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7Bs195/25p•OLG Linz 7Bs195/25p
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Grosser und Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen Dr. A* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über den Einspruch der Angeklagten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Steyr vom 31. Oktober 2025, AZ St* (= GZ Hv*-13 des Landesgerichts Steyr), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
BEGRÜNDUNG:
Mit Anklageschrift vom 31. Oktober 2025 legt die Staatsanwaltschaft Steyr der ** geborenen Dr. A* das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zur Last.
Danach habe sie im Zeitraum 13. März 2025 bis 14. April 2025 in ** in ihrer Eigenschaft als Gerichtskommissärin, sohin als Beamtin, mit dem Vorsatz, den Bund an seinem Recht auf Ermittlung des Umfangs und Werts des hinterlassenen Vermögens des Verstorbenen (§ 145a Abs 1 AußStrG) in Verbindung mit der vollständigen Inventarisierung aller körperlichen Sachen des Verstorbenen (§§ 165 Abs 1, 166 Abs 1 AußStrG), sowie den Alleinerben B* C* an seinem Vermögensrecht, konkret auf Einantwortung des vollständig im Verlassenschaftsverfahren zu ermittelnden Nachlasses, zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als (richtig:) dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass sie im Verlassenschaftsverfahren nach D* E* keine geeigneten Maßnahmen setzte, um vorhandene Vermögensgegenstände des Verstorbenen feststellen zu können, wie etwa eine Besichtigung der Wohnung des Verstorbenen oder eine Befragung der Lebensgefährtin F* C* als Auskunftsperson, sowie dass sie der Schwester des Verstorbenen, G* E*, eine Bestätigung zur Wohnungskündigung ausstellte, wodurch eine vollständige Inventarisierung nach § 165 AußStrG verunmöglicht wurde und dem minderjährigen Alleinerben nicht alle körperlichen Sachen des Verstorbenen eingeantwortet werden konnten.
Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige Einspruch der Angeklagten vom 14. November 2025 (ON 15) aus dem Grund des § 212 Z 1 StPO, mit dem sie die Einstellung des Verfahrens gemäß § 215 Abs 2 StPO begehrt.
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2025, dem Einspruch nicht Folge zu geben und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.
Der Einspruch ist nicht berechtigt.
Vorab ist zur – ohnedies nicht bestrittenen – Beamtenstellung der Angeklagten Folgendes festzuhalten: Der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfasst (bloß) ein Verhalten, das ein Beamter innerhalb seiner Befugnis, also des ihm vom Rechtsträger zugewiesenen Kompetenzbereichs setzt. Er muss zur Vornahme des inkriminierten Amtsgeschäfts nach dessen Art berufen sein, welche Voraussetzung die Rechtsprechung üblicherweise mit Begriffen wie „abstrakter Aufgabenbereich“ oder „in abstracto zustehende Befugnis“ zum Ausdruck bringt. Ein innerhalb dieser äußersten Grenzen des (abstrakten) Aufgabenbereichs gesetztes Verhalten kann auch dann tatbildlicher Befugnismissbrauch sein, wenn der Beamte im Einzelfall sachlich, funktionell oder örtlich nicht zuständig ist oder es an einem entsprechenden Dienstauftrag mangelt (RIS-Justiz RS0096134 [T4]; Nordmeyer in WK-StGB² § 302 Rz 23 und 27; Marek/Jerabek, Korruption, Amtsmissbrauch und Untreue18 § 302 StGB Rz 14; Huber/Tipold in SbgK-StGB § 302 Rz 87).
Im Verlassenschaftsverfahren hat der Notar die in § 1 Abs 1 Z 1 GKG festgelegten Amtshandlungen zu besorgen. Gemäß § 1 Abs 3 GKG handelt der Notar bei der Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes. Die Angeklagte erfüllt als Notarin sowohl die persönlichen Voraussetzungen als auch nahm sie fallkonkret Tätigkeiten vor, die in den abstrakten Aufgabenbereich des Gerichtskommissärs gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GKG fallen. Zwar war sie nach der Verteilungsordnung (§ 4 GKG) nicht für die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens nach D* E* zuständig (vgl dazu ON 2.10), nichtsdestotrotz nahm sie faktisch Amtshandlungen vor, die dem Gerichtskommissär vorbehalten sind. Sie wurde somit als Beamtin tätig. Wie bereits ausgeführt – und von der Oberstaatsanwaltschaft zutreffend angemerkt –, schließt die funktionelle oder örtliche Unzuständigkeit den Missbrauch einer grundsätzlich zustehenden Befugnis keineswegs aus (RIS-Justiz RS0096059 [T4]), sodass die Angeklagte in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt jedenfalls taugliches Tatsubjekt ist. Überdies wurde sie im Auftrag des Bezirksgerichts Steyr vom 28. Februar 2025 (ON 2.4, 2) tätig, weshalb ihr auch gemäß § 1 Abs 3 GKG die Stellung einer Beamtin zukam.
