OLG Linz 4R14/26w

4R14/26wOberlandesgericht11.02.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 4R14/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00400R00014.26W.0211.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH, FN **, , vertreten durch die Kühleitner Lochbichler Rechtsanwälte GmbH in Schladming, gegen die Beklagte Mag. B C, geboren am **, Unternehmerin, *, vertreten durch die Ferner Hornung Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 24.299,80 sA, über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 26. November 2025, Cg-23, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 2.613,72 (darin enthalten EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ließ an ihrem Haus mit der Adresse *, umfassende Umbau- und Sanierungsarbeiten durchführen. Sie beauftragte damit die D GmbH als Generalunternehmerin.

Nach der Beauftragung der Generalunternehmerin bzw nach Beginn der Bauarbeiten äußerte die Beklagte den Wunsch nach einem umfassenden Heizungstausch samt Umstellung der Wärmeerzeugung von einer Gastherme auf eine Wärmepumpe mit Tiefenbohrung.

Die Klägerin führte auf der Baustelle Sanitär- und Installationsdienstleistungen durch, wobei sämtliche Materialien von der Beklagten selbst bereitgestellt wurden.

Die Klägerin begehrt den Werklohn von EUR 24.299,80 sA mit der Begründung, die Beklagte habe sie – unabhängig vom Generalunternehmervertrag mit der D* GmbH – direkt mit der Durchführung von Sanitär- und Installationsarbeiten bzw mit zusätzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem nachträglich gewünschten Heizungstausch und der Installation der Sole-Wasser-Wärmepumpe beauftragt. Es sei dabei nicht zu einer Erweiterung des Generalunternehmerauftrags gekommen, sondern decke der ursprüngliche Generalunternehmerauftrag den Aufwand für die Wärmeversorgung bzw Wamwasseraufbereitung lediglich im Ausmaß der ursprünglich vorgesehenen Arbeiten ab („Basis- bzw Standardleistungen“). Zwischen den Parteien sei eine ausdrückliche Vereinbarung über Stundensätze, Materialpreise und Rabatte geschlossen worden.

Die Klägerin habe die beauftragten Leistungen ordnungsgemäß abgeschlossen und die Anlage mängelfrei und ohne Verzug an die Beklagte übergeben. Sie habe mit E-Mail vom 12. September 2024 zunächst eine zum Lieferschein passende „Pro-Forma-Rechnung“ und am 14. Oktober 2024 die Schlussrechnung Nr 240133 samt Lieferschein gelegt. Die Schlussrechnung sei nachvollziehbar und fällig. Der aushaftende Betrag betrage nach Abzug der an die Generalunternehmerin verrechneten Basisleistungen EUR 24.299,80.

Die Behauptung der Beklagten, sie habe der Klägerin keine Aufträge erteilt, sondern auch die Leistungen im Zusammenhang mit dem Austausch der Heizungsanlage nur mit der Generalunternehmerin vereinbart, treffe nicht zu.

Für den Fall, dass das Gericht dennoch nicht von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ausgehen sollte, stehe der Klägerin jedenfalls ein Anspruch aus nützlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 1037 ABGB zu, da die erbrachten Leistungen überwiegend zum Vorteil der Beklagten erfolgt seien.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte – soweit für das Berufungsverfahren relevant – ein, dass zwischen ihr und der Klägerin kein unmittelbares Vertragsverhältnis bestanden habe. Sie habe ausschließlich die D* GmbH als Generalunternehmerin beauftragt, die wiederum die Subunternehmen – wie auch die Klägerin – in eigenem Namen und auf eigene Rechnung beauftragt habe. Die Klägerin könne weder Zeitpunkt noch Inhalt eines behaupteten direkten Auftrags oder konkrete Preisabreden darlegen. Die wesentlichen Vertragselemente würden fehlen, sodass ein Vertrag nicht zustande gekommen und die Beklagte daher gar nicht passiv klagslegitimiert sei.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten fünf bis acht des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Für das Berufungsverfahren wesentlich sind folgende Feststellungen (wobei die von der Klägerin bekämpften Feststellungen kursiv hervorgehoben sind):

Die Beklagte beabsichtigte, die Wohnung in , umfassend umzubauen und zu sanieren. Die Beklagte und ihr Ehegatte, E C, holten hierzu ein Angebot bei der Firma D* ein, mit deren Geschäftsführer F* sie bereits zahlreiche Projekte durchgeführt hatten und ein entsprechendes Vertrauensverhältnis bestand. Auf Grundlage des Angebots der D* beauftragte die Beklagte diese mit der Ausführung der Umbau- und Sanierungsarbeiten, welche unter anderem die Sanierung des Bades, die Küchenerneuerung, den Fenstertausch, Dämmungsmaßnahmen, die Installation einer Fußbodenheizung sowie den Austausch der Gastherme umfassten.

