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9Bs208/25i•OLG Linz 9Bs208/25i
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten A*, B* und C* gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 26. Mai 2025, Hv*-368, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Dr. Obermayr als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Dr. Hirsch, des Angeklagten B* und seines Verteidigers Dr. Essl sowie des Angeklagten C* und seines Verteidigers Mag. Margreiter durchgeführten Berufungsverhandlung am 11. Februar 2026 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten A*, B* und C* auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch des C* enthält und hinsichtlich weiterer Angeklagter bereits rechtskräftig ist, wurden – soweit hier von Bedeutung – nachstehende Angeklagte, und zwar
der am ** geborene A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 erster, zweiter und dritter Fall StGB, § 15 Abs 1 StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (a./ A./ I./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (a./ B./ I./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall und Abs 2 Z 2 SMG (a./ C./), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (b./ A./ I./) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 5 WaffG (b./ B./),
der am ** geborene B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB, § 15 Abs 1 StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (a./ A./ II./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (a./ B./ II./) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall und Abs 2 Z 2 SMG (a./ C./) sowie
der am ** geborene C* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (a./ A./ V./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (a./ B./ V./) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall und Abs 2 Z 2 SMG (a./ C./), des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (c./ B./) sowie der Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB (d./) schuldig erkannt.
Danach haben A*, B* und C* in ** und andernorts
a./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihnen selbst, drei weiteren namentlich genannten sowie weiteren nicht bekannten Personen,
A./ mit Ausnahme des A* zum Faktum I./ 3./ des Schuldspruchs (§ 12 erster Fall StGB), dazu beigetragen, dass andere Mitglieder dieser Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von 0,66 % Delta-9-THC und 8,63 % THCA, Cannabisharz mit einem Wirkstoffgehalt von 1,54 % Delta-9-THC und 20,15 % THCA, Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 80 % Cocain, Speed mit einem Wirkstoffgehalt von 14,12 % Amphetamin, Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 69,65 % Methamphetamin sowie Ecstasy-Tabletten mit dem Wirkstoff MDMA, in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus dem Ausland nach Österreich einführten, indem
I./ A* in der Zeit zwischen 5. August 2019 und 3. Februar 2021 teils gemeinsam mit anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung in einer Vielzahl von im Urteil näher dargestellten Angriffen insgesamt 21.750 Gramm Kokain, 294.662 Gramm Cannabiskraut, 2.000 Gramm Speed, 1.000 Gramm Cannabisharz, 300 Gramm Methamphetamin und 1.050 Stück Ecstasy-Tabletten von einem Suchtgiftlieferanten übernahm bzw die Übergabe organisierte;
II./ B* in der Zeit zwischen 27. August 2019 und 3. Februar 2021 teils gemeinsam mit anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung in einer Vielzahl von im Urteil näher dargestellten Angriffen insgesamt 18.250 Gramm Kokain, 295.662 Gramm Cannabiskraut, 1.000 Gramm Cannabisharz, 300 Gramm Methamphetamin und 1.050 Stück Ecstasy-Tabletten von einem Suchtgiftlieferanten übernahm bzw die Übergabe organisierte;
III./ …
IV./ …
V./ C*
1. / und 2./ am 18. Mai 2020 sowie am 9. Juni 2020 gemeinsam mit anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung insgesamt 39.000 Gramm Cannabiskraut von einem Suchtgiftlieferanten übernahm;
3. / am 16. Dezember 2020 Räumlichkeiten zur Lagerung von zumindest 12.000 Gramm Cannabiskraut zur Verfügung stellte;
