OLG Linz 2R187/25w

2R187/25wOberlandesgericht06.02.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 2R187/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00200R00187.25W.0206.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der Klägerin A*, geboren am **, Pensionistin, **gasse **, , vertreten durch die fokus Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagten 1. B C, geboren am , Angestellte, und 2. D C, geboren am **, Student, beide ** Straße **, *, und vertreten durch Mag. Philipp Holzapfel, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung, in eventu Vertragsaufhebung (Streitwert: EUR 133.500,00), über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 5. November 2025, Cg-27, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 4.426,28 (darin EUR 737,71 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Zwischen der Klägerin als Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ **, KG **, Bezirksgericht Hietzing, und Geschenkgeberin und der Erstbeklagten als Geschenknehmerin sowie dem Zweitbeklagten als zum Vertrag Beitretendem wurde am 30. März 2024 eine in Notariatsaktform errichtete Schenkung auf den Todesfall der Klägerin betreffend die Liegenschaft abgeschlossen.

Mit den Behauptungen, (1) ihre schriftliche Erklärung betreffend den Schenkungsvertrag sei in Unkenntnis seiner Bestimmungen über die Einschränkungen ihrer Verfügungsbefugnis wie auch generell der damit verbundenen Unwiderruflichkeit erfolgt, (2) es sei Dissens vorgelegen, (3) der Vertrag sei weiters wegen Sittenwidrigkeit nichtig, zumal eine tatsächliche Gegenleistung von dauerhafter persönlicher Pflege weder erbracht werde noch diese von der Erstbeklagten ernsthaft intendiert gewesen sei, was sich aus dem Wortlaut des Schenkungsvertrags ergebe, der die Verpflichtung zur Erbringung von Pflegeleistungen sowie deren Sicherstellung unter so viele Vorbehalte gestellt habe, dass sie für die Klägerin faktisch wertlos seien, und (4) es liege auf Seiten der Klägerin List und Irrtum vor, weil ihr bei der Vertragsunterzeichnung wesentliche Informationen über den tatsächlichen Inhalt und die rechtlichen Wirkungen der von ihr abgegebenen Erklärungen im Schenkungsvertrag nicht offengelegt worden seien, begehrt die Klägerin die Feststellung des Nichtbestehens des Schenkungsvertrags, in eventu dessen Aufhebung.

Die Beklagten bestritten und beantragten die Abweisung der Klage. Sie brachten vor, dass zwischen der Klägerin und den Beklagten sowie deren Familie seit Jahrzehnten ein gutes und von gegenseitigem Vertrauen getragenes Naheverhältnis entstanden sei. Nach einem Sturz des Lebensgefährten der Klägerin im März 2024 habe die Klägerin gegenüber den Beklagten den Wunsch geäußert, dass sich diese – für den Fall einer alters- und gesundheitsbedingten Gebrechlichkeit – um sie und ihren Lebensgefährten kümmern mögen. In weiterer Folge hätten sich die Streitteile freiwillig und ohne äußeren Druck darauf geeinigt, dass die Beklagten im Gegenzug zur Organisation der künftigen Pflege der Klägerin und des Lebensgefährten nach deren Ableben die Liegenschaft erhalten sollten. Diese Regelung sei im wechselseitigen Einvernehmen getroffen worden und entspreche dem klar geäußerten Willen der Klägerin. Ihr seien die Rechtsfolgen der am 30. März 2024 abgeschlossenen Verträge, insbesondere jener des Schenkungsvertrags auf den Todesfall bewusst gewesen. Der beurkundende Notar habe eine ordnungsgemäße Verlesung der Vertragsinhalte sowie eine umfassende rechtliche Aufklärung durchgeführt. Beim ersten Beratungsgespräch bei der Klägerin vor Ort am 17. März 2024 seien die in Aussicht genommenen Vertragstypen – insbesondere unterschiedliche Formen der Liegenschaftsübertragung – vom Notar ausführlich und verständlich erläutert worden. Der Klägerin sei es ein Anliegen gewesen, weiterhin im Grundbuch zu stehen, weshalb einvernehmlich ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall als geeignete Lösung festgelegt worden sei. Der Notar Mag. E* sei sodann beauftragt worden, die entsprechenden Vertragsdokumente zu erstellen. Die Klägerin sei umfassend über die rechtlichen Folgen aufgeklärt worden, insbesondere sei dieser klar gewesen, dass ein Widerruf nicht möglich sei. Am 30. März 2024 seien die vom Notar vorbereiteten Verträge unterzeichnet worden, wobei sämtliche Verträge vom Notar vollständig und ordnungsgemäß verlesen worden seien. Der Notar habe dabei eine umfassende rechtliche Aufklärung erteilt. Er sei auf sämtliche von der Klägerin gestellten Fragen eingegangen. Den in der Notariatsordnung normierten Aufklärungs-, Belehrungs- und Verlesungspflichten sei entsprochen worden. Die Klägerin sei in der Lage gewesen, den Inhalt der getroffenen Vereinbarung zu erfassen sowie den Erläuterungen des Notars inhaltlich zu folgen. Der Vertrag sei nicht sittenwidrig und die Errichtung des Schenkungsvertrags sei nach den ausdrücklich geäußerten Wünschen der Klägerin freiwillig und ohne jeglichen äußeren Druck erfolgt. Bei der Unterfertigung habe die Klägerin keine Einwände oder Änderungswünsche vorgebracht. Sie habe den Vertrag in voller Kenntnis unterfertigt, weshalb weder Irrtum noch List vorlägen. Das persönliche Verhältnis der Streitteile sei auch nach Unterfertigung der Verträge von regelmäßigen und ungetrübten Kontakten geprägt gewesen. Der letzte persönliche Kontakt habe am 27. Februar 2025 stattgefunden und ohne für die Beklagten erkennbaren oder nachvollziehbaren Anlass habe die Klägerin sodann jeglichen Kontakt - sowohl persönlich als auch schriftlich - abrupt eingestellt.

