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3R7/26p•OLG Graz 3R7/26p
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr.in Steindl-Neumayr und Mag.a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Student, *, vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei B, geboren am **, IT-Angestellter, **, vertreten durch Mag. Max Verdino ua., Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, wegen EUR 16.076,96 und Feststellung (EUR 5.000,--) über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 19.666,96) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 21. November 2025, **-39, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.220,42 (darin enthalten EUR 370,07 USt.) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Am 23. Oktober 2021 fand in ** am Fußballplatz nach dem letzten Spiel der Saison eine „Aftershowparty“ statt. Neben dem Kläger nahmen unter anderem seine damalige Lebensgefährtin Mag.a C*, der Beklagte und dessen Freunde D*, E* und F* an der „Aftershowparty“ teil.
Mag.a C* und der bereits alkoholisierte Beklagte unterhielten sich während des Fußballspiels im Bereich der Kantine. Der Beklagte teilte der Lebensgefährtin des Klägers mit, dass er sie schon immer gern gehabt habe. Es störte ihn, dass der Kläger, welcher zu diesem Zeitpunkt etwas weiter entfernt von den beiden stand, zu ihnen blickte. Er sagte zu Mag.a C*, dass er dem Kläger gerne „eine reinhauen“ würde. Die Lebensgefährtin des Klägers beruhigte ihn und versuchte, ihm dieses Vorhaben auszureden.
Als sich der Kläger bei der anschließenden Party gerade in der Umkleidekabine befand und mit jemandem anstoßen wollte, kam es in der Nähe zu einer Auseinandersetzung zwischen unbekannten Personen. Der Kläger wollte schlichtend eingreifen, als ihm plötzlich ein Unbekannter einen Schlag versetzen wollte. Die unbekannte Person führte eine Schlagbewegung aus, es handelte sich dabei um einen gegenwärtigen Angriff auf die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Klägers. Der Kläger konnte diesen Schlag abwehren, indem er die unbekannte Person mit beiden Händen wegdrückte und diese an den Oberarmen bzw Schultern ergriff und leicht gegen die dortige Wand drückte. Dabei stellte der Kläger die unbekannte Person zur Rede und teilte ihr lautstark mit, dass sie damit aufhören solle.
Neben der Wand, gegen welche der Kläger den Unbekannten gedrückt hatte, befand sich der Ausgang aus der Umkleidekabine. Der Beklagte kam plötzlich und unmittelbar nachdem der Kläger den Schlag des Unbekannten abgewehrt und diesen gegen die Wand gedrückt hatte von vorne und durch die Türe auf den Kläger zu, packte diesen ohne Vorwarnung am Oberkörper und nahm ihn in den „Schwitzkasten“. Es kann nicht festgestellt werden, weshalb der Beklagte auf den Kläger losging. [F1]
Während der Beklagte den Kläger am Oberkörper und im „Schwitzkasten“ festhielt, zog er den Kläger – der sich aus der Umklammerung befreien wollte – mit einer Drehbewegung nach hinten und versuchte, den Kläger in Richtung Boden zu drücken. Dabei drückte der Beklagte den Kläger in einer Drehbewegung nach rechts, hin zu einer sich seitlich an der Wand befindlichen Sitzbank, wobei sich dabei der Oberkörper des Klägers sowie sein Ober- und Unterschenkel verdrehten. Dabei verspürte der Kläger ein Brennen im linken Knie. [F2] Der Kläger und der Beklagte kamen auf der Bank zum Sitzen. Die Lebensgefährtin des Klägers forderte den Beklagten lautstark auf, den Kläger loszulassen. Es griffen auch mehrere andere Besucher der Aftershowparty ein, welche den Beklagten vom Kläger trennten.
Bei dieser tätlichen Auseinandersetzung erlitt der Kläger eine Kniescheibenverrenkung links mit teilweisem knöchernem Ausriss des innenliegenden Bandapparats an der Kniescheibe (MPFL). [F3] Beim Kläger lag eine anatomische Normvariante vor, welche das Eintreten einer Kniescheibenverrenkung begünstigte. Es handelt sich dabei weder um einen Vorschaden noch um eine degenerative Veränderung. Wenn diese prädisponierenden Faktoren des linken Kniegelenks nicht vorgelegen hätten, wäre es durch die Tätlichkeit am 23. Oktober 2021 beim Kläger zu keiner Kniescheibenverrenkung, sondern allenfalls zu einer Zerrung des Kniegelenks gekommen. [F4]
Unmittelbar nach dem Vorfall blieb der Kläger noch einige Augenblicke auf der Bank sitzen, verließ im Anschluss daran humpelnd die Umkleidekabine und ging mit seiner bereits vor der Kantine wartenden Lebensgefährtin nach Hause. Der Kläger verspürte starke Schmerzen in seinem linken Knie. Im Außenbereich der Kantine, in der Nähe der dort vorhandenen Mülltonnen, stürzte der Kläger aufgrund seiner Knieverletzung. [F5] Mag.a C* half dem Kläger, stützte ihn und die beiden begaben sich zu einem Café in der Nähe. Von dort aus fuhren sie nach Hause.
