützte Verweigerung der Rückabwicklung unzulässig ist (→ 4.1f).
Ein Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
2. Die Berufungswerberin macht in ihrer Rechtsrüge geltend, dass das Erstgericht zu Unrecht von der Anwendung österreichischen Rechts ausgegangen sei. Eine Missbräuchlichkeit der Rechtswahlklausel sei auszuschließen. Ihre AGB würden strengeren Standards unterliegen als in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehen. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Es liege kein Massengeschäft vor. Die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs nach § 28a KSchG seien nicht erfüllt. Die Verbandsklage stelle einen unzulässigen Eingriff in die Kapitalverkehrs- oder Dienstleistungsfreiheit dar, zumal die beanstandeten Klauseln nach deutschem Recht verhältnismäßig seien und den Verbraucherschutz in Österreich berücksichtigten.
2. 1 Die AGB der Beklagten enthalten in Punkt 18. folgende Klausel: „Gegenüber Verbrauchern im Sinn des § 13 BGB gilt: Der Vertrag unterliegt allein dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Unabdingbare gesetzliche Vorschriften, die am Wohnort des Nutzers, der Verbraucher ist, anwendbar sind, bleiben unberührt.“
2. 2 Das anwendbare Recht ist auch im Verbandsprozess nach der RomIVO (Verordnung [EG] Nr 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) zu ermitteln (4 Ob 222/22h Rz 13 mwN; RS0131886).
Die Zulässigkeit der Rechtswahl ergibt sich unmittelbar aus der – auch in Deutschland geltenden – speziellen kollisionsrechtlichen Regelung in Art 3 Abs 1 und 2 RomIVO, aus der folgt, dass die Rechtswahl jederzeit und formfrei erfolgen kann.
Gemäß Art 3 Abs 1 RomIVO unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Eine Rechtswahl kann auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgen (JesserHuß in Laimer, IPR Praxiskommentar, Art 5 RomIVO Rz 45; Martiny in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht9, § 2 Rz 2.23 mwN).
2. 3 Der EuGH hat in C191/15 ausgesprochen, dass im Verbrauchergeschäft eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Rechtswahlklausel, die den Verbraucher nicht über die von Art 6 Abs 2 RomIVO vorgesehene Weitergeltung der zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen seines Heimatrechts (= Günstigkeitsprinzip) aufklärt, irreführend und daher auch missbräuchlich im Sinne von Art 3 Abs 1 KlauselRichtlinie sein kann (EuGH C191/15, Amazon, Rn 71; in diesem Sinn auch EuGH 14.9.2023, C821/21, Klump Lacosta, Rn 72; vgl 7 Ob 44/23f Rz 5 mwN).
2. 4 Hier wurde eine Rechtswahl zu Gunsten deutschen Rechts getroffen, allerdings bleiben zwingende Bestimmungen des am Wohnort des Nutzers geltenden Rechts von dieser Rechtswahl unberührt, sie sind also anzuwenden. Es ließe sich durchaus vertreten, dass Punkt 18. der AGB irreführend ist, weil dem durchschnittlichen Verbraucher mit der Formulierung „unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften, die am Wohnort des Verbrauchers anwendbar sind“ nicht erkennbar ist, dass damit jene zwingenden Bestimmungen gemeint sind, die nach dem Recht des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts (der ja nicht mit dem in den AGB nicht näher definierten „Wohnort“ übereinstimmen muss) dem Schutz der Verbraucher dienen. Vertritt man diese Ansicht wäre die Wahl deutschen Rechts unwirksam. Allerdings hat der Kläger die Klausel Punkt 18. gar nicht angefochten.
2. 5 Sieht man daher die in Punkt 18. der AGB getroffene Rechtswahl als gültig an dann ist gemäß dieser Klausel auf Verträge mit Verbrauchern mit Wohnsitz (oder gewöhnlichem Aufenthalt) in Österreich auch österreichisches zwingendes Recht anzuwenden. Die Klauseln in den AGB der Beklagten müssen daher auch den Anforderungen des § 879 Abs 3 ABGB und des § 6 Abs 3 KSchG entsprechen.
