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10R2/26a•OLG Wien 10R2/26a
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Dr. Schober in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B N.V., **, Niederlande, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 29.945 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28.11.2025, GZ **12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I./
1. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
2. Der Antrag der beklagten Partei, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen C440/23 und C898/24 zu unterbrechen, wird abgewiesen.
II./:
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hat ihren Sitz in Curacao und verfügt über keine österreichische Glücksspielkonzession im Sinne des GSpG. Sie bietet OnlineGlücksspiele über die Websiten C*, D*, E*, F*, G* und H* auch in deutscher Sprache an.
Der Kläger ist angestellter Baumeister und spielte im Zeitraum 5.3.2003 bis 3.1.2025 OnlineGlücksspiele (hauptsächlich Slot, also OnlineAutomatenspiele) bei der Beklagten. Bei den Spielen hängt das Ergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall ab. Außerdem spielte der Kläger auch bei anderen Anbietern, von denen er ebenfalls Verluste zurückfordern möchte.
Der Kläger legte auf den Spielportalen der Beklagten zum Zweck der Spielteilnahme Nutzerkonten an, von dem sämtliche Zahlungsflüsse, insbesondere die Transferierung der eingelösten Spieleinsätze und erzielten Gewinne zwischen den Streitteilen abgewickelt wurden. Sowohl Nutzerkonto als auch Spielguthaben sind Voraussetzungen für die Teilnahme an dem von der Beklagten angebotenen Glücksspiel. Anlässlich der Registrierung erklärte sich der Kläger mit dem per Mouseklick abrufbaren AGB der Beklagten einverstanden.
(1) Den Einzahlungen des Klägers von EUR 29.945 stehen keinerlei Auszahlungen gegenüber, sodass sich der Spielverlust von insgesamt EUR 29.945 ergibt.
Sein Einkommen bezieht der Kläger aus seiner Angestelltentätigkeit als Baumeister, bei der er rund 50 Wochenstunden arbeitet, und er spielte in der Hoffnung auf Gewinne. (2) Erst nachdem er aufgehört hatte, bei der Beklagten zu spielen, wurde ihm bekannt, dass er Spielverluste zurückfordern kann.
Der Kläger begehrt von der Beklagten EUR 29.945 sA aus dem Titel der Bereicherung und des Schadenersatzes aufgrund von Verlusten bei Glücksspielen. Er habe als Verbraucher auf der von der Beklagten in deutscher Sprache betriebenen, unter anderem auch auf Österreich ausgerichteten Website von Österreich aus an Glücksspielen teilgenommen und dabei diesen Gesamtverlust erlitten. Die Beklagte verfüge über keine Konzession für den Betrieb von Glücksspielen in Österreich, sodass sie gegen das unionsrechtskonforme österreichische Glücksspielmonopol verstoßen habe. Dies bedeute, dass die den Spielen zugrundeliegenden Verträge nichtig seien.
Die Beklagte wandte die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts ein. Sie beantragte weiters, das Verfahren aufgrund des anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH in der Rechtssache C9/25 zu unterbrechen. Inhaltlich brachte sie vor, auf die zwischen den Parteien abgeschlossenen Glücksspielverträge sei das Recht von Curacao anzuwenden. Sie sei berechtigt, ihre Glücksspieldienstleistungen im Internet anzubieten. Das österreichische Glücksspielmonopol sei unionsrechtswidrig, weshalb es unangewendet bleiben müsse. Weder die österreichische Rechtslage noch deren Ausführung entsprächen den vom EuGH vorgegebenen Kohärenzkriterien. Insbesondere widerspreche das exzessive Werbeverhalten der Konzessionsinhaber den Anforderungen des EuGH. Die Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte sei im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfehlt und beruhe zum Teil auf überholten Sachverhalten. Eine Rückforderung der Verluste sei aber auch in diesem Fall ausgeschlossen, weil der Vermögensvorteil der Beklagten nicht auf einer bewussten zweckgerichteten Vermögensvermehrung durch den Kläger in Erfüllung einer vermeintlichen vertraglichen Pflicht, sondern allein zufallsbedingt eingetreten sei. Der Kläger sei zudem kein Verbraucher, weil er bei mehreren OnlineCasinos gespielt habe. Er habe von der Möglichkeit der Rückforderung Bescheid gewusst und in diesem Wissen risikofrei Glücksspiele konsumiert.
