OLG Linz 7Bs19/26g

7Bs19/26gOberlandesgericht12.02.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 7Bs19/26g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00019.26G.0212.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende und die Richter Mag. Grosser und Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 23. Jänner 2026, Hv*-85, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 15. Oktober 2025 (ON 72), rechtskräftig seit 22. Jänner 2026 (vgl ON 83), wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und mehrerer Vergehen nach dem SMG sowie nach dem NPSG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Zeit der Verwahrungs- beziehungsweise Untersuchungshaft von 15. Mai 2025, 00.50 Uhr, bis 15. Oktober 2025, 11.30 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht nach der Verständigung des Oberlandesgerichts vom 22. Jänner 2026 (ON 82) die nach der Fällung des Urteils erster Instanz (15. Oktober 2025, 11.30 Uhr) in Vorhaft zugebrachte Zeit (§ 38 StGB) gemäß § 400 Abs 1 StPO bis zum 22. Jänner 2026, 11.12 Uhr (Ende der Berufungsverhandlung) auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten ist nicht berechtigt, weil der von ihm monierte Zeitraum ohnehin bereits im Urteil erster Instanz gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB angerechnet worden ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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