B./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von 0,66 % Delta-9-THC und 8,63 % THCA, Cannabisharz mit einem Wirkstoffgehalt von 1,54 % Delta-9-THC und 20,15 % THCA, Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 80 % Cocain, Speed mit einem Wirkstoffgehalt von 14,12 % Amphetamin, Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 69,65 % Methamphetamin und Ecstasy-Tabletten mit dem Wirkstoff MDMA jeweils in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar
I./ A* in der Zeit zwischen 19. Juli 2019 und 22. Dezember 2020 teils gemeinsam mit anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung in einer Vielzahl von im Urteil näher dargestellten Angriffen insgesamt 9.735 Gramm Kokain, 162.100 Gramm Cannabiskraut, 700 Gramm Speed, 1.000 Gramm Cannabisharz, 300 Gramm Methamphetamin und 1.050 Stück Ecstasy-Tabletten;
II./ B* in der Zeit zwischen 15. Oktober 2019 und 6. Februar 2021 teils gemeinsam mit anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung in einer Vielzahl von im Urteil näher dargestellten Angriffen insgesamt 8.435 Gramm Kokain, 128.100 Gramm Cannabiskraut, 1.000 Gramm Cannabisharz, 80 Gramm Speed, 300 Gramm Methamphetamin und 1.050 Stück Ecstasy-Tabletten;
III./ …
IV./ …
V./ C* in der Zeit zwischen 20. August 2019 und 6. Februar 2021 teils gemeinsam mit anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung in einer Vielzahl von im Urteil näher dargestellten Angriffen insgesamt 1.960 Gramm Kokain, 48.000 Gramm Cannabiskraut, 1.000 Gramm Cannabisharz, 300 Gramm Methamphetamin und 850 Stück Ecstasy-Tabletten;
C./ von Dezember 2020 bis August 2021 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung erzeugt, nämlich zumindest 1.350 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,85 % Delta-9-THC und 11,18 % THCA durch arbeitsteiliges Kultivieren der Pflanzen bis zur Erntereife sowie Trennung der Blüten- und Fruchtstände vom Rest der Pflanzen und Trocknung;
b./ in ** unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Faustfeuerwaffe Pistole Kaliber 7,65 mm Browning, Marke „FEG-Budapest“,
A./ besessen, und zwar
I./ A* und der abgesondert verfolgte D* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im Zeitraum von zumindest 30. Jänner 2020 bis 7. Februar 2021;
II./ …
B./ A* zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 7. Februar 2021 dem E*, sohin einem anderen überlassen, der zu deren Besitz nicht befugt ist;
c./ C* vom 18. Oktober 2019 bis zum 3. November 2019 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verantwortliche des Arbeitsmarktservice ** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich indem er es anlässlich seiner Anträge auf Gewährung von Arbeitslosengeld entgegen der ihm bekannten Rechtsvorschrift des § 50 Abs 1 AlVG unterließ, seine Einkünfte aus dem Suchtgifthandel bekanntzugeben, und dadurch über seine wahre Vermögens- und Einkommensverhältnisse täuschte, zur Auszahlung eines Tagessatzes von EUR 39,95;
d./ C* bis zum 26. Februar 2024 falsche besonders geschützte Urkunden (§ 224 StGB), nämlich „eine slowenische ID-Card/Personalausweis“ sowie einen slowenischen Führerschein, jeweils lautend auf F*, geboren am **, mit dem Vorsatz besessen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis seines Rechts auf ungehinderte Reisebewegung, seiner Identität und seiner Lenkberechtigung gebraucht werden.
Hierfür verhängte das Erstgericht jeweils unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG über den Angeklagten A* eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren, über den Angeklagten B* eine Freiheitsstrafe von neun Jahren und über den Angeklagten C* eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, auf die jeweils die Zeiten der Vorhaft gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB aktengetreu angerechnet wurden.
Daneben wurden gemäß § 19a Abs 1 StGB die zur Begehung der Tat verwendeten oder hierzu bestimmten Werkzeuge, die im Eigentum der Angeklagten standen, nämlich das Cannabisaufzuchtequipment mit diversem Zubehör aller Angeklagten und ein Laptop des Angeklagten A* konfisziert. Außerdem wurden gemäß § 20 Abs 1 StGB bei A* der bei ihm sichergestellte Bargeldbetrag (umgerechnet EUR 47,15 [ON 214]) sowie gemäß § 20 Abs 3 StGB bei A* und B* jeweils ein Geldbetrag in Höhe von EUR 100.000,00 sowie bei C* ein Geldbetrag in Höhe von EUR 50.000,00 für verfallen erklärt. Schließlich wurden gemäß § 34 SMG sichergestellte Suchtgiftbestände und wurde gemäß § 26 StGB die bei E* sichergestellte Faustfeuerwaffe eingezogen.