Mit dem angefochtenen Urteil verwarf das Erstgericht die Einrede der internationalen Unzuständigkeit (Spruchpunkt 1.) und wies den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C9/25 ab (Spruchpunkt 2.). In der Sache selbst verpflichtete es die Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Betrages (Spruchpunkt 3.), wobei es von den eingangs angeführten Feststellungen ausging.
Rechtlich bejahte das Erstgericht das Vorliegen des Verbrauchergerichtsstandes iSd Art 17 f EuGVVO. Die Beklagte richte ihre Tätigkeit auf den österreichischen Glücksspielmarkt aus. Daraus, dass der Kläger bei mehreren Glücksspielanbietern spiele, ließe sich keine Gewerbsmäßigkeit ableiten, vielmehr sei er als Verbraucher zu qualifizieren. Das österreichische Glücksspielrecht sei nach ständiger Rechtsprechung unionsrechtskonform. Eine Ausspielung ohne Konzession sei verbotenes Glücksspiel, der mit dem Kläger abgeschlossene Glücksspielvertrag daher nichtig. Damit sei die Rückforderung seiner Einsätze berechtigt, und zwar unabhängig von seiner Kenntnis über die Unzulässigkeit des Glücksspiels. Die an den EuGH herangetragenen Fragen schienen bereits geklärt, weshalb auch der Unterbrechungsantrag abzuweisen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel, mit den Anträgen,
das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen C440/23 und C898/24 zu unterbrechen,
das Verfahren zur Vorlage von Fragen an den EuGH zu unterbrechen,
das Urteil als nichtig aufzuheben und das Klagebegehren zurückweisen,
hilfsweise der Berufung nicht Folge zu geben und das Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern;
hilfsweise das Verfahren zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zu I./:
1.1. Nach Ansicht der Beklagten sei das Verfahren nichtig im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. Es sei nie eine Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung an sie nach dem Haager Prozessübereinkommen 1954 erfolgt. Außerdem sei die Klage weder in ihrer Sprache abgefasst gewesen, noch in ihre Sprache übersetzt worden.
Der genannte Nichtigkeitsgrund liegt aber nur dann vor, wenn folgende vier Voraussetzungen gegeben sind: a) ein ungesetzlicher Vorgang, der b) einer Partei c) die Möglichkeit nimmt, d) vor Gericht zu verhandeln (Pimmer in Fasching/Konecny³ § 477 ZPO Rz 44). Wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor (RS0042202).
Die Beklagte hat sich jedoch mit der Vollmachtsbekanntgabe ihrer Rechtsvertretung vom 4.6.2025 unter gleichzeitiger Erstattung der Klagebeantwortung (ON 3) mit einem eingehenden inhaltlichen Bestreitungsvorbringens in den gegenständlichen Streit eingelassen. Dies obwohl keine Übersetzung der Klageschrift erfolgt ist und nur mit einem internationalen Rückschein zugestellt wurde. Da aber im Gerichtshofverfahren die Streiteinlassung durch die Erstattung der Klagebeantwortung stattfindet, impliziert dies, dass durch die Einbringung der Klagebeantwortung auch etwaige vorherige Zustellmängel als geheilt angesehen werden können. Die Beklagte hat sich – ohne einen Verfahrensnachteil zu erleiden - auf den Rechtsstreit eingelassen und es wurde ihr damit nicht die Möglichkeit genommen, vor dem Erstgericht zu verhandeln (Stumvoll in Fasching/Konceny³ § 7 ZustG Rz 23; OLG Wien 3 R 87/25y), womit der relevierte Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt.
1.2. Die Beklagte behauptet eine weitere Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO, weil das Erstgericht zu Unrecht von seiner örtlichen und internationalen Zuständigkeit ausgegangen sei. Es mangle an der Verbrauchereigenschaft des Klägers, wodurch sich dieser nicht auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art 17 und Art 18 EuGVVO stützen könne. Da der Kläger nicht habe darlegen können, dass die Beklagte die Website und somit ihre Tätigkeit im behaupteten Spielzeitraum tatsächlich auf Österreich ausgerichtet habe, sei das curacaoische Gericht für die Rechtssache international und örtlich zuständig. Zudem gelte die EuGVVO nur in Mitgliedsstaaten und nicht für Curacao.
Diese Nichtigkeit liegt nicht vor: In Bezug auf die Verbrauchereigenschaft des Klägers ist – zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Ausführungen zu II./ zu verweisen.
