Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
4R9/26k•OLG Linz 4R9/26k
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A*-B* C*, geboren am , Sekretärin, D-Straße E/**, F* G*, vertreten durch die Danner Rechtsanwälte GesbR in Salzburg, gegen den Beklagten Ing. H* C*, geboren am , Pensionist, zuletzt I/J, K* L*, nunmehr unbekannten Aufenthalts, vertreten durch den prozessualen Abwesenheitskurator Mag. Dr. Lorenz Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, wegen Herausgabe eines Nachlasses (Streitwert [richtig]: EUR 59.417,80), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 28. November 2025, Cg*-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 6.082,62 (darin enthalten EUR 1.013,77 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die am ** geborene und am 22. September 2018 in L* verstorbene M* C* ist die Mutter des Beklagten. Die Klägerin ist die Tochter des Beklagten und Enkelin der Verstorbenen. Die Verstorbene hatte am 3. November 2004 ein fremdhändiges Testament errichtet, das wie folgt lautete (Beil ./C):
„Ich, M* C*, geb. , Pensionistin, K L, I*, treffe nach reiflicher Überlegung, unbeeinflusst und im Zustand voller geistiger Frische nachstehende letztwillige Anordnungen:
Ich widerrufe alle bisherigen letztwilligen Verfügungen;
Ich setze meine Enkelin A* B* C*, geb. **, zu meiner AIIeinerbin ein;
Meinen Sohn H* C* setze ich auf den Pflichtteil.“
Am 12. Oktober 2018 errichtete der Gerichtskommissär Mag. N* mit der Klägerin und ihrem Bekannten O* die Todesfallaufnahme. Bei diesem Termin übergab die Klägerin das oa Testament. Der Inhalt dieses Testaments war der Klägerin (spätestens) ab diesem Tag bekannt.
Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Bad Ischl vom 24. Juni 2019, GZ A*-17, wurde der Nachlass der Verstorbenen dem Beklagten eingeantwortet. Der Spruch des Beschlusses lautete wie folgt:
„1. Die Verlassenschaft wird dem erbl. Sohn Ing. H* C*, geboren am , wohnhaft in K L, I*, welcher aufgrund des Gesetzes und unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 157 AußStrG, wonach die erbl. Enkeltochter A*-B* C*, geboren am , wohnhaft in F G, D*-Straße E*, solange sie ihre Erklärung nicht nachholt, dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen ist, unter Inanspruchnahme der Rechtswohltat des Inventars zum gesamten Nachlass die bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, zur Gänze eingeantwortet.
2. Aufgrund des Abhandlungsergebnisses ist ob den 2/3 Anteilen der M* C*, geboren am , BLNR J, an der Liegenschaft EZ Q, Katastralgemeinde R*, die Grundbuchsordnung herzustellen.
Festgestellt wird, dass der Erbe zum Kreis der gesetzlichen Erben zählt.“
Am 24. Juli 2019 bestätigte das Bezirksgericht Bad Ischl die Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses.
Der Beklagte, der bereits zuvor zu einem Drittel Eigentümer der Liegenschaft EZ Q*, Grundbuch R*, gewesen ist und aufgrund des Einantwortungsbeschlusses Alleineigentümer dieser Liegenschaft wurde, verkaufte diese mit Kaufvertrag vom 3. Oktober 2022 um EUR 1.462.500,00 an die S* GmbH.