Gegen den Strafausspruch dieses Urteils wenden sich die Berufungen der Angeklagten A* (ON 378) und B* (ON 381.2) sowie – nach Zurückweisung dessen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Jänner 2026, 11 Os 128/25w-7 (ON 400.3) – des Angeklagten C* (ON 384), mit welchen Rechtsmitteln die drei Angeklagten jeweils die Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen begehren.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei sämtlichen Angeklagten mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie bei den Angeklagten A* und B* das teilweise und reumütige Geständnis und den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, bei B* darüber hinaus die Sicherstellung geringfügiger Suchtgiftmengen. Erschwerend berücksichtigte das Erstgericht demgegenüber bei allen Angeklagten das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und das vielfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge.
Der Strafzumessungskatalog bedarf lediglich geringfügiger, nominell anzuführender Änderungen – im Ergebnis – zu Lasten der Berufungswerber.
Da die Angeklagten jeweils die Verbrechen des Suchtgifthandels, bezogen auf die mehrfache Übermenge, auch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen haben, die aber die Strafdrohung nicht bestimmt, wirkt eine mehrfache Qualifikation schuldaggravierend (RIS-Justiz RS0116020; RS0091058). Daneben schlägt das Gewinnstreben aller drei Angeklagten (Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 18) sowie der lange Deliktszeitraum von rund eineinhalb Jahren (Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 4) erschwerend zu Buche. Der von den Angeklagten relevierte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB kommt nicht zum Tragen, weil von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch nur dann gesprochen werden kann, wenn der Zeitraum etwa der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB entspricht, in welchen jedoch Zeiten behördlicher Anhaltung nicht einzurechnen sind (RIS-Justiz RS0108563 [T3]). Da die Angeklagten ihr strafbares Verhalten im Februar 2021 beendet haben und drei Jahre später, am 26. Februar 2024 in Untersuchungshaft genommen wurden, ist dieses zeitliche Erfordernis nicht erfüllt. Die Sicherstellung der von A* dem E* überlassene Schusswaffe der Kategorie B, zu deren Besitz E* nicht befugt war, wirkt sich bei A* deshalb nicht mildernd aus, weil das Delikt mit Überlassen der Waffe nach dem 7. Februar 2021 vollendet war und sich die Waffe sodann bis zum 26. Februar 2024 im Besitz des dazu unbefugten E* befunden hat.
Mag es sich auch beim Vater des Rechtsmittelwerbers A*, dem flüchtigen D*, der tatverdachtsmäßig der Kopf der kriminellen Vereinigung gewesen sei (arg: „**“), um eine despotische Führungsperson gehandelt haben, wirkt sich dieser Umstand nicht strafmildernd aus. Die Beeinflussung von Mitgliedern einer kriminellen Vereinigung durch Hintermänner bei der Verübung der in Frage kommenden Delikte ergibt sich aus dem Wesen solcher Organisationen; ein Handeln auf Gehorsam im Sinn einer psychologischen Tatsache, setzt aber jedenfalls ein als verpflichtend empfundenes Autoritätsverhältnis voraus, das in der Regel bei minderjährigen Kindern gegenüber den Eltern angenommen wird (vgl Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 11 ff). Das Erstgericht hielt fest, dass ab Beginn des Tatzeitraums im Sommer 2019 von einem konkludenten Verhalten zu einer Willensbildung dahingehend auszugehen war, dass sich sämtliche Angeklagten und weitere namentlich bekannte und unbekannte Personen zu einer Gemeinschaft zusammengeschlossen haben, die auf den verpönten Zweck ausgerichtet war, Drogen im übergroßen Ausmaß nach Österreich zu importieren, fallweise auch nach Deutschland zu exportieren, weiterzugeben und zu erzeugen. Die Angeklagten vertrauten einander und traten als bewährtes Kollektiv auf, woraus auf eine kriminelle Vereinigung geschlossen werden konnte, die auf eine Zeitspanne von vielen Monaten angelegt war, zu der die Angeklagten unmittelbare (A*) bzw als Beitragstäter tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen setzten. Die Zielsetzung ihres intensiven Beziehungsgeflechts lag in der Verübung der festgestellten Verbrechen (US 58). Ausgehend davon und unter Berücksichtigung, dass der Angeklagte A* im Februar 2021 tatsächlich die strafbaren Handlungen beendet hat, kommt der reklamierte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 4 StGB nicht zum Tragen. Allein beim Angeklagten A* kann im Rahmen des § 32 Abs 3 StGB mit geringem Gewicht entlastend berücksichtigt werden, dass er in den Suchtgifthandel seines autoritären Vaters eingestiegen ist, weil er von diesem massiv dahingehend gedrängt wurde.