Bis zur gegenständlichen Auseinandersetzung trank der Kläger zwei bis drei alkoholische Getränke und war daher leicht alkoholisiert. Demgegenüber war der Beklagte sehr stark alkoholisiert.
Am darauffolgenden Tag, dem 24. Oktober 2021, begab sich der Kläger wegen anhaltender Schmerzen im linken Knie ins . Seine Lebensgefährtin bat ihn, dass er im Krankenhaus angeben solle, dass er ohne Fremdverschulden gestürzt sei, um den Beklagten nicht in Schwierigkeiten zu bringen. Auch der Kläger selbst wollte, zumal er neu in ** war, sein gesellschaftliches „Standing“ dort nicht gefährden. Zudem ging er zunächst auch nicht davon aus, dass es sich um eine sehr schwere Verletzung handeln würde. Er gab deshalb im ** an diesem Tag an, dass er sich die Verletzung bei einem Sturz zugezogen habe. Erst im Zuge der MRT-Befundbesprechung am 2. November 2021 gab er schließlich an, vom Beklagten im Zuge einer Rangelei verletzt worden zu sein. Davor kam es noch zu einem zufälligen Aufeinandertreffen zwischen dem Kläger, Mag.a C und G in einem Café in . G war mit der damaligen Lebensgefährtin des Kläger bekannt, der Kläger und G kannten sich nicht. Man sprach miteinander und der Kläger, welcher zu diesem Zeitpunkt Krücken hatte, gab dabei an, dass er sich bei einem Sturz eine Knieverletzung zugezogen habe. [F6]
Der Kläger erlitt aufgrund der vorfallskausalen Verletzungen 3 Tage starke, 10 Tage mittelstarke und 30 Tage leichte Schmerzen.
Die vom Kläger nach dem Vorfall vom 23. Oktober 2021 angetretenen Fahrten zu Ärzten, in Krankenhäuser, Apotheken und zu Therapien waren auf den gegenständlichen Vorfall zurückzuführen. Diese Fahrten waren aus medizinischer Sicht notwendig und zweckmäßig. Durch diese auf den Vorfall zurückzuführenden Fahrten legte der Kläger insgesamt 5.271,06 km zurück. Der Kläger musste insgesamt EUR 1.623,14 für Heilbehelfe, Behandlungs- und Taxikosten aufwenden, die allesamt auf den Vorfall vom 23. Oktober 2021 zurückzuführen und aus medizinischer Sicht notwendig und zweckmäßig waren. Aufgrund des gegenständlichen Vorfalls war der Kläger im Zeitraum von 24. Oktober 2021 bis 2. Dezember 2021 und von 18. Juni 2022 bis 7. September 2022 (sohin insgesamt 122 Tage) auf Hilfe im Haushalt durch Dritte angewiesen, dies im Ausmaß von durchschnittlich 1,5 Stunden täglich (sohin insgesamt 183 Stunden).
Aufgrund der vorfallskausal erlittenen Verletzungen liegen beim Kläger keine Dauerfolgen vor. Spätfolgen können allerdings nicht ausgeschlossen werden. Diesbezüglich könnte beim Kläger in Zukunft eine – derzeit medizinisch jedoch nicht indizierte – Metallentfernung notwendig werden. Zudem besteht beim Kläger vorfallskausal eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Entstehen einer Abnützung im Kniescheiben-/Oberschenkelgelenk (Arthrose des Patellofemoralgelenks).
Das aufgrund dieser Tätlichkeit zu ** des Landesgerichts Klagenfurt gegen den Beklagten geführte Strafverfahren wurde nach einer Verantwortungsübernahme durch den Beklagten mit einer Diversion beendet. Im Rahmen der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens zahlte der Beklagte dem Kläger einen Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 200,00 und er entschuldigte sich bei ihm.