Mit der am 25. Februar 2025 eingebrachten Erbschaftsklage begehrt die Klägerin die Herausgabe des dem Beklagten eingeantworteten Nachlasses. Sie brachte vor, sie habe bei der Todesfallaufnahme am 12. Oktober 2018 erklärt, das ihr aufgrund des Testaments zustehende Erbe antreten zu wollen. Aufgrund „nebuloser Zustellprobleme“ sei sie der weiteren Verlassenschaftsabhandlung dann aber nicht mehr beigezogen worden. Sie habe nie ein Einschreiben oder eine Abholungsbenachrichtigung erhalten. Im Vertrauen auf eine Benachrichtigung durch den Gerichtskommissär habe sie zugewartet und erst kürzlich durch Zufall von der Einantwortung des Nachlasses an den Beklagten erfahren. Ihr Anspruch als Testamentserbin auf Herausgabe des Nachlasses sei daher noch nicht verjährt.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte Verjährung ein. Das Recht, nach erfolgter Einantwortung ein besseres Recht geltend zu machen, verjähre gemäß § 1478a ABGB binnen drei Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen, wobei die Möglichkeit der Kenntnisnahme mit der Kenntnis gleichzusetzen sei. Spätestens mit der Kenntnis des der Klägerin zugestellten Einantwortungsbeschlusses habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Selbst für den Fall, dass die Klägerin tatsächlich keine weiteren „Verfahrensnachrichten“ erhalten hätte, wäre es ihr möglich gewesen, entsprechende Erkundigungen anzustellen. Dennoch habe sie sich über einen Zeitraum von sechs Jahren ohne nachvollziehbaren Grund nicht um die Abgabe einer Erbantrittserklärung gekümmert. Abgesehen davon sei das Testament ohnehin ungültig.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Seiner Entscheidung legte es – über die eingangs dargestellten unstrittigen Tatsachen hinaus – folgenden Sachverhalt zugrunde (US 2 ff; § 500a ZPO):
Der Gerichtskommissär lud die Klägerin mit Ladung vom 26. November 2018 zur Verlassenschaftsabhandlung am 7. Dezember 2018. Zur Verlassenschaftsabhandlung beim Gerichtskommissär ist am 7. Dezember 2018 dann jedoch nur der Beklagte, nicht aber die Klägerin erschienen.
Der Gerichtskommissär holte am 8. Dezember 2018 eine Auskunft aus dem ZMR betreffend die Klägerin ein, die dieselbe Adresse auswies, an der sie auch heute noch wohnt.
Am 11. Dezember 2018 gab der Gerichtskommissär mittels Einschreiben die (zweite) Ladung der Klägerin vom 10. Dezember 2018 für die Verlassenschaftsabhandlung am 21. Jänner 2019 (samt Hinweis gemäß § 157 Abs 3 AußStrG, dass sie für den Fall der Versäumung der in diesem Schreiben gesetzten Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Erbantrittserklärung dem weiteren Verfahren nicht mehr beigezogen werde) zur Post, die allerdings am 2. Jänner 2019 als nicht behoben wieder retourniert wurde.
Am 1. März 2019 holte der Gerichtskommissär ein weiteres Mal eine Auskunft aus dem ZMR ein, in welcher wieder dieselbe Adresse aufschien. Am selben Tag lud der Gerichtskommissär die Klägerin ein drittes Mal, ebenfalls mittels Einschreiben, diesmal für die Verlassenschaftsabhandlung am 1. April 2019.
Am 1. April 2019 erschien abermals nur der Beklagte, nicht aber die Klägerin zur Verlassenschaftsabhandlung, in welcher der Beklagte eine bedingte Erbantrittserklärung abgab, ein Inventar errichtet wurde und der Beklagte den Antrag stellte, ihm die Verlassenschaft einzuantworten.
Die an die Klägerin übermittelte Sendung mit dem [oa] Einantwortungsbeschluss, hinterlegt zur Abholung ab 5. Juli 2019, wurde am 22. Juli 2019 als unbehoben retourniert.