Den Berufungsausführungen des B* zuwider wirkt sich ebensowenig mildernd aus, dass die Angeklagten mit den „suchtgiftkriminellen Tätigkeiten“ freiwillig aufgehört haben, ist doch strafloses Verhalten jenes, das von einem rechtstreuen Menschen generell erwartet wird. Soweit auch er reklamiert, von D* als hochmanipulative und autoritär auftretende Person beeinflusst worden zu sein und in dessen Auftrag gehandelt zu haben, ist auf die obigen Ausführungen zum Wesen einer kriminellen Vereinigung, der eine hierarchische Struktur schon innewohnt, zu verweisen.
Entgegen den Berufungsausführungen des Angeklagten C* liegt auch der Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB nicht vor. Der Milderungsgrund deckt zwei Fallgruppen ab: Den allgemeinen Milderungsgrund der aufgrund der individuellen (Mehr-)Belastung unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer einerseits und die durch Säumnisse staatlicher Organe zu verantwortende unverhältnismäßig (iSd Art 6 Abs 1 EMRK unangemessen) lange Verfahrensdauer als Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art 6 EMRK anderseits. Während im ersten Fall der Milderungsgrund im Rahmen der Gesamtabwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Strafbemessung unmittelbar zu berücksichtigen ist, ist er im zweiten Fall im Sinne des Art 41 EMRK Wiedergutmachung und Entschädigung für eine Konventionswidrigkeit. Die Grundrechtsverletzung ist explizit anzuerkennen und, sofern diese Feststellung für eine adäquate Wiedergutmachung nicht ausreicht, durch eine ausdrückliche und messbare Reduktion der verhängten Strafe zu kompensieren. Zu diesem Zweck sind alle wesentlichen Verzögerungen, zu denen es im Laufe des Verfahrens gekommen war, und deren Gründe festzustellen (Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 56). Bei der Beurteilung der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer ist auf den Zeitraum zwischen der ersten Kenntnisnahme des Beschuldigten von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird, und rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens abzustellen (RIS-Justiz RS0124901). Diese Zeitspanne beträgt fallbezogen zwei Jahre und ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR – allein aufgrund der Verfahrensdauer – nicht zu beanstanden (vgl Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 45). Der letzte polizeiliche Abschlussbericht datiert vom 27. Mai 2024 (ON 242.2). Nur rund drei Monate später brachte die Staatsanwaltschaft am 22. August 2024 die Anklageschrift ein (ON 256). Infolge Verzichts der Angeklagten auf Einspruch bzw Nichterhebung eines solchen stellte die Vorsitzende des Schöffengerichts die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift am 24. September 2024 fest und ordnete die Hauptverhandlung für den 5. November 2024 an (ON 1.136), die in der Folge am 14. Jänner, 20. Februar, 25. März und 8. Mai 2025 fortgesetzt wurde. Die schriftliche Ausfertigung des am 26. Mai 2025 mündlich verkündeten Urteils wurde am 23. August 2025 zugestellt. Angesichts der Komplexität der vorliegenden Strafsache und der Mehrzahl der Angeklagten kann bei dieser Zeitspanne von einer behördlichen Inaktivität nicht gesprochen werden. Die Geltendmachung eines Verstoßes gegen Art 6 Abs 1 EMRK hängt entscheidend davon ab, dass ein Fehlverhalten von Staatsorganen dafür verantwortlich ist, dass das Verfahren nicht in angemessener Frist abgeschlossen wird. Die Angemessenheit bezieht sich daher unmittelbar auf den konkreten Straffall und darauf, ob den befassten Behörden – unter Einräumung ausreichender Vorbereitungs- und