Das Erstgericht wies in Punkt 1. das auf Feststellung des Nichtbestehens des Schenkungsvertrags gerichtete Klagebegehren ab. In Punkt 2. gab es jedoch der Klage statt und hob den zwischen der Klägerin und den Beklagten abgeschlossenen Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 30. März 2024 auf.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen (soweit sie bekämpft sind, sind sie in Kursivschrift gehalten und fortlaufend markiert) sind die Klägerin und die Familie der Beklagten als Besitzerin der Nachbarliegenschaft seit Jahrzehnten bekannt. Der Kontakt zwischen der Klägerin und den Beklagten intensivierte sich in den letzten Jahren, als die Beklagten begannen, ihre Nachbarliegenschaft zu renovieren. Ab diesem Zeitpunkt fanden regelmäßig Besuche der Beklagten bei der Klägerin und deren Lebensgefährten statt und man tauschte wechselseitig Geschenke und Gefälligkeiten aus.

Nach einem Sturz des Lebensgefährten der Klägerin Anfang März 2024 äußerte sie gegenüber den Beklagten den Wunsch, dass sich diese – für den Fall einer alters- oder gesundheitsbedingten Gebrechlichkeit – um sie und ihren Lebensgefährten kümmern mögen. Im Gegenzug für allfällige Pflegeleistungen sollten die Beklagten, primär die Erstbeklagte, die Liegenschaft der Klägerin erhalten. Die Beklagten äußerten dazu Bereitschaft, wiesen jedoch darauf hin, dass, weil kein Verwandtschaftsverhältnis zur Klägerin bestehe, hiefür ein entsprechender vertraglicher Rahmen zu schaffen sei. Der Zweitbeklagte schlug daraufhin den Notar Mag. F* E* in **, der für die Familie der Beklagten in der Vergangenheit einige Verträge errichtet hatte, als Vertragserrichter vor, womit die Klägerin einverstanden war.

Am 17. März 2024 fand im Haus der Klägerin ein Beratungsgespräch statt, an welchem der Notar, die Beklagten, die Klägerin und ihr Lebensgefährte teilnahmen. Beim Termin besprach der Notar mit den Anwesenden die Möglichkeit einer (Vorsorge-)Vollmacht und eines (neuen) Testaments der Klägerin zugunsten der Beklagten. Über eine Schenkung auf den Todesfall wurde nicht gesprochen, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch den Wunsch äußerte, die Liegenschaft noch zu Lebzeiten an die Beklagten übertragen zu wollen. Dazu besprach der Notar mit der Klägerin und den übrigen Anwesenden die Möglichkeit einer Übergabe der Liegenschaft zu Lebzeiten mit Pflegeleistungen und Wohnungsrecht. Die Klägerin erhielt beim Termin vom Notar ein Übersichtsblatt über die mit der Vorsorgevollmacht verbundenen Rechte und Pflichten, welches der Notar mit ihr besprach. Weitere Unterlagen erhielt sie nicht. Nach dem Termin begann der Notar mit der Erstellung der Entwürfe betreffend Testament (Vorsorge-)Vollmacht und Übergabsvertrag.