Es wurde vereinbart, dass F* als Geschäftsführer der D* sämtliche Gewerke koordiniert und abrechnet und sich zur Durchführung des Bauvorhabens diverser Subunternehmer bedient. Weiters wurde vereinbart, dass in Regie abgerechnet werden soll. Die Korrespondenzen bzw die organisatorische Abwicklung verliefen in erster Linie zwischen E* C* und F*. Hinsichtlich der beizuschaffenden Materialien für die Sanitärinstallationen und der Gerätschaften war mit F* vereinbart, dass diese von der Beklagten bereitgestellt werden. Es wurde auch besprochen, dass die Installationsarbeiten von Herrn G*, einem Installateur, den die Beklagte und ihr Ehegatte schon von früheren Projekten mit F* kannten, durchgeführt werden.

Im Lauf der Umbauarbeiten entschied sich die Beklagte aufgrund geänderter Förderungsbedingungen zu einem umfassenden Heizungsaustausch, sodass anstelle des ursprünglich geplanten Gasthermenaustausches eine Erdwärmeanlage mit Tiefensonde und Sole-Wasser-Wärmepumpe errichtet werden sollte.

Die Beklagte trat daher mit diesem zusätzlichen Auftrag an F* heran. Im „Grundangebot“ waren hinsichtlich der Heizung die Arbeiten für den Gasthermenaustausch enthalten. Aufgrund der Vertrauensbasis zwischen den beiden wurde jedoch kein schriftlicher Zusatzauftrag erstellt, sondern war den Beteiligten klar, dass die Mehrkosten später in der Gesamtabrechnung der D* berücksichtigt werden sollen. Hinsichtlich der beizuschaffenden Geräte war mit F* vereinbart, dass diese von der Beklagten zur Verfügung gestellt werden und dass auch die Bohrung für die Tiefensonden von der Beklagten gemacht wird, da diese aufgrund ihrer ständigen Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmen H* über entsprechende Kontakte verfügte.

Zu diesem Zeitpunkt wurde auf Beklagtenseite noch davon ausgegangen, dass die Installationsarbeiten von Herrn G* durchgeführt werden. Als sich herausstellte, dass Herr G* ausgebucht war, schlug F* der Beklagten die Klägerin vor. Das war für die Beklagte vor dem Hintergrund, dass alle Gewerke für ihr Bauvorhaben von der D* bestellt und vergeben wurden und sie davon ausging, dass somit die Konditionen gleich bleiben, in Ordnung.

Es wurde zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, I*, und F* nach einer Besichtigung der Wohnung vereinbart, dass neben diversen Installationsarbeiten in der Wohnung selbst auch die Gastherme zu demontieren ist. Eine Installation der Wärmepumpe und die damit verbundenen Stemmarbeiten waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht Thema. Weiters wurde zwischen der Klägerin und der D* vereinbart, dass sämtliches Material von der Beklagten zur Verfügung gestellt wird. Auf dieser Basis wurde sodann zwischen I* und F* ein Preis zwischen EUR 9.000,00 und EUR 10.000,00 vereinbart.

Es fand Ende August 2024 im Wohnhaus der Beklagten eine Besprechung zwischen der Familie der Beklagten und I* statt. Es ist in erster Linie bei dieser Besprechung darum gegangen, dass I* ein Privatprojekt seiner Mutter über die Beklagte und ihren Ehegatten abwickeln wollte, insbesondere auch, was die Förderungsabwicklung anbelangt. Nicht festgestellt werden kann weiters, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt Vertragsverhandlungen über die gegenständlichen Umbau- und Sanierungsarbeiten stattgefunden haben und ob es zu einem Vertragsabschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten über jenen Teil der Arbeiten der Klägerin kam, der über die ursprünglich von der Beklagten geplanten und in Auftrag gegebenen Umbau- und Sanierungsarbeiten hinausgeht.

Die während der Bauarbeiten aufgetretenen und von der Beklagten beanstandeten Mängel wurden von der D* behoben.

