OLG Graz 3R202/25p

3R202/25pOberlandesgericht12.02.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 3R202/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00300R00202.25P.0212.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Mag.a Schiller und Dr.in SteindlNeumayr in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Pensionistin, , vertreten durch Univ. Prof. Dr. Gernot Murko u.a., Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. Verlassenschaft nach dem am ** verstorbenen Mag. B C, geboren am **, zuletzt wohnhaft , vertreten durch Petritsch Berger Lasser Rechtsanwälte OG in Liezen, 2. D C, geboren am **, Pensionist, *, vertreten durch Mag. Roland Schratter, Rechtsanwalt in Wolfsberg, und 3. E, geboren am **, Pensionistin, **, vertreten durch Mag. Barbara Schütz, Rechtsanwältin in Villach, wegen EUR 122.763,46 s.A., in nichtöffentlicher Sitzung

I. über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 100.987,21) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 18. September 2025, **98, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen jeweils die mit EUR 3.531,42 (darin enthalten EUR 588,57 USt.) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

II. über den Rekurs der klagenden Partei (Berufung im Kostenpunkt) gegen die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse EUR 3.826,05) beschlossen:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagten haben die Kosten ihrer Rekursbeantwortungen selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klägerin ist eine Schwester des am ** verstorbenen DI Dr. F* C*. Dieser hinterlässt außerdem drei weitere Geschwister, und zwar den zwischenzeitig ebenfalls verstorbenen Erstbeklagten B* C*, den Zweitbeklagten D* C* und die Drittbeklagte E*. Im Verlassenschaftsverfahren nach DI Dr. F* C*, ** des Bezirksgerichts Villach, gaben die Beklagten jeweils aus dem Titel des Gesetzes zu je einem Viertel eine bedingte Erbantrittserklärung ab. Die Klägerin gab eine unbedingte Erbantrittserklärung zu ¼Anteil der Verlassenschaft aus dem Titel des Gesetzes ab. Mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichts vom 10. Juni 2022 wurde Mag. G*, Rechtsanwalt in **, zum Verlassenschaftskurator bestellt.

Mit Klage vom 3. Mai 2023 sowie nach Klagsausdehnungen (ON 52 und ON 65.2, AS 17f) begehrte die Klägerin von der Verlassenschaft nach DI Dr. C* zuletzt EUR 52.275,70 s.A. aus dem Titel des Pflegevermächtnisses und EUR 70.487,76 s.A. aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung, insgesamt daher (richtig) EUR 122.763,46 s.A.. Die Klägerin bringt vor, sie habe dem Verstorbenen als einzige der Geschwister in den letzten drei Jahren vor seinem Tod umfassende, in der Klage im Einzelnen dargestellte Pflege und Betreuungsleistungen von mehr als 20 Stunden pro Monat erbracht. Sie habe als gesetzliche Vertreterin des Verstorbenen im Hinblick auf dessen geringes Einkommen nie einen Entschädigungsanspruch geltend gemacht. Ein Verzicht auf die Abgeltung der Pflege und Betreuungsleistungen sei daraus nicht abzuleiten. Die Pflege sei außerhalb ihres Wirkungsbereichs als Erwachsenenvertreterin erbracht worden. Zwischen 2018 und 2020 habe sie die Pflegeleistungen abwechselnd mit einer 24StundenPflegekraft erbracht, deren Tagessatz EUR 60,-- bzw (ab 2019) EUR 66,-- betragen habe. Dieser Tagessatz gebühre auch der Klägerin. Zusätzlich habe die Klägerin für die Kontrolle der 24StundenPflegerin eine Stunde täglich aufgewendet und Besorgungen erledigt. Dafür mache sie einen Stundensatz von EUR 15,-- geltend. Insgesamt stünden für 2018 EUR 12.797,46 (für 109 Tage Pflege und 255 Stunden Kontrolle der Pflegerin und Kilometergeld für 255 Fahrten à 15 km), für 2019 EUR 21.057,73 (für 180 Tage Pflege, 186 Stunden Kontrolle der Pflegerin und 186 Fahrten à 15 km) und für 2020 EUR 11.411,88 (für 91 Tage Pflege, 125 Stunden Kontrolle der Pflegerin und 125 Fahrten à 15 km) sowie für sonstige Unterstützungsleistungen (Besuche im Krankenhaus, Besorgungen) EUR 2.100,-- Fahrtkostenersatz (für 760 km) und EUR 2.505,-- Aufwandersatz (für 167 Stunden) zu. Hinzu kämen EUR 378,-- Kilometergeld (für 9 mal 100 km) und 9 mal 15 Stunden à EUR 15,-- für die von der Klägerin geleistete Sterbebegleitung.

Auch vor April 2018 habe die Klägerin seit 2012 für den Verstorbenen in der erkennbaren Erwartung, von diesem als Alleinerbin eingesetzt zu werden und sein Liegenschaftsvermögen zu erhalten, Pflege und Unterstützungsleistungen erbracht. Sie habe die 24StundenPflegerinnen kontrolliert und den Verstorbenen ab 2016 abwechselnd mit ab dann nur mehr einer vom Verstorbenen beschäftigten 24StundenPflegekraft auch selbst gepflegt. Die Klägerin habe Ansprüche auf EUR 18.720,-- (für die an 1.278 Tagen erbrachten Kontrollleistungen) sowie EUR 9.268,84 für 2016 und EUR 14.503,92 für 2017 erbrachte Pflegeleistungen.

Darüber hinaus habe die Klägerin neun Jahre lang die Pflegekräfte des Verstorbenen in ihrem Haus beherbergt, was vom Wohnrecht des Verstorbenen nicht umfasst gewesen sei und einem Benützungsentgelt von EUR 200,-- monatlich bzw insgesamt EUR 21.600,-- entspreche.

Die Klägerin habe weiters die beiden in ihrem Haus vorhandenen Bäder renovieren lassen. Dies sei erforderlich gewesen, weil der Verstorbene schwer zur Körperpflege zu motivieren gewesen sei. Bereicherungsrechtlich mache sie die Hälfte der Umbaukosten, dh EUR 11.000,--, geltend. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Die Gegenforderung sei unberechtigt.

Die (vormals) beklagte Verlassenschaft beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, dass der Klägerin kein Pflegevermächtnis zustehe, weil sie auf ihren Belohnungsanspruch als Sachwalterin bzw Erwachsenenvertreterin verzichtet habe. Die von der Klägerin behauptete Erwartungshaltung einer letztwilligen Zuwendung sei für den Verstorbenen nicht erkennbar gewesen, was der Klägerin auch klar sein habe müssen. Die Ansprüche seien außerdem überhöht und verjährt. Die Nutzung der Badezimmer sei vom Wohnrecht umfasst gewesen. Durch die vom Verstorbenen nicht verlangten Investitionen in ihr Haus habe die Klägerin ihr eigenes Vermögen vermehrt. Betreffend die Unterbringung der Pflegekräfte habe der Pflegebefohlene darauf vertrauen dürfen, dass diese unentgeltlich sei.

Für den Fall des Zurechtbestehens der Klagsforderung wurde als Gegenforderung ein Schadenersatzanspruch von EUR 60.000,-- compensando eingewendet, weil die Klägerin als Sachwalterin sorgfaltswidrig die Wohnung des Verstorbenen ohne Einholung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung unzulässigerweise auf zwei Jahre befristet und daher tatsächlich unbefristet vermietet habe, was den erzielbaren Erlös der um EUR 340.000,-- verkauften Wohnung um EUR 60.000,-- reduziert habe.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2025 wurde die Verlassenschaft nach DI Dr. F* C* seinen Geschwistern E*, B* C*, D* C* und A* zu je ¼Anteil eingeantwortet und Mag. G* als Verlassenschaftskurator enthoben.

Nach Mitteilung des (ehemaligen) Verlassenschaftskurators vom 24. Juli 2025 von der rechtskräftigen Einantwortung (ON 82) forderte das Erstgericht die eingeantworteten Erben unter Hinweis auf die Verfahrensunterbrechung gemäß § 155 ZPO auf, binnen 14 Tagen entsprechende Vollmachtsanzeigen der sie vertretenden Rechtsanwälte vorzulegen (ON 85).

Mit Beschluss vom 14. August 2025 (ON 90) berichtigte das Erstgericht nach Vorliegen von Vollmachtsbekanntgaben die Bezeichnung der beklagten Partei auf 1. Mag. B* C*, 2. D* C* und 3. E* und sprach aus, dass das Verfahren gegen diese drei Beklagten fortgesetzt wird.

Mit Beschluss vom 8. September 2025 (ON 95) wurde die Bezeichnung des Erstbeklagten auf „Verlassenschaft nach dem am 20. August 2025 verstorbenen Mag. B* C*“ berichtigt.

Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht die Klagsforderung als mit EUR 21.776,25 gegenüber den nunmehr Beklagten zu Recht (1.) und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest (2.). Es erkannte die Beklagten schuldig, der Klägerin aus dem Titel des Pflegevermächtnisses jeweils EUR 7.258,75 samt 4% Zinsen ab ** zu bezahlen (3.). Das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 30.499,45 s.A. aus dem Titel des Pflegevermächtnisses und EUR 70.487,76 s.A., insgesamt (richtig) EUR 100.987,21 s.A., wurde abgewiesen (4.). Außerdem wurden die Beklagten zum Verfahrenskostenersatz in Höhe von jeweils EUR 3.376,80 an die Klägerin verpflichtet (5.).

Das Erstgericht legte seinem Urteil über den eingangs festgestellten Sachverhalt hinaus die auf den Urteilsseiten 2 sowie 11 bis 19 ersichtlichen Tatsachenfeststellungen zugrunde, auf die das Berufungsgericht verweist (§ 500a Satz 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind vor allem folgende Feststellungen von Bedeutung:

Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Wolfsberg vom 25. November 2015, , wurde der Zweitbeklagte D C als Sachwalter des DI Dr. F* C* über Antrag des Betroffenen enthoben und die Klägerin zur neuen Sachwalterin bestellt. Die Sachwalterschaft umfasste die Besorgung folgender Angelegenheiten: die Überwachung und Sicherstellung der notwendigen medizinischen Behandlung, insbesondere der Medikation, um weiteren Exacerbationen der Erkrankung möglichst vorzubeugen, und die Verwaltung seiner 70/3263Anteile an der Liegenschaft EZ H* KG I* (BLNr 24).