Beim Einspruch gegen die Anklageschrift handelt es sich um einen fristgebundenen Rechtsbehelf des Angeklagten, mit dem Mängel derselben behauptet werden. Er hat die Einstellung des Verfahrens, die (vorläufige) Zurückweisung der Anklage oder die Überweisung an ein zuständiges Gericht als Ziel (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.27). Wird er frist- und formgerecht erhoben, hat das Oberlandesgericht die Anklageschrift anhand des Aktenmaterials umfassend auf das Vorliegen der taxativen Einspruchsgründe des § 212 Z 1 bis 8 StPO zu prüfen und ist es nicht auf die vom Angeklagten geltend gemachten Gründe beschränkt (Schröder/Wess in LiK-StPO² § 212 Rz 3).
Ist die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder liegt sonst ein Grund vor, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt (§ 212 Z 1 StPO), hat das Oberlandesgericht das Verfahren gemäß § 215 Abs 2 StPO einzustellen. Der erste Fall (Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe stehen hier nicht in Rede) spricht dabei die Rechtsfrage an, ob der angeklagte Lebenssachverhalt als prozessualer Tatbegriff – hypothetisch als erwiesen angenommen – unter den Tatbestand zumindest (irgend-)einer gerichtlich strafbaren Handlung (als rechtlicher Kategorie) zu subsumieren wäre (Birklbauer in WK-StPO § 212 Rz 4). Die Prüfung erfolgt grundsätzlich anhand der Kriterien des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO und zwar (in Ermangelung erstgerichtlicher Sachverhaltsfeststellungen [vgl RIS-Justiz RS0099724]) auf Basis des von der Staatsanwaltschaft angeklagten Lebenssachverhalts unter Berücksichtigung der Aktenlage (Schröder/Wess aaO § 212 Rz 5; Birklbauer aaO § 212 Rz 6; Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 2; Koller in Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 212 Rz 2; Hinterhofer/Oshidari aaO Rz 8.28; Rami in Kier/Wess, HB Strafverteidigung² Rz 12.37).
Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeklagten zunächst vor, dass sie keine geeigneten Maßnahmen gesetzt habe, um vorhandene Vermögensgegenstände des Verstorbenen festzustellen zu können, wie etwa eine Besichtigung der Wohnung des Verstorbenen oder eine Befragung der Lebensgefährtin F* C*. Gemäß § 145a AußStrG hat der Gerichtskommissär Umfang und Wert des hinterlassenen Vermögens auf einfache Weise und ohne weitwendige Erhebungen zu ermitteln. Die Entscheidung, wie und auf welche Weise das Vermögen des Verstorbenen zu erheben ist, obliegt in diesem Stadium des Verfahrens allerdings ihm alleine, zumal es nur darum geht, zu entscheiden, wie das Verfahren fortzuführen ist oder ob nicht etwa die Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153 ff AußStrG zu erfolgen hat (Schatzl/Spruzina in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I³ § 145a Rz 5 und 9; Grün in Rechberger/Klicka, AußStrG³ § 145a Rz 1; LGZ Wien 43 R 48/22k EFSlg 173.566).
Der Einspruchswerberin ist beizupflichten, dass sich dem Gesetz keine generelle Verpflichtung des Gerichtskommissärs zur Besichtigung der Wohnung entnehmen lässt, sondern es im Ermessen des Gerichtskommissärs liegt, Nachschau in der Wohnung des Verstorbenen zu halten. Allerdings kommt Befugnisfehlgebrauch auch dann in Frage, wenn dem Beamten ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Freies Ermessen ist im Bereich hoheitlicher Vollziehung selten. Meist bindet das Gesetz die Ermessensausübung an bestimmte Kriterien. Hält sich der Beamte an diese Kriterien, übt er das Ermessen „im Sinne des Gesetzes" und handelt damit nicht rechtswidrig. Überschreitet der Beamte hingegen seinen Ermessensspielraum, bewegt er sich also (formell) außerhalb des ihm eingeräumten Entscheidungsspielraums, liegt Befugnismissbrauch vor. Befugnisfehlgebrauch kann weiters darin bestehen, dass der Beamte bei der Ermessensübung zwar formell innerhalb seines Spielraums, aber nach unsachlichen Kriterien entscheidet, sich also von gesetzesfremden Motiven leiten lässt (vgl RIS-Justiz RS0095932; Nordmeyer aaO § 302 Rz 118; Marek/ Jerabek aaO § 302 Rz 37).