Der Kläger begehrt vom Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes EUR 16.076,96 s.A., bestehend aus (nach Abzug der Teilzahlung restlich) EUR 9.800,- Schmerzengeld, EUR 1.623,14 an Kosten für medizinische Behandlungen, Heilbehelfe und Taxikosten, EUR 2.440,-- Haushaltshilfe und EUR 2.213,82 an Fahrtkosten, sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche Spät- und Dauerfolgen aus dem gegenständlichen Vorfall vom 23. Oktober 2021. Der Kläger bringt vor, der Beklagte habe ihn schwer am Körper verletzt, als er ihn am Oberkörper gepackt und zu Boden zu bringen versucht habe. Eine Notwehr-, Nothilfe- oder Putativnothilfesituation habe für den Beklagten nicht vorgelegen. Den Kläger treffe auch kein Mitverschulden. Bezüglich der geltend gemachten Kosten für medizinische Behandlungen, Heilbehelfe und Taxifahrten von EUR 1.623,14 sowie Fahrten zu Anwalt, Behandlungen und Therapien von EUR 2.213,82 (für 5.271 km) verweist der Kläger jeweils auf die Aufstellung Beilage ./D (ON 10, AS 6f).
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet (für das Berufungsverfahren relevant) ein, dass er den Kläger zwar am Körper gepackt, ihn dabei aber nicht verletzt habe. Die behaupteten Schäden seien auf einen selbst verschuldeten Sturz zurückzuführen. Zudem habe der Beklagte nicht rechtswidrig gehandelt. Er habe durch sein Verhalten einem unbekannten Dritten, den der Kläger festgehalten habe, Nothilfe geleistet. Die Fixierung im „Schwitzkasten“ sei bei einer ex-ante-Betrachtung das schonendste Mittel gewesen. Der Angriff des Dritten sei bereits abgeschlossen gewesen und der Kläger könne sich nicht auf Notwehr berufen, als er diesen gegen die Wand gedrückt habe. Jedenfalls könne sich der Beklagte auf Putativnothilfe stützen, wobei sein Irrtum nicht fahrlässig verschuldet gewesen sei. Beim Beklagten sei (damals) das Wissen um das Vorliegen einer Notwehrsituation gegeben gewesen, auch wenn er sich im Nachhinein nicht mehr daran erinnern könne.
Die geltend gemachten Heilungs-, Heilbehelf- und Taxikosten von EUR 1.623,14 seien ebenso wie die für Wegstrecken von über 5.271 km begehrten Fahrtkosten nicht nachvollziehbar. Das Klagebegehren sei insofern unschlüssig.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht den Beklagten schuldig, dem Kläger EUR 14.666,96 s.A. zu bezahlen (1.). Es stellte weiters fest, dass der Beklagte dem Kläger für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Vorfall vom 23. Oktober 2021, haftet (2.). Das auf Zahlung weiterer EUR 1.410,-- s.A. gerichtete Mehrbegehren sowie ein Zinsenmehrbegehren wurden (rechtskräftig) abgewiesen (3.a und 3.b).
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 5 bis 9 ersichtlichen Tatsachenfeststellungen zugrunde, auf die das Berufungsgericht verweist (§ 500a Satz 1 ZPO).
Rechtlich leitete das Erstgericht daraus Folgendes ab:
Der Beklagte habe rechtswidrig gehandelt.
Der Kläger habe gegen den unbekannten Dritten Notwehr geübt. Dieser habe dem Kläger einen Schlag versetzen wollen, nachdem der Kläger bei einer Auseinandersetzung schlichtend eingegriffen habe. Dass der Kläger den Unbekannten an den Oberarmen bzw. Schultern ergriffen und leicht gegen die dortige Wand gedrückt habe, sei als Notwehrhandlung gerechtfertigt. Gegen diese gerechtfertigte Handlung des Klägers kämen Notwehr oder Nothilfe nicht in Betracht.
Der Beklagte könne sich auch nicht auf Putativnothilfe berufen. Bei einer irrtümlich angenommenen Nothilfelage scheide eine Haftung nur aus, sofern der Irrtum nicht vorwerfbar sei. Hier sei schon das Vorliegen eines Irrtums über eine Nothilfesituation nicht erwiesen, was zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten gehe.
Das Verhalten des Beklagten stelle in jedem Fall einen Nothilfeexzess dar, weil ein Wegstoßen mit beiden Händen gereicht hätte und keine Notwendigkeit bestanden habe, den Kläger ohne Vorwarnung in den „Schwitzkasten“ zu nehmen und dabei zu versuchen, ihn zu Boden zu drücken.
Krankheitserscheinungen, die durch den Vorfall ausgelöst worden seien, weil die Anlage beim Verletzten bereits vorhanden gewesen sei, seien dem Schädiger zuzurechnende adäquate Unfallfolgen. Der Beklagte hafte daher für die angesichts der beim Kläger vorhandenen anatomischen Normvariante durch die Tätlichkeiten verursachten schwereren Verletzungsfolgen.
