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1R109/25t•OLG Linz 1R109/25t
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungs- und Rekursgericht hat durch Senatspräsident Dr. Seyer als Vorsitzenden und die Richter Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, MBA MPA, geb am **, Pensionist, *, vertreten durch Mag. Percy Hirsch, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei B AG, FN **, *, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt GmbH in Salzburg, wegen EUR 300.000,00 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 300.000,00) und den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 1.333,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 6. Februar 2025, Cg-54, in nichtöffentlicher Sitzung II. zu Recht erkannt und I./III. beschlossen:
I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.651,32 (darin EUR 775,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
III. Dem Kostenrekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 17.242,48 (darin EUR 2.651,58 USt und EUR 1.333,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 303,02 (darin EUR 50,50 USt) bestimmten Rekurskosten zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
„[...]
Dauernde Invalidität – Artikel 7
[...]
7. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistung von uns nur erbracht, wenn Art und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen.
8. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen.
Wird der Versicherte durch den Versicherungsfall dauernd vollständig berufsunfähig, bezahlen wir im Fall der dauernden Invalidität – unabhängig vom Invaliditätsgrad – 100 % der dafür versicherten Summe [...] Vollständige Berufsunfähigkeit bedeutet: Der Versicherte ist infolge des Unfalles voraussichtlich auf Lebenszeit überwiegend (mehr als 50 % im Vergleich mit einem körperlich und geistig Gesunden mit vergleichbaren Fähigkeiten und Kenntnissen) außerstande, seinen zum Zeitpunkt des Unfalles ausgeübten Beruf auszuüben. [...] Eine Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen an der Berufsunfähigkeit ist gleichfalls im Sinne des Art. 21 Pkt. 3 zu berücksichtigen.
[...]
Der Anspruch auf Leistung infolge dauernder Berufsunfähigkeit erlischt mit dem Tag, an dem der Versicherte das 62. Lebensjahr erreicht hat.
[...]
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten – Artikel 19
1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem Umfang die eingetretene Beeinträchtigung auf den Unfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der Unfallfolgen durch Krankheiten oder Gebrechen entscheidet verbindlich ein Schiedsgutachter, sofern Sie bzw der Bezugsberechtigte (im Folgenden: der Anspruchsberechtigte) oder wir verlangen und diese Meinungsverschiedenheiten auf insofern abweichenden medizinischen Gutachten des von uns im Anlassfall beigezogenen sowie eines vom Anspruchsberechtigten beauftragten Gutachterarztes beruhen.
2. Gemäß § 184 VersVG ist die Entscheidung des Schiedsgutachters nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. In diesem Fall entscheidet ein ordentliches Gericht über die strittige Frage. Letzteres gilt auch, wenn der Schiedsgutachter die Feststellung nicht treffen kann oder will oder sie länger als drei Monate verzögert oder wenn der Schiedsgutachter nicht entscheidet, weil der Anspruchsberechtigte zwar die Entscheidung des Schiedsgutachters verlangt hat, aber nicht fristgerecht gemäß dem untenstehenden Punkt 8. mitgeteilt hat, mit dem ihm mitgeteilten Maximalbetrag einverstanden zu sein.
3. Das Recht, die Entscheidung eines Schiedsgutachters zu verlangen, steht sowohl dem Anspruchsberechtigten als auch uns zu. Das Verlangen einer Entscheidung des Schiedsgutachters hat binnen 6 Monaten ab Zugang unserer in geschriebenen Form übermittelten Entscheidung über die jeweils strittige Fragestellung im Sinne des P. 1.“) unter Bekanntgabe der Forderung bzw Auffassung und unter Vorlage eines diese Forderung/Auffassung begründenden medizinischen Gutachtens zu erfolgen. Auf dieses Recht sowie die dafür geltenden Erfordernisse und Rahmenbedingungen werden wir den Anspruchsberechtigten in seiner Entscheidung über den Anspruch und/oder die strittige Fragestellung in geschriebener Form hinweisen.
4. Als Schiedsgutachter bestellen der von uns im Anlassfall beigezogene sowie der vom Anspruchsberechtigten mit der bisherigen Fallbeurteilung beauftragte Gutachterarzt einvernehmlich einen in der österreichischen Ärzteliste eingetragenen Arzt mit ius practicandi (Recht zur Berufsausübung), welcher in die Liste der in Österreich gerichtlich zertifizierten medizinischen Sachverständigen eingetragen ist. Einigen sich die beiden Ärzte über die Person des Schiedsgutachters nicht, wird ein für die Beurteilung der strittigen Fragen zuständiger medizinischer Sachverständiger durch die Österreichische Ärztekammer als Schiedsgutachter bestellt.
[...]
6. Der Schiedsgutachter hat ein Gutachten zu erstatten und über die strittigen Tatsachen im Sinne des Punktes 1. zu entscheiden. Diese Entscheidung des Schiedsgutachters hat eine schriftliche Begründung zu umfassen, die sich mit den vorhandenen Gutachten auseinandersetzt.
[...]
Begrenzung des Versicherungsschutzes
In welchen Fällen zahlen wir nicht? – Artikel 20 und 21
[...]
Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes – Artikel 21
1. Eine Versicherungsleistung wird von uns nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht.
[...]
4. Bei Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt.
[...]“.
„Sehr geehrter Herr Mag. A*,
ich verstehe ihr Anliegen und die schwierige Situation, solche Szenarien kommen nicht oft vor.