In den nächsten Tagen kamen bei der Klägerin betreffend die sofortige Übergabe an die Beklagten Zweifel auf, weshalb sie ihnen, als sie etwa eine Woche nach dem Beratungsgespräch mit dem Notar bei ihr zu Besuch waren, mitteilte, dass sie noch im Grundbuch bleiben und damit über ihre Liegenschaft zu Lebzeiten uneingeschränkt verfügen möchte. Der Zweitbeklagte erklärte daraufhin, er werde den Notar entsprechend kontaktieren, damit dieser einen weiteren Vertrag betreffend die Liegenschaft vorbereitet, der den Vorstellungen der Klägerin entspricht.

In der Folge kontaktierte der Zweitbeklagte den Notar und berichtete, dass die Klägerin nunmehr keine Übertragung der Liegenschaft zu Lebzeiten möchte und er einen entsprechenden Vertrag erstellen solle, bei welchem die Klägerin die Liegenschaft bis zu ihrem Tod behalten kann, der jedoch die Beklagten derart absichert, dass sie die Liegenschaft auch tatsächlich nach Ableben der Klägerin erhalten, also schon eine unwiderrufliche Bindung zu Lebzeiten besteht und die Klägerin zu Lebzeiten gerade nicht uneingeschränkt über die Liegenschaft verfügen kann. Die Beklagten wollten nicht dem Risiko ausgesetzt sein, die Klägerin jahrelang pflegen zu müssen und dann die Liegenschaft doch nicht zu erhalten, wenn die Klägerin noch vor ihrem Tod ihre Meinung ändern und die Liegenschaft doch einer anderen Person vermachen würde. All dies teilte der Zweitbeklagte dem Notar mit. Dieser setzte die Vorgaben entsprechend um und erstellte den Schenkungsvertrag auf den Todesfall. Der Zweitbeklagte koordinierte in der Folge mit den Beteiligten den 30. März 2024 als Termin zur Unterzeichnung. Der Notar übersandte den Beklagten sämtliche Entwürfe vorab zur Durchsicht mit dem Ersuchen, diese an die Klägerin weiterzuleiten. Die Beklagten leiteten die Entwürfe nicht an die Klägerin zur Durchsicht weiter und sie teilten dem Notar keine Änderungswünsche mit. Da die Klägerin die vom Notar erstellten Entwürfe vorab nicht erhielt, wusste sie auch nicht, welche Verträge der Notar konkret zur Unterzeichnung mitbringen würde.

Am Ostersamstag, den 30. März 2024 kamen die Erstbeklagte und deren Ehemann um 8.00 Uhr zur Klägerin. Um 9.00 Uhr erschienen der Zweitbeklagte und eine Freundin des Zweitbeklagten, G*, der Notar Mag. F* E* sowie dessen Frau und Tochter. Sämtliche Besucher, die Klägerin und deren Lebensgefährte versammelten sich in der kleinen Küche der Klägerin am und um den Küchentisch.

Zunächst unterzeichneten die Klägerin und die Testamentszeugen das neue Testament, welches einen Bestandteil der Feststellungen bildet. Danach verließen die Ehefrau und die Tochter des Notars mit dem Ehemann der Erstbeklagten das Haus. In der Folge unterzeichneten der Lebensgefährte der Klägerin H*, die Klägerin und die Beklagten die Bevollmächtigungsverträge samt Vorsorgevollmachten zugleich bankmäßige Spezialvollmachten, die ebenfalls ein Bestandteil der Feststellungen sind.

Zwischenzeitig erhielt die Klägerin um zirka 11.00 Uhr eine Lieferung der Firma I*. Bei der Lieferung war die Klägerin die meiste Zeit dabei und sie sah auch den Katalog der Firma I* durch, um entscheiden zu können, was sie braucht. Um 11.29 Uhr druckte der Lieferant die Rechnung aus und die Klägerin unterhielt sich noch ein paar Minuten mit ihm, bevor er das Haus verließ.