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Wolfsberg vom 2. Februar 2016 wurde der Wirkungskreis des Sachwalters auf die Verwaltung der Liegenschaft EZ J* KG K*, die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, ausgedehnt. Weiters wurde festgehalten, dass der Betroffene seinen letzten Willen nur mündlich vor Gericht oder vor einem Notar erklären kann.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Wolfsberg vom 16. November 2020 wurde die Klägerin im Erneuerungsverfahren zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin für DI Dr. F* C* für die Bereiche Einkommens und Vermögensverwaltung sowie die Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden bestellt.

Zum neurologisch-psychiatrischen Zustand des DI Dr. F* C*:

Beim Verstorbenen bestand eine langjährige chronische psychiatrische Erkrankung (paranoide Schizophrenie) mit einem im Vordergrund stehenden religiösen Wahn. Aus diesem Grund war bei ihm die objektive Wahrnehmung der Realität verzerrt. DI Dr. F* C* war überzeugt „ein Heiler zu sein“ und, dass das Beten allein ihn gesund erhalten würde. Vor diesem Hintergrund verweigerte er häufig die Medikation und musste großteils mit einer Depotmedikation behandelt werden. Dadurch zeigten sich im Längsschnitt des Krankheitsverlaufs häufige schwere psychotische Episoden, aber auch Phasen mit besserer Compliance. Insgesamt gab es aber sehr wenig Krankheitseinsicht. Lebensübliches Planungsverhalten (wie zB ein Testament oder die eigene Vorsorge) war bei DI Dr. F* C* mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingt nicht vorhanden. Er weigerte sich jedoch, in ein Heim zu ziehen, und willigte zeitweise (auch über Zureden der Klägerin) in eine Medikation ein, woraus ein gewisser Realitätsbezug ableitbar ist. Aufgrund der bestehenden schweren psychiatrischen Erkrankung mit religiösen Wahnvorstellungen ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Verstorbene nicht in der Lage war, hinsichtlich seiner finanziellen Situation und der Abgeltung von Pflegeleistungen vorausschauend und planvoll zu handeln. Ihm war aber jedenfalls bis zum Jahr 2016 und auch zeitlich darüber hinausgehend, längstens bis 2018, noch zeitweise bewusst, dass er Pflege benötigte und diese Pflege etwas kostet, wobei er nicht erkennen konnte, dass seine finanziellen Mittel zur Abdeckung der Pflegekosten nicht ausreichten. Dem Verstorbenen war aber zumindest phasenweise bewusst, dass die Klägerin für die erbrachte Pflege und die Unterbringung der Pflegekräfte (um ihm dem Verbleib in seinem Zuhause zu ermöglichen) eine Gegenleistung erwartete. Er war zumindest phasenweise auch in der Lage, konkludent in die Erbringung von Pflegeleistungen durch die Klägerin einzuwilligen, wobei sich sein Gesundheitszustand ab 2018 zunehmend verschlechterte.

Die Klägerin erbrachte sämtliche Pflege und Betreuungsleistungen für den Verstorbenen zunächst in der Erwartung, dass dieser sie einmal testamentarisch bedenken würde. Der Verstorbene seinerseits dachte allerdings, er würde ewig leben, und schob einen Termin beim Notar hinaus. Als dieser schließlich Ende 2016/Anfang 2017 erfolgte und die Klägerin mit dem verstorbenen Bruder zum Notar fuhr, um ein Testament mit ihrer Erbseinsetzung zu errichten, zumal DI Dr. C* nur vor einem Notar oder Gericht gültig testieren konnte, war es unmöglich, mit ihm eine letztwillige Verfügung zu treffen, dies vor dem Hintergrund, dass er sich für unsterblich erachtete. Ab diesem Zeitpunkt unternahm die Klägerin keine Versuche mehr, ein Testament zu ihren Gunsten durch ihren Bruder herbeizuführen, da der Klägerin klar war, dass eine letztwillige Verfügung zu ihren Gunsten nicht möglich wäre. Sie erbrachte daher die Pflege und Betreuungsleistung nicht mehr in der Erwartung, als von ihm eingesetzte Erbin des Liegenschaftsvermögens bedacht zu werden.

Zum Pflegebedarf des Verstorbenen:

Für DI Dr. F* C* wurde aufgrund der medizinisch gestellten Diagnose einer chronischschizophrenen Störung im Zeitraum 2012 bis 1. Februar 2016 ein Betreuungs und Hilfebedarf im Ausmaß von monatlich 108 Stunden gutachterlich festgestellt. Im Zeitraum 1. Februar 2016 bis 1. Juli 2020 kann aus pflegefachlicher Sicht von einem Betreuungs und Hilfebedarf im Ausmaß von monatlich 150,5 Stunden ausgegangen werden. Ab dem 1. Juli 2020 betrug der Betreuungs und Hilfebedarf 177,5 Stunden im Monat. Der Verstorbene bedurfte einer Anleitung mit ständiger Anwesenheit über den gesamten Zeitraum von 2012 bis zur Aufnahme im Pflegeheim.

Im Zeitraum von August 2012 bis Dezember 2015 wurde der Verstorbene durch zwei 24StundenPflegerinnen betreut, wobei diese zunächst auch die Mutter der Streitteile betreuten. Während dieser Zeit koordinierte die Klägerin die Pflegerinnen, kontrollierte und überwachte die Medikamenteneinnahme, der er sich zu entziehen versuchte, und organisierte alles, was für die Haushaltsführung notwendig war. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte der Verstorbene eine DepotMedikation, die ihm 14tägig verabreicht wurde und von der Klägerin bei Dr. L* geholt wurden. Auch die Arztbesuche und die weitere Medikamentenbevorratung nahm sie mit bzw für den Verstorbenen wahr, da die Pflegerinnen vor Ort kein Auto hatten. Damals war der Zweitbeklagte D* C* noch der Sachwalter des Verstorbenen, konnte sich allerdings nicht um die Pflege kümmern, da er berufstätig war. Überdies umfasste die Sachwalterschaft nur die finanziellen Belange. Die Klägerin wendete im Schnitt eine Stunde täglich für den Verstorbenen auf.

In den Jahren 2016 und 2017 bis inklusive erstes Quartal 2018 betreute und pflegte die Klägerin den Verstorbenen abwechselnd im 14TagesRhythmus mit einer 24StundenPflegekraft, wobei die 24Stunden Pflegerinnen einen durchschnittlichen Tagessatz von EUR 55,00 erhielten. Die Pflege des Verstorbenen umfasste die gesamte Körperpflege, während der man durchgehend anwesend sein musste, sowie Hilfe beim Ankleiden. Da der Verstorbene im Haushalt nichts machte, bedurfte er auch einer entsprechenden Bereitstellung von Nahrung bzw das Haus musste gereinigt werden. Sämtliche Mobilitätsdienste (Arztbesuche, Behördenwege etc) wurden ab diesem Zeitpunkt von der Klägerin erbracht.

Zum begehrten Pflegevermächtnis für den Zeitraum 7. April 2018 bis **:

Die Pflegeleistungen der Klägerin umfassten die oben angeführten Pflege und Hilfstätigkeiten im Stundenausmaß von 150,5 bzw ab 1. Juli 2020 von 177,5 Stunden. Die Klägerin stellte die tägliche Medikamenteneinnahme sicher, dies bei überwiegendem Nichtkooperieren des Verstorbenen, was einen nicht unerheblichen Zeitaufwand nach sich zog, da er Medikamente oft ausspuckte und sie zu entsorgen versuchte, sodass er entsprechender Aufmerksamkeit bedurfte. Die Klägerin musste auch seine Körperpflege sicherstellen. Da der Verstorbene nicht duschen wollte, bedurfte es eines entsprechenden Motivationsaufwands. Während der gesamten Körperpflege war die Anwesenheit der Klägerin bzw der Pflegekraft erforderlich. Der Verstorbene brauchte auch Hilfe beim Ankleiden, sowie beim Um und Ausziehen. Ab dem Jahr 2018 war er teilweise inkontinent und man musste auch beim Toillettengang die Reinigung vornehmen. Eine Inkontinenzversorgung wurde von ihm nicht akzeptiert. Es war auch schwierig, ihn zum Wechseln seiner Kleidung zu bewegen. Ab 2018 hatte er auch eine Beinthrombose und brauchte Stützstrümpfe, die er nicht allein anziehen konnte. Der Verstorbene lehnte Zahnarztbesuche ab, da er auf seine dritten Zähne wartete. Er war daher nicht prothetisch versorgt und es musste das Essen kleingeschnitten werden. Das Einnehmen der Speisen wurde von ihm als Zeremonie gepflegt und dauerte sehr lange, wenngleich er dazu keiner Unterstützung bedurfte. Im Haushalt leistete der Verstorbene keine Mithilfe. Die Reinigung des Hauses sowie der Zimmer der Pflegerinnen oblag der Klägerin bzw wurde während deren Anwesenheit auch durch die Pflegerinnen erledigt. Die gesamte Mobilitätsunterstützung erfolgte durch die Klägerin und die Pflegerinnen, wobei erst die letzte Pflegerin ein eigenes Auto hatte.

Die Klägerin übernahm als Erwachsenenvertreterin sämtliche Bank und Behördenwege, sowie dessen gesamte finanzielle Gebarung. Sie führte regelmäßige Gespräche mit Ärzten, Sozialarbeitern und Psychotherapeuten und begleitete den Verstorbenen zu seinen Arztterminen. Unterstützungs und Kontrolltätigkeiten während der Anwesenheit einer Pflegekraft sind aus pflegefachlicher Sicht nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Krankenhausaufenthalte, wenn beispielsweise eine Person in Anstaltspflege ist und der psychischen Unterstützung eines Angehörigen bedarf, wenn die pflegerische Leistung von der Pflegekraft vorgenommen wird. In diesem Fall ist aus pflegefachlicher Sicht eine besondere Unterstützung des Angehörigen nicht zu erfassen bzw zu berücksichtigen.

In diesem Zeitraum hat die Klägerin den Verstorbenen an folgenden Tagen abwechselnd mit einer 24StundenPflegekraft gepflegt, da die Pension nicht ausreichte, um die Kosten von zwei 24StundenPflegerinnen abzudecken:

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Im Zeitraum 4. August 2020 bis 10. August 2020 wurde von der Klägerin ein Krankenhausaufenthalt des Verstorbenen vermerkt.