Dass die Beklagte ihre Tätigkeit auf Österreich ausgerichtet hat (und - wie auch festgestellt - in deutscher Sprache anbietet), ist aus anderen zahlreichen Verfahren von Verbrauchern gegen die Beklagte gerichtsbekannt (vgl etwa OLG Wien 15 R 176/25z mzN).
Curacao ist Teil des Königreichs der Niederlande, gehört aber nicht zur Europäischen Union, sondern ist mit dieser lediglich assoziiert. Gegenüber der Europäischen Union ist das Gebiet wie ein Drittstaat zu behandeln (Mayr in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Kap 2 Rz 2.99). Innerhalb der Europäischen Union wird die internationale Zuständigkeit in Zivil und Handelssachen durch die EuGVVO geregelt. Hat ein Beklagter keinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, gelten grundsätzlich die nationalen Zuständigkeitsregeln jenes Mitgliedsstaats, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat. Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen. So verweist Art 6 Abs 1 EuGVVO (unter anderem) auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 Abs 1 EuGVVO. Diese Bestimmung eröffnet dem Verbraucher die Möglichkeit, seinen (ausländischen) Vertragspartner auch dann bei seinem Wohnsitzgericht zu klagen, wenn der Vertragspartner in einem Drittstaat seinen (Wohn)Sitz hat (Simotta in Fasching/Konecny³ V/1 Art 17 EuGVVO 2012 Rz 19 und Art 18 EuGVVO 2012 Rz 2; Garber/Mayr/Neumayr/Wittwer in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Kap 3 Rz 3.37 und 3.467; Mayr in Czernich/Kodek/Mayr, Gerichtsstands und Vollstreckungsrecht4 Art 18 EuGVVO 2012 Rz 3). Dies bedeutet, dass im Falle der Klage eines Verbrauchers aus einem EUMitgliedsstaat gegen einen Unternehmer mit Sitz in einem Drittstaat, der seine gewerbliche Tätigkeit auf den WohnsitzMitgliedsstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, der Verbraucher gegen den Unternehmer in seinem Wohnsitzstaat Klage erheben kann (OLG Wien 10 R 47/25t; so auch schon zu Klagen gegen Glücksspielunternehmen mit Sitz in Curacao OLG Wien 15 R 29/23d und OLG Innsbruck 4 R 170/22i).
Die Berufung wegen Nichtigkeit war daher zu verwerfen.
2. Eine Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen C440/23 bzw C898/24 bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden Fragen bereits geklärt erscheinen (1 Ob 91/24z [Rz 8] mwN).
Bereits an dieser Stelle sei ausgeführt, dass auch die Anregung der Beklagten, zu den in der Berufungsbeilage ./1 angeführten Fragestellungen und Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten im Hinblick auf die vorliegende und noch darzulegende Rechtsprechung der österreichische Höchstgerichte und des EuGH nicht aufzugreifen war.
Zu II./:
Die Beklagte moniert die Verwertung der vom Kläger vorgelegten Beilage ./G, weil die maßgeblichen Stellen dieser Urkunde - trotz ihrer Beanstandung - weder bestimmt angegeben oder hervorgehoben worden seien; zudem sei sie verwertet worden, obwohl sie nicht beglaubigt übersetzt worden sei. Der Mangel sei relevant, weil nicht feststellbar sei, welche Beträge tatsächlich verspielt worden seien.
1. 2 Dieser Mangel wäre aber nur dann geeignet, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (vgl RS0043027; RS0043049), wenn es durch das Erstgericht zu einer fehlerhaften Saldierung oder zu einer fehlerhaften Übersetzung gekommen wäre. Die Beklagte behauptet allerdings nicht einmal, dass das Erstgericht für die Spielverluste unrichtige Schlüsse gezogen hätte. Für die Saldierung der in Beilage ./G genannten Beträge kommt es im Übrigen auf den wörtlichen Inhalt der Urkunde gar nicht an. Insofern ist die Übersetzung auch nicht von Bedeutung (vgl Kodek in Fasching/Konecny³ § 85 ZPO Rz 99).