Der Sohn der Beklagten sendete am 12. September 2024 eine WhatsApp-Nachricht an I*, in welcher er um die Übermittlung einer Endabrechnung ersuchte. Hintergrund der Nachricht war, dass ihm zuvor von F* mitgeteilt wurde, dass zur Endabrechnung der D* noch die Endabrechnung der Klägerin fehlt. Eine Endabrechnung über alle Arbeiten war für die Beklagte essentiell, um die beabsichtigte Förderung beantragen zu können, wobei die Beklagte stets davon ausgegangen war, dass die Endabrechnung durch die D*, in welcher alle Arbeiten der Subunternehmer umfasst sind, erfolgt.

Die Klägerin übermittelte der D* für die von ihr bei der Beklagten erbrachten Arbeiten die „1. Teilrechnung“ datiert mit 15. April 2024 in Höhe von EUR 6.000,00 und eine „2. Teilrechnung“ datiert mit 7. Mai 2024 in Höhe von EUR 5.000,00, wobei diese Rechnungen keine Aufstellung der einzelnen Leistungspositionen enthalten. Es war jedoch zwischen der Klägerin und derD* klar, dass es sich dabei um die Abrechnung der Arbeiten der Klägerin für den Austausch der Gastherme und die Roh- und Feininstallationen, die bei der ersten Begehung der Wohnung zwischen F* und I* ausgemacht wurden, handelt. Insgesamt wurden der Klägerin EUR 9.603,00 von der D* auf Basis dieser Rechnungen bezahlt

Die Klägerin übermittelte sodann der Beklagten mit E-Mail vom 12. September 2024 eine Pro-Forma-Rechnung mit einer Gesamtsumme von EUR 43.857,55, wobei bei allen Positionen Rabatte gewährt wurden, und ersuchte zugleich um Mitteilung einer Rechnungsanschrift. Nachdem der Klägerin von der Beklagten keine Rechnungsanschrift bekannt gegeben wurde, wurde der Klägerin schließlich von J* von der D* die Rechnungsanschrift der Beklagten mitgeteilt. Die Klägerin übermittelte sodann der Beklagten die Schlussrechnung Nr 240133 vom 11. Oktober 2024 samt Lieferschein in Höhe von EUR 24.299,80. Bei der Schlussrechnung berücksichtigte die Klägerin nunmehr die erfolgten Zahlungen der D* und gewährte einen weiteren Nachlass, wobei nicht ersichtlich ist, welche Leistungen konkret der D* und welche ausschließlich der Beklagten in Rechnung gestellt wurden.

Die Beklagte übermittelte daraufhin der Klägerin ein Schreiben bezugnehmend auf die Schlussrechnung Nr 240133, wonach die Rechnung an die beauftragte Generalunternehmerin, die D*, zu stellen sei.

Die Beklagte bezahlte der D* sämtliche von ihr für den Umbau bzw die Sanierung gestellten Rechnungen in Höhe von ca EUR 100.000,00, wovon ca EUR 15.000,00 auf die Sanitärinstallationen entfielen.

Die D* geht davon aus, dass sämtliche von der Klägerin noch nicht abgerechneten und berechtigten Leistungen gegenüber der Beklagten von ihr als Generalunternehmerin zu bezahlen sind.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass der Klägerin der Beweis, dass zwischen ihr und der Beklagten ein – eigenständiger, vom Generalunternehmervertrag zwischen der Beklagten und der D* unabhängiger – (Werk-)Vertrag zustande gekommen sei, nicht gelungen sei. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag stützen, weil sie – soweit positive Feststellungen möglich gewesen seien – eigenverantwortlich im Rahmen ihres Vertrags mit der Generalunternehmerin gehandelt habe. Daher habe ihr bereits der notwendige Wille, ein fremdes Geschäft auszuführen, gefehlt. Deshalb sei die Klage abzuweisen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Sie beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Tatsachenrüge:

Die Klägerin bekämpft folgende Feststellung (US 7, erster Absatz):

„Nicht festgestellt werden kann weiters, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt Vertragsverhandlungen über die gegenständlichen Umbau- und Sanierungsarbeiten stattgefunden haben und ob es zu einem Vertragsabschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten über jenen Teil der Arbeiten der Klägerin kam, der über die ursprünglich von der Beklagten geplanten und in Auftrag gegebenen Umbau- und Sanierungsarbeiten hinausgeht.“