In der Folge unterfertigten die Streitteile den einen Bestandteil der Feststellungen bildenden Schenkungsvertrag auf den Todesfall.

Sämtliche Verträge wurden vom Notar vollständig verlesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Notar zusätzlich die Inhalte der Verträge, die damit verbundenen Rechte und Pflichten in Mundart mit verständlichen Worten erklärt und erörtert hat.[F1]

Die Klägerin konnte dem Notar Fragen stellen, ihm jedoch nicht ihre ganze Aufmerksamkeit schenken, weil sie sich einerseits auf ihren Lebensgefährten konzentrierte und außerdem immer wieder durch Telefonate und die I*-Lieferung abgelenkt war, wobei sie dazu die Küche verlassen und ins Vorzimmer gehen musste.

Bei der Unterzeichnung des Schenkungsvertrags auf den Todesfall vertraute die Klägerin darauf, dass der Inhalt des Vertrags dem entspricht, was sie mit den Beklagten im Vorfeld besprochen hatte, zumal sie den Beklagten die Aufrechterhaltung der Verfügungsbefugnis über ihre Liegenschaft zu Lebzeiten ausdrücklich als Voraussetzung für ihre Zustimmung zum Vertragsabschluss kommuniziert hatte. Als sie unterzeichnete, hatte die Klägerin die Vorstellung, dass sie zu Lebzeiten noch uneingeschränkt über die Liegenschaft verfügen kann und die Beklagten allfälliges Vermögen nach ihrem Tod erhalten. All dies war für die Beklagten zumindest erkennbar und dennoch haben sie die Klägerin in ihrer falschen Vorstellung von dem Inhalt des Vertrags und den damit verbundenen Rechten und Pflichten belassen.[F2]

Die Klägerin befand sich am 30. März 2024 nicht in einem Zustand psychischer Erregung. Sie führt ein selbstbestimmtes Leben, ist in ihrer Wohngegend gut in die Gemeinschaft integriert und kann ihren Haushalt alleine bewältigen.

Nach den Unterfertigungen verließ der Notar das Haus der Klägerin gegen Mittag. Die Klägerin erhielt zunächst keine Kopie des Testaments und der Verträge. Dies stieß bei ihr auf Unverständnis und sie fragte in der Folge wiederholt beim Zweitbeklagten nach. Das Testament sendete ihr das Notariat Mag. E* letztendlich mit Schreiben vom 4. September 2024. Den Schenkungsvertrag auf den Todesfall und den Bevollmächtigungsvertrag samt Vorsorgevollmachten zugleich bankmäßige Spezialvollmacht brachte der Zweitbeklagte im September 2024 persönlich vorbei. Die Klägerin legte die Dokumente ab und beachtete sie vorerst nicht weiter.

In den kommenden Monaten festigte sich bei der Klägerin zunehmend der Eindruck, dass es den Beklagten vorrangig um den Zugriff auf Vermögenswerte ging, etwa weil der Zweitbeklagte Interesse an den Wertpapieren der Klägerin äußerte und er mit ihrer Bankberaterin sprechen wollte, damit der Zugang zu den Wertpapieren gesichert sei. Die verunsicherte Klägerin vereinbarte schließlich im Februar 2025 einen Banktermin, wobei ihr die Bankberaterin versicherte, dass der Verfügungsberechtigte im Notfall ohnehin Zugang zu den Wertpapieren habe. Die Beraterin riet ihr weiters, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Nach diesem Termin bei der Bank holte die Klägerin schließlich die Notariatsakte aus dem Schrank und realisierte (laienhaft), was sie am 30. März 2024 unterschrieben hatte.[F3]

Den Bevollmächtigungsvertrag samt Vorsorgevollmacht, die bankmäßige Spezialvollmacht und das Testament hat die Klägerin mittlerweile widerrufen.