1. 3 Soweit die Beklagte diverse Feststellungen noch anführt und diesbezüglich eine fehlende Begründung des Erstgerichts moniert, ist sie auf die Behandlung der Beweisrüge zu verweisen. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO kann zwar auch in einem Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO liegen. Ein solcher liegt in diesem Zusammenhang jedoch nur dann vor, wenn dem angefochtenen Urteil nicht die Erwägungen zu entnehmen sind, die zu den getroffenen Feststellungen geführt haben (vgl dazu Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 § 272 ZPO Rz 3), wenn die Beweiswürdigung offensichtlich leichtfertig, oberflächlich oder willkürlich erfolgte oder, wenn sich das Erstgericht mit wesentlichen Beweisergebnissen überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Nach der Rechtsprechung genügt es aber, wenn das Gericht in knapper, aber überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen vermag, warum er aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, und wenn sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen in der Lage sind (RS0040122). Derartiges liegt hier aber nicht vor.
Die gerügten Verfahrensmängel sind im Ergebnis ohne Relevanz für den Verfahrensausgang.
2.1. Die Beklagte bekämpft die eingangs mit (1) gekennzeichnete Feststellung und strebt die Ersatzfeststellung an, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei Glücksspielen auf C*, D*, E*, F*, G* und H* im Zeitraum 5.3.2023 bis 3.1.2025 einen Betrag in der Höhe von EUR 29.945 an Spielverlusten erlitten habe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht die bekämpfte Feststellung nicht nur auf die Beilage ./G, sondern auch auf die glaubwürdig erschienen Angaben des Klägers gestützt hat, der angab, er habe die Beilage ./G kontrolliert und das passe auch mit seinen Zahlungsausgängen zusammen (ON 9.4, 3).
Auch erschließt sich nicht, welche Zweifel an der Übersicht über die Ein und Auszahlungen laut Beilage ./G bestehen sollten, hat doch offenbar die Beklagte selbst diese Liste dem Kläger übermittelt (vgl EMail zu Beilage ./G S 2); insofern erübrigt sich auch der Einwand (siehe Berufung S 14), es sei nicht ersichtlich, dass diese Transaktionsliste tatsächlich einem Schriftverkehr zwischen den Parteien entstamme. Im Übrigen zeigt die Beklagte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung substantiiert auf, warum (etwa aufgrund welchen Rechenfehlers) sich der festgestellte Spielverlust nicht aus den aus Beilage ./G ersichtlichen Transaktionen ergeben könne.
2.2. Weiters wendet sich die Beklagte gegen die eingangs mit (2) markierte Feststellung und begehrt die Ersatzfeststellung, der Kläger habe ein gezieltes Modell im Zusammenhang mit der klagsweisen Geltendmachung von Spielverlusten betrieben.
Ob der Kläger gewusst hat, dass er allfällige Spielverluste zurückfordern kann, ist in Bezug auf seine Verbrauchereigenschaft im Sinne des Art 17 EuGVVO unbeachtlich. Ein solches Spielen kann nicht der beruflichen oder einer gewerblichen Tätigkeit des Klägers zugerechnet werden; selbst ein Spielen zur Deckung des privaten Eigenbedarfs wäre nach der Rechtsprechung des EuGH unschädlich (EuGH C774/19; OLG Wien 16 R 81/23h ua).
Ausgehend von dieser Rechtsansicht erübrigt es sich, auf die bekämpfte Feststellung näher einzugehen, diese ist rechtlich nicht relevant (siehe Ausführungen zu Punkt 3.5. und 3.7.).
Ansonsten erweist sich die Beweisrüge als unbegründet, sodass das Berufungsgericht die übrigen Feststellungen des Erstgerichts übernimmt (§ 498 Abs 1 ZPO).
Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht zu den hier (wiederum) relevierten rechtlichen Fragen im Verfahren gegen die Beklagte schon mehrfach Stellung genommen hat (zuletzt 10 R 7/25k [bestätigt durch 8 Ob 54/25m], 10 R 10/25a [unbekämpft rechtskräftig], 10 R 47/25t [anhängig zu 3 Ob 182/25y]), wodurch - neben dem Verweis auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts (§ 500a ZPO) - eine knappe Beantwortung der einzelnen Punkte der Rechtsrüge angezeigt erscheint.
3. 1 Zu der auch in der Rechtsrüge bestrittenen örtlichen und internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts ist die Beklagte zunächst auf die Ausführungen zu I./ Punkt 1.2 zu verweisen. Für das Berufungsgericht ist unzweifelhaft, dass die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit als Glücksspielanbieter (auch) auf Österreich ausgerichtet hat, sowie die Verbrauchereigenschaft des Klägers. Zutreffend hat das Erstgericht daher seine internationale und örtliche Zuständigkeit aus den Art 6 Abs 1, 17 Abs 1 lit c und 18 Abs 1 EuGVVO abgeleitet.