Ich würde gerne auf das Angebot der 3,75% v. 100% eingehen jedoch handelt es sich bei Ihrer hohen Versicherungssumme trotzdem um EUR 11.250,-.
Ich kann/darf deswegen leider ohne das Einholen einer 3. Stellungnahme ihrem Angebot nicht zustimmen.
Ich werde das Gutachten von Hr. DDr. D* einem völlig unabhängigen Unfallchirurgen der auch als Sachverständiger tätig ist vorlegen, ohne dabei auf das Gutachten von Hr. Dr. C* zu verweisen. […]“
„Sehr geehrter Herr Mag. A*,
ich habe soeben den Fall telefonisch mit dem beauftragten Sachverständigen besprochen.
Er hat mir die Unfallkausalität bestätigt und grundsätzlich das gleiche mitgeteilt, es kann hier je nach Interpretation des Sachverständigen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Aufgrund dieser 3. Meinung kann ich nun die 3,75% v. 100% der Versicherungssumme somit EUR 11.250,- abrechnen.
Ich werde die Abrechnung sobald wie möglich erstellen und Sie Ihnen in den nächsten Tagen per E-Mail zukommen lassen, damit der Fall einen Abschluss findet.[...]“
„Der (Die) Unterzeichnete (n) erklärt (erklären), die B* AG wegen aller Ansprüche, die etwa der (die) verunglückte oder sonst jemand aus dieser Polizze wegen des gezahlten Betrages gegen sie erheben sollte, klag- und schadlos zu halten und dass alle Ansprüche sowohl für die gegenwärtig bekannten als auch eventuell in Zukunft hervortretenden Folgen dieses Unfalles zur Gänze erledigt und vollkommen befriedigt sind.“
„ … Am 15. Juni 2020 haben Sie mir mitgeteilt, dass Ihr Gutachter die Unfallkausalität bestätigt hat und Sie 3,5 % Invalidität, somit EUR 11.250,00 anerkennen (Mittelwert zwischen dem Gutachten Dr. C* und dem Gutachten DDr. D*).
Es war nicht vereinbart, dass ich nun einen Unfall- Entschädigungsquittung, in der von Ihnen übermittelten Form unterzeichnen muss. Ich finde es nicht in Ordnung, dass Sie von mir verlangen, dass ich einen Unfall- Entschädigungsquittung mit diesem Inhalt unterzeichnen soll. Ich bin nicht bereit, diese in dieser Form zu unterzeichnen.
Bitte um Übersendung einer neuen Unfall - Entschädigungsquittung mit dem vereinbarten und von Ihnen auch bestätigten Inhalt (gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen ).[...]“
„Sehr geehrter Herr Mag. A*,
mit diesem Schreiben geben wir Ihnen bekannt, dass uns nun das Sachverständigengutachten von Herrn DDr. D* Dr. C* vorliegt.
Daraus ergibt sich folgende Funktionseinschränkung und die damit verbundene Invaliditätsabrechnung:
VersicherungssummeEUR 300.000,00
Gesamtkörperwert 100%EUR 300.000,00
davon 3,75 % Funktionseinschränkung EUR 11.250,00
Dies ergibt somit einen Auszahlungsbetrag
in der Höhe vonEUR 11.250,00
Damit wir die Leistungsabrechnung durchführen können, geben sie uns bitte Ihre Kontodaten auf Seite zwei bekannt. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.“
„Im Auftrag der H* AG vom 31. Jänner 2023 soll ein medizinisches Gutachten nach den Kriterien der Klipp Klar-Bedingungen für die Unfallversicherung 2012/Fassung 02/2016 erstellt werden und den Grad der dauernden Invalidität, der ausschließlich durch den Unfall verursacht wurde, zum Ergebnis haben. […] Herr Mag. A* [...] hat sich nach einem Ereignis vom 22. Juni 2018 keinen kausalen bleibenden Schaden im Bereich der LWS zugezogen. Das Ereignis war eine Gelegenheitsursache, der vorhandene Dauerschaden basiert ausschließlich (zu 100 %) auf chronisch degenerativen, krankhaften Veränderungen und ist somit mit einem Mitwirkungsfaktor von 100 % behaftet. Auf Basis von 2012, Fassung 02/2016 ist kein kausaler Dauerschaden objektivierbar.“
I. BERUFUNG
1. Zur geltend gemachten Nichtigkeit
(F1) „Der Sachverständige Dr. G* hat sein Schiedsgutachten bisher nicht zurückgezogen, es ist weiterhin aufrecht. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. G* in seinem Schiedsgutachten vom 21. März 2023 sind aus medizinischer Sicht richtig.“
und begehrt stattdessen diese Ersatzfeststellung:
„Der Sachverständige Dr. G* hat sein Schiedsgutachten zurückgezogen, indem er dies in einem Telefonat am 14. September 2023 mit Dr. I*, dem Präsidenten des Landesverbandes der Gerichtssachverständigen ** und ** verbindlich angekündigt hatte. Das Gutachten ist daher nicht weiter aufrecht.“
(F2) „Der Kläger zog sich bei seinem Sturz keine knöchernen Verletzungen und […] und es liegt keine unfallkausale Dauerinvalidität vor.“
und begehrt stattdessen diese Ersatzfeststellung:
„Der Unfall des Klägers am 22. Juni 2018 war kausal für die nunmehr vorliegende Berufsunfähigkeit.“
II. KOSTENREKURS
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