Für ein Mitverschulden des Klägers oder eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht (durch unzureichende „Compliance“ oder eine verspätete Veranlassung der Operation) gebe es keinen Anhaltspunkt.
Der Beklagte habe dem Kläger daher ein im Sinne einer Globalbemessung angemessenes Schmerzengeld von EUR 9.200,--, nach Abzug der Teilzahlung daher EUR 9.000,--, sowie die durch die vorfallskausalen Verletzungen verursachten weiteren Schäden, nämlich EUR 1.623,14 für Heilbehelfe, Heilungs- und Taxikosten sowie nach § 273 ZPO angemessene EUR 1.830,-- für Haushaltshilfe (183 Stunden zu EUR 10,--) und EUR 2.213,82 an Fahrtkosten (Kilometergeld für 5.271,06 km), zu ersetzen.
Da beim Kläger Spätfolgen aufgrund des Vorfalls vom 23. Oktober 2021 nicht ausgeschlossen werden könnten, sei auch das Feststellungsbegehren berechtigt.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 42).
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben (ON 44).
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge:
1. Der Beklagte bekämpft die Feststellungen [F2] bis [F6] und strebt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen an:
„Während der Beklagte den Kläger am Oberarm und im „Schwitzkasten“ festhielt, versuchte er den Kläger in Richtung Boden zu einer sich seitlich an der Wand befindlichen Sitzbank zu drücken. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger vom Beklagten in einer Drehbewegung gedrückt worden wäre, sodass sich der Oberkörper des Klägers sowie sein Ober- und Unterschenkel verdreht hätten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger dabei ein Brennen im linken Knie verspürt hätte. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger dabei eine Kniescheibenverrenkung links mit teilweise knöchernen Ausriss des innen liegenden Bandapparates an der Kniescheibe (MPFL) erlitten hätte.
Vielmehr hat der Kläger sich diese Verletzungen ohne Fremdeinwirkung dabei zugezogen, als er im Außenbereich der Kantine, in der Nähe der dort vorhandenen Mülltonnen stürzte, nachdem er die Umkleidekabine verlassen hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger humpelnd die Umkleidekabine verlassen hätte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass seine damalige Lebensgefährtin ihn gebeten hätte, dass er im Krankenhaus angeben solle, dass er ohne Fremdverschulden gestürzt sei, um den Beklagten nicht in Schwierigkeiten zu bringen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger sein gesellschaftliches Standing dort nicht gefährden wollte, zumal er neu in ** war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger zunächst auch nicht davon ausgegangen wäre, dass es sich um eine schwere Verletzung handeln würde. Er gab deshalb im ** an diesem Tag wahrheitsgemäß an, dass er sich die Verletzung bei einem Sturz zugezogen hat. Erst im Zuge der MRT-Befundbesprechung am 02.11.2021 gab er zu Unrecht an, vom Beklagten im Zuge einer Rangelei verletzt worden zu sein.
Davor kam es noch zu einem zufälligen Aufeinandertreffen zwischen dem Kläger, der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers, Mag. C*, und G* in einem Café in . G war mit der damaligen Lebensgefährtin des Klägers bekannt, der Kläger und G kannten sich nicht. Man sprach miteinander und gab der Kläger, welcher zu diesem Zeitpunkt Krücken hatte, dabei wahrheitsgemäß an, dass er sich bei einem Sturz eine Knieverletzung zugezogen hat.“
1.1. Das Erstgericht stützte die bekämpften Feststellungen zur Kausalität der Tätlichkeiten des Beklagten für die vom Kläger erlittene Knieverletzung auf eine Gesamtbetrachtung der im Wesentlichen miteinander im Einklang stehenden Aussagen des Klägers und der Zeugin Mag.a C* (der der Erstrichter aufgrund des bei der Einvernahme gewonnenen Eindrucks besondere Glaubwürdigkeit attestierte) sowie der Angaben der Zeugen D*, F* und E* und der Ergebnisse des medizinischen Sachverständigengutachtens. Dass der Kläger und der Beklagte im Zuge des Vorfalls auf der Bank zum Sitzen gekommen sind, wird im Rechtsmittel ohnehin nicht in Zweifel gezogen und ergibt sich auch aus den Angaben der Zeugen D*, F* und E*, deren weitere Angaben, keine Drehbewegung beobachtet zu haben, der Erstrichter als nicht nachvollziehbar bewertete, zumal eine solche (vom Kläger und Mag.a C* beschriebene) Drehbewegung im Hinblick auf das Bestreben des Klägers, sich aus der Umklammerung des Beklagten zu lösen, schlüssig und im Zusammenhang damit, dass die Streitteile auf der Bank zum Sitzen gekommen seien, sehr wahrscheinlich zu erwarten sei. Das Erstgericht erwog weiters, dass nach den Ergebnissen des medizinischen Sachverständigengutachtens das Verletzungsbild mit dem vom Kläger beschriebenen Bewegungsablauf gut vereinbar sei. Der bei der Behandlung im ** am Folgetag festgestellte blutige Erguss lasse auf eine frische, mit dem Vorfall vom 23. Oktober 2021 zusammenhängende Verletzung schließen. Dass sich der Kläger die Verletzung vor der Auseinandersetzung mit dem Beklagten zugezogen habe, sei nicht anzunehmen, zumal niemand diesbezügliche Symptome beim Kläger beobachten habe können.