Die Klägerin hätte den Schenkungsvertrag auf den Todesfall in Kenntnis der wahren vertraglichen Inhalte (insbesondere über das Belastungs- und Veräußerungsverbot und das Vorkaufsrecht zugunsten der Beklagten) und dessen rechtliche Tragweite (Bindung zu Lebzeiten, keine Widerrufsmöglichkeit, keine Dispositionsmöglichkeit der Klägerin über die Liegenschaft) nicht unterzeichnet.[F4]

Rechtlich urteilte das Erstgericht zur Irrtumsanfechtung, dass Veranlassen iSd § 871 ABGB adäquate Verursachung bedeute. Diese setze weder absichtliche noch fahrlässige Irreführung voraus. Es genüge jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten. Entscheidend sei, dass der Vertragspartner soviel zur Entstehung des Irrtums beigetragen habe, dass sein Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung nicht schutzwürdig erscheine. Unerheblich sei es, ob der Irrende selbst seinen Irrtum hätte vermeiden können, auch der schuldhaft Irrende könne anfechten.

Der festgestellte Sachverhalt zeige, dass aus den objektiven Erklärungswerten, zumal die Klägerin nach Verlesung durch den Notar ihre Unterschrift geleistet habe, ein normativer Konsens gebildet werden könne. Damit sei das Hauptbegehren abzuweisen. Die Klägerin sei jedoch über den Inhalt des Vertrags in einem beachtlichen und wesentlichen Irrtum verfangen, der von den Beklagten auch (zumindest) iSd § 871 ABGB kausal veranlasst worden sei. Die Beklagten hätten nach den Feststellungen für die Entstehung des Irrtums ein ursächliches Verhalten gesetzt und seien daher iSd § 871 ABGB nicht schutzwürdig. Dem Eventualbegehren auf Aufhebung des Vertrags infolge Irrtums sei stattzugeben.

Gegen Punkt 2. des Urteils (Stattgabe des Aufhebungsbegehrens) richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Klage zur Gänze abzuweisen, in eventu wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Urteils an.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Tatsachenrüge:

Die Beklagten bekämpfen die oben unter F1 bis F4 angeführten Tatsachenfeststellungen. Sie wünschen stattdessen folgende Ersatzfeststellungen:

„Es wird festgestellt, dass der Notar zusätzlich die Inhalte der Verträge, die damit verbundenen Rechte und Pflichten in Mundart mit verständlichen Worten erklärt und erörtert hat. Es wird festgestellt, dass der Klägerin zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Schenkungsvertrags auf den Todesfall die sich aus dieser Urkunde ergebenden Rechte und Pflichten bewusst waren und ihr insbesondere klar war, dass eine uneingeschränkte Verfügung über die Liegenschaft zu Lebzeiten nicht mehr möglich ist.

Der Klägerin war bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung am 30. März 2024 der vollständige Inhalt der Urkunden – insbesondere des Schenkungsvertrags auf den Todesfall – sowie die daraus resultierenden Rechte und Pflichten bekannt. Eine darüber hinausgehende nachträgliche „Realisation“ stellt sich bei richtiger Beurteilung der Beweisergebnisse als nicht belegt und daher nicht feststellungsfähig dar.“

Für die gewünschten Feststellungen führen die Beklagten ins Treffen, die Beweiswürdigung des Erstgerichts – wonach sie angeblich Schwierigkeiten gehabt hätten, vor Gericht auch nur laienhaft zu erläutern, welche Rechte und Pflichten sich aus den Verträgen ergeben hätten – sei keine überzeugende Begründung für die getroffenen Negativfeststellungen. Zwischen dem Unterzeichnungstermin am 30. März 2024 und der mündlichen Streitverhandlung am 19. September 2025 liege ein Zeitraum von eineinhalb Jahren, weshalb die Erinnerungslücken der Beklagten, die zudem juristische Laien seien, im Hinblick auf eine Erläuterung der Rechte und Pflichten, die in den Verträgen geregelt gewesen seien, nachvollziehbar sei.