Für die von der Klägerin erbrachten Stunden hätte eine Heimhilfe folgende Beträge netto generiert:

ohne Sonn und Feiertagszuschlag (./III) mit (./II)

im Jahr 2018 EUR 8.202,25 EUR 8.954,75

im Jahr 2019 EUR 13.319,25 EUR 14.598,50

im Jahr 2020 EUR 7.104,25 EUR 7.719,75

Bei einer Langzeitarbeitskraft wäre jedenfalls ein Sonn und Feiertagszuschlag von 22,5 EUR pro Stunde zu leisten gewesen. Für die Anreise der mobilen Dienste, Arztbesuche und Fahrten zum Arzt sowie zur Medikamentenversorgung gebührt keine eigene Vergütung. Abzugelten wären Ausflüge und diverse Wegbegleitungen für Fahrten zur Begutachtung, wie sie von der Klägerin ebenfalls unternommen wurden, deren Umfang jedoch mangels Aufzeichnungen nicht festgestellt werden kann. In den oben angeführten Beträgen ist auch ein Erschwerniszuschlag für die psychische Erkrankung von 25 Stunden im Sinne einer Rufbereitschaft berücksichtigt.

Der Verstorbene war zu folgenden Zeiten in Krankenanstalten bzw im Pflegeheim aufhältig:

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Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Verstorbene im Krankenhaus in ** bzw später im Pflegeheim war, besuchte die Klägerin ihn durchschnittlich einmal wöchentlich und versorgte ihn mit frischer Wäsche, mit Büchern, mit Hygieneartikeln und Naschereien, die er zum Teil auch telefonisch einforderte. In Absprache mit der Pflegeabteilung sollte die Klägerin den Verstorbenen auch zur Medikamenteneinnahme bewegen. Es gab auch alle vierzehn Tage ein ca. 30minütiges Angehörigengespräch, bei dem die Klägerin über Wunsch des Klinikums dabei war. Die Klägerin saß zunächst bei ihrem Bruder im Zimmer, wo sie ihm etwas erzählte, und ging danach mit ihm rund eine Stunde im Innenhof spazieren, dies während der CoronaZeit. In diesem Zusammenhang war im Vorfeld jedes Besuchs auch die Durchführung von PCRTests und die Voraborganisation der Zutrittsgenehmigungen im Klinikum ** sowie im Haus M* vor den Besuchen notwendig. Im Haus M* war coronabedingt zum Teil ein Treffen nur im Außenbereich möglich. Die Wäsche wurde dort vor Ort gewaschen. Grundsätzlich hätte für den Verstorbenen im Heim auch die Möglichkeit bestanden, einmal pro Tag mit einem Pfleger spazieren zu gehen. Aus pflegefachlicher Sicht sind nur die Spaziergänge, die die Klägerin mit dem Verstorbenen unternahm, die Wäschereinigung während der Krankenhausaufenthalte und die Arztgespräche zu berücksichtigen, sodass ab dem Zeitpunkt der Anstaltspflege die monatlichen Pflegeleistungen der Klägerin 20 Stunden pro Monat nicht mehr erreichten.

In der Woche vom 29. März bis ** konnte der Verstorbene nicht mehr selbstständig aufsitzen und war dazu auf die Hilfe des Krankenhauspersonals sowie teilweise der Klägerin angewiesen. Die Klägerin besuchte ihren Bruder täglich und war bei ihm von 7.00 bis 22.00 Uhr anwesend, wobei sie mit ihm Radio hörte. Der Verstorbene versuchte teilweise auch noch zu sprechen. Grundsätzlich wurde er zwar alle zwei Stunden vom Krankenhauspersonal versorgt, die Klägerin cremte aber auch seine Beine ein, weil diese geschwollen waren. Zunächst bekam der Verstorbene noch Infusionen, die letzten zwei bis drei Tage (vor seinem Tod) dann allerdings nicht mehr.

Die Fahrtstrecke vom Wohnort der Klägerin ins Klinikum ** beträgt ca. 55 Kilometer in eine Richtung. Wenn die Klägerin ihren Bruder im Klinikum besuchte, musste sie zunächst beim Haus, wo der Verstorbene wohnte, holen, was er brauchte (10 km). Sie kaufte auch öfters ein, um ihm etwas mitzubringen. Die Klägerin legte also im Schnitt 125 Kilometer. zurück. Zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen wurde kein Entgelt vereinbart. Die Klägerin begehrte während ihrer Zeit als Sachwalterin und Erwachsenenvertreterin keine Entschädigung und keinen Aufwandersatz, da mit den Einkünften des Verstorbenen gerade die Lebenshaltungskosten abgedeckt werden konnten. Die Klägerin hat anlässlich ihrer Schlussrechnung als Erwachsenenvertreterin erklärt, allfällige Ansprüche aus der Erwachsenenvertretung im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens geltend zu machen.

Unterbringung der Pflegekräfte:

Die Klägerin ist aufgrund des Übergabsvertrags vom 3. März 1989 Eigentümerin der Liegenschaft EZ N* GB K* mit dem Wohnhaus **, mit welchem dem Verstorbenen auch das ausschließliche und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht über das Balkonzimmer im ersten Stock mit dem Recht zur Mitbenützung der Küche, des Wohnzimmers, des Bades und WC je im Erdgeschoß und des Bades und WC im ersten Stock bei freier Beheizung und Beleuchtung eingeräumt und im Grundbuch einverleibt wurde.

Die Klägerin schloss die Verträge zur Personenbetreuung des verstorbenen Bruders mit den Pflegerinnen ab und stellte ihnen über einen Zeitraum von neun Jahren in ihrem Haus ein rund 30 m² großes Zimmer zur Verfügung, für dessen Vermietung samt Mitbenützung der sanitären Einrichtungen und weiterer Wohnräume ein monatliches Entgelt von EUR 200,00 erzielbar gewesen wäre. Die Klägerin machte für die Unterbringung der Pflegekräfte keine Entgeltansprüche beim Pflegschaftsgericht geltend und erklärte am 3. November 2015 vor dem Bezirksgericht Wolfsberg zu Protokoll, dass die Unterbringung der Pflegerinnen unentgeltlich erfolge. Die kostenlose Unterbringung der Pflegekräfte war Voraussetzung dafür, ihrem Bruder eine Fremdbetreuung zu ersparen, solange ein Verkauf seiner Liegenschaften nicht erfolgte.

Zumindest bis Ende 2016/Anfang 2017 erfolgte die kostenlose Unterbringung der Pflegekräfte durch die Klägerin wohl in der Erwartung einer letztwilligen Zuwendung, danach wohl aus familiärem Pflichtbewusstsein.

Der Verstorbene verfügte im Zeitraum vor 2018 schon über ein allgemeines Verständnis dafür, dass seine Betreuerinnen einer Unterkunft bedürften und die Unterbringung etwas kostet, und war phasenweise auch in der Lage, dies als Leistung anzunehmen.

Die Unterbringung der Pflegerinnen endete mit der Krankenhaus bzw Heimunterbringung des Verstorbenen ab 4. August 2020.

Umbauinvestitionen der Bäder:

Im März/April 2017 ließ die Klägerin den Heizkessel tauschen, neue Heizleitungen und zum Teile neue Heizkörper errichten. Die Teilsanierung des Hauses beinhaltete auch den Umbau der zwei Badezimmer, wobei Stolperfallen für den Verstorbenen beseitigt und barrierefreie zeitgemäße Duschen eingebaut wurden, um die Körperpflege des Verstorbenen – mit dem sich die Pflegerin häufig in die Dusche stellen musste, um ihn zum Waschen zu motivieren – zu erleichtern.

Für die Badezimmersanierung samt neuer Fußbodenheizung und Heizkörper bezahlte die Klägerin insgesamt EUR 26.251,93. Die Teilsanierung von Heizung und Badezimmer war aufgrund des bereits desolaten Zustands (Stand 60erJahre) notwendig.

Der Verstorbene war nicht in der Lage zu erkennen, dass der Badezimmerumbau (auch) zu dem Zweck erfolgte, seine Körperpflege zu erleichtern, da er dem Waschen nicht besonders zugetan war und er häufig erst mit erheblichem Zeitwand dazu überredet werden musste.

Die Liegenschaftsanteile an der EZ H* KG I*, verbunden mit Wohnungseigentum am Objekt ** wurden von der Verlassenschaft nach DI Dr. F* C* am 3. Oktober 2024 um den Kaufpreis von EUR 340.000,00 mit verlassenschaftsgerichtlicher Genehmigung verkauft.

Aus diesem Sachverhalt zog das Erstgericht folgende rechtliche Schlüsse:

  • Das Pflegevermächtnis gemäß §§ 677, 678 ABGB begründe einen erbrechtlichen Anspruch (Vorausvermächtnis) auf Abgeltung von Pflegeleistungen, die dem Verstorbenen von bestimmten, ihm nahestehenden Personen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten in nicht bloß geringfügigem Ausmaß erbracht wurden, soweit dem Pflegenden dafür noch keine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt mit ihm vereinbart wurde.

  • Die Klägerin zähle als gesetzliche Erbin zu den anspruchsberechtigten nahestehenden Personen. Eine Entgeltvereinbarung für die Pflegeleistungen sei zwischen ihr (als Sachwalterin bzw Erwachsenenvertreterin) und dem Verstorbenen aufgrund der Intressenkollision nicht möglich gewesen. Der Entschädigungsanspruch nach § 276 ABGB sei einem vereinbarten Anspruch im Sinne des § 677 ABGB nicht gleichzuhalten. Eine Zuwendung stehe dem Entstehen des Pflegevermächtnisses zudem nur dann entgegen, wenn sie tatsächlich gewährt wurde, was bei der Klägerin nicht der Fall sei. Ein Verzicht auf den Anspruch liege nicht vor.

  • Der weit gefasste Begriff der "Pflege" nach § 677 Abs 2 ABGB erfasse alle (nicht medizinischen) objektiv erforderlichen Unterstützungsleistungen ("Betreuung und Hilfe"), sofern die Pflegebedürftigkeit die alleinige Ausübung dieser Tätigkeiten verhindere. Während Zeiten von Spitals und Heimpflege scheide ein Anspruch in der Regel aus. Unterstützungsleistungen, die (nur) das psychische Wohlergehen des Gepflegten förderten, könnten dann unter den Pflegebegriff fallen, wenn es sich um Tätigkeiten handle, an deren alleiniger Ausübung der Gepflegte aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit gehindert sei.

  • Die während der Anstaltsunterbringung bis zum Tod des Bruders von der Klägerin erbrachten, als Pflege einzustufenden Leistungen würden die geforderte Grenze von 20 Stunden nicht erreichen. Bloße Besuche und Telefonate, das Vorlesen von Gedichten bei gegebener Lesefähigkeit oder das gemeinsame Singen im Krankenhaus oder Pflegeheim seien nicht unter den Pflegebegriff zu subsumieren.