Bearbeitungszeiten zur tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Verfahrensgegenstands – bei der Verfahrensführung eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung vorgeworfen werden muss. Nicht von Behörden zu vertretende, verfahrensverlängernde Umstände, wie Schwierigkeiten in der Beweisaufnahme, zeitaufwendige Begutachtungen, Rechtshilfeersuchen an Drittstaaten, Erkrankungen von Zeugen und dergleichen fallen ebensowenig in den Ingerenzbereich der Behörden wie die Ausübung von Verfahrensrechten durch die Beschuldigten, die (zwar nicht zwingend, aber) regelmäßig verfahrensverlängernd sind, sofern sie ohne Verzug behandelt werden (Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 51). Das vorliegend insgesamt gegen fünf Angeklagte geführte Hauptverfahren, bei dem es die einzelnen Angriffe jedes Angeklagten der im Rahmen der kriminellen Vereinigung begangenen strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz zu erörtern galt, wurde unter Einräumung ausreichender Vorbereitungs- und Bearbeitungszeiten in zeitlich nicht zu beanstandender Weise und ohne jegliche Inaktivität geführt.
Bei der Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und wieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im Allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber die sich auf sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 StGB).
Davon ausgehend sind die inkriminierten Straftaten nach dem SMG bei allen drei Berufungswerbern der Schwerstkriminalität zuzurechnen. Schon die Verwirklichung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG bezogen auf die einfache Übermenge, wofür eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren angedroht ist, begründet einen hohen Schuldgehalt, sodass – wie hier – bei mehrfachem Überschreiten der Übermenge nur mit empfindlichen Freiheitsstrafen das Auslangen gefunden werden kann. Im Einzelnen gilt:
Der Berufungswerber A* hat im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Suchtmitteln (a./ A./ I./) allein bezogen auf Kokain insgesamt 21.750 Gramm und in Bezug auf Cannabiskraut 294.622 Gramm zu verantworten; dies entspricht bei den angenommenen Wirkstoffgehalten einer Reinsubstanz von 17.400 Gramm Cocain und 25.429,30 Gramm THCA. Damit hat er bereits bezogen auf diese beiden Suchtgifte, nämlich beim Kokain die 46,4-fache Übermenge und beim Cannabiskraut die 25,4-fache Übermenge, insgesamt daher die rund 72-fache Übermenge manipuliert. In Bezug auf das inkriminierte Überlassen von Suchtgift (a./B./ I./) ist ihm eine Menge von 9.735 Gramm Kokain, daher 7.788 Gramm reines Cocain anzulasten, was der 20,77-fachen Übermenge entspricht. Daneben hat er 162.100 Gramm Cannabiskraut überlassen, woraus sich 13.989,23 Gramm THCA, damit die 13,99-fache Übermenge errechnet. In diesem Deliktsbereich hat er daher Handlungen mit der rund 35-fachen Übermenge zu verantworten.
Ähnlich verhält es sich bei B*, der an der Aus- und Einfuhr (a./ A./ II./) von 18.250 Gramm Kokain, das entspricht 14.600 Gramm reinem Cocain, und 295.662 Gramm Cannabiskraut, woraus sich 25.515,63 Gramm THCA errechnen, beteiligt war. Damit hat er beim Kokain die 38,9-fache Übermenge und bezogen auf Cannabiskraut die 25,5-fache Übermenge, insgesamt daher die 64-5-fache Übermenge zu verantworten. Daneben hat er 8.435 Gramm Kokain, das entspricht 6.748 Gramm reinem Cocain, und 128.100 Gramm Cannabiskraut, daher 11.055,03 Gramm THCA anderen überlassen (a./ B./ II./). Daraus errechnet sich die 17,99-fache Übermenge beim Kokain und die 11,5-fache Übermenge beim Cannabiskraut, insgesamt daher die 29-fache Übermenge.