Auch sei den Angaben des Notars Mag. F* E* aufgrund seiner standesrechtlichen Verpflichtungen und der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ein besonderer Gehalt zuzuweisen. Dieser habe ausdrücklich erklärt, eine dementsprechende Aufklärung der Klägerin vorgenommen zu haben. Auch der Zweit- und die Erstbeklagte hätten die vom Notar angegebene Aufklärung der Klägerin bestätigt. Demgegenüber seien die Angaben der Klägerin in ihrer Parteieinvernahme (ON 24, S. 15) mit Widersprüchen behaftet, sodass ihren Angaben kein ausreichender Glauben zu schenken sei. Die vom Erstgericht angestellten Erwägungen seien damit in keiner Weise mit den tatsächlichen Aussagen der Beklagten, der Klägerin sowie des Zeugen Notar Mag. F* E* in Einklang zu bringen. Schon aus der gewünschten Feststellung der Aufklärung der Klägerin durch den Notar über die mit den Verträgen verbundenen Rechte und Pflichten ergebe sich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Schenkungsvertrags auf den Todesfall diese Rechte und Pflichten bewusst gewesen seien und ihr insbesondere klar gewesen sei, dass eine uneingeschränkte Verfügung über die Liegenschaft zu Lebzeiten nicht mehr möglich sei. Dies ergebe sich auch aus dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des Schenkungsvertrags vom 30. März 2024, in dem vor allem der Widerrufsverzicht und das Belastungs- und Veräußerungsverbot klar und unmissverständlich formuliert seien. Für ein ausreichendes Verständnis der Klägerin spreche der Umstand, dass sie durch eigenes erstmaliges Lesen des Schriftstücks die rechtliche Tragweite des Vertrags zu erfassen vermocht habe, weshalb diese Wirkung erst recht bei der vollständigen Verlesung durch den Notar gegeben gewesen sei. Auch aus den Angaben der Beklagten sowie des Notars Mag. F* E* zeige sich, dass keine Zweifel bestanden hätten, dass die Klägerin die aus dem Schenkungsvertrag auf den Todesfall resultierenden Rechte und Pflichten nicht bewusst gewesen seien, weil sonst der Notar den Termin sofort abgebrochen hätte. Das sich insgesamt aus den Angaben der Beklagten sowie des vertragserrichtenden Notars ergebende einheitliche und schlüssige Bild, habe das Erstgericht ignoriert, weshalb ein nachträgliches „erkennen“ oder „realisieren“ der Vertragsinhalte durch die Klägerin gar nicht in Erwägung gezogen hätte werden dürfen.

Diese Kritik überzeugt nicht; das Berufungsgericht sieht sich aus folgenden Gründen nicht dazu veranlasst, in eine Beweiswiederholung zur Veranlassung und dem Vorliegen eines Irrtums der Klägerin beim Vertragsabschluss einzutreten:

Zunächst ist ganz allgemein festzuhalten, dass das Berufungsgericht aufgrund einer Beweisrüge nicht etwa zu prüfen hat, ob die getroffenen (und nunmehr bekämpften) Feststellungen objektiv wahr sind, sondern nur, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse nach der Aktenlage richtig gewürdigt hat (Zechner in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen² IV/1 [2005], § 503 Rz 146), also ob die Feststellungen angesichts des vorliegenden Beweismaterials unter Anlegung von Plausibilitätsgrundsätzen nachvollziehbar und vertretbar sind (OLG Linz 2 R 240/03g mwN, 2 R 19/17b, 2 R 167/18v uva). Es liegt in der Natur der Sache und im Wesen der freien, auch persönliche Eindrücke, die Lebenserfahrung und Menschenkenntnis des Richters einbeziehenden Beweiswürdigung, dass bei einander widersprechenden Beweisergebnissen vielfach nicht bloß eine von zwei oder gar mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsversionen eindeutig als die zutreffende erkannt werden kann oder muss, sondern sich auch divergierende Feststellungsvarianten jeweils überzeugend und schlüssig vertreten und begründen lassen. Kaum jemals lässt sich mit völliger Sicherheit sagen, dass die eine oder die andere von zwei gegensätzlichen Versionen dem tatsächlichen historischen Geschehen entspricht. Dementsprechend ist das Regelbeweismaß der ZPO nicht etwa Sicherheit oder eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern „nur“ eine hohe Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0110701; Rechberger/Klicka in Rechberger, Kommentar zur ZPO5 [2019], vor § 266 Rz 5). Da „hohe Wahrscheinlichkeit“ keine objektive Größe darstellt und somit einem solchen Regelbeweismaß eine gewisse Bandbreite und Flexibilität innewohnt, hängt es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalls als auch von der subjektiven Einschätzung des erkennenden Richters ab, wann er diese „hohe“ Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht (vgl 7 Ob 260/04t). Im Hinblick darauf ist nicht etwa schon dann eine unrichtige Beweiswürdigung anzunehmen, wenn das Erstgericht aufgrund des Beweisverfahrens auch Feststellungen treffen hätte können, die für den Rechtsstandpunkt des Berufungswerbers günstiger wären. Anlass für eine Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht besteht vielmehr nur, wenn der Akteninhalt und die Rechtsmittelausführungen ernstliche Bedenken in die Richtung entstehen lassen, dass die Beweisergebnisse selbst unter Bedachtnahme auf die erwähnte Bandbreite des Regelbeweismaßes nicht geeignet bzw nicht ausreichend seien, um daraus in vertretbarer und nachvollziehbarer Weise die Überzeugung gewinnen zu können, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit so gewesen wie festgestellt.