Das Gesetz räumt dem Gerichtskommissär hinsichtlich der Ermittlung von Wert und Umfang des hinterlassenen Vermögens zwar ein Auswahlermessen (Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Varianten des Tätigwerdens) ein, nichtsdestotrotz hat er von Amts wegen alle Beweise aufzunehmen und Erkundigungen einzuholen, die zur Feststellung und Bescheinigung des Sachverhalts notwendig sind (Schatzl/Spruzina aaO § 145a Rz 9). Die Einholung zusätzlicher Auskünfte, etwa bei Banken, und die Vornahme sonstiger Erhebungen, ist nur dann geboten, wenn besondere zusätzliche Anhaltspunkte solche Erhebungen für notwendig erscheinen lassen (Grün aaO § 145a Rz 3 mwN). Dagegen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, nach vermisstem oder unbekanntem Vermögen zu forschen (Verweijen in Schneider/Verweijen, AußStrG § 145a Rz 6; vgl auch RIS-Justiz RS0107376 [T1]).
Fallkonkret ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der von der Angeklagten erfassten schriftlichen Todesfallaufnahme (ON 2.6, 3), wonach „sonstiges Vermögen (z.B: Lohn- und Gehaltsguthaben, Antiquitäten, Sammlungen)“ nicht bekannt ist, und aus den Angaben von F* C*, wonach sie sich telefonisch bei der Angeklagten nach Gegenständen in der Wohnung des Verstorbenen erkundigt habe (ON 7.7, 3), vereinzelte Anhaltspunkte, die allenfalls in ihrer Gesamtschau weitere Erhebungen erforderlich gemacht hätten. Angesichts dessen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Besichtigung der Wohnung oder die Befragung von F* C* als Auskunftsperson geboten gewesen wäre. Damit bleibt die abschließende Klärung, ob weitere Erhebungen tatsächlich erforderlich waren oder ob dies im Ermessen der Gerichtskommissärin lag, letztlich dem durchzuführenden Beweisverfahren vorbehalten.
Eine weitere Verfehlung der Angeklagten sieht die Staatsanwaltschaft darin, dass sie der Schwester des Verstorbenen, G* E*, eine Bestätigung zur Wohnungskündigung (vgl zur Kündigung verlassenschaftszugehöriger Mietrechte grundlegend: Schweda in Fenyves/ Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 810 ABGB Rz 35 ff) ausgestellt habe, wodurch eine vollständige Inventarisierung nach § 165 AußStrG verunmöglicht worden sei und dem minderjährigen Alleinerben nicht alle körperlichen Sachen des Verstorbenen eingeantwortet werden konnten.
Gemäß § 172 AußStrG hat der Gerichtskommissär auf Verlangen den Berechtigten eine Amtsbestätigung über ihre Vertretungsbefugnis (§ 810 ABGB) auszustellen. Nach § 810 Abs 1 ABGB hat der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten. Voraussetzung für die Ausstellung einer Amtsbestätigung ist somit, dass der Erbe nach § 810 Abs 1 Satz 1 ABGB sein Erbrecht hinreichend „ausweist“ zum Beispiel durch ein unverdächtiges Testament oder durch Standesurkunden (Verweijen aaO § 172 Rz 17). Da dies „bei Antretung der Erbschaft“ zu erfolgen hat, muss auch bereits die Erbantrittserklärung des Antragstellers vorliegen (Sailer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I³ § 172 Rz 7). Dem Gerichtskommissär ist es verwehrt, zu einem früheren Zeitpunkt eine Amtsbestätigung auszustellen, da er sich den Überblick darüber, wem er eine Amtsbestätigung auszustellen hat, erst nach Abgabe von Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass verlässlich verschaffen kann (Mondel, Die praktische Handhabung der Benützung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses, NZ 2006/54, 225ff; vgl zum Ganzen auch: 1 Ob 241/11i, 1 Ob 85/18h; Bitttner/Gruber in Rechberger/Klicka, AußStrG³ § 172 Rz 4; Schweda aao § 810 ABGB Rz 7; Spruzina/Jungwirth in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 810 Rz 4; Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 810 Rz 9).
