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1R20/26i•OLG Innsbruck 1R20/26i
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgericht Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* Ing. B* Gesellschaft m.b.H., vertreten durch die Dr. Janovsky Rechtsanwalts GmbH Co KG in Schwaz, wider die beklagte Partei C* D* GmbH, vertreten durch Mag. Reinhard Ster, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 45.742,44 s.A., über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 3.109,80) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22.1.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Kostenrekurs wird teilweise F o l g e gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass sie unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen Kostenzuspruchs insgesamt zu lauten hat wie folgt:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 5.085,30 (darin enthalten EUR 847,55 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
II. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 87,57 (darin enthalten EUR 14,60 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
III. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
Die Klägerin begehrte zunächst von der Beklagten die Zahlung ihres ausstehenden Werklohns aus zwei verschiedenen Bauvorhaben in Höhe von insgesamt EUR 45.742,44 s.A..
Mit Schriftsatz vom 20.1.2026 zog die Klägerin die Klage unter Anspruchsverzicht zurück (ON 18).
Das Erstgericht nahm die Klagsrücknahme mit Beschluss vom 20.1.2026 zur Kenntnis (ON 19) .
Mit Schriftsatz vom 21.1.2026 beantragte die Beklagte die Bestimmung ihres Prozesskostenersatzanspruchs mit EUR 7.028,94 (ON 21).
Mit Schriftsatz vom 22.1.2026 erhob die Klägerin Einwendungen gegen einzelne Positionen im von der Beklagten gelegten Kostenverzeichnis (ON 22).
Diese Einwendungen wurden der Beklagten vom Erstgericht nicht zur Erstattung einer Äußerung zugestellt.
Das Erstgericht verpflichtete die Klägerin mit dem angefochtenen Kostenbeschluss zum Ersatz der mit EUR 3.919,14 bestimmten Prozesskosten.
Gegen den unterlassenen Zuspruch von weiteren Kosten an die Beklagte in Höhe von EUR 3.109,80 richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten. Sie beantragt darin erkennbar die Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung dahingehend, dass die Klägerin zum Prozesskostenersatz in Höhe von weiteren EUR 3.109,80 (darin enthalten EUR 518,30 USt) verpflichtet werde.
Die Klägerin beantragt in ihrer Kostenrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite einen Erfolg zu versagen.
Dem Kostenrekurs kommt teilweise Berechtigung zu.
Die Beklagte macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihr die Einwendungen der Klägerin gegen das Kostenverzeichnis (gemeint wohl: gegen den Kostenbestimmungsantrag) der Beklagten nicht zur Äußerung binnen angemessener Frist zugestellt worden seien.
Inhaltlich führt die Beklagte weiter ins Treffen, dass der Einspruch nach TP 3A (und nicht wie vom Erstgericht nur nach TP 2) zu honorieren sei. Die Klägerin habe selbst für ihre Mahnklage Kosten nach TP 3A verzeichnet. Der Einspruch enthalte substantiiertes Vorbringen zu zwei verschiedenen Bauvorhaben, detaillierte Mängeleinwendungen, Einwände betreffend Verzögerungen und deren Verursachung sowie einen Kompensandoeinwand mit Ankündigung von Gegenforderungen wegen Verzugsschäden und Baukostensteigerungen. Er sei daher jedenfalls nach TP 3A zu honorieren.
Auch der Schriftsatz vom 6.9.2023 sei – entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts – nach TP 3A zu honorieren. Er sei tatsächlich verwertet worden und zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen.
Dazu hat das Rekursgericht erwogen:
1. Zunächst ist voranzustellen, dass ein Kostenrekurs ziffernmäßig bestimmt erhoben werden muss. Das heißt, er muss erkennen lassen, was angefochten und welche Abänderung beantragt wird, ferner, in welchem Umfang Teilrechtskraft der erstgerichtlichen Kostenentscheidung eingetreten ist. Ist aus den Rekursausführungen ohne jeden Zweifel erkennbar, welche Kostenpositionen inwieweit bekämpft werden, so ist der Anfechtungsumfang noch eindeutig bestimmbar (Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.88 mwN).
Die Beklagte stellt in der Begründung ihres Rekurses die zusätzlich begehrten Kostenpositionen ziffernmäßig dar, sodass ungeachtet des wohl irrtümlich im Rekursantrag nicht angeführten Wortes „weiteren“ klar erkennbar ist, dass die Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung im Sinne eines weiteren Kostenzuspruchs von EUR 3.109,80 – und somit ein Prozesskostenersatz in Höhe von insgesamt brutto EUR 7.028,94 – begehrt wird.
2. Die von der Beklagten monierte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Das Gericht hat der Klägerin (und nicht der Beklagten) den – wie hier – außerhalb der Verhandlung gestellten Kostenbestimmungsantrag der Beklagten schon deshalb zur Äußerung zuzustellen, weil bei Zurücknahme der Klage für die Kostenersatzpflicht in erster Linie die Parteienvereinbarung maßgebend ist, die Klägerin also eine ihre Kostenersatzpflicht anders regelnde Vereinbarung geltend machen könnte (RS0106421).