Im Rahmen dieser Plausibilitätsprüfung braucht nicht auf jedes einzelne Argument der Berufung eingegangen zu werden, solange die tragenden Überlegungen des Berufungsgerichts dargelegt werden (RIS-Justiz RS0043371; RS0043162; vgl Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 ZPO Rz 145).

Die bekämpften Feststellungen, die auf einer sorgfältigen und umsichtigen Beweiswürdigung des Erstgerichts beruhen, sind vom Beweisverfahren gedeckt, nachvollziehbar, ausführlich genug und überzeugend begründet, sodass sie nicht zu beanstanden, vielmehr zu übernehmen sind (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 482 Rz 6 mwN); die den widersprechenden begehrten Ersatzfeststellungen sind daher nicht zu treffen, den Berufungsargumenten ist zu erwidern:

Unbekämpft steht fest, dass die Klägerin, nachdem ihr Zweifel betreffend eine sofortige Übergabe der Liegenschaft an die Beklagten gekommen waren, sie den Beklagten mitteilte, dass sie noch im Grundbuch bleiben und damit über ihre Liegenschaft zu Lebzeiten uneingeschränkt verfügen möchte und der Zweitbeklagte daraufhin erklärte, er werde den Notar entsprechend kontaktieren, damit dieser einen weiteren Vertrag betreffend die Liegenschaft vorbereitet, der den Vorstellungen der Klägerin entspricht. Ebenfalls unbekämpft steht fest, dass der Zweitbeklagte entgegen dem Wunsch der Klägerin den Notar mit einer solchen Vertragsgestaltung beauftragte, die schon zu Lebzeiten der Klägerin betreffend die Übereignung der Liegenschaft zu einer unwiderruflichen Bindung führte und sie gerade nicht mehr zu Lebzeiten uneingeschränkt über die Liegenschaft verfügen hätte können. Zudem steht fest, dass die Beklagten die vom Notar vorbereiteten Vertragsentwürfe nicht an die Klägerin weiterleiteten.

Wenn das Erstgericht hier durch das Vorgehen der Beklagten einen bei der Klägerin veranlassten Irrtum feststellte, ist dies unbedenklich, konnte doch das Erstgericht in seiner Begründung zur Beweiswürdigung darauf verweisen, dass die Erstbeklagte in ihrer Parteieneinvernahme angab, dass es der Klägerin darum gegangen sei, dass sie sich keinen Kredit mehr nehmen könne falls sie einen Übergabsvertrag unterfertige. Damit hätten die Beklagten genau erkannt, was der Klägerin wichtig gewesen sei, weshalb sie auch verstanden hätten, dass die Klägerin nicht bloß als „Kopfsache“ im Grundbuch bleiben habe wollen. Dennoch hätten sie den Notar nach ihren Wünschen und nicht nach jenen der Klägerin beauftragt.

Der gewünschten positiven Feststellung betreffend die inhaltliche Erklärung der Verträge und der damit verbundenen Rechte und Pflichten in Mundart mit verständlichen Worten durch den Notar stehen jedenfalls die Ausführungen der Klägerin entgegen. In seiner Zeugeneinvernahme führte der Notar keine konkrete detaillierte und beispielhafte Form der Aufklärung der Klägerin an. Er schilderte lediglich eine allgemeine auf Basis seiner 30-jährigen Routine erfolgte Form der Aufklärung bei Unterfertigung der Verträge. Aus der Ausführung des Notars, es habe für ihn kein Anlass bestanden, anzunehmen, dass die Klägerin nicht verstanden habe, was ein Belastungs- und Veräußerungsverbot und was ein Vorkaufsrecht sei, ergibt sich nicht zwingend, dass er mit seinen Erklärungen die Fehlvorstellungen der Klägerin zu einer Verfügungsbefugnis über ihre Liegenschaft zu Lebzeiten, so wie sie den Wunsch gegenüber den Beklagten geäußert hatte, beseitigt hat.