  • Der Klägerin stehe ein Anspruch aus dem Titel des Pflegevermächtnisses für die im Wechsel mit der 24StundenPflegekraft erbrachten Pflegeleistungen, die auch regelmäßig Sonn und Feiertage umfasst hätten, von für das Jahr 2018 anteilig rund EUR 6.716,00, für das Jahr 2019 rund EUR 14.599,00, und für im Jahr 2020 rund EUR 7.720,00, in Summe daher in Höhe von EUR 29.035,--, zu.

  • In Analogie zu § 1435 ABGB bestehe ein Bereicherungsanspruch, wenn eine Leistung in der erkennbaren Erwartung einer Gegenleistung erbracht worden und diese Gegenleistung in weiterer Folge nicht eingetreten sei. Eine konkludente Offenlegung der Erwartungen reiche aus. Im Ergebnis genüge die Entgegennahme der Leistungen bei erkennbarer Erwartung einer dann ausgebliebenen Gegenleistung.

  • Der Verstorbene sei bis zum Jahr 2018 zumindest phasenweise in der Lage gewesen, seine Pflegebedürftigkeit und die damit verbundenen Kosten zu erkennen und die von der Klägerin erbrachten Pflegeleistungen anzunehmen. Teilweise habe bei ihm das Bewusstsein bestanden, dass die Klägerin dafür etwas bekommen solle, wenngleich eine letztwillige Verfügung in seinem Gedankenspektrum nicht in Betracht gekommen sei. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liege aufgrund des zwischen der Klägerin und ihrem Bruder über die Pflege hergestellten Einvernehmens nicht vor.

  • Der Erblasser habe sich jedenfalls in der Zeit, in der die Klägerin im Wechsel mit einer 24StundenPflegekraft Pflegeleistungen erbracht habe, dh in den Jahren 2016, 2017 und von Jänner bis 6. April 2018 (ab welchem Zeitpunkt ein Pflegevermächtnis begehrt werde) Kosten für professionelle Pflege erspart

  • Der Klägerin sei bereits Ende 2016/Anfang 2017 mit dem Scheitern des Notartermins zur Testamentserrichtung durch den verstorbenen Bruder klar gewesen, dass dieser sie keinesfalls als Erbin oder Vermächtnisnehmerin seiner Liegenschaften einsetzen würde. Im Hinblick auf die Sachwalterschaft bzw später gerichtliche Erwachsenenvertretung sei weder eine schenkungsweise noch eine testamentarische Zuwendung seines Liegenschaftsvermögens an die Klägerin zu erwarten bzw möglich gewesen. Ab diesem Zeitpunkt (Ende 2016/Anfang 2017) seien die von der Klägerin erbrachten Pflegeleistungen nicht mehr in der objektiv berechtigten Erwartung der Erbeinsetzung erfolgt. Bereicherungsrechtliche Ansprüche wegen Zweckverfehlung kämen nicht in Betracht.

  • Bereicherungsrechtliche Ansprüche wegen der bis zum Notartermin erbrachten Pflegeleistungen seien verjährt. Ansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses unterlägen analog § 1486 Z 5 ABGB einer dreijährigen Verjährungsfrist. Diese beginne, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass mit der Erfüllung der Erwartung nicht mehr gerechnet werden könne. Der Verjährungsbeginn sei hier mit dem Scheitern der Testamentserrichtung und der damit verbundenen Erkenntnis, dass der zu pflegende Bruder die Klägerin rechtswirksam weder beschenken könne, noch ihr testamentarisch etwas zukommen lassen werde, anzunehmen. Die bereicherungsrechtlichen Ansprüche auf Abgeltung der Pflegeleistungen seien daher verjährt.

  • Da der verstorbene Bruder zumindest phasenweise in der Lage gewesen sei, die kostenlose Unterbringung der 24StundenKräfte im Haus der Klägerin anzunehmen, er diese Art der Betreuung dezidiert gewollt und auch deren Geldeswert bisweilen erkannt habe, würden auch wegen der Unterbringung der Pflegekräfte Ansprüche wegen Geschäftsführung ohne Auftrag ausscheiden. Die Klägerin habe diese Nutzungsmöglichkeit ihres Hauses selbst arrangiert, weshalb auch Verwendungsansprüche nicht in Betracht kämen. Der verstorbene Bruder und das Pflegschaftsgericht hätten aus dem Verhalten der Klägerin ableiten können, dass diese mit der kostenlosen Nutzung ihrer Wohnräumlichkeiten einverstanden gewesen sei.

  • Soweit die Klägerin bis zum Notartermin auch betreffend die Unterbringung in der Erwartung einer Gegenleistung gehandelt habe, seien die Ansprüche ebenfalls verjährt. Ab dem Notartermin sei der Klägerin klar gewesen, dass trotz kostenloser Nutzung einer spätere Gegenleistung nicht zu erwarten gewesen sei.

  • Das Wohnungsgebrauchsrecht des verstorbenen Bruders habe die Mitbenutzung beider Badezimmer im Haus der Klägerin umfasst. Die Erhaltungskosten habe bei einem zu Versorgungszwecken begründeten Wohnungsgebrauchsrecht die Klägerin als Eigentümerin zu tragen. Die von ihr aus eigenem Antrieb veranlasste, zeitgemäße Adaptierung der mehr als 50 Jahre alten Bäder samt Errichtung einer Fußbodenheizung, neuer Heizkörper und einer barrierefreien Dusche stellten einen normalen Erhaltungsaufwand zum Zweck der Aufrechterhaltung des Wohnungsgebrauchsrechts dar. Den geltend gemachten Instandhaltungsarbeiten liege eine gesetzliche Verpflichtung zu Grunde. Eine darüber hinausgehende Bereicherung des verstorbenen Bruders sei nicht eingetreten. Dieser hätte eine solche auch nicht annehmen können.

  • § 649 Abs 2 Satz 1 ABGB, wonach die Erben als Vermächtnisschuldner nach außen im Zweifel solidarisch hafteten, sei auf das Pflegevermächtnis als gesetzliches Vermächtnis nicht anwendbar. Bei Errichtung eines Inventars hafte ein Miterbe gemäß § 821 ABGB für eine teilbare Schuld (wie das Pflegevermächtnis) im Außenverhältnis nur entsprechend seiner Erbquote.

  • Da es sich um einen Anspruch gegen den Nachlass handle, hätte die Klägerin auch einen Anspruch gegen sich selbst, sodass das Klagebegehren, soweit es ihren Anteil betreffe, abzuweisen sei. Gegenüber den drei Beklagten bestehe ein Anspruch über jeweils EUR 7.258,75.

  • Die Berechtigung der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung für einen Mindererlös der Eigentumswohnung in ** aufgrund des bestehenden unbefristeten Mietverhältnisses wurde verneint. Dies bildet im Berufungsverfahren keinen Streitpunkt mehr.

Gegen den abweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Klägerin strebt die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin an, „dass dem Klagebegehren im vollen Umfang stattgegeben wird.“ Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

In eventu erhebt die Klägerin einen Kostenrekurs, mit dem sie sich gegen die Aufteilung der Kosten des Verlassenschaftskurators wendet und die Abänderung des Kostenzuspruchs in dem Sinn beantragt, dass die Beklagten der Klägerin jeweils EUR 4.652,15 an Verfahrenskosten (erster Instanz) zu ersetzen haben (ON 99).

Die Beklagten beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen jeweils, der Berufung und dem Kostenrekurs keine Folge zu geben (ON 102, 102, 103).

I. Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.

1. Die Klägerin bemängelt die Höhe des ihr für den Zeitraum 7. April 2018 bis ** zugesprochenen Pflegevermächtnisses.

Die vom Erstgericht herangezogenen Beurteilungsmaßstäbe auf Basis des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte seien ihrer Ansicht nach in der vorliegenden „(Sonder)Konstellation“ nicht angemessen. Aufgrund der langjährigen, schweren psychischen Erkrankung des Verstorbenen sei die Pflege besonders aufwendig gewesen. Es sei nicht sachgerecht, der Klägerin nicht den Lohn einer professionellen 24StundenPflegekraft zuzuerkennen, zumal sich ihr Bruder zwei solche Pflegekräfte nicht leisten hätte können und er ohne die Pflegeleistungen der Klägerin nicht mehr zuhause betreut werden hätte können. Die Rechtsprechung, wonach nicht auf die Ersparnis des zu Pflegenden abzustellen sei, sei hier nicht anzuwenden. Die Ersparnis komme nämlich nicht dem zu Pflegenden, sondern seinem Nachlass bzw Erben als grundlosen „Nutznießern“ zugute.

Außerdem sei die von der Klägerin erbrachte Sterbebegleitung abzugelten. Es gebe keine Rechtsprechung, dass diese vom Pflegevermächtnis ausgeschlossen sei. Sterbebegleitung falle ebenfalls unter den Begriff der „Pflege“. Sie stelle eine für den zu Pflegenden objektiv absolut notwendige, wenn nicht die notwendigste Unterstützungsleistung am Ende des Lebens dar, die auch während Zeiten von Spitals und Heimpflege nicht vom jeweiligen Pflegepersonal wahrgenommen werde.

Darüber hinaus gebühre der Klägerin das geltend gemachte und festgestellte Kilometergeld, das nicht mit den zugesprochenen Stundensätzen für Heimhilfen abgegolten sei.

1.1. Die Höhe des Pflegevermächtnisses ist einerseits durch das Ausmaß der objektiv erforderlichen Pflege (konkrete Pflegebedürftigkeit des Erblassers) und andererseits durch das Ausmaß der tatsächlich von der nahestehenden Person erbrachten Pflegeleistungen begrenzt (RISJustiz RS0133722). Die Höhe des Pflegevermächtnisses hängt von Art, Dauer und Umfang der Pflegeleistungen ab (§ 678 Abs 1 ABGB). Entscheidend ist in Anlehnung an § 1152 ABGB, wie hoch der angemessene Lohn des Pflegenden gewesen wäre. Eine Orientierungsgröße können in diesem Zusammenhang die Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte darstellen, ohne dass diesen allein entscheidende Bedeutung zukäme. Die Ausmittlung hat letztlich nach richterlichem Ermessen gemäß § 273 ZPO zu erfolgen (RISJustiz RS0133714).