1.2. Der Beklagte bemängelt diese beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts als nicht nachvollziehbar und meint, dass „für jeden klar ersichtlich“ sei, dass der Kläger und die Zeugin Mag.a C* für den Klagsstandpunkt günstige Aussagen getätigt hätten, obwohl der Kläger tatsächlich ohne Fremdverschulden gestürzt und sich dabei die Knieverletzung zugezogen habe, wie er es nicht nur im , sondern auch gegenüber dem Zeugen G angegeben habe. Erst nach Kenntnis des Ausmaßes der erlittenen Verletzungen habe der Kläger „urplötzlich“ die Behauptung aufgestellt, vom Beklagten verletzt worden zu sein. Das Gericht hätte (nach Ansicht des Beklagten) den Zeugen D, F* und E* Glauben schenken müssen, die weder eine Drehbewegung wahrgenommen noch beobachtet hätten, dass der Kläger nach dem Vorfall die Umkleidekabine humpelnd verlassen habe. Daraus leitet der Berufungswerber ab, dass der Beklagte den Kläger, indem er diesen in den „Schwitzkasten“ genommen habe, nicht verletzt haben könne.
1.3. Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die ernsthafte Zweifel daran rechtfertigen könnten. Der bloße Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen zugelassen hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen führen (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO E 39/1, 40/2, 40/3). Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund der Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RIS-Justiz RS0043175, Rechberger in Fasching/Konecny³ III/1 § 272 ZPO Rz 6 und 11).
1.4. Der Berufungswerber stellt der überzeugenden Beweiswürdigung des Erstrichters nur eigene Beweiswerterwägungen gegenüber, mit denen er – entgegen dem vom Erstrichter gewonnenen Eindruck – die Aussagen des Klägers und der Zeugin Mag.a C* als unglaubwürdig darzustellen sucht. Damit gelingt es ihm nicht, Bedenken gegen die auf einer lebensnahen Gesamtschau sämtlicher Beweisergebnisse basierenden bekämpften Feststellungen [F2] bis [F6] zu begründen.
1.5. Dass der Kläger bei der Erstbehandlung im ** und gegenüber dem Zeugen G* angab, ausgerutscht bzw hingefallen und gestürzt zu sein, wurde ohnehin bedacht. Der Erstrichter folgte in diesem Zusammenhang den als glaubhaft bewerteten Aussagen des Kläger und der Zeugin Mag.a C*, dass diese Angaben unrichtig seien und die Knieverletzung entgegen den oben dargestellten Erstangaben tatsächlich durch die Tätlichkeiten des Beklagten verursacht wurde. Der Erstrichter wies darauf hin, dass es nicht lebensfremd sei, dass der erst kurze Zeit davor nach ** zugezogene Kläger – ohne das Ausmaß der erlittenen Verletzungen zu kennen – niemanden einer gerichtlich strafbaren Handlung beschuldigen wollte, um in der Gemeinde nicht in „Verruf“ zu geraten. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass seine damalige Lebensgefährtin bestätigte, den Kläger darum gebeten zu haben, den Beklagten nicht zu belasten, unbedenklich. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich daraus keineswegs ableiten, dass es die Zeugin mit der Wahrheit „nie ganz ernst genommen“ habe. Vielmehr spricht der Umstand, dass Mag.a C* damit ihre eigene Rolle nicht beschönigte, für ihre Glaubwürdigkeit.