Die Bestimmung des § 237 ZPO Abs 3 ZPO bezweckt jedenfalls (im Gegensatz zum hier mangels Schlusses der Verhandlung nicht anwendbaren § 54 Abs 1a ZPO) keine „antizipierten Kosteneinwendungen“. Vielmehr soll der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt werden, das Vorliegen einer Kostenvereinbarung (§ 237 Abs 3 ZPO) mit der Gegenseite zu bescheinigen (RS0106421).
Die verzeichneten Kosten waren aber ohnedies amtswegig zu prüfen, die Kostenentscheidung ist ohne Einschränkung anfechtbar (Obermaier, aaO Rz 1.122 und Rz 1.59 mwN).
Eine Äußerung der Klägerin zum Kostenbestimmungsantrag der Beklagten ist demnach nur zur Geltendmachung einer Kostenvereinbarung vorgesehen (Obermaier, aaO Rz 1.122 mwN).
Die Klägerin hat – bereits vor Zustellung des Kostenbestimmungsantrags durch das Erstgericht an sie – Einwendungen gegen einzelne im Kostenbestimmungsantrag geltend gemachte Positionen erhoben.
Eine Zustellung dieser Einwendungen der Klägerin an die Beklagte zur Äußerung ist hingegen nicht vorgesehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.
3. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist der Einspruch nach TP 3A RATG zu honorieren.
Mit dem BRÄG 2008, BGBl I 2007/111, wurde die TP 2 RATG dahin geändert, dass nunmehr auch für einfache Klagebeantwortungen, Einsprüche, Einwendungen gegen Zahlungsaufträge und Widersprüche gegen Versäumungsurteile das Honorar nur nach dieser Tarifpost zusteht, wenn sie sich
(a) auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage oder
(b) auf nach TP 2 zu honorierende Klagen beziehen und eine kurze Darstellung der Tatsachen und Gründe, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der Beklagten gründen, möglich ist.
Im – hier nicht gegebenen – Fall (a) ist es unerheblich, nach welcher Tarifpost die Klage zu honorieren ist. Im Fall (b) ist es zunächst erforderlich, dass die Klage unter einen in TP 2.I.1.b RATG genannten Typus fällt und (kumulativ) im Einspruch eine kurze Darstellung des erforderlichen Inhalts möglich ist (Obermaier, aaO Rz 3.42).
Das Erstgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass die – von der Klägerin selbst nach TP 3A verzeichnete – Werklohnklage nur eine kurze Darstellung der Klagsgründe beinhaltet und prinzipiell (nur) nach TP 2 zu honorieren gewesen wäre. Der Einspruch hingegen enthält zweckentsprechende und detaillierte Einwendungen samt Beweisanbot, sodass die oben dargestellten kumulativen Voraussetzungen für eine Entlohnung (nur) nach TP 2 nicht vorliegen. Der Einspruch war daher nach TP3A zu entlohnen.
4. Entgegen dem Standpunkt der Beklagten hat das Erstgericht hingegen den Schriftsatz vom 6.9.2023 zu Recht nicht honoriert. Er wurde weder innerhalb der vom Erstgericht gesetzten noch innerhalb der Frist des § 257 Abs 3 ZPO eingebracht.
5. Das Honorar des Kostenbestimmungsantrags ist nach TP 1 unter Ausschluss der Quotenkompensation auf der Bemessungsgrundlage des zugesprochenen (ersiegten) Kostenbetrags zu bestimmen (Obermaier, aaO Rz 1.126 mwN).
6. Es ergibt sich daher folgender Prozesskostenersatzanspruch:
20.6. 2023 Einspruch TP3AEUR 987,80
100 % Einheitssatz EUR 987,80
ERV-Kosten (siehe § 23a RATG)EUR 2,60
11.9. 2023Streitverhandlung TP 3A (2h)EUR 1.481,70
50 % Einheitssatz EUR 740,85
ZwischensummeEUR 4.200,75
20 % UStEUR 840,15
gesamtEUR 5.040,90
Dazu kommen noch die Kosten für den Kostenbestimmungsantrag vom 21.1.2026 nach TP 1 auf Basis von EUR 5.040,90. Diese errechnen sich wie folgt:
21.1. 2026Kostenbestimmungsantrag TP 1EUR 21,50
60 % EinheitssatzEUR 12,90
ERV-KostenEUR 2,60
ZwischensummeEUR 37,00
20 % UStEUR 7,40
gesamtEUR 44,40
Die Kostenersatzpflicht der Klägerin beträgt daher insgesamt EUR 5.085,30 (darin enthalten EUR 847,55 USt).
7. Dem Rekurs war daher teilweise Folge zu geben.
8. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 50, 43 Abs 1 ZPO.
Die Beklagte hat mit ihrem Kostenrekurs einen Mehrzuspruch von EUR 3.109,80 angestrebt. Durchgedrungen ist sie davon lediglich mit einem Betrag von EUR 1.166,16. Dies entspricht einem Obsiegen von rund 37 %. Die Klägerin hat daher – nach Quotenkompensation – Anspruch auf Ersatz von 26 % der Kosten ihrer Rekursbeantwortung. Sie hat die Kosten dafür richtig mit insgesamt EUR 336,82 (darin enthalten EUR 56,14 USt) verzeichnet. Hievon 26 % sind EUR 87,57 (darin enthalten EUR 14,60 USt).
9. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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