Aus den Materialien zum ErbrechtsÄnderungsgesetz 2015 (BGBl I 87/2015) ergibt sich, dass sich der Gesetzgeber im Hinblick auf die Ausmittlung der Höhe des Pflegevermächtnisses an bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§ 1435 ABGB analog) orientierte (ErläutRV 688 BlgNR XXV. GP, 16 f). Die Orientierung am Mindestlohntarif trägt der bereicherungsrechtlichen Judikatur Rechnung, wonach ein – beim Pflegevermächtnis schon aufgrund des eingeschränkten Kreises der Anspruchsberechtigten im Regelfall naheliegendes – Überwiegen des familiären Verhältnisses einen gewissen Abschlag von marktüblichen Löhnen nahelegt (2 Ob 63/21k mwN). Da es sich bei den Mindestlohntarifen um Brutto-Tarife handelt, ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bei der Ausmittlung nach § 273 ZPO ein gewisser Abschlag zu berücksichtigen, um den dem Pflegenden zufließenden Betrag angemessen einschätzen zu können. Zu berücksichtigen ist bei der Ausmittlung aber auch, dass der Mindestlohntarif Ansprüche auf ein 13. und 14. Monatsgehalt vorsieht, Zuschläge (etwa für Nachtarbeiten) kennt und nach der Anzahl der Berufsjahre differenziert (2 Ob 63/21k, 2 Ob 65/24h). In der Entscheidung 2 Ob 63/21k erachtete der Oberste Gerichtshof in einem Fall langjähriger, sehr zeitintensiver, teils in der Nacht erforderlicher und auch anspruchsvolle Tätigkeiten umfassender Pflegeleistungen einen Stundensatz von EUR 14,-- als angemessen. Den von den Vorinstanzen verwendeten Ansatz, bei der Bemessung des Pflegevermächtnisses von den Kosten einer 24StundenBetreuung auszugehen, lehnte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 65/24h ab, weil er in Widerspruch zur dargelegten Rechtsprechung primär auf den dem Gepflegten verschafften Nutzen im Sinne einer Aufwandsersparnis als Ausgangspunkt und nicht darauf abstelle, wie hoch der angemessene Lohn des Pflegenden, also der diesem zufließende Betrag, gewesen wäre.

1.2. Nach den Feststellungen hätte eine Heimhilfe für die von der Klägerin erbrachten Stunden (an Pflegetätigkeit für den Verstorbenen) unter Berücksichtigung des Sonn und Feiertagszuschlags für das Jahr 2018 EUR 8.954,75, für das Jahr 2019 EUR 14.598,50 und für das Jahr 2020 EUR 7.719,75 generiert (US 15). Dem liegen Stundensätze von EUR 15,-- bzw EUR 22,50 (an Sonn und Feiertagen) zugrunde (vgl US 25; Beilage ./II). Diese sind nach den oben dargestellten höchstgerichtlichen Bewertungsgrundlagen auch unter Berücksichtigung der im Rechtsmittel hervorgehobenen, mit der Pflege des Verstorbenen verbundenen besonderen Belastungen angemessen, denen auch durch einen „Erschwerniszuschlag“ bei der Ermittlung des erforderlichen Pflegestundenausmaßes Rechnung getragen wurde (US 12f und 16).

1.3. Die Berufungsargumentation, wonach die „Ersparnis“ nicht dem zu Pflegenden, sondern den Erben zugute komme und in diesen Fall daher eine von der oben dargestellten Rechtsprechung abweichende Betrachtung geboten sei, übersieht das Wesen des Pflegevermächtnisses, das seiner Natur nach erst mit dem Tod des Gepflegten fällig wird (vgl RISJustiz RS0133432). Eine „Sonderkonstellation“ des hier zu beurteilenden Sachverhalts ist insofern nicht erkennbar.

1.4. Soweit die Berufungswerberin auf die Anwendung des Tagessatzes der 24StundenPflegekräfte (von [laut Klagsvorbringen] EUR 60,-- [ON 1, AS 8] bis EUR 66,-- [ON 9, AS 3]) abzielt, ist ihr zudem zu erwidern, dass sie in diesem Punkt durch die dem angefochtenen Urteil vorgenommene stundenweise Abrechnung auf Basis des Lohns einer Heimhilfe nicht beschwert ist, zumal sich daraus (wie der Vergleich mit der den Feststellungen zugrunde liegenden Beilage ./II zeigt) hochgerechnet ein Tagessatz ergibt, der über jenem der 24StundenPflegekraft liegt.

1.5. Auf die der Klagsausdehnung (ON 52, AS 3ff und ON 65.2, AS 2 und 5) zugrunde liegenden höheren Stundensätze der Hauskrankenpflege, wie sie der Sachverständige O* in seinem ersten Gutachten auswies (vgl ON 52, AS 3ff iVm ON 39), kommt die Klägerin in der Berufungsbegründung inhaltlich nicht zurück. Anzumerken ist, dass für die Erbringung der gegenständlichen Pflegeleistungen vor allem ein Vertrauensverhältnis zum Verstorbenen wesentlich war. Es bedurfte keiner Fachausbildung; die Leistungen konnten auch durch Angehörige erbracht werden (vgl US 12). Davon ausgehend hat das Erstgericht zutreffend auf den Stundensatz einer Heimhilfe abgestellt.

1.6. Bezüglich des erbrachten Pflegestundenausmaßes wendet sich die Klägerin nur gegen die Nichtzuerkennung des Aufwands für die „Sterbebegleitung“.

1.6.1. Das Erstgericht hat einen diesbezüglichen Anspruch verneint, weil sich der Verstorbene in der fraglichen Zeit in Fremdpflege befand und die Zuwendungen, die die Klägerin ihrem verstorbenen Bruder in den letzten Tagen vor seinem Tod zuteil werden ließ, nicht dem Pflegebegriff des § 677 Abs 2 ABGB unterstellt werden können.

1.6.2. Der Begriff der „Pflege“ iSd § 677 Abs 2 ABGB ist weit gefasst und erfasst alle (nicht medizinischen) Unterstützungsleistungen zugunsten des Erblassers, sofern dessen Pflegebedürftigkeit die alleinige Ausübung dieser Tätigkeiten verhindert (RISJustiz RS0133721). Während Zeiten von Spitals oder Heimpflege scheidet mangels (objektiv) erforderlicher Betreuungsleistungen ein Anspruch nach § 677 ABGB (in der Regel) aus (2 Ob 54/21m). Ein Anspruch aus dem Pflegevermächtnis kommt in solchen Zeiten nur insoweit in Betracht, als sonstige Pflegeleistungen zugunsten des Erblassers verrichtet werden, an deren alleiniger Ausübung er aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit verhindert war (2 Ob 65/24h, RISJustiz RS0133721). Dazu können unter Umständen auch Unterstützungsleistungen zählen, die „nur“ das psychische Wohlergehen des Gepflegten fördern, wenn der Gepflegte aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit dazu nicht mehr in der Lage ist (2 Ob 33/25d). Spaziergänge oder Vorlesetätigkeit könnten daher beispielsweise dann als (psychische) Pflegeleistung gewertet werden, wenn der Gepflegte dazu aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit nicht mehr selbständig in der Lage ist. Bloße Besuche einer in einem Heim untergebrachten Person sind hingegen nicht vom Pflegebegriff umfasst. Es handelt sich dabei nämlich um keine Unterstützungsleistungen („Betreuung und Hilfe“ iSd EinstV) zugunsten des Erblassers bei Tätigkeiten, an deren alleiniger Ausübung ihn seine Pflegebedürftigkeit hindert (2 Ob 33/25d).

1.6.3. Soweit die Klägerin im Zuge ihrer durchschnittlich ein Mal wöchentlichen Besuche Pflegeleistungen erbrachte (US 16), überstiegen diese nicht die Geringfügigkeitsgrenze, die im Sinne der Gesetzesmaterialien (ErläutRV 688 BlgNR XXV. GP, 17) einen durchschnittlichen Pflegeaufwand von mehr als 20 Stunden voraussetzt (2 Ob 33/25d, vgl US 16 und 26).

1.6.4. Der Begriff der „Sterbebegleitung“ bezieht sich üblicherweise darauf, dass unheilbar progredient Kranken, denen medizinisch kurativ nicht mehr geholfen werden kann, in der terminalen Lebensphase durch Zuwendungen und Schmerztherapie ein menschenwürdiges Sterben ermöglicht werden soll (Geist, Begleitung sterbender und schwerst erkrankter Angehöriger, RdW 2002/606). Die Unterstützung durch Angehörige ist in diesem letzten Lebensabschnitt ohne Zweifel wichtig. Dies entspricht auch den Wertungen des Gesetzgebers (vgl zB § 14a Abs 1 AVRAG [Herabsetzung oder Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen]; § 21c Abs 3 BPGG [Familienhospizkarenz]).

1.6.5. Die Sterbebegleitung kann sowohl persönliche Zuwendung und moralischen Zuspruch beinhalten als auch Beaufsichtigung oder pflegerische Maßnahmen. Pflege kann somit dazu gehören, muss es aber nicht (Pfeil/Niksova in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 § 14b AVRAG Rz 10 mwN [Stand 1.4.2025, rdb.at]; vgl auch Binder/Burger in Burger/Mair, AVRAG4 § 14a Rz 4 [Stand 1.4.2025, rdb.at]).

1.6.6. Der Pflegebedarf gemäß § 677 Abs 2 ABGB war im Fall des DI Dr. C* durch die Spitalsunterbringung gedeckt. Diesbezügliche Unterstützungsleistungen der Klägerin waren daher (objektiv) nicht erforderlich. Jener seelische Beistand, den die Klägerin ihrem Bruder in den Tagen vor seinem Tod durch ihre Anwesenheit von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr leistete, fällt nicht unter den Pflegebegriff des § 677 Abs 2 ABGB. In der – im Zusammenhang mit Ansprüchen nach der SchwerarbeitsV ergangenen - Entscheidung 10 ObS 23/25t hielt der Oberste Gerichtshof – unter Bezugnahme auf den weiten Pflegebegriff des § 677 Abs 2 ABGB - fest, dass für die psychische Befindlichkeit des Betroffenen notwendige Gespräche (psychosoziale Betreuung von Patienten) nicht dem Pflegebegriff zu unterstellen sind. Nach diesen Grundsätzen kann auch der Klägerin für die ihrem Bruder während der Spitalspflege erbrachte Sterbebegleitung keine Abgeltung im Rahmen des Pflegevermächtnisses zuerkannt werden, weil es sich dabei um keine Pflegeleistung handelt, auf die § 677 Abs 2 ABGB abstellt.

1.6.7. Da die Sterbebegleitung keine Pflege gemäß § 677 Abs 2 ABGB ist, gebühren dafür – wie auch für sonstige Besuche, bei denen ein (objektiver) Pflegebedarf nicht bestand oder dieser die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritt – aus dem Titel des Pflegevermächtnisses auch keine Aufwendungen für Fahrtkosten.