Die Angeklagte stellte G* E* nach der Aktenlage bereits am 13. März 2025, dem Tag der Todesfallaufnahme (vgl ON 2.3), eine Amtsbestätigung zur Kündigung der Wohnung des Verstorbenen aus (ON 2.13, 10). Zu diesem Zeitpunkt hatten weder E* noch andere Personen eine Erbantrittserklärung abgegeben oder gar einen hinreichenden Erbrechtsausweis erbracht, sodass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Amtsbestätigung nicht vorlagen.
Zudem musste für die Angeklagte schon aufgrund der Angaben der E* anlässlich der Todesfallaufnahme zweifelhaft sein, dass diese Berechtigte im Sinne des § 172 AußStrG iVm § 810 ABGB sein könnte. Mangels Kenntnis von einem Testament (vgl ON 2.4, 2; ON 2.3, 2) war bereits zu diesem Zeitpunkt vom Eintritt der gesetzlichen Erbfolge auszugehen, wonach zunächst der Sohn B* C* (§ 732 ABGB) und subsidiär die noch lebenden Eltern (vgl ON 2.6, 1) des Verstorbenen (§ 735 ABGB) konkret erbberechtigt sind.
Insgesamt ergibt sich, dass ausgehend von der hypothetischen Annahme des Nachweises der der Angeklagten (auch in subjektiver Hinsicht) angelasteten Tat, diese dem von der Anklageschrift angenommenen Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB zu unterstellen wäre. Da auch sonst kein Grund vorliegt, der eine Verurteilung der Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließen würde, liegt ein Anklagehindernis im Sinne des § 212 Z 1 StPO nicht vor.
Die Einspruchsgründe der fehlenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und der unzureichenden Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und 3 StPO) sind ebenso wenig gegeben. Nach § 212 Z 2 und 3 StPO wäre eine Anklage mangelhaft, wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (Z 2), oder der Sachverhalt nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten naheliegt (Z 3).
Um der Entscheidung des erkennenden Gerichtes nicht vorzugreifen, kommt eine Einstellung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht nur dann in Betracht, wenn es der Überzeugung ist, dass der Angeklagte der Tat keinesfalls überwiesen werden könne, dass somit Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, um bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten. Dem Oberlandesgericht kommt gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft anklagt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht. Ansonsten ist über die erhobenen Vorwürfe bei vorhandener Verurteilungsmöglichkeit in der Hauptverhandlung zu entscheiden (Birklbauer aaO § 212 Rz 18 f).
Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift (§ 215 Abs 3 iVm § 212 Z 3 StPO) kommt dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten und ausermittelten Sachverhalts anklagt (Birklbauer aaO § 212 Rz 14). Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahelegt, somit bei Gegenüberstellung der be- und entlastenden Indizien mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % ein Schuldspruch zu erwarten ist (vgl Birklbauer aaO § 210 Rz 5 mwN, § 212 Rz 15; Kirchbacher aaO § 210 Rz 2). Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, müssen auch sonst die Ermittlungen soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und die Beweisaufnahme so vorbereitet ist, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerungen unmittelbar durchgeführt werden kann (§ 91 Abs 1 StPO; Birklbauer aaO § 212 Rz 16).
Abstellend auf diese Grundsätze reichen Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts fallkonkret aus, um eine Verurteilung der Angeklagten zumindest für möglich zu halten. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt; die in der Anklageschrift angeführten relevanten Beweismittel können gesamthaft überblickt werden. Ob letztlich die Beweismittel ausreichen werden, die Angeklagte der ihr angelasteten strafbaren Handlung zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichts vorbehalten bleiben, der im Einspruchsverfahren nicht vorgegriffen werden darf (§ 215 Abs 5 zweiter Satz StPO).
Da die Anklageschrift weiters alle inhaltlichen Anforderungen (§ 211 StPO) erfüllt, liegen keine wesentlichen formellen Mängel im Sinne des § 212 Z 4 StPO vor.
Auch ist das angerufene Landesgericht Steyr örtlich und sachlich zuständig (§ 212 Z 5 und 6 StPO). Denn gemäß § 31 Abs 3 Z 6 StPO obliegt dem Landesgericht als Schöffengericht das Hauptverfahren wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und der mutmaßliche Begehungsort liegt im Sprengel des angerufenen Landesgerichts Steyr (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO).
Der Einspruchsgrund des § 212 Z 7 StPO ist gegenständlich ebenso wenig wie jener des § 212 Z 8 StPO relevant.
Weil damit weder die von der Angeklagten geltend gemachten noch sonstige von Amts wegen aufzugreifende Einspruchsgründe im Sinne des § 212 StPO vorliegen, war der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).
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