Der Angeklagte C* hat sich an der Ein- und Ausfuhr (a./ A./ V./) von 51.000 Gramm Cannabiskraut beteiligt. Dies entspricht einer Menge von 4.401,3 Gramm THCA, womit er insoweit die 4,4-fache Übermenge manipuliert hat. Daneben hat er 1.960 Gramm Kokain, dies entspricht einer Reinsubstanz von 1.568 Gramm Cocain und damit der 4,3-fachen Übermenge, und 48.000 Gramm Cannabiskraut anderen überlassen, was einer Reinsubstanz von 4.142,4 Gramm THCA und damit wiederum einer 4,1-fachen Übermenge entspricht. Insgesamt hat er daher Suchtgift bezogen auf die 8,3-fache Übermenge anderen überlassen.
Zu berücksichtigen ist weiter der hohe Planungsgrad, der von den Angeklagten gesetzten strafbaren Handlungen im Rahmen einer gut organisierten kriminellen Vereinigung, bei der jedem der Angeklagten eine besondere Rolle zukam. A* und B* unterstanden dabei direkt dem (mutmaßlichen) Kopf der kriminellen Vereinigung, D*. Aber auch C* spielte eine wesentliche Rolle, zumal er über so viel Vertrauen seitens der Mitangeklagten A* und B* verfügte, dass er diese in deren Abwesenheit auch vertrat, und er daneben Suchtgift in seiner Wohnung und in seinen Kellerräumlichkeiten lagerte und verwahrte, wo es auch gewogen, zerkleinert, gestreckt und gepresst, portioniert und verpackt wurde (US 31). Nach den Urteilsfeststellungen haben alle Angeklagten einen funktionell und nicht bloß punktuell eingegliederten Part innerhalb der Personenverbindung eingenommen und jeder einzelne solcherart als Mitglied der kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz begangen. Der hohe Planungsgrad und die organisierte Vorgangsweise zeigt sich vor allem auch in dem Umstand, dass die Angeklagten während des Tatzeitraums trotz der Vielzahl der Angriffe und der enormen Suchtgiftmengen unentdeckt geblieben sind. Erst spätere Ermittlungen über einen Krypto-Messenger-Dienst führten zu ihrer Täterschaft und letztlich ihrer Verurteilung.
Ausgehend davon und vor allem den dargelegten verhandelten Suchtgiftmengen erweisen sich die über alle drei Angeklagten verhängten unbedingten Freiheitsstrafen sowohl schuld- als auch tatangemessen. Bei den Angeklagten A* und B*, die im Rahmen der zu a./ A./ und a./ B./ angeführten Straftaten jeweils (B* fast) insgesamt die 100-fache Übermenge (allein bezogen auf Cocain und THCA) zu verantworten haben, kommt trotz Annahme der gewichtigen Milderungsgründe bisheriger Unbescholtenheit und eines überwiegenden Geständnisses, das allerdings nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, nur mehr eine Freiheitsstrafe im obersten Bereich des mittleren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens in Betracht, sodass die verhängten Freiheitsstrafen von zehn bzw neun Jahren nicht reduzierbar sind. Im Vergleich dazu erweist sich auch die über C* verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren und damit etwas über einem Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bei einer insgesamt verwirklichten rund 12,5-fachen Übermenge, allein bezogen auf Kokain und Cannabiskraut (THCA), als tat- und schuldadäquat und einer Reduktion nicht zugänglich.
Neben spezialpräventiven Erwägungen kommt auch generalpräventiven Bedürfnissen die erforderliche Bedeutung zu. Nicht nur die Abschreckung potentiellen Täter, sondern vor allem auch das gerechtfertigte Sicherheitsempfinden der rechtstreuen Bevölkerung erfordern in diesem Deliktsbereich die über die Angeklagten jeweils verhängten mehrjährigen Freiheitsstrafen.
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