1.7. Betreffend die von der Klägerin erbrachten ersatzfähigen Pflegestunden sind nach den Feststellungen die Fahrtkosten mit dem Stundensatz der Heimhilfe abgegolten (vgl US 15 – für die Anreise der mobilen Dienste … gebührt keine eigene Vergütung). Indem die Klägerin dies pauschal bestreitet, entfernt sie sich prozessordnungswidrig vom festgestellten Sachverhalt (RISJustiz RS0041585). Im Übrigen wird die Kritik am Nicht-Zuspruch von Fahrtkosten inhaltlich nicht näher begründet. Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge verlangt ein konkretes Vorbringen, warum die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unzutreffend sein soll. Dabei hat sie sich strikt an den festgestellten Sachverhalt zu halten (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5, 207).

Soweit das Erstgericht bezüglich (abzugeltender) Ausflüge und Wegbegleitungen feststellte, dass solche zwar von der Klägerin unternommen wurden, deren Umfang jedoch mangels Aufzeichnungen nicht festgestellt werden kann (US 15f), wendet sich die Klägerin (zu Recht) nicht gegen die NichtAnwendung des § 273 Abs 1 ZPO (vgl Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 273 ZPO Rz 12 [Stand 1.8.2017, rdb.at], RISJustiz RS0040282), zumal sie insofern schon ihrer Darlegungslast nicht genügt hat (vgl dazu auch RISJustiz RS0040439, RS0040513, RS0040511).

2. Die Berufungswerberin rügt, dass das Erstgericht bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin gemäß § 1435 ABGB analog zu Unrecht verneint habe. Nach dem Notartermin möge vielleicht klar gewesen sein, dass eine letztwillige Verfügung zu ihren Gunsten nicht möglich wäre. Dies bedeute aber kein gesichertes Wissen dahingehend, dass die Zweckerreichung, nämlich die Übertragung der Liegenschaften an sie auf welche rechtliche Weise auch immer, damit endgültig unmöglich gewesen sei. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass für die Jahre 2016, 2017 und Jänner bis April 2018 keine Ansprüche gemäß § 1435 ABGB analog geltend gemacht werden könnten. Das Erstgericht „vermenge“ die Voraussetzungen für einen Verlust eines Anspruchs nach § 1435 ABGB wegen Zweckverfehlung mit den Voraussetzungen für den Eintritt seiner Fälligkeit und dem Beginn der Verjährungsfrist.

Die Ansprüche seien auch nicht verjährt. Die an sich der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegenden Ansprüche könnten während der Dauer des Vertretungsverhältnisses (§ 1034 ABGB) gemäß § 1495 ABGB nicht verjähren. Die Fortlaufhemmung ende erst mit dem Wegfall bzw Ende des Vertretungsverhältnisses (als gesetzliche Erwachsenenvertreterin), hier daher mit dem Tod des Bruders. Dies gelte auch für die Ansprüche wegen vor dem Notartermin erbrachter Pflegeleistungen und der kostenlosen Unterbringung der 24StundenPflegekräfte.

2.1. Zur Berufungskritik an der erstgerichtlichen Beurteilung der Verjährung der Ansprüche nach § 1435 ABGB analog:

2.1.1. Ansprüche wegen zweckverfehlender Arbeitsleistungen, die analog § 1152 ABGB zu beurteilen sind, unterliegen nach ständiger Rechtsprechung der kurzen Verjährung analog § 1486 Z 5 ABGB, wobei die dreijährige Frist beginnt, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass mit der Erreichung des angestrebten Erfolgs nicht mehr zu rechnen ist (Dullinger in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1435 Rz 35 [Stand 28.2.2025, rdb.at]).

2.1.2. Gemäß § 1495 ABGB kann (hier relevant) zwischen gesetzlichen Vertretern (§ 1034) und den von ihnen Vertretenen, solange das Vertretungsverhältnis andauert, die Ersitzung oder Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden.

2.1.2.1. Die Klägerin hat vorgebracht, von Ende 2015 bis zu seinem Tod Sachwalterin bzw später Erwachsenenvertreterin des Erblassers gewesen zu sein. Damit hat sie ausreichendes Tatsachenvorbringen zum Verjährungshemmungstatbestand nach § 1495 ABGB erstattet (Janisch/Kietaibl in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4.01 (2024) Vor §§ 1494–1496 ABGB Rz 11, RISJustiz RS0122265).

2.1.2.2. Im Gegensatz zu § 1494 ABGB, der die Hemmung der Ersitzungs und Verjährungsfrist nur zugunsten bestimmter handlungsunfähiger Personen (gegenüber Dritten) anordnet, stellt § 1495 ABGB auf das Verhältnis zwischen Vertretenem und gesetzlichem Vertreter ab, ohne bezüglich der von der Fortlaufhemmung betroffenen Ansprüche zu differenzieren (vgl Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), Großkommentar zum ABGB – KlangKommentar³ §§ 1451 - 1502 ABGB zu § 1495 ABGB Rz 13). Hintergrund des § 1495 ABGB ist, dass der Familienfriede nicht gestört werden soll bzw bei der Sachwalterschaft (nunmehr: gerichtlichen Erwachsenenvertretung) die persönlichen Beziehungen (R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGBON1.07 § 1495 Rz 2 [Stand 1.1.2022, rdb.at], 7 Ob 11/04z).

2.1.2.3. Neben seiner "Friedensfunktion" für die Zeit des aufrechten Vertretungsverhältnisses hat § 1495 ABGB vor allem den Schutz der Ansprüche des Pflegebefohlenen gegen seinen Vertreter im Auge. In diesem Sinn verjähren Ansprüche des Erwachsenenvertreters nach § 276 ABGB nach hA innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit. Der Hemmungstatbestand ist nicht anzuwenden (Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 276 Rz 38 [Stand 1.8.2019, rdb.at], Traar/Pesendorfer/Lagger-Zach/Fritz/Barth, Erwachsenenschutzrecht2 § 276 ABGB Rz 54 [Stand 1.2.2023, rdb.at]). Dem liegt zugrunde, dass diese Schutzfunktion ins Gegenteil verkehrt würde, würde man die Verjährung der Ansprüche nach § 276 ABGB erst mit der Beendigung der Sachwalterschaft/Kuratel beginnen lassen, könnte diesfalls die pflegebefohlene Person – vergleichbar der Ansprüche auf Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten betreffenden Ausnahmebestimmung nach § 1495 Satz 2 ABGB - doch mit existenzgefährdend hohen Forderungen konfrontiert sein (Weitzenböck in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar5.01 (2025) § 276 ABGB Rz 56).

2.1.2.4. Bereicherungsrechtliche Ansprüche analog § 1435 ABGB sind Ansprüchen nach § 276 ABGB kaum vergleichbar. Für eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1495 Satz 2 ABGB (betreffend die Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten/eingetragenen Partners) auf Ansprüche auf Abgeltung zweckverfehlender Arbeitsleistungen besteht schon vor dem Hintergrund, dass sowohl Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten als auch sämtliche Ansprüche aus Schuldverhältnissen (3 Ob 17/94), insbesondere auch solche aus Gesellschafts oder Arbeitsverträgen von der Verjährungshemmung nach § 1495 Satz 1 ABGB umfasst sind (8 ObA 250/95, RISJustiz RS0034679 [T2]), keine tragfähige Grundlage. Der (kurzen Verjährungsfristen zugrunde liegende) Gedanke des Schuldnerschutzes ist insofern nach der Wertung des Gesetzgebers hinter die von § 1495 Satz 1 ABGB geschützten Interessen eines möglichst ungestörten Familienlebens zu stellen (vgl 1 Ob 72/17w mwN). Die dreijährige Verjährungsfrist bei zweckverfehlenden Arbeitsleistungen beginnt zudem erst mit dem Zeitpunkt, mit dem objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder der Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann (RISJustiz RS0021868 [T2], RS0021820), sodass der Schutz des Schuldners vor einem Anwachsen der Forderungen im Zusammenhang mit Ansprüchen analog § 1435 ABGB von vornherein eingeschränkt ist.

2.1.2.5. Ob das zwischen dem Betroffenen und seinem Erwachsenenvertreter bestehende Schutz und Abhängigkeitsverhältnis allenfalls zu einer teleologischen Reduktion des § 1495 Satz 1 ABGB betreffend die Verjährung solcher Ansprüche des Vertreters gegen Vertretenen Anlass gibt, was eine verdeckte Gesetzeslücke im Sinne des Fehlens einer nach der ratio legis notwendigen Ausnahme voraussetzen würde (RISJustiz RS0008979), ist in der Zusammenschau mit § 1494 ABGB fraglich, bedarf an dieser Stelle aber keiner abschließenden Klärung, weil die von der Klägerin geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche unabhängig davon nicht berechtigt sind.

2.2. Die Kondiktion wegen Zweckverfehlung (condictio causa data causa non secuta) wird in analoger Anwendung des § 1435 ABGB dann gewährt, wenn eine Leistung zwar ohne Rechtsgrund, aber in Erwartung eines bestimmten Erfolgs oder eines sonstigen Umstands erbracht wurde und diese Erwartung in der Folge enttäuscht wird (Dullinger in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1435 Rz 11ff [Stand 28.2.2025, rdb.at], RISJustiz RS0033855, RS0033952; RS0033698). Hiezu bedarf es keiner ausdrücklichen Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendung; es muss aber das Motiv und der Zweck der Leistung in einer dem Leistungsempfänger zweifelsfrei erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht worden sein, um im Fall der Zweckverfehlung die Leistung rückfordern zu können (RISJustiz RS0033952 [T8, T15]). Auf den verschafften Nutzen steht dem Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger ein Kondiktionsanspruch zu, wenn der Leistungsempfänger sich darüber im Klaren war oder bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hätte im Klaren sein müssen, dass die Arbeitsleistungen in Erwartung einer späteren Zuwendung erfolgen (RISJustiz RS0033606). Ein Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB analog wird in der Rechtsprechung - teilweise auch unter Hinweis auf § 1152 ABGB - insbesondere dann anerkannt, wenn Pflegeleistungen in der zumindest erkennbaren Erwartung einer Gegenleistung, meist einer letztwilligen Zuwendung, erbracht wurden (2 Ob 2/16g mwN). Der Bereicherungskläger hat alle Voraussetzungen seiner Bereicherungsklage zu beweisen (RISJustiz RS0033564).