2. 6 Ausgehend von der Anwendbarkeit österreichischen Rechts führt die Beklagte in der Berufung keine Argumente an, warum die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, dass auf die Klausel 6.1. zweiter Satz § 14 Abs 3 VKrG analog anzuwenden und sie gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB ist, unrichtig sein sollte. Ebenso wenig beanstandet sie die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu Klausel 9.2 erster und zweiter Satz und 9.4, diese seien intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG. Hier kann daher einfach auf die richtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts verwiesen werden.
3. Die Ansprüche gemäß §§ 28 und 28a KSchG stehen den in § 29 Abs 1 KSchG taxativ aufgezählten Interessenvertretungen zu. Zu diesen zählt der Kläger. Einer „Rechtfertigung der Klagsführung“ im Sinne des § 29 Abs 2 Z 2 KSchG wie bei den in § 29 Abs 2 KSchG angeführten Verbänden anderer Mitgliedstaaten bedarf es nicht (RS0127686; vgl Langer in Kosesnik-Wehrle, KSchG5 § 30 Rz 4).
Da die Beklagte die inkriminierten Klauseln in ihren AGB auch gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich verwendet, diese gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG verstoßen, besteht ein Unterlassungsanspruch nach § 28 Abs 1 KSchG. Die Aktivlegitimation des Klägers ist gegeben.
4. Auch hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs nach § 28a KSchG im Zusammenhang mit Spruchpunkt 2. ist die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht zu beanstanden:
4. 1 Soweit die Beklagte erstmals in der Berufung behauptet, dass die Widerrufsbelehrungen „nicht unrichtig“ seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Kläger die in den Punkten 11 bis 14 der AGB enthaltenen Bestimmungen nicht beanstandet hat, den Unterlassungsanspruch aber darauf stützt, dass durch den in der Online-Bestellmaske enthaltenen Hinweis der falsche Eindruck entsteht, dass durch das Anklicken der Checkbox die Zustimmung zum Beginn der Ausführung des Vertrags erteilt wird und damit das Widerrufsrecht verloren geht. Damit wird Verbrauchern suggeriert, es bestehe kein Rücktrittsrecht mehr.
4. 2 Das ist aber falsch, weil es sich bei den von der Beklagten angebotenen Coaching-Leistungen (Online-Coachings und -Seminare, Video-Trainings) um Beratungsleistungen und damit um digitale Dienstleistungen im Sinne des § 18 Abs 1 Z 1 FAGG handelt und das Rücktrittsrecht eines Verbraucher hinsichtlich eines im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Vertrags über eine Dienstleistung erst erlöschen kann, wenn die Dienstleistung zur Gänze erbracht worden ist:
„Coaching“ ist als ein interaktiver personenzentrierter Beratungs- und Begleitungsprozess im beruflichen Kontext zu verstehen, der zeitlich begrenzt und thematisch (zielorientiert) definiert ist. Unter einem „Training“ versteht man die Vermittlung von Fertigkeiten und neuen Handlungsoptionen, wobei der Handlungsaspekt im Sinn von einüben, ausprobieren und festigen als Lernziele definiert wird (**). Es steht fest (S 3 des Ersturteils), dass die von der Beklagten in Kooperation mit „Business-Coaches“ oder „MentorInnen“ angebotenen Verträge zum Zeitpunkt der Bestellung nicht zur Gänze erbracht worden sind.