3. 2 Die Beklagte trägt vor, dass durch die Aufhebung der in § 25 Abs 3 GSpG verankerten Spielerschutzbestimmungen durch den VfGH die Monopolregelung in diesem Gesetz nicht mehr zu halten sei.
Vorauszuschicken ist, dass der OGH im Jahr 2015 noch Feststellungen zunächst in vergleichbaren Fällen forderte, ob die konkrete Ausgestaltung des Glücksspielmonopols „wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und [...] tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen“ (RS0129945 [T1]).
Seit der am 22.11.2016 zu 4 Ob 31/16m ergangenen Entscheidung geht der OGH aber in ständiger Judikatur davon aus, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (vgl zB 1 Ob 229/20p und 9 Ob 20/21p jeweils mit Übersicht zur Rechtsprechung von EuGH, VfGH und VwGH; RS0130636; 4 Ob 223/21d; 6 Ob 59/22b; 6 Ob 8/22b; 3 Ob 200/21i; 2 Ob 221/22x uvm, zuletzt etwa 2 Ob 23/23f; 5 Ob 20/24p; 3 Ob 147/24z; 5 Ob 177/24a).
Daran hat er auch nach dem Beschluss des EuGH vom 18.5.2021, C920/19, Fluctus ua, festzuhalten (vgl etwa 1 Ob 74/22x, 1 Ob 229/20p, 3 Ob 200/21i). Darin bestätigte der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zu den Grenzen der Zulässigkeit wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen. Er ging davon aus, dass für die Prüfung der Kohärenz einer expansiven (Werbe)Politik des Monopolisten auch Umstände wie aggressive Werbemaßnahmen privater Anbieter zugunsten rechtswidriger Aktivitäten oder die Heranziehung neuer Medien wie des Internets durch private Anbieter zu berücksichtigen seien und Maßnahmen zur Beschränkung des Glücksspielangebots nicht allein deshalb inkohärent seien, weil die Werbepraktiken des Monopolisten darauf abzielen, zur aktiven Teilnahme an den Spielen anzuregen, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen, erhöht wird (Rn 52 f). Im Grunde werden daher auch nach dieser Entscheidung die „aktuellen“ Werbemaßnahmen der österreichischen Konzessionsinhaber weiterhin als kohärent angesehen (vgl 1 Ob 229/20p [Rz 15], stRSp des OGH).
Es ist zwar zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die tatsächlichen Auswirkungen des Monopols von den nationalen Gerichten „dynamisch“ zu beurteilen sind. Der Begriff „tatsächlich“ ist aber nicht dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte angeleitet werden, „empirisch mit Sicherheit“ das Vorhandensein von bestimmten Auswirkungen der nationalen Regelung nach ihrem Erlass festzustellen (EuGH C464/15, Admiral, Rn 29 ff). Der Rechtsprechung des EuGH lässt sich gerade nicht entnehmen, dass die Kohärenz jeder einzelnen Differenzierung im nationalen Glücksspielrecht durch eine empirische Studie untermauert werden müsste (3 Ob 72/21s [Rz 12] mwN).
Selbst die Aufhebung von Teilen des § 25 Abs 3 GSpG durch den VfGH ändert nichts an der – hier maßgeblichen – Beurteilung der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielrechts. Dass der Gesetzgeber durch das (primäre) Abstellen (nur) auf die Einholung einer Bonitätsauskunft den unionsrechtlich gebotenen Spielerschutz von Spielbankbesuchern nicht in einer dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Weise verwirklicht habe, bedeutet noch nicht, dass dieses Anliegen im Glücksspielrecht als Ganzem nicht in kohärenter Weise verfolgt würde. Aus der teilweisen Verfassungswidrigkeit bloß einer Einzelregelung zum Spielerschutz im Bereich der Spielbanken kann nicht abgeleitet werden, dass das österreichische System der GlücksspielKonzessionen – entgegen der bisher ständigen Rechtsprechung – unionsrechtswidrig wäre (vgl 2 Ob 23/23f; 1 Ob 25/23t).