Am 4. Oktober 2024 gaben die Rechtsvertreter der Klägerin ihre Vollmacht bekannt und beantragten beim Bezirksgericht Bad Ischl die Einsicht in den Verlassenschaftsakt, die mit Beschluss vom 8. November 2024 auch bewilligt wurde.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin spätestens im Zeitpunkt der Todesfallsaufnahme am 12. Oktober 2018 vom Inhalt des Testaments, mit welchem sie zur Alleinerbin berufen worden sei, Kenntnis gehabt habe. Sie hätte ihre Rechte bereits im Verlassenschaftsverfahren – durch Abgabe einer Erbantrittserklärung – erstmals geltend machen können, sodass die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1487a Abs 1 erster Satz ABGB bereits in diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Nach der (allenfalls unbekannten) Einantwortung vom Juni 2019 habe die Klägerin noch mehr als fünf Jahre zugewartet, bevor sie erste Erhebungen über den Ausgang des Verlassenschaftsverfahrens angestellt habe, um ihr besseres Recht als testamentarische Erbin geltend zu machen. Damit habe sie jedenfalls gegen die sie treffende Erkundigungsobliegenheit verstoßen. Auch während eines anhängigen Verfahrens dürfe man sich nicht mit einer allfälligen (vermuteten) Untätigkeit des Gerichts abfinden, sondern müsse zur Hintanhaltung der Verjährung durch entsprechende Antragstellung tätig werden. Daher sei der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des Nachlasses verjährt und die Klage deshalb abzuweisen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Sie beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass „das Urteil aufgehoben und dem Klagebegehren stattgegeben werde“. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Klägerin, dass das Erstgericht zu den Zustellvorgängen im Verlassenschaftsverfahren keine Beweise aufgenommen habe. Daher lasse sich nicht beurteilen, ob die Zustellungen tatsächlich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt seien (§ 17 ZustG) und insbesondere die Klägerin vom Gerichtskommissär gemäß § 157 Abs 1 AußStrG nachweislich und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Versäumung der Frist (§ 157 Abs 3 AußStrG) zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert worden sei. Nur wenn insoweit das rechtliche Gehör der Klägerin gewahrt worden sei, habe die vom Erstgericht angenommene Möglichkeit der Rechtsausübung überhaupt bestanden.
Durch die unterlassene Beweisaufnahme zu den Zustellvorgängen liege einerseits ein Stoffsammlungsmangel, andererseits – weil das Erstgericht die Notwendigkeit von Beweisaufnahmen (wie etwa die Vernehmung der Zusteller) erörtern hätte müssen – auch ein Verstoß gegen die richterliche Anleitungspflicht nach den §§ 182, 182a ZPO vor.
Dabei übersieht die Klägerin allerdings, dass die Frage, ob und wie Zustellvorgänge in einem anderen Verfahren erfolgt sind, nicht – wie Zustellungen im laufenden Verfahren – von Amts wegen zu prüfen sind. Ein Stoffsammlungsmangel kann daher schon deshalb nicht vorliegen, weil die Klägerin insoweit zum Beweis nur die vorgelegten Urkunden und ihre eigene Vernehmung angeboten hat (S 2 ff/ON 1; siehe auch ON 12). Diese Beweise hat das Erstgericht aber ohnehin aufgenommen.
Ansonsten reicht die – grundsätzlich auch im Anwaltsprozess bestehende – Prozessleitungspflicht nicht so weit, dass das Gericht zu erkennen zu geben hätte, welchen Beweisaufnahmen es Glauben schenken werde und welchen nicht und dass es in diesem Zusammenhang zur Stellung neuer Beweisanträge anzuleiten hätte (RS0036869). Die in § 182a Satz 2 ZPO statuierte Erörterungspflicht bezieht sich allein auf rechtliche Gesichtspunkte (RS0036869 [T2]). Es trifft daher nicht zu, dass das Erstgericht die Klägerin zu einem Beweisantrag auf Vernehmung der Zusteller anleiten hätte müssen.