2.2.1. Soweit die Klägerin meint, sie habe bis zum Tod kein gesichertes Wissen gehabt, dass die Übertragung der Liegenschaften an sie (allein) unmöglich sei, übergeht sie prozessordnungswidrig (RISJustiz RS0041585) die Feststellungen, dass sie ab dem Notartermin die Pflege und Betreuungsleistungen nicht mehr in der Erwartung, als von ihrem Bruder eingesetzte Erbin des Liegenschaftsvermögens bedacht zu werden, handelte (US 12) und die Pflegekräfte nicht mehr in der Erwartung einer letztwilligen Zuwendung, sondern aus familiärem Pflichtbewusstsein kostenlos unterbrachte (US 18). Insoweit fehlte es nach den Feststellungen an der für die analoge Anwendung des § 1435 ABGB notwendigen Enttäuschung der von der Klägerin angegebenen Erwartung, Alleinerbin bzw mit den Liegenschaften testamentarisch bedacht zu werden (ON 1, AS 13).

2.2.2.1. Was die vor dem Notartermin erbrachten Pflege und Unterbringungsleistungen betrifft, ergibt sich aus den Feststellungen weder, dass sich die Klägerin auf eine vom Leistungsempfänger zugesagte oder in Aussicht gestellte Übertragung seines Liegenschaftsvermögens stützen konnte (vgl RISJustiz RS0021830, RS0033806, RS0012339), noch, dass die Erwartung der Errichtung einer letztwilligen Verfügung zugunsten der Klägerin, in der ihr (allein) das Liegenschaftsvermögen übertragen wird, für DI Dr. C* aus dessen Erklärungsempfängerhorizont erkennbar war. Dieser hielt sich für unsterblich; lebensübliches Planungsverhalten (wie ein Testament) war bei ihm nicht vorhanden (US 11f). Nach den weiteren dislozierten Feststellungen war eine Testamentserrichtung mit seinem Vorstellungshorizont der Unsterblichkeit bzw der Wiedergeburt unvereinbar (US 20) und DI Dr. C* hoffte, in der ** Wohnung mit einer Japanerin leben zu können (US 30).

2.2.2.2. Nicht das Motiv des Leistenden für die Arbeit, sondern die objektive Erkennbarkeit desselben und die Verursachung durch den Leistungsempfänger sind ausschlaggebend. Der Leistungsempfänger muss sich über die Leistungsgrundlage im Klaren gewesen sein oder hätte es bei Berücksichtigung der gesamten Umstände zumindest sein müssen, sodass schon bei der Leistung und Entgegennahme der Dienste kein Zweifel an einer Willensübereinstimmung über diese Leistungsgrundlagen bestand (RISJustiz RS0021813). Der Leistungsempfänger muss daher subjektiv in der Lage gewesen sein, die Erwartungen des Leistenden zu erkennen (2 Ob 2/16g, EFZ 2016/100 [Anmerkung Stefula] – subjektiv-konkreter Maßstab). Dadurch wird sichergestellt, dass der Empfänger der Leistung entscheiden kann, ob er diese annimmt oder nicht (2 Ob 2/16g, 6 Ob 29/09x).

Dies war hier in Bezug auf die bis zum Notartermin bestehende Erwartung der Klägerin, von ihrem Bruder als Alleinerbin eingesetzt bzw mit dem Liegenschaftsvermögen testamentarisch bedacht zu werden, nicht der Fall. Anzumerken ist, dass sich aus dem Erklärungsempfängerhorizont des Bruders durch seine Entscheidung gegen die Testamentserrichtung (dh eine gewillkürte Erbfolge) beim Notartermin auch nichts an der Leistungserbringung durch die Klägerin änderte.

2.2.2.3. Auf die in der Berufung relevierte, nach dem Notartermin ihrer Ansicht nach aufrechte Erwartung einer Schenkung unter Lebenden (oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Zuwendung) hat sich die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht berufen (§ 482 ZPO). Mit diesem Vorbringen setzt sie sich zudem in Widerspruch zu den erstgerichtlichen Urteilsgrundlagen zu ihrer mit dem Scheitern der Testamentserrichtung beim Notartermin verbundenen Erkenntnis, dass ihr Bruder sie rechtswirksam weder beschenken, noch ihr testamentarisch etwas zukommen lassen würde (US 29f).

2.3.2. Nach den Feststellungen handelte die Klägerin im Einvernehmen mit ihrem verstorbenen Bruder DI Dr. C*, bei dem auch phasenweise das Bewusstsein bestand, dass die Klägerin eine Gegenleistung erwartete (US 11) bzw sie etwas für ihre Leistungen bekommen sollte (US 28). Damit kommt auch jene Rechtsprechung nicht zum Tragen, wonach bei einem geschäftsunfähigen Leistungsempfänger, der daher nicht in der Lage war, die Erwartung der Klägerin rechtswirksam zu erkennen, geschweige denn dieser Erwartung tatsächlich zu entsprechen, in Fällen, die sonst analog § 1435 ABGB zu beurteilen wären, auf § 877 iVm § 1424 ABGB analog zurückzugreifen ist (2 Ob 2/16g mwN, vgl nunmehr § 1437 Satz 2 ABGB).

2.3.3. Die mit den Leistungen der Klägerin verbundene, dem Leistungsempfänger erkennbare Erwartungshaltung bezog sich auf den Erhalt einer (nicht näher spezifizierten) Gegenleistung/Abgeltung. Darauf, dass diese Erwartung vereitelt worden wäre, beruft sich die Klägerin als nicht pflichtteilsberechtigte, gesetzliche Erbin eines ¼Anteils der Verlassenschaft nach DI Dr. C* (die nach den Feststellungen auch die im Verlassenschaftsverfahren um den Kaufpreis von EUR 340.000,-- verkaufte ** Eigentumswohnung umfasste) ohnehin nicht. Auf den erbrechtlichen Berufungsgrund und das Verhältnis zu den konkreten Miterben kommt es dabei nicht an.

3. Die Klägerin wendet sich weiters gegen die Abweisung eines Anspruchs auf teilweise Abgeltung der von ihr getätigten Umbauten der beiden Badezimmer. Diese würden keine „normalen“ Erhaltungskosten, sondern im Hinblick auf die schlechte körperliche und psychische Verfassung des Wohnungsberechtigten zur Erleichterung seiner Körperpflege dienende Verbesserungen darstellen, die über die der Klägerin als Eigentümerin obliegenden Erhaltungspflichten hinausgehen würden. Dass es sich hier um ein zu Versorgungszwecken eingeräumtes Wohnrecht handle, sei nicht festgestellt worden.

3.1. Das Erstgericht verneinte zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Hälfte der Kosten der Badsanierung.

3.2. § 508 Satz 2 ABGB verpflichtet den Eigentümer, die mit dem Gebrauchsrecht belastete Sache auf seine Kosten in gutem Zustand zu erhalten. Im Falle eines zu Versorgungszwecken eingeräumten Wohnungsrechts muss der Eigentümer der dienstbaren Sache die Kosten der Instandhaltung ohne Einschränkung tragen, soweit dies zur Erreichung des Zwecks der Dienstbarkeit erforderlich ist (RISJustiz RS0011777).

3.3. Die Bestellung eines Wohnungsgebrauchsrechts hat in der Regel einen Versorgungszweck (6 Ob 40/11t mwN). Soweit die Klägerin diesbezügliche Feststellungen im Ersturteil vermisst, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie selbst – von der Beklagtenseite nicht bestritten - vorgebracht hat, dass das gegenständliche Wohnrecht zu Versorgungszwecken eingerichtet wurde (ON 1, AS 11). Im Übrigen hat das Erstgericht Art und Umfang des dem Verstorbenen laut Übergabsvertrag vom 3. März 1989 zustehenden ausschließlichen und unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts an einem bestimmten Raum samt des Rechts zur Mitbenützung von Küche, Wohnzimmer, Bädern und WC bei freier Beheizung und Beleuchtung auf Urteilsseite 17 festgestellt, woraus sich ebenfalls der Versorgungscharakter ableiten lässt.

3.4. Das Erstgericht bedachte auch, dass der Eigentümer der dienstbaren Sache diese nicht verbessern, sondern sie grundsätzlich nur in dem brauchbaren Zustand erhalten muss, in dem sie sich zur Zeit der Einräumung des Wohnungsrechts befunden hat (RISJustiz RS0011777). Aufgrund des Versorgungszwecks sind aber der besondere Ausstattungsbedarf und in Grenzen auch die geänderte allgemeine Auffassung über den durchschnittlichen Wohnkomfort in vergleichbaren Wohnungen zu berücksichtigen (RISJustiz RS0011809).

3.5. Nach den unbekämpften Feststellungen war eine Teilsanierung von Heizung und Badezimmern aufgrund des bereits desolaten Zustands notwendig. Die im Frühjahr 2017 von der Klägerin als Eigentümerin veranlassten Baumaßnahmen umfassten den Umbau der beiden Badezimmer, wobei Stolperfallen beseitigt und barrierefreie zeitgemäße Duschen eingebaut wurden (US 18). Diese Arbeiten beurteilte das Erstgericht zu Recht als vom Eigentümer der dienenden Sache gemäß § 508 ABGB zu tragenden Erhaltungsaufwand. Die festgestellten Umbauten, insbesondere der Einbau barrierefreier Duschen und die Beseitigung von Stolperfallen, entsprechen der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungsstandards und übersteigen nicht den Erhaltungsaufwand des Eigentümers.

4. Die bereicherungsrechtlichen Ansprüche bestehen daher nicht zu Recht. Vor diesem Hintergrund kann auch auf sich beruhen, dass das auf Zahlung von EUR 70.487,76 s.A. aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung gerichtete ausgedehnte Leistungsbegehren (ON 52, ON 65.2, AS 2 und 18), mit dem im Zeitraum 2012 bis 2017 erbrachte Pflegeleistungen von insgesamt EUR 42.492,76, ein Benützungsentgelt von EUR 21.600,-- und Umbauarbeiten von EUR 11.000,-- geltend gemacht werden, die in Summe EUR 75.092,76 ausmachen, von denen aber nur der Zuspruch eines Teilbetrags von EUR 70.487,76 begehrt wird, unschlüssig ist. Es ist dem Gericht bei einer – wie hier - objektiven Klagenhäufung mehrerer Ansprüche, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können, bei den Klagsbetrag in Summe übersteigenden Forderungen nämlich verwehrt, selbständig zu entscheiden, aus welchen (Teil)Forderungen sich das Klagebegehren ergeben könnte (vgl RISJustiz RS0025188 [T4], RS0030516 [T5], RS0031014 [T22, T23]).