Stattdessen strebt sie folgende Ersatzfeststellung an (Pkt 2.2 der Berufung):

Zwischen der Klägerin und der Beklagten wurde eine – vom Generalunternehmerauftrag zwischen der Beklagten und der D* GmbH losgelöste – Einzelvereinbarung getroffen, von welcher die Installation der Kleinmaterialien bzw der Einrichtungsgegenstände sowie der Materialaufwand der Rohinstallation zuzüglich jenes Mehraufwandes, welcher sich aus der Installation der Wärmepumpe mit Tiefenbohrung ergeben hat, umfasst sind. Zwischen den Streitteilen bestand eine Vereinbarung über die Höhe der Stundensätze hinsichtlich der Ausführungsarbeiten und eine Nachlassgewährung auf die notwendigen Materialien“.

Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, das Erstgericht hätte dem Geschäftsführer der Klägerin Glauben schenken müssen, weil dieser „nachvollziehbar und lebensnah die Abläufe zur Auftragserteilung geschildert habe“. Das Erstgericht habe eingeräumt, dass dieser einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe, sei dann aber – ohne nachvollziehbare Begründung, warum diese glaubwürdiger sein sollen – den Angaben der Beklagten bzw der von dieser beantragten Zeugen gefolgt. Hinzu komme, dass auch die Korrespondenz (Beil ./A) und die übermittelte „Pro-Forma-Rechnung“ die Version des Geschäftsführers der Klägerin stützten. Es erschließe sich nämlich nicht, warum die Klägerin beträchtliche Rabatte gewähren sollte, wenn es davor keine Vereinbarung mit der Beklagten gegeben habe. Auch die Anfrage der Beklagten um Übermittlung einer Endabrechnung lasse keinen anderen Schluss zu. Die Erklärung des Erstgerichts, dass die Beklagte nur deshalb an die Klägerin herangetreten sei, weil sie das Förderansuchen stellen habe wollen und ihr die Generalunternehmerin mitgeteilt habe, dass die Abrechnung der Klägerin noch fehle, überzeuge hingegen nicht. In diesem Fall wäre einerseits wohl die Generalunternehmerin selbst an die Klägerin herangetreten und hätten andererseits die Beklagte bzw ihr Sohn auf das Förderansuchen Bezug genommen.

Anlässlich der Behandlung einer Beweisrüge einer Berufung hat das Berufungsgericht nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, jedoch nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit tatsächlich übereinstimmen. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen. Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RI0100099).

Mit ihren Ausführungen zeigt die Klägerin aber nur einen anderen möglichen Geschehensablauf auf. Davon, dass die Darstellung der Klägerin bedeutend überzeugender ist, kann keine Rede sein. Hervorzuheben ist insbesondere, dass nicht nur die Beklagte, sondern auch der Geschäftsführer der Generalunternehmerin angegeben hat, dass auch die Leistungen im Zusammenhang mit dem Austausch der Gasheizung durch eine Wärmepumpenanlage vom Generalunternehmerauftrag umfasst gewesen und daher auch durch bzw über die Generalunternehmerin abzurechnen seien. Soweit die Klägerin die von ihr gewährten Rabatte ins Treffen führt, kann der Grund dafür auch einfach darin liegen, der Beklagten die Begleichung der Rechnung möglichst schmackhaft zu machen. Die vom Erstgericht angenommenen Beweggründe für das Ersuchen um Abrechnung sind jedenfalls nicht unplausibel. Vor diesem Hintergrund ist die Beweiswürdigung des Erstgerichts insgesamt unbedenklich.

Abgesehen davon kann die begehrte Ersatzfeststellung (so) ohnehin nicht getroffen werden. Die Schlussfolgerung, ob Parteien einen Vertrag bzw eine Vereinbarung geschlossen haben, ist grundsätzlich keine Beweis-, sondern eine Rechtsfrage, und dafür ist das (Erklärungs-)Verhalten der Parteien (gegebenenfalls ein übereinstimmender Parteiwille) festzustellen und nach den §§ 914 f ABGB auszulegen (vgl RS0111996 [T7]). Mit der angestrebten „Ersatzfeststellung“ nimmt die Klägerin aber die Beantwortung der Rechtsfrage vorweg, ohne dass sich daraus – auf der Tatsachenebene – ergibt, durch welche bestimmten (festzustellenden) Erklärungen bzw welches Verhalten ein Vertrag (allenfalls schlüssig) zustande gekommen sein soll. Da die Klägerin somit im Ergebnis keine (konkreten) Tatsachen festgestellt haben will, sondern Rechtsfragen, ist die Tatsachenrüge letztendlich nicht gesetzmäßig ausgeführt.