Abgesehen davon hat das Erstgericht ohnehin nur dazu Feststellungen getroffen, dass die Zustellungen (vom Gerichtskommissär bzw vom Bezirksgericht Bad Ischl) veranlasst wurden. Die insoweit allenfalls relevante Frage, ob und wie die Klägerin von der Hinterlegung der Sendungen verständigt wurde, hat es ausdrücklich offen gelassen, weil es davon ausgegangen ist, dass es darauf in rechtlicher Hinsicht nicht ankommt (siehe dazu etwa die Erwägungen in der Beweiswürdigung, US 4). Daher liegen keine (primären) Verfahrensmängel, sondern allenfalls sekundäre Feststellungsmängel vor, die aber unter den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung fallen.
In ihrer Rechtsrüge vertritt die Klägerin – auf das Wesentliche zusammengefasst – den Standpunkt, dass sie während des noch anhängigen Verlassenschaftsverfahrens bis zur rechtskräftigen Einantwortung keine Möglichkeit gehabt habe, eine Erbschaftsklage gegen den Beklagten zu erheben. Erst die Kenntnis der Einantwortung setze den Lauf der dreijährigen Frist des § 1487a ABGB in Gang. Insoweit lägen sekundäre Feststellungsmängel vor, weil das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, wann die Klägerin von der Einantwortung Kenntnis erlangt habe. Tatsächlich sei das erst im Jahr 2024 der Fall gewesen, weshalb der Anspruch der Klägerin noch nicht verjährt sei. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts habe keine Erkundigungsobliegenheit der Klägerin über den Stand bzw das Ergebnis des Verlassenschaftsverfahren bestanden, zumal die Klägerin nicht gewusst habe und auch nicht wissen habe müssen, wie lange Verlassenschaftsverfahren in Österreich üblicherweise dauern. Sie habe darauf vertraut und auch vertrauen dürfen, dass sich der Notar bei ihr melden werde. Auch dazu bzw zum Verhalten der Klägerin bei Verständigung durch den Notar fehlten im Übrigen Feststellungen.
§ 1487a Abs 1 ABGB knüpft den Beginn der subjektiven dreijährigen Frist an die Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen. Die Frist kann aber frühestens in dem Zeitpunkt zu laufen zu beginnen, in dem das Recht zuerst ausgeübt hätte werden können. Nach der Rechtsprechung können die Grundsätze der Frist des § 1489 ABGB auf die Frist des § 1487a Abs 1 ABGB übertragen werden (RS0133836; zuletzt 2 Ob 32/24f). Das für den Anspruch maßgebende Tatsachensubstrat muss soweit bekannt sein, dass ein schlüssiges Vorbringen erstattet bzw eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Wie bei § 1489 ABGB besteht eine Erkundigungsobliegenheit, wenn sich ein konkreter Anspruch aufgrund bestimmter Anhaltspunkte deutlich abzeichnet. Diese darf aber auch nicht überspannt werden (vgl Janisch/Kietaibl in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4.01 § 1487a ABGB Rz 5 f mwN; 2 Ob 117/21a; OLG Graz 5 R 58/24z; OLG Wien 13 R 70/24w ua).
Zur Frist des § 1489 ABGB vertritt die Rechtsprechung den Standpunkt, dass sich der Geschädigte nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen darf, dass er von den für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung wesentlichen Tatsachen eines Tages zufällig Kenntnis erlangen wird (RS0065360; RS0034335 [T7, T10]; RS0034374 [T15]). Kann er diese Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, so gilt die Kenntnis schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RS0034327; RS0034335; RS0034459 [T2]; RS0034524 [T21]; RS0034686 [T2]). Bei der Lösung der Frage nach dem Ausmaß und den Grenzen dieser Erkundigungspflicht des Geschädigten kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an (RS0034374 [T31]; RS0034524 [T12, T22]; RS0034686 [T10]). Diese Grenze wäre beispielsweise (erst) dann überschritten, wenn der Geschädigte ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben müsste, um fehlende anspruchsbegründende Umstände aufzuklären (RS0113727; RS0034327 [T2, T5, T17]; RS0034524 [T19]; RS0034603 [T5]), wobei es insoweit aufgrund besonderer Umstände aber auch Ausnahmen geben kann (RS0034327 [T3, T10, T11]; RS0034603 [T6]).