5. Die Klägerin zieht in ihrer Berufungsschrift die vom Erstgericht gemäß § 821 ABGB entsprechend ihrer Erbquote ausgesprochene anteilige Haftung der Beklagten (denen die Verlassenschaft aufgrund ihrer bedingten Erbantrittserklärungen zu je einem Viertel eingeantwortet wurde) für die (teilbaren) Geldforderung der Klägerin aufgrund des Pflegevermächtnisses inhaltlich nicht in Zweifel. Durch den nicht näher begründeten Berufungsantrag, dass dem Klagebegehren in „vollem Umfang“ stattgegeben wird, wird die Rechtsrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5, 207, RISJustiz RS0043603 [T4]).

6. Die Berufung bleibt daher erfolglos.

7. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat den Beklagten jeweils die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Die Klägerin nimmt die Beklagten in ihrer Berufung auf Zahlung von insgesamt weiteren EUR 100.987,21 s.A. in Anspruch. Die anteilige Haftung wird nicht bekämpft. Die Beklagten sind zu je einem Drittel am Berufungsstreitwert beteiligt. Die Bemessungsgrundlage für die Berufungsbeantwortung beträgt daher jeweils EUR 33.662,40.

Kürzungen der Kostenverzeichnisse ergeben sich weiters daraus, dass ein Streitgenossenzuschlag gemäß § 15 RATG nur dann gebührt, wenn ein Rechtsanwalt in einer Rechtssache mehrere Personen vertritt oder mehrere Personen gegenüberstehen. Dies ist bei den jeweils durch verschiedene Rechtsanwälte vertretenen Beklagten, denen jeweils nur die Klägerin gegenübersteht, nicht der Fall. Die Berufungsbeantwortung ist kein verfahrenseinleitender Schriftsatz. Als Zuschlag gemäß § 23a RATG gebühren daher nur EUR 2,60.

8. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten und die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls abhängig war.

II. Zum Kostenrekurs:

1. Das Erstgericht verpflichtete die Beklagten, der Klägerin jeweils EUR 3.376,80 an Verfahrenskosten erster Instanz zu ersetzen.

Dazu erwog das Erstgericht, dass die Klägerin trotz deutlichen Unterliegens nicht zum Prozesskostenersatz zu verpflichten sei, weil sie aufgrund des Beschlusses vom 4. September 2025 (ON 93) gemäß § 10 ZPO die mit EUR 26.849,70 (darin enthalten EUR 4.474,95) bestimmten Kosten des Verlassenschaftskurators zu tragen habe. Da die Klägerin in Bezug auf das Pflegevermächtnis mit EUR 29.035,-- gegen die (ursprünglich beklagte) Verlassenschaft durchgedrungen sei, sei dieser Betrag bei der Berechnung der Obsiegensquote anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen könne von einer durchschnittlichen Obsiegensquote der Klägerin von 28,5% ausgegangen werden. Die Verlassenschaft hätte demnach für 57% der Prozesskosten selbst aufkommen müssen, wovon auf die (drei) Beklagten entsprechend ihrer Erbquote von jeweils einem Viertel insgesamt drei Viertel entfielen. Die Beklagten würden daher jeweils für EUR 3.826,08 der mit EUR 26.849,70 bestimmten Kosten des Verlassenschaftskurators haften.

Unter weiterer Berücksichtigung eines Barauslagenersatzes von EUR 449,29, den die Klägerin jedem Beklagten nach Saldierung der (entsprechend den jeweiligen Obsiegensquoten in den jeweiligen Verfahrensabschnitten) wechselseitig zu ersetzenden Barauslagen zu leisten habe, ergebe sich daher ein Anspruch der Klägerin gegenüber jedem Beklagten von EUR 3.376,80.

2. Die Klägerin kritisiert, dass sie vom Erstgericht anteilig zur Tragung der Kosten der Beklagtenseite herangezogen worden sei. Kuratorenkosten seien von der „Aktivseite“ bevorschusste Kosten der „Passivseite“. Werde die Klägerin dazu verpflichtet, im Prozess die Kosten beider Seiten zumindest anteilig zu tragen, bedeute dies eine „systemwidrige Verwässerung des Zweiparteiensystems des Zivilprozesses im Kostenpunkt“. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt die Position der Beklagtenseite eingenommen. Die Kosten zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Nachlass könnten nur jenen Nachlassnehmern entstanden sein, die nach der Einantwortung dieselbe abwehrende Position gegen den Anspruch wie der Nachlass selbst eingenommen hätten. Die Kosten des Kurators seien demnach nicht durch vier, sondern durch drei zu teilen. Richtigerweise hätte der Kostenausspruch nach Ansicht der Klägerin daher wie folgt lauten müssen:

„Die Verlassenschaft hätte für 57% ihrer Prozesskosten selbst aufkommen müssen. Ausgehend von den rechtskräftig bestimmten Kosten des Verlassenschaftskurators in Höhe von EUR 26.849,70 bestehe somit eine Haftung der Beklagten zu je einem Drittel aus EUR 15.304,33, somit EUR 5.101,44. Abzüglich der (im Rekurs nicht monierten) von der Klägerin den Beklagten zu ersetzenden Barauslagen von jeweils EUR 449,29 hätten die drei Beklagten der Klägerin daher jeweils EUR 4.652,15 (anstelle der zugesprochenen EUR 3.376,80) an Verfahrenskosten zu ersetzen.“

3. Gemäß § 10 ZPO hat die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (§ 41 ZPO) eines vom Prozessgericht oder von einem anderen Gericht bestellten Kurators die Partei, durch deren Prozesshandlung die Bestellung oder Mitwirkung des Kurators veranlasst wurde, unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruchs zu bestreiten. Der Kurator hat daher im Zivilprozess – parallel zum Entlohnungsanspruch gegen die von ihm vertretene Partei – einen direkten Anspruch gegen die Partei, die seine Tätigkeit veranlasste (Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.190 [Stand 8.1.2024, rdb.at]).

Die gemäß § 10 ZPO von der zahlungspflichtigen Klägerin bevorschussten Vertretungskosten der Gegenseite sind ihr gemäß § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO verhältnismäßig mit dem Teil zuzusprechen, der dem Ausmaß ihres Obsiegens entspricht. Sie sind daher als allein getragene Barauslagen in der ungekürzten Quote ihres Obsiegens zuzusprechen. Eine Quotenkompensation findet nicht statt (Obermaier, aaO Rz 1.193).

4. Die Beklagten haften im Sinne der obigen Ausführungen in der Hauptsache nur anteilig für die (teilbaren) Geldschulden der Verlassenschaft. Sie haften daher auch für die Kosten nur entsprechend ihrem Anteil am Gesamtstreitwert (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 46 ZPO 3f [Stand 1.9.2014, rdb.at]).

5. Das Erstgericht ging bei der Ermittlung der Obsiegensquoten im ersten Verfahrensabschnitt im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Höhe des Pflegevermächtnisses vom richterlichen Ermessen abhängig war (§ 43 Abs 2 ZPO), von einem um das kostenunschädliche Unterliegen bereinigten fiktiven Gesamtstreitwert von EUR 93.795,-- aus und ermittelte so eine Obsiegensquote der Klägerin von 31%.

Die Klagsausdehnungen unterstellte das Erstgericht nicht dem Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 ZPO und ging unter Zugrundelegung eines fiktiven Gesamtstreitwerts von EUR 110.315,83 von einer Obsiegensquote der Klägerin von 26% aus.

6. Das Erstgericht berücksichtigte das auf die Klägerin als ¼Miterbin entfallende anteilige Pflegevermächtnis (systemwidrig) bei der Erfolgsquote, ordnete der Klägerin aber im Anschluss ein Viertel der von der Verlassenschaft getragenen bzw zu tragenden Barauslagen zu, sodass bei den Barauslagen im Ergebnis von der richtigen Quote der von den Beklagten entsprechend ihrem Anteil am Gesamtstreitwert jeweils zu ersetzenden Barauslagen (von rund 7,75% (¾ von 31%) im ersten und rund 6,5% (¾ von 26%) im zweiten Verfahrensabschnitt ausgegangen wurde.

7. Die Klägerin nimmt die drei Beklagten im Sinne des Berufungsantrags für die gesamten Klagsforderungen in Anspruch. Stellt man den Prozesserfolg von EUR 7.258,75 gegen die einzelnen Beklagten dem jeweiligen (Drittel)Anteil am fiktiven Gesamtstreitwert gegenüber, ergibt sich - selbst wenn man (zugunsten der Klägerin) den vom Erstgericht zugrunde gelegten (im Rechtsmittelverfahren nicht bemängelten) Bemessungsgrundlagen folgt (bei denen das teilweise Unterliegen der Klägerin dem Grunde nach auch mit den Ansprüchen aus dem Titel des Pflegevermächtnis [soweit die für 2020 und 2021 geltend gemachten Ansprüche die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten] vernachlässigt wird, vgl Obermaier, aaO Rz 1.173) - ein Erfolg der Klägerin von 23,21% im ersten und 19,74% im zweiten Verfahrensabschnitt. Bezogen auf den je 1/3Anteil der Beklagten am Gesamtstreitwert entspricht dies einem Ersatzanspruch der Klägerin gegen jeden Beklagten von rund 7,74% im ersten und rund 6,58 % im zweiten Verfahrensabschnitt (Obermaier, aaO Rz 1.350).

8. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin durch die Berechnungsweise im Ersturteil, wo in Bezug auf die Kuratorkosten entgegen § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO eine Kostenentscheidung mit Quotenkompensation „hypothetisch“ nachvollzogen wurde (die eine Kostentragungspflicht der Beklagten in Bezug auf die Kuratorkosten von jeweils EUR 3.826,08 ergab) nicht beschwert ist. Selbst wenn man für die gesamten Kuratorkosten die (höhere) Barauslagenersatzquote des ersten Verfahrensabschnitts von 7,74% zugrunde legen würde, ergäbe dies gegenüber den Beklagten nur einen Anspruch auf Ersatz der Kuratorkosten von jeweils EUR 2.078,17.

9. Die Ersatzpflicht im Kostenrekursverfahren bestimmt sich nach § 41 ZPO. Für den Kostenrekurs gebührt mangels Erfolgs kein Ersatz. Die Beklagten haben wegen der Verbindungspflicht (§ 22 RATG) keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Kostenrekursbeantwortung (Obermaier, aaO Rz 1.98, RISJustiz RS0087844 [T12], 2 Ob 39/25m).

10. Der Revisionsrekurs ist im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

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