3. 3 Die Beklagte betrachtet die Klage ua mangels Aufschlüsselung des Klagsbetrags als unschlüssig. Der Verweis auf die Urkunde ./G könne ein Prozessvorbringen nicht ersetzen.
Ihr ist zu entgegnen (vgl bereits zu 10 R 10/25a), dass es als Überspannung des Gebots nach einer Präzisierung des Vorbringens anzusehen wäre, würde man für jede einzelne von unter Umständen hunderten, während eines längeren Zeitraums aufgelaufenen Einzelforderungen ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern (vgl RS0037907). Nicht nur ein einheitlicher Anspruch, sondern auch gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen nur mehr die Gesamtsumme im Klagebegehren aufscheint. Dabei wird wesentlich auf das Kriterium der Zumutbarkeit einer Aufgliederung abgestellt (vgl RS0037907 [T1, T9, T13]; zur ausreichenden Bestimmtheit des Klagebegehrens bei Glücksspielverlusten, die sich aus der Vielzahl einzelner Spielvorgänge ergeben: zuletzt 7 Ob 112/25h; 1 Ob 142/25a). Diesen Grundsätzen entsprechend hat der Kläger die mit seinen Glücksspielteilnahmen verbundenen Verluste und Gewinne durch Bekanntgabe des Zeitraums des wiederholten Spielgeschehens sowie der Summe der Ein- und Auszahlungen hinreichend konkretisiert. Das Klagebegehren ist damit schlüssig erhoben worden.
3. 4 Soweit die Beklagte dem Kläger die Verbrauchereigenschaft abspricht und daraus ableiten möchte, dass nach Art 4 Abs 1 lit b RomIVO curacaoisches Recht anzuwenden wäre, ist sie auf die Ausführungen zu I./ Punkt 1.2, oben zu Punkt 3.1 und auf Punkt 4.2. zu verweisen.
Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom IVO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH Verein für Konsumenteninformation, C272/18, ECLI:EU:C:2019:827, Rn 52). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor (7 Ob 213/21f [Rz 6]; 7 Ob 155/23d [Rz 15]).
Hinzukommt, dass das Verbot nicht konzessionierter Glücksspiele als Eingriffsnorm nach Art 9 Abs 2 Rom IVO zu qualifizieren ist, die unabhängig von dem auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden Recht Geltung beansprucht (OLG Wien 4 R 195/23k mwN). Auch aus diesem Grund ist die Frage, ob die Beklagte einen Verstoß gegen das Glücksspielmonopol verantwortet, nach österreichischem Recht zu beurteilen.
3. 5 Nach Ansicht der Beklagten sei die Möglichkeit der Rückforderung von Spieleinsätzen ausgehend von der bisherigen Judikatur des OGH insbesondere hinsichtlich des Normzwecks des Verbotsgesetzes sowie der Schutzqualität des § 1 Abs 1 GSpG und § 168 StGB nicht argumentierbar.
Dem ist entgegen zu halten, dass verbotene Spiele nicht einmal eine Naturalobligation erzeugen. Der Verlierer kann die gezahlte Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmung des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder des § 1432 ABGB entgegenstünde, weil die Leistung nicht „zur Bewirkung“ der unerlaubten Handlung, sondern als „Einsatz“ erbracht wurde. Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche dem Zweck des Verbots von Glücksspielen, die den in § 168 Abs 1 StGB und § 1 Abs 1 GSpG angeführten Charakter haben (RS0025607 [T1]; 6 Ob 124/16b [5.]; 2 Ob 138/22s [Rz 29]; 5 Ob 13/24h [Rz 7]; zuletzt 8 Ob 21/24g [Rz 13]). Der Verbotszweck erfordert die Rückabwicklung selbst dann, wenn sich das Verbot – wie hier – gegen den Leistungsaustausch an sich wendet und den Schutz der Spieler bewirken soll (9 Ob 79/21i [Rz 15]; 6 Ob 77/23a [Rz 5] mwN). Der Rückforderungsanspruch besteht entgegen der allgemeinen Regel (§§ 1431 ff ABGB) sogar dann, wenn die Ungültigkeit der Verpflichtung bzw Leistung bekannt war (RS0025607 [T2]; zuletzt etwa 1 Ob 172/22h; 6 Ob 77/23a; 3 Ob 69/23b). Darauf, ob der Spieler durch die Teilnahme am verbotenen Spiel einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt, konkret § 52 Abs 5 GSpG, kommt es auch nicht an (6 Ob 50/22d [Rz 20] uva).