Zu der bei Schadenersatzansprüchen maßgeblichen Kenntnis vom Schädiger hielt die Rechtsprechung etwa Einsichtnahmen in den Strafakt des Schädigers, eine Rückfrage beim erhebenden Gendarmeriekommando, eine Frage an den Untersuchungsrichter anlässlich der Vernehmung des Geschädigten, eine Befragung des Lenkers des gegnerischen Unfallfahrzeuges über den Halter, die Erstattung einer geeigneten Strafanzeige innerhalb angemessener Frist, um Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen zu erhalten, oder die Ermittlung eines Wegehalters für zumutbar. Ansonsten ist der Geschädigte zwar nicht zur permanenten „Beobachtung“ eines Strafverfahrens verpflichtet. Der Oberste Gerichtshof hält es aber für zumutbar, sich etwa alle drei Monate über dessen aktuellen Stand zu informieren (Janisch/Kietaibl, aaO § 1489 ABGB Rz 20 mwN; 1 Ob 121/20f).
Auch wenn sich diese Grundsätze aufgrund anders gelagerter Konstellationen nicht spiegelbildlich auf die hier gegebene Sachlage und die Frist des § 1487a Abs 1 ABGB übertragen lassen, kann man daraus doch zumindest ableiten, dass von der Klägerin zu erwarten gewesen wäre, sich zumindest nach einer gewissen Zeit über den Stand des Verlassenschaftsverfahrens zu erkundigen.
Zu diesem Ergebnis gelangt man auch, wenn man die Rechtsprechung zu § 1497 ABGB (Unterbrechung der Verjährung durch gehörige Fortsetzung des Verfahrens) analog heranzieht. Demnach ist ein Kläger zwar im Allgemeinen nicht verhalten, zur Vermeidung der in § 1497 ABGB normierten Rechtsnachteile das von sich aus säumige Prozessgericht zu betreiben (RS0034722). Kann oder muss der Kläger daher eine Tätigkeit des Gerichts erwarten, lässt seine Untätigkeit nicht ohne weiteres den Schluss zu, es sei ihm an der Erreichung des Prozessziels nichts gelegen (4 Ob 240/17y; RS0034722 [T6]).
Allerdings darf ein Kläger auch dann, wenn er eine Tätigkeit des Gerichts erwarten konnte und musste, nicht „ad infinitum“ untätig bleiben (5 Ob 143/18t; RS0034672). In diesen Fällen geht die Rechtsprechung dann von einer nicht gehörigen Fortsetzung iSd § 1497 ABGB aus, wenn die Partei ungebührlich lange Zeit hindurch inaktiv geblieben ist (4 Ob 240/17y, 1 Ob 117/01i), wobei ein großzügiger Maßstab angewendet wird (2 Ob 140/09s, 1 Ob 115/00v; RS0034755 [T7, T8]; RS0034681 [T3]; RS0109334 [T2]). Danach ist ein Kläger im Allgemeinen erst ab einer Untätigkeit von drei Jahren so zu behandeln, als hätte er von vornherein die Klage nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist angebracht (2 Ob 71/21m, 5 Ob 143/18t, 4 Ob 240/17y, 2 Ob 190/10w, 2 Ob 140/09s, 1 Ob 117/01i, RS0034681).
Daraus lässt sich für den den vorliegenden Fall ableiten, dass sich die Klägerin nicht sozusagen endlos mit einer – aus ihrer Perspektive bestehenden – Untätigkeit des Gerichtskommissärs bzw des Verlassenschaftsgerichts abfinden hätte dürfen, sondern spätestens nach einem Verfahrensstillstand von drei Jahren zumutbare Erkundigungen anstellen hätte müssen. Dass die Klägerin keine Vorstellung darüber gehabt hat, wie lange Verlassenschaftsverfahren in Österreich in der Regel dauern, kann daran nichts ändern.
