OLG Wien 11R9/26p (11 R 189/25g)

11R9/26p (11 R 189/25g)Oberlandesgericht10.02.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 11R9/26p (11 R 189/25g)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01100R00009.26P.0210.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B, geboren am **, **, vertreten durch MMag. Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen der Übertragung von Eigentumsanteilen (EUR 245.000), hier wegen Wiedereinsetzung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 24.10.2025, GZ: **-54, in nicht öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).

Begründung

B e g r ü n d u n g

Mit Urteil vom 22.8.2025 (ON 48) wies das Erstgericht das Klagebegehren samt Eventualbegehren zur Gänze ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz. Das Urteil wurde dem Klagevertreter gemäß § 89d Abs 2 GOG am 26.8.2025 zugestellt. Mit Beschluss vom 30.9.2025 wies das Erstgericht einen eingebrachten Verfahrenshilfeantrag, mit dem der Kläger Verfahrenshilfe für das Berufungsverfahren beantragte, wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Prozessführung ab. Der Antrag sei erst nach Ablauf der Berufungsfrist gestellt worden und daher verspätet.

Der Kläger beantragte (als emeritierter Rechtsanwalt unvertreten) am 15.10.2025 die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erstattung der Berufung (ON 52). Im selben Schriftsatz holte er die versäumte Prozesshandlung nach und erhob „unter der Voraussetzung der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ Berufung (gegen das Urteil vom 22.8.2025) sowie (damit verbunden) Rekurs gegen den Beschluss vom (richtig) 18.7.2025 (ON 44), mit dem das Erstgericht einen vor der letzten Tagsatzung eingebrachten Schriftsatz des Klägers (ON 43) zurückgewiesen hatte.

Er brachte zum Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen vor, er leide nach einem Herzinfarkt im Dezember 2019 und einem Herzstillstand am 20.8.2022 an teilweisem Gedächtnisverlust und damit verbunden an kleineren Fehlleistungen im täglichen Leben, welche in seinem früheren (Berufs-)Leben nicht vorgekommen seien. Aus Gründen, die im Detail nicht mehr nachzuvollziehen seien, habe er „die Frist zur Einbringung des nunmehr zurückgewiesenen Antrages mit Dienstag, den 30. September 2025 vorgenommen“ und habe nicht vorgehabt, „den Antrag im letzten Moment – und, wie sich jetzt herausstellt – verspätet einzubringen“.

Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (1.), die erhobene Berufung zurück (2.) und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz im Zwischenstreit (3.). Den mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Rekurs gegen die Zurückweisung des Schriftsatzes (ON 44 und 52) wies es hingegen nicht zurück, diesen legte es vielmehr dem Rekursgericht gesondert vor (zu 11 R 189/25g; ON 57). Es wies darauf hin, dass der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers weder ein Bescheinigungsanbot noch irgendwelche Bescheinigungsmittel enthalte und daher schon aus diesem Grund abzuweisen sei.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei aber auch auf Basis des vom Kläger behaupten Sachverhaltes abzuweisen. Die Erkrankung einer Partei des Verfahrens bilde nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie die Bestellung eines Vertreters oder eine Prozesshandlung unmöglich mache. Dies sei dann anzunehmen, wenn die Erkrankung plötzlich auftrete und für eine rechtzeitige Vertretung nicht mehr gesorgt werden könne, etwa bei Erkrankung im Zeitpunkt des Fristablaufs zur Stellung von Verfahrenshilfeanträgen; habe jedoch die Möglichkeit bestanden, bis zur Tagsatzung oder zum Fristablauf durch Substitution, Wahl eines anderen Vertreters oder Vertagungsantrag Abhilfe zu schaffen, so sei die Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen; sei die Krankheit hingegen chronisch und deren Auswirkungen der Partei daher bekannt, dann könnten dadurch verursachte Versäumnisse nicht im Wiedereinsetzungsweg beseitigt werden.

Bei den vom Kläger geschilderten Beschwerden handle es sich um kein plötzliches Auftreten von gesundheitlichen Einschränkungen oder einer Erkrankung. Dem Kläger wäre es zudem aufgrund seiner vorangehenden (beruflichen) Erfahrungen (Anm.: als Rechtsanwalt) jedenfalls zumutbar gewesen, sich rechtzeitig um eine Vertretung (auch) im Rechtsmittelverfahren zu sorgen.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers, mit dem primär die Stattgebung des Antrags auf Wiedereinsetzung angestrebt wird.

Der gemeinsam mit dem Rekurs eingebrachte Ablehnungsantrag gegen den zuständigen Erstrichter wurde mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 16.12.2025, **, rechtskräftig zurückgewiesen.

Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Vorauszuschicken ist, dass der Kläger die Rekursgründe nicht getrennt und geordnet darstellt. In diesem Fall gehen allfällige Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers. Sofern daher Ausführungen im Rekurs nicht hinreichend deutlich einem Rechtsmittelgrund zugeordnet werden können, bleiben sie unbeachtet (RIS-Justiz RS0041761; RS0041851). Das gilt vor allem für die Ausführungen des Klägers, in denen er eine Befangenheit des Erstrichters bzw ein unsachliches Vorgehen der Justiz ihm gegenüber ortet und für die inhaltliche Kritik am erstinstanzlichen Urteil.

2. Zur Verfahrensrüge:

Der Kläger macht geltend, das Erstgericht habe es verabsäumt, eine Wiedereinsetzungsverhandlung durchzuführen oder zumindest einen Verbesserungsauftrag gerichtet auf die Beibringung von Bescheinigungsmitteln zu erteilen.

Diese Kritik ist aber schon allein deshalb nicht zielführend, weil sich der Wiedereinsetzungsantrag bereits auf Basis des Vorbringens des Klägers als unberechtigt erweist. Das Erstgericht hat deshalb zutreffend davon Abstand genommen, ein Bescheinigungsverfahren durchzuführen und dem Kläger in diesem Zusammenhang einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.

3. Zur Rechtsrüge:

3.1. Nach § 146 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis unter anderem an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und sie durch ihre Versäumung von der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen ist. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben; er darf somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in diesem Sinn außer Acht gelassen haben (RS0036800).

3.2. Der Erstrichter hat die Judikatur zur Frage, wann ein Ereignis unvorhergesehen oder unabwendbar im Sinne des § 146 ZPO ist, ausführlich dargestellt, sodass gemäß §§ 500a, 526 Abs 3 ZPO darauf ebenso verwiesen werden kann, wie auf die zutreffenden Ausführungen zur Frage, unter welchen Umständen eine Erkrankung einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann.

3.3. Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, dass auch eine Erkrankung der Partei einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann. Da das Ereignis kausal für die Säumnis sein muss, kommt es allerdings darauf an, ob die Krankheit sowohl die Partei daran hindert, die fragliche Prozesshandlung vorzunehmen, als auch ihr die Möglichkeit nimmt, entsprechend zu disponieren (2 Ob 44/21s). Hier teilt das Rekursgericht die Ansicht des Erstgerichts: Aus den Ausführungen des Klägers geht nicht hervor, wie sich der vor drei Jahren erlittene Herzstillstand konkret auf den Ablauf der Berufungsfrist ausgewirkt haben soll. Selbst wenn man die im Wiedereinsetzungsantrag – lediglich pauschal im Bereich des Möglichen – angeführten Folgeschäden nach einem Herzstillstand als beim Kläger gegeben annimmt, ist nicht erklärlich, wieso der Kläger, in Kenntnis des laufenden Verfahren, nicht in der Lage gewesen sein soll, innerhalb der vierwöchigen Berufungsfrist seinem ausgewiesenen Vertreter die Anweisung zu erteilen, ein Rechtsmittel zu erheben. Die Tatsache der laufenden Berufungsfrist war dem Kläger offenbar bewusst, er erkannte die Notwendigkeit innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel zu erheben und war nicht dispositionsunfähig. Eine plötzliche gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ihn daran gehindert hätte den Anwalt zu kontaktieren, behauptet er nicht.

Aus dem Vorbringen des Klägers im Wiedereinsetzungsantrag lässt daher insgesamt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ableiten, das kausal für die Fristversäumnis war.

3.4. Der Kläger schreibt im Wiedereinsetzungsantrag außerdem selbst, dass er seit dem Herzstillstand 2022 durch dessen Folgen beeinträchtigt und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, das Verfahren ohne Rechtsbeistand zu führen. Unter diesen Umständen hätte der Kläger nicht auf eigene Faust ohne (für das Verfahren ohnehin bereits beauftragten) Rechtsbeistand versuchen dürfen ein Rechtsmittelverfahren zu führen. Eine leichte Fahrlässigkeit kann bei Vorliegen einer solchen Dauererkrankung nicht mehr angenommen werden (Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 zu § 146 ZPO Rz 12). Auch aus diesem Grund scheitert ein Antrag auf Wiedereinsetzung.

3.5. Die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgte daher zu Recht. Der unberechtigte Rekurs hat keinen Erfolg.

4. Auf den nur „unter der Voraussetzung der Gewährung der Wiedereinsetzung“ erhobenen und daher irrig gesondert vorgelegten Rekurs gegen den Beschluss vom 21.7.2025 (ON 44, ON 52) war daher nicht mehr einzugehen.

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