Damit gehen die weiteren Einwände der Beklagten, der Kläger habe wissentlich bei einem Anbieter ohne österreichische Konzession gespielt und damit gegen § 52 Abs 5 GSpG verstoßen, ins Leere. Selbst der – behauptete - Umstand, dass der Kläger im Widerspruch zum Grundsatz „nemo auditur turpitudinem suam allegans“ aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten einen Vorteil gezogen habe, weil er von vornherein beabsichtigt habe, allfällige Spielverluste zurückzufordern und Gewinne schweigend zu vereinnahmen, kann ihm nicht zum Schaden gereichen (vgl 6 Ob 200/22p; 5 Ob 35/24v). Eine gegenteilige Rechtsauslegung würde den Veranstalter verbotenen Glücksspiels vor der bereicherungsrechtlichen Verpflichtung bewahren, Einsätze aus dem verbotenen Spiel zurückzubezahlen, was wiederum dem Zweck der Glücksspielverbote zuwiderliefe. Die Rückforderung des geleisteten Spieleinsatzes verstößt in solchen Konstellationen daher auch nicht gegen Treu und Glauben (vgl 7 Ob 102/22h; 6 Ob 19/25z). Dass deutsche Gerichte unter Zugrundelegung der deutschen Rechtslage allenfalls eine Rückforderung ausgeschlossen haben, bietet keine Grundlage dafür, von der gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur österreichischen Rechtslage abzugehen (vgl 6 Ob 50/22d [Rz 22]).
Das Argument, die Verweigerung eines Rückforderungsanspruchs würde dem Spielerschutz besser gerecht werden, weil die Spieler sonst einerseits die Einsätze zurückverlangen, aber andererseits auf die Auszahlung von Gewinnen vertrauen könnten, lässt die mit dem GSpG ebenso verfolgten ordnungspolitischen und fiskalischen Zwecke außer Acht, die eine absolute Nichtigkeit und beiderseitige Rückforderbarkeit erfordern (8 Ob 21/24g [Rz 26]).
3. 6 Dem Argument, dem Kläger stehe kein Schadenersatzanspruch zu, weil er die Dienstleistung „Glücksspiel“ erhalten und daher keinen Schaden erlitten habe, ist entgegenzuhalten, dass der Rückforderungsanspruch schon auf bereicherungsrechtlicher Grundlage jedenfalls zu Recht besteht; auf die schadenersatzrechtliche Beurteilung kommt es nicht an (vgl 3 Ob 69/23b). Zudem ist dem Veranstalter eines verbotenen Glücksspiels nicht die Möglichkeit eröffnet, den Verkehrswert einer unerlaubt erbrachten „Unterhaltungsdienstleistung“ vom Spieler abgegolten zu erhalten, weil sonst ein nicht unwesentlicher Anreiz geschaffen würde, das verpönte Glücksspiel auch weiterhin zu veranstalten (6 Ob 50/22d).
Mit der weiteren Behauptung, der Kläger habe in Schädigungsabsicht bei der Beklagten OnlineGlücksspiele gespielt, entfernt sich die Beklagte vom festgestellten Sachverhalt.
3.7. Dies auch insoweit, als die Beklagte in der Rechtsrüge wiederum die Verbrauchereigenschaft des Klägers bestreiten, weil er aufgrund der vermehrten und wiederholten Spieltätigkeit auf der Website nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen gehandelt haben soll.
Ein solches (Glücks)Spielen kann nicht der beruflichen oder einer gewerblichen Tätigkeit des Klägers zugerechnet werden; selbst ein Spielen zur Deckung des privaten Eigenbedarfs wäre nach der Rechtsprechung des EuGH unschädlich (EuGH C744/19; OLG Wien 16 R 81/23h ua).
3.8. Zur ihrem mehrfach wiederholten Vorbringen, ihre Website sei nicht auf Österreich ausgerichtet, wird die Beklagte auf die Ausführungen zur I./1.2. verwiesen.
4. Die von der Beklagten auf den Seiten 45ff der Berufung behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor.
4.1. Es fehlen weder Feststellungen, anhand welcher Berechnungsmethode sich der Klagsbetrag aus der Beilage ./G errechne, noch benötigt es aufgrund der gefestigten Judikatur, wonach das österreichische System der Glücksspielkonzession einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen das Unionsrecht verstößt, eigene Feststellungen des Erstgerichts dazu.