Dass die Aussage der Klägerin mehrere Widersprüche aufweist, berücksichtigte das Erstgericht in seiner umfassenden und differenzierten Beweiswürdigung ohnedies (US 12). Der Hinweis auf den Umstand, dass die Klägerin durch späteres Lesen der Verträge ihren Irrtum sofort bemerkte, lässt aber unberücksichtigt, dass sie schon durch die Bankmitarbeiterin auf ein kritisches Hinterfragen der Verträge sensibilisiert worden war. Die Beklagten lassen bei ihrer Argumentation zudem außer Acht, dass die Klägerin durch die I*-Lieferung und die Betreuung ihres Lebensgefährten teilweise abgelenkt war, sodass sie bei Unterzeichnung nach wie vor auf den Inhalt des Vertrags vertraute, wie er ihr von den Beklagten zugesagt worden war. Den Angaben der Beklagten, dass sie der Klägerin vor der Unterzeichnung Vertragsentwürfe übermittelt und mit ihr besprochen hätten, fehlt die Schlüssigkeit (US 11).

Insgesamt kann auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen werden, dass in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller maßgeblichen Beweisergebnisse dargelegt hat, warum es die bekämpften Feststellungen getroffen hat. Sie erweist sich als unbedenklich. Einen Plausibilitätsfehler vermögen die Beklagten nicht aufzuzeigen, sodass die Tatsachenrüge erfolglos bleibt.

2. Zur Rechtsrüge:

Die Beklagten weisen zutreffend daraufhin, dass nach Lehre und Rechtsprechung diejenige Partei, die sich auf den Irrtum beruft (der Anfechtende), die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines beachtlichen Irrtums trägt (RS0014792; RS0098986 [T8]). Es obliege somit der Klägerin als Anfechtender, konkret und schlüssig darzutun und zu beweisen, worüber sie sich geirrt, welche unrichtige Vorstellung sie beim Vertragsabschluss gehabt habe und dass dieser Irrtum kausal für den Vertragsabschluss gewesen sei.

Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass der Notar zusätzlich die Inhalte der Verträge und die damit verbundenen Rechte und Pflichten in Mundart mit verständlichen Worten erklärt und erörtert habe, schlage daher zu Lasten der Klägerin aus. Die rechtliche Schlussfolgerung des Erstgerichts, es liege ein beachtlicher Irrtum der Klägerin vor, sei deshalb nicht haltbar. Diese Ansicht wird nicht geteilt:

Die Beweislastverteilung zur Negativfeststellung betrifft nicht jenen Sachverhalt, nach denen die Klägerin bei der Unterzeichnung des Schenkungsvertrags auf den Todesfall darauf vertraute, dass der Inhalt des Vertrags dem entspricht, was sie mit den Beklagten vorab besprochen hatte und sie zum Unterzeichnungszeitpunkt die Vorstellung hatte, dass sie zu Lebzeiten noch uneingeschränkt über die Liegenschaft verfügen kann und die Beklagten allfälliges Vermögen nach ihrem Tod erhalten. Die Beklagten übersehen, dass bereits damit sowie mit den oben wiedergegebenen unbekämpft gebliebenen Feststellungen die Veranlassung eines Geschäftsirrtums bei der Klägerin feststeht. Die unbedenkliche negative Feststellung, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass der Notar zusätzlich die Inhalte der Verträge, die damit verbundenen Rechte und Pflichten in Mundart mit verständlichen Worten erklärt und erörtert hat, lässt zwar die Möglichkeiten offen, dass der Notar erörtert hat oder auch nicht. Auf die zuvor festgestellte und damit feststehende Fehlvorstellung der Klägerin hat die durch die negative Feststellung implizierte Möglichkeit, dass der Notar erklärt oder erörtert hat, jedoch keine festgestellten Auswirkungen und erweist sich daher diese negative Feststellung ohnehin als rechtlich nicht relevant. Umso weniger kommt daher einer davon ausgehenden Beweislastverteilung Relevanz zu.

Die Rechtsrüge wie die Berufung insgesamt bleiben erfolglos.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Richtig gerundet errechnen sich Berufungsbeantwortungskosten von EUR 4.426,28.

Der Bewertungsausspruch orientiert sich am Liegenschaftswert, der EUR 30.000,00 übersteigt.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Berufungsentscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing.

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