Damit bietet die Beklagte aber „digitale Dienstleistungen“ im Sinne des § 3 Z 6 FAGG an. Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung und Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu Daten in digitaler Form ermöglichen (zB Cloud-Speicherdienste, Streaming-Plattformen); oder Dienstleistungen, die die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder eine sonstige Interaktion mit diesen Daten, ermöglichen (zB Social-Media-Plattformen), jeweils einschließlich solcher Dienstleistungen, die nach den Anweisungen des Verbrauchers entwickelt werden. Nach ErwGr 30 der Richtlinie (EU) 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (Modernisierungs-RL) ist die digitale Leistung im Zweifel als digitale Dienstleistung zu qualifizieren (Leupold in Kosesnik-Wehrle, KSchG5 § 3 FAGG Rz 37/2, 37/4).
Weder im FAGG noch in einem anderen Gesetz findet sich eine Definition für den von der Beklagten verwendeten Begriff „digitales Produkt“.
4. 3 § 28a Abs 1 KSchG gewährt den in § 29 KSchG angeführten Verbänden einen Unterlassungsanspruch bei einem Verstoß gegen gesetzliche Verbote oder Gebote, falls der Verstoß im Zusammenhang mit einer der im Gesetz aufgezählten Gruppen von Geschäften oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln steht und durch den Verstoß die „allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt“ werden. Gegenstand sind daher nicht nur wie nach § 28 Abs 1 KSchG verbots- oder sittenwidrige Inhalte in AGB und/oder Vertragsformblättern, sondern auch andere gesetz- oder sittenwidrige Handlungen oder Unterlassungen wie die Unterlassung einer gesetzlich vorgesehenen Belehrung oder Mindestinformation (Langer in Kosesnik-Wehrle, KSchG5 § 30 Rz 32/1f mHa ErläutRV 1998 BlgNR 20. GP 32; Krejci in Rummel3 § 30 KSchG Rz 17a, 22 f).
Es kommt darauf an, dass die beanstandete Verhaltensweise – hier die irreführende Darstellung in der Checkbox der Online-Bestellmaske und die Verweigerung der Zurückzahlung der geleisteten Zahlungen nach Widerruf bei einem Fernabsatzgeschäft – für eine Vielzahl von Verträgen von Bedeutung ist. Dies wird bei gesetzwidrigen Verhaltensweisen im Massengeschäft angenommen (Eccher in Klang-Kommentar - KSchG3 zu § 28a KSchG Rz 6; Kathrein/Schoditsch in KBB7 zu § 28a KSchG Rz 2).
Soweit die Beklagte behauptet, dass sie nur vereinzelt Verträge mit österreichischen Verbrauchern abschließt und kein Massengeschäft vorliegt, entfernt sie sich einerseits vom unbekämpft gebliebenen Sachverhalt, wonach sie „laufend“ Verträge mit Verbrauchern in Österreich abschließt und die Arbeiterkammer Oberösterreich seit Oktober 2020 insgesamt 112 Verbraucherbeschwerden betreffend die Beklagte verzeichnet hat. Andererseits ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte die festgestellte Online-Bestellmaske verwendet und die Rückabwicklung von Verträgen unter Bezugnahme auf einen (angeblichen) Widerrufsverzicht verweigert, dass es sich um eine Geschäftspraxis handelt, die geeignet ist, die Interessen der Gesamtheit der Verbraucher zu beeinträchtigen.
5. Die Berufung ist daher insgesamt nicht berechtigt.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
7. Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO ergibt sich aus den hinter den Klauseln stehenden wirtschaftlichen Interessen und folgt der unbedenklichen Bewertung des Klägers.
8. Der Oberste Gerichtshof ist zur Auslegung von AGBKlauseln nicht jedenfalls, sondern nur dann berufen, wenn die Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtet werden oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516); das ist hier nicht der Fall. Für die Anrufbarkeit des OGH genügt nicht schon der Umstand, dass es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu gleichen oder ähnlichen Klauseln mangelt (RS0121516 [T4]). Auch der Umstand allein, dass im konkreten Fall mehrere Personen Verträge mit der Beklagten abgeschlossen haben, die gleichartige (oder ähnliche) Klauseln enthalten, bewirkt nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO.
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