1.6. Dass die Zeugen D*, F* und E* nach dem Vorfall keine Verletzungsfolgen („Humpeln“) beobachtet haben, lässt entgegen der Berufungsargumentation ebenso wenig auf die Unrichtigkeit der Schilderungen des Klägers und der Zeugin Mag.a C* schließen. Der Erstrichter führte dazu treffend aus, dass die Bekannten des Beklagten den Vorfall als „schnelle Sache“ und unspektakulär empfunden und ihm wenig Beachtung geschenkt haben und dass auch die (die Erinnerung beeinträchtigende) Alkoholisierung zu berücksichtigen ist. So merkte etwa der Zeuge D* ausdrücklich an, er habe sich an den Vorfall „im Allgemeinen schwer erinnern können“ (ON 13.2, AS 24).
1.5. Die bekämpften Feststellungen [F2] bis [F6] sind daher unbedenklich.
2. Anstelle der Negativfeststellung [F1] begehrt der Beklagte folgende Ersatzfeststellungen:
„Der Beklagte hatte eine Nothilfesituation angenommen, als er gesehen hatte, dass der Kläger den unbekannten Dritten an den Schultern erfasst und gegen die Wand gedrückt hatte. Demzufolge hat der Beklagte den noch gegenwärtigen Angriff des Klägers gegen den unbekannten Dritten lediglich abwehren bzw durch Nothilfe ein Ende bereiten wollen, indem er diesen in den Schwitzkasten nahm und vom unbekannten Dritten wegzog.“
2.1. Das Erstgericht erwog zur bekämpften Negativfeststellung [F1], dass der Beklagte mangels Erinnerung keine Angaben dazu gemacht habe, warum er sich auf den Kläger gestürzt und diesen in den Schwitzkasten genommen habe. Die Zeugin Mag.a C* habe einerseits ausgesagt, ihrem Eindruck nach habe der Beklagte „seinem vermutlichen Freund“ (dh dem unbekannten Dritten) helfen wollen. Andererseits habe sie angegeben, dass der Beklagte vor der Auseinandersetzung davon gesprochen habe, dass er dem Kläger gern „eine reinhauen“ würde. Angesichts der sich daraus ergebenden verschiedenen möglichen Handlungsmotive des Beklagten traf das Erstgericht zu diesem Thema die Negativfeststellung [F1].
2.2. Der Berufungswerber kritisiert, dass die bekämpfte Feststellung „in diametralem Widerspruch“ zu den vorliegenden Beweisergebnissen stehe. Er meint, dass der Kläger nicht substantiiert bestritten habe, dass der Beklagte ihn in der Annahme einer Nothilfesituation in den „Schwitzkasten“ genommen habe. Aus den Aussagen des Klägers und der Zeugin Mag.a C* leitet der Beklagte ab, dass der Angriff des Dritten gegen den Kläger bereits abgeschlossen gewesen sei und letzterer sich nicht auf Notwehr stützen könne. Demgegenüber habe der Beklagte den noch gegenwärtigen rechtswidrigen und schuldhaften Angriff des Klägers gegen den unbekannten Dritten durch Nothilfe beenden wollen. Jedenfalls habe der Beklagte „Putativnothilfe“ geleistet, wobei sein Irrtum nicht verschuldet gewesen sei. Ein Notwehrexzess habe nicht vorgelegen. All dies sei (nach Ansicht des Beklagten) nicht substantiiert bestritten und daher zugestanden worden.
2.3. Der Berufungswerber hat im Rahmen der Beweisrüge darzulegen, welche Beweise das Erstgericht unrichtig gewürdigt hat und warum es richtigerweise den anderen Beweisergebnissen Glauben hätte schenken müssen (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5, 201, RIS-Justiz RS0041835). Die vom Beklagten hervorgehobene Aussage der Zeugin Mag.a C*, wonach sie den Eindruck gehabt habe, der Beklagte wolle einem Freund helfen, betrifft keine Tatsachenwahrnehmung, sondern eine (bloße) Schlussfolgerung der Zeugin (zum Zeugenbeweis: RIS-Justiz RS0040548). Auf deren weitere Aussage, wonach der Beklagte ihr im Gespräch vorher mitgeteilt hatte, dem Kläger gern „eine reinzuhauen“, geht der Beklagte ebenso wenig ein wie auf seine eigene gänzlich fehlende Erinnerung an den Vorfall. Die Berufungsausführungen zur Aussage des Klägers (wonach der Angriff des Dritten abgeschlossen gewesen sei und sich der Kläger nicht auf Notwehr stützen könne) enthalten nur rechtliche Bewertungen, wobei auch der Argumentation des Beklagten ein (seiner Ansicht nach bereits abgeschlossener) Angriff des unbekannten Dritten gegen den Kläger zugrunde liegt. Insgesamt gelingt es dem Berufungswerber damit nicht, die erstgerichtliche Negativfeststellung zum Handlungsmotiv des Beklagten zu erschüttern.