4.2. Zur Verbrauchereigenschaft des Klägers hat das Erstgericht hinreichende Feststellungen getroffen. Darüber hinaus ist der Begriff der Verbrauchersache unionsrechtlich autonom auszulegen (Simotta in Fasching/Konecny3 Art 17 EuGVVO 2012 Rz 52 mwN) und ebenso der Begriff des Verbrauchers (RS0112279 [T2]). Verbraucher im Sinne des Art 17 EuGVVO ist eine natürliche Person, die zu einem Zweck tätig wird, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Simotta aaO Art 17 EuGVVO 2012 Rz 52 mwN). Es wurde bereits ausgeführt, dass es unbeachtlich ist, ob der Kläger auch bei anderen Glücksspielanbietern gespielt hat oder auch gewusst hat, bzw wissen hätte müssen, dass er allfällige Spielverluste zurückfordern kann.
Auch kommt es nicht darauf an, ob Verbraucher im Einzelfall tatsächlich schutzwürdig ist oder nicht (Witwer in Mayr, Handbuch EuZBR2 Rz 3.478 mwN).
4.3. Letztlich vermisst die Beklagte Feststellungen hinsichtlich der Frage, ob der Kläger nur vom Inland aus auf die verfahrensgegenständlichen Websites zugegriffen und nur vom Inland aus die behaupteten Einzahlungen getätigt bzw die behaupteten Verluste erlitten habe. Die Beklagte habe zur Beilage ./G vorgebracht, dass sich daraus nicht ergebe, dass die vom Kläger behaupteten Einsätze tatsächlich nur im Inland getätigt worden seien. Aufgrund dieses Vorbringens und den Verfahrensergebnissen zeige sich, dass der Kläger mangels diesbezüglichen Vorbringens und mangels diesbezüglicher Beweise nicht hinreichend beweisen könne, dass er nur vom Inland aus auf die Websites zugegriffen und nur vom Inland aus die behaupteten Einzahlungen getätigt bzw die behaupteten Verluste erlitten habe. Der Kläger sei daher seiner Behauptungs und Beweislast nicht nachgekommen, was zu einer Klagsabweisung hätte führen müssen. Da jedoch die eingangs erwähnten Feststellungen fehlen, sei eine Subsumtion unter die richtige Rechtsnorm nicht möglich und liege daher ein sekundärer Verfahrensmangel vor.
Entgegen der Darstellung der Beklagten brachte der Kläger sehr wohl vor, von Österreich aus gespielt zu haben (ON 1, 3) und führte als Beweismittel seine Einvernahme sowie vorzulegende Urkunden an.
Nach der vom Kläger vorgelegten Urkunde Beilage ./F habe der Kläger das angebotene Glücksspiel von Österreich aus gespielt (Beilage ./F, 2).
Diese Urkunde wurde von der Beklagten nicht substantiiert bestritten, vielmehr verwies sie (bloß) auf das eigene Vorbringen (ON 9.4, 2).
Nach diesem gehe (jedoch) aus der Urkunde Beilage ./G nicht hervor, ob der Kläger tatsächlich nur von Österreich aus auf die Websites zugegriffen und die behaupteten Einzahlungen getätigt bzw die behaupteten Spielverluste erlitten habe (ON 7,5), auf die Beilage ./F wird nicht Bezug genommen.
Eine im Verfahren vorgelegte Urkunde, die ihrem Inhalt nach unstrittig ist, kann der Entscheidung des Berufungsgerichts ohne Weiteres zugrunde gelegt werden (RS0121557 [T3]).
Dass der Kläger nicht vom Ausland aus spielte, kann überdies implizit der Feststellung entnommen werden, dass der in ** wohnhafte Kläger als angestellter Baumeister tätig ist, der rund 50 Stunden pro Woche arbeitet (S 3 der UA), was schon rein zeitlich einen Auslandsaufenthalt für die zahlreichen vom 5.3.2023 bis 3.1.2025 getätigten OnlineGlücksspiele (vgl Beilage ./G) nicht ermöglicht.
Daraus folgt, dass das österreichische Glücksspielgesetz zur Anwendung gelangt (vgl 7 Ob 155/23d [Rz 19f]).
Der unberechtigten Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
6. Da gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, von der das Berufungsgericht nicht nicht abweicht, ist die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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