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1R131/25b•OLG Linz 1R131/25b
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Seyer als Vorsitzenden und die Richter Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb am **, Pensionistin, **, *, vertreten durch Mag. Erik Focke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B GmbH, **, **, *, Deutschland, vertreten durch die Dr. Reinitzer Rechtsanwalts KG in Wien, wegen EUR 12.700,00 sA und Feststellung (EUR 5.000.00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse [richtig] EUR 6.350,00) gegen das Teilzwischenurteil des Landesgerichtes Wels vom 8. Oktober 2025, Cg-9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.095,12 (darin EUR 182,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Zur Tatsachenrüge
„[…] ohne sich in Annäherung an die Badezimmertüre über die Entfernung der Feuchtigkeitsansammlung zu vergewissern, steuerte sie das Badezimmer an.“
Stattdessen begehrt sie diese Ersatzfeststellung:
„[...] die Klägerin überprüfte die Stelle der Flüssigkeitsansammlung, konnte eine solche aber nicht erkennen und steuerte das Badezimmer an.“
II. Zur Rechtsrüge
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