Geht man von der Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin (dass tatsächlich Zustellanstände vorgelegen haben) aus, war die letzte für die Klägerin erkennbare Verfahrenshandlung die Todesfallaufnahme am 12. Oktober 2018. In diesem Zeitpunkt hatte sie (naturgemäß) auch Kenntnis vom Tod ihrer Großmutter und auch von ihrem Erbrecht (US 2).
Damit lag dann Mitte Oktober 2021 ein (präsumtiver) dreijähriger Verfahrensstillstand vor, der die Klägerin zu Erkundigungen verpflichtet hätte. Gründe, warum die Einholung solcher Auskünfte entweder beim Gerichtskommissär oder beim Verlassenschaftsgericht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden gewesen wären, wurden nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich. Selbst wenn die Auskünfte nicht telefonisch erteilt worden wären, stellt die geographische Distanz zwischen dem Kanzleisitz des Gerichtskommissärs (bzw dem Standort des zuständigen Verlassenschaftsgerichts) in ** und dem Wohnsitz der Klägerin in ** (ca 55 Straßenkilometer) kein Hindernis dar, das eine persönliche Vorsprache als unzumutbar ausschlösse.
Bei Einholung der Auskünfte in diesem Zeitpunkt (Mitte Oktober 2021) hätte die Klägerin davon Kenntnis erlangt, dass die Verlassenschaft dem Beklagten (längst) rechtskräftig eingeantwortet wurde (Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses: 24. Juli 2019). Ab diesem Zeitpunkt hätte sie daher den Beklagten mit der Erbschaftsklage in Anspruch nehmen können. Folglich begann der Lauf der dreijährigen kenntnisabhängigen Frist des § 1487a Abs 1 ABGB mit der Kenntnisnahmemöglichkeit Mitte Oktober 2021 und endete daher Mitte Oktober 2024. Deshalb waren die Ansprüche der Klägerin im Zeitpunkt der Klagseinbringung am 25. Februar 2025 bereits verjährt. Der Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht in den Verlassenschaftsakt vom 4. Oktober 2024 kann daran nichts ändern.
Auf Fragen im Zusammenhang mit den Zustellvorgängen kommt es daher nicht an, weshalb insoweit auch keine sekundären Feststellungsmängel vorliegen. Gleiches gilt für die Frage, ob die Rechtsausübung durch die Klägerin tatsächlich schon vor der (rechtskräftigen) Einantwortung des Nachlasses an den Beklagten möglich gewesen wäre.
Was schließlich die Rechtsausführungen unter Pkt 2.6 der Berufung ändern sollen, ist nicht nachvollziehbar. Das gilt insbesondere dafür, warum der Einantwortungsbeschluss eine erst nach 30 Jahren verjährende Judikatsschuld zugunsten der Klägerin begründen oder es dieser ermöglichen soll, eine Erbantrittserklärung (die sich nach der Ansicht der Klägerin durch eine Erbschaftsklage ersetzen lasse) zeitlich unbefristet nachzuholen.
Zusammengefasst hat daher das Erstgericht die Klage zutreffend abgewiesen, weshalb der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten seiner Berufungsbeantwortung richtig auf der Basis des gemäß § 7 RATG einvernehmlich festgesetzten Streitwerts von EUR 1.000.000,00 verzeichnet (S 2/ON 15.7).
Da die Bewertung des Streitgegenstands durch die Klägerin (nach der JN) mit EUR 59.417,80 schon angesichts des erzielten Verkaufspreises der nachlasszugehörigen Liegenschaft jedenfalls nicht überhöht war, war auszusprechen, dass der Wert des Streitgegenstands insgesamt EUR 30.000,00 übersteigt.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die sich ergebenden Rechtsfragen auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung gelöst werden konnten. Ob und wann eine Erkundungsobliegenheit hinsichtlich anspruchsbegründender Umstände besteht, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalls ab.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.