2.4. Entgegen dem in der Berufung vertretenen Standpunkt liegt insoweit auch keine zugestandene Tatsache vor, die einer Negativfeststellung vorgehen würde (vgl 17 Ob 19/11k). Dass unsubstantiiertes Bestreiten als Zugeständnis gemäß § 267 ZPO gewertet werden kann, setzt voraus, dass gewichtige Indizien für ein Geständnis sprechen; so etwa wenn eine vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, der formal Bestreitende dazu aber nicht konkret Stellung nimmt; ebenso, wenn eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Gegenvorbringen entgegentritt, zu den übrigen jedoch inhaltlich nicht Stellung nimmt (RIS-Justiz RS0039927 [T1 und T12]). Ob § 267 ZPO zutreffend angewendet wurde oder nicht, ist eine Verfahrensfrage (RIS-Justiz RS0040078).
2.5. Für das Vorliegen eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrunds ist der Schädiger beweispflichtig (RIS-Justiz RS0023098). Der Kläger hat stets ausdrücklich bestritten, dass für den Beklagten eine Notwehr-, Nothilfe- oder Putativnothilfesituation vorgelegen habe (ON 10, AS 4 und ON 34.4, AS 1f). Von einem schlüssigen Zugeständnis (§ 267 ZPO) kann daher keine Rede sein. Die vom Beklagten relevierten Fragen der rechtlichen Beurteilung (zu den Grenzen der Notwehr) können als solche von vornherein nicht Gegenstand einer Außerstreitstellung sein (RIS-Justiz RS0111277 [T1]).
2.6. Die bekämpfte Negativfeststellung [F1] hat daher ebenfalls Bestand.
3. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht undenklich festgestellten Sachverhalt und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
II. Zur Rechtsrüge:
1. Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Den Berufungsausführungen ist Folgendes zu erwidern:
2. Der Beklagte kritisiert, dass das Verhalten des Klägers entgegen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Die diesbezüglichen Feststellungen seien mangels Geltendmachung durch den Kläger „überschießend“ und daher nicht zu berücksichtigen. Aus dem Wegfall des Rechtfertigungsgrunds der Notwehr beim Kläger leitet der Beklagte weiter ab, dass ihm kein Verschulden anzulasten sei, weil er dem unbekannten Dritten in der ex ante schonendsten Form Nothilfe geleistet habe, zumal eine verbale Aufforderung oder eine Verständigung der Sicherheitsbehörden nicht zielführend gewesen wäre.
2.1. Nach der Rechtsprechung wird die Rechtssache rechtlich unrichtig beurteilt, wenn der Entscheidung unzulässige „überschießende“ Feststellungen zugrunde gelegt werden (RIS-Justiz RS0040318 [T2]; RS0036933 [T10, T11, T12]; RS0112213 [T1, T4]). Bei der Beurteilung, ob es sich um eine unzulässige überschießende Feststellung handelt, ist nicht darauf abzustellen, ob sich der vom Erstgericht getroffene Sachverhalt wörtlich mit den Parteienbehauptungen deckt, sondern nur zu prüfen, ob sich die Feststellungen im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrunds oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS-Justiz RS0040318 [T16]).
2.2. Nach den Feststellungen hat der Beklagte den Kläger durch sein Verhalten am Körper verletzt, was grundsätzlich verboten ist (RIS-Justiz RS0022946 [T9]; RS0022917 [T3, T18], RS0022939 [T2]). Für das Vorliegen eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrunds ist nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger – hier daher der Beklagte - beweispflichtig (RIS-Justiz RS0023098).
2.3. Dieser beruft sich im Wesentlichen darauf, einem unbekannten Dritten, den der Kläger (nicht näher bestimmte Zeit) festgehalten habe, Nothilfe geleistet zu haben, was der Kläger unter Hinweis auf Zeugenaussagen bestritt (ON 10, AS 4, ON 34.4, AS 1f). In seinem Parteienvorbringen bezieht sich der Beklagte – mangels eigener Erinnerung an den Vorfall – ausschließlich auf (selektiv bewertete) Aussagen des Klägers und der Zeugin Mag.a C* zu einem (solcherart auch dem Beklagtenvorbringen zugrunde liegenden vorherigen) Angriff eines unbekannten Dritten gegen den Kläger und dessen Reaktion darauf (ON 9, AS 3, ON 23, AS 3f – wonach der Kläger den Dritten festhielt und diesen dabei aufforderte, mit dem „Scheiß/Blödsinn“, dh seinem vorherigen Verhalten, aufzuhören). Die zu diesem Themenkreis vom Erstgericht getroffenen Feststellungen halten sich im Rahmen des Parteienvorbringens und sind keineswegs überschießend und unbeachtlich.