2. Zur Rechtsrüge:

2.1. Soweit nachvollziehbar meint die Klägerin, aufgrund von den von ihr auf der dritten Seite der Berufung wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichts ergebe sich in rechtlicher Hinsicht, dass eine „Einzelvereinbarung“ – zumindest hinsichtlich der Kostentragung der für die Installationen erforderlichen Teile und Materialien – getroffen worden sei. Jedes andere Verständnis würde nämlich nach Ansicht der Klägerin dazu führen, dass sie weder gegen die Beklagte noch gegen die Generalunternehmerin Anspruch auf Ersatz der im Zuge der Installationen verbauten Materialien hätte.

Das trifft jedoch nicht zu. Für das Zustandekommen eines Vertrags ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich (RS0038607). Dafür bieten die Feststellungen im Hinblick auf die behauptete „Einzelvereinbarung“ jedoch keine Grundlage. Insoweit fehlen auch keine Feststellungen, weil die Klägerin schon im Verfahren erster Instanz kein hinreichendes Tatsachenvorbringen, welche spezifischen Erklärungen die Parteien wann abgegeben oder welche bestimmten Verhaltensweisen sie wann gesetzt haben, die in rechtlicher Hinsicht zur Annahme eines Vertragsschlusses führen könnten, erstattet hat.

Wenn die Klägerin auf dem Standpunkt steht, aus der Vereinbarung zwischen der Generalunternehmerin und der Beklagten, dass die Beklagte selbst sämtliche Materialien bereitstellen wird, folge im Umkehrschluss, dass auch die von der Klägerin eingesetzten Materialien als (direkt bzw unmittelbar) durch die Beklagte beschafft anzusehen seien, weshalb die Klägerin zumindest insoweit einen Anspruch auf Kostenersatz habe, ist auch das nicht zielführend. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin im Verfahren erster Instanz insoweit überhaupt ein hinreichend konkretes Vorbringen erstattet hat, bleibt auch nach den Ausführungen in der Berufung unklar, um welche Materialien es sich dabei gehandelt hat und welche Kosten dafür angefallen sind. Das muss zu Lasten der Klägerin gehen. Ein Verweis auf Urkunden kann im Übrigen ein entsprechendes Vorbringen nicht ersetzen (RS0037915).

2.2. Auf die im Verfahren erster Instanz noch geltend gemachte Anspruchsgrundlage der Geschäftsführung ohne Auftrag kommt die Klägerin in ihrer Berufung nicht zurück. Grundsätzlich hat das Berufungsgericht zwar nach § 462 ZPO das angefochtene Urteil innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge und der Berufungserklärung zu überprüfen. Ungeachtet dieser grundsätzlichen Bindung an die geltend gemachten Berufungsgründe ist allgemein auch anerkannt, dass dann, wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmäßig ausgeführt wurde, das Rechtsmittelgericht die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber verwendete Argumentation auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nach allen Richtungen hin zu überprüfen hat (RS0043352, RS0043338).

Das gilt jedoch dann nicht, wenn ein Tatbestand aus mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und sich die Rechtsausführungen in der Berufung nur auf eine dieser Tatsachen, nicht aber auf die anderen beziehen (RS0043338). Der Rechtsmittelwerber muss also Rechtsgründe, denen in sich geschlossene – also selbständige rechtserzeugende, rechtshemmende oder rechtsvernichtende – Tatsachen zugrunde liegen, behandeln, damit sie nicht aus dem Nachprüfungsrahmen herausfallen (RS0043338 [T17]). Auf die Frage, ob die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorlagen, ist daher nicht mehr einzugehen.

2.3. Die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor, weil es auf die Frage, welche „Teile und Materialien notwendigerweise verbaut wurden“, letztendlich ebenso wenig ankommt, wie auf die von der Klägerin erbrachten Leistungen bzw das Ausmaß der angefallenen Arbeitsstunden. Ob die Klägerin die zu treffenden ergänzenden Feststellungen in ihrer Berufung überhaupt hinreichend konkret bezeichnet hat, kann dahingestellt bleiben.

Zusammengefasst war der Berufung daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.