OLG Linz 8Bs18/26t

8Bs18/26tOberlandesgericht12.02.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 8Bs18/26t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0080BS00018.26T.0212.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen Dr. A* und unbekannte Täter wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 12. Jänner 2026, GZ Bl*-3, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die Staatsanwaltschaft Wels prüfte im Verfahren AZ St* aufgrund einer Anzeige des B* vom 4. Oktober 2025 einen Anfangsverdacht gegen Dr. A* sowie weitere unbekannte Täter wegen der Vorwürfe der Verleumdung (§ 297 StGB) und falschen Beweisaussage (§ 288 StGB), und sah mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 gemäß § 197a Abs 1 erster Fall StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab.

Mit Beschluss vom 12. Jänner 2026 (ON 3) wies ein Drei-Richter-Senat (§ 31 Abs 6 Z 3 StPO) des Landesgerichts Wels den gegen dieses Vorgehen gerichteten Antrag des B* auf Verfolgung der von ihm angezeigten Taten gemäß § 197c StPO (als unzulässig) zurück (Punkt 1.) und trug dem Anzeiger die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90,00 Euro auf (Punkt 2.).

Der – mit Blick auf die behauptete Zustellung der angefochtenen Entscheidung mit 6. Februar 2026 (§ 83 Abs 3 erster Satz StPO; § 7 ZustG; RIS-Justiz RS0083731) – rechtzeitig mit Telefax (§ 84 Abs 2 StPO) vom 8. Februar 2026 beim Landesgericht Wels eingebrachten Beschwerde (ON 8.1), welche sich mit der Forderung einer ersatzlosen Kassation gegen den Kostenausspruch (Punkt 2.) richtet, kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 197c zweiter Satz StPO iVm § 196 Abs 2 StPO stellt der bekämpfte Zahlungsauftrag eine logische und ausdrücklich im Gesetz determinierte Folge der Zurück- oder Abweisung des Antrags auf Verfolgung dar (Ratz, WK-StPO § 197c Rz 28; Huemer-Steiner in LiK-StPO² § 197c Rz 20). Ausgehend von der – einer Überprüfung im Rechtsmittelweg nicht zugänglichen (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO iVm § 197c StPO) – Zurückweisung des Antrags auf Verfolgung entspricht der auferlegte Pauschalkostenbeitrag in Höhe von 90 Euro der zwingenden (13 Os 113/19w) Gesetzeslage, ohne dass fallkonkret ein Verstoß gegen § 196 Abs 2 dritter oder vierter Satz StPO in Betracht käme.

Behauptete Unrichtigkeiten bzw Verfahrensfehler der Sachentscheidung können – wie bereits dargelegt – nicht gegen den Kostenausspruch eingewendet werden. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Verletzung einer Manuduktionspflicht in Bezug auf die Kostenfolge moniert, ist er auf die Rechtsbelehrung in der Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2025 zu verweisen.

Die Beschwerde muss daher erfolglos bleiben.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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