2.4. Eine objektiv zu beurteilende Nothilfesituation (RIS-Justiz RS0089095) lag demnach nicht vor. Ein diesbezüglicher Irrtum des Beklagten – als Voraussetzung der Putativnothilfe - steht ebenso nicht fest.
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts (RIS-Justiz RS0043312) bestreitet der Beklagte in seiner Berufung dem Grunde nach ohnehin nicht mehr, dass er schadenersatzrechtlich für die vom Kläger durch die Tätlichkeiten des Beklagten erlittenen Verletzungsfolgen einzustehen hat und ihm auch die aus der anatomischen Normvariante resultierenden schwereren Verletzungsfolgen zuzurechnen sind (RIS-Justiz RS0022684 [T4]).
3. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt der Beklagte weiters darin, dass das Begehren des Klägers auf Ersatz von Heilungs-, Heilbehelfe- und Taxikosten von EUR 1.623,14 sowie Fahrtkosten von EUR 2.382,-- (richtig: EUR 2.213,82) im Sinne des bereits in der Klagebeantwortung erhobenen Einwands unschlüssig sei und daher abgewiesen werden hätte müssen. Weder die Vorlage von Urkunden noch die Aussagen der Partien würden ein entsprechendes Parteienvorbringen ersetzen.
3.1. Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiellrechtlich aus den von ihm zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0037516). Die Schlüssigkeit verlangt nicht, dass der gesamte „Tatbestand“ vorgetragen wird, sondern es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt werden (RIS-Justiz RS0036973 [T15]). Ein Verweis auf vorgelegte Urkunden, auch wenn dieser fehlendes Prozessvorbringen grundsätzlich nicht ersetzt (RIS-Justiz RSRS0037915 [T1]), kann im Einzelfall ausreichen; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen dann nicht auch in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden (vgl RIS-Justiz RS0037907 [T14]; RS0037420 [T4]; RS0036973 [T16]). In Fällen, ist denen sich ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammensetzt, die während eines längeren Zeitraums aufgelaufen sind, würde das Gebot nach einer Präzisierung des Vorbringens überspannt, würde man für jeden einzelnen Fall ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern. Die mangelnde Aufgliederung in einzelne Posten oder Zeiträume nimmt dem diesbezüglichen Vorbringen nicht die Schlüssigkeit (vgl RIS-Justiz RS0037907). Gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen nur mehr die Gesamtsumme im Klagebegehren aufscheint (RIS-Justiz RS0037907 [T1]).
3.2. Das unter Angabe der jeweiligen Schadenskategorie aufgeschlüsselte Klagebegehren (Schmerzengeld, Haushaltshilfe, Fahrtkosten – Kilometergeld, Heilbehandlungs-, Heilbehelfs- und Taxikosten) ist nach diesen Grundsätzen als hinreichend konkretisiert anzusehen und die Klage damit schlüssig. Nach dem Unschlüssigkeitseinwand des Beklagten in der Klagebeantwortung hat der Kläger durch den Verweis auf die Schadensaufstellung Beilage ./D im vorbereitenden Schriftsatz ON 10 den von ihm für Heilbehandlungs-, Heilbehelfs- und Taxikosten sowie Fahrtkosten geltend gemachten Gesamtschaden (noch ausreichend) schlüssig dargestellt (vgl 7 Ob 106/23y).
3.3. Das Erstgericht hat zu diesen Schadenspositionen (unbekämpft) festgestellt, dass der Kläger vorfallskausale Fahrten (zu Ärzten, in Krankenhäuser, zu Apotheken und Therapien) im Gesamtausmaß von 5.271,06 km zurücklegte und insgesamt EUR 1.623,14 für kausale notwendige und zweckmäßige Heilbehelfe, Behandlungs- und Taxikosten aufwenden musste. Diese Feststellungen halten sich jedenfalls im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrunds (RIS-Justiz RS0040318, RS0037972 [T1, T8], OLG Linz 1 R 12/17s).
3.4. Die Höhe des dem Kläger zuerkannten Schadenersatzes ist im Berufungsverfahren nicht strittig, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl RIS-Justiz RS0043352 [T26]).
Die Berufung bleibt daher erfolglos.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Der Beklagte hat dem Kläger die tarifmäßig richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Bewertungsausspruch gründet auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten und die Entscheidung nur von den Umständen des Einzelfalls abhängig war.
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