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5R6/26f•OLG Graz 5R6/26f
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz) und Mag. Stadlmann sowie die Richterin Mag.a Zeiler-Wlasich in der Rechtssache der klagenden Partei A*, , vertreten durch die Leissner Kovaricek Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei B C GmbH, FN **, *, wegen Vertragsaufhebung und EUR 32.500,00 samt Anhang, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 9. Dezember 2025, D-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin deren mit EUR 2.041,44 (darin EUR 340,24 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Klägerin begehrte mit ihrer beim Landesgericht Leoben zu D* am 11. März 2025 eingebrachten Klage von der Beklagten die Aufhebung eines Kaufvertrags über ein näher beschriebenes Fahrzeug und die Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises von EUR 32.500,00.
Thema des Rekursverfahrens ist die Wirksamkeit der Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung (gemäß dem Zustellnachweis zu ON 2 am 14. März 2025) und des über Antrag der Klägerin am 17. April 2025 erlassenen Versäumungsurteils (gemäß dem Zustellnachweis zu ON 4 am 23. April 2025) an die Beklagte.
Am 24. April 2025 langte beim Erstgericht die mit 17. April 2025 datierte Stellungnahme des einzigen Geschäftsführers der Beklagten, E* F*-G*, zur Klage ein (ON 5), welche am 23. April 2025 um 11.43 Uhr bei der Post aufgegeben worden war (ON 5 und 5.1). Das Erstgericht belehrte die Beklagte unter Verweis auf die Rechtsmittelbelehrung des Versäumungsurteils über die Rechtsanwaltspflicht. Diese Belehrung vom 2. Mai 2025 wurde gemäß dem Zustellnachweis am 6. Mai 2025 an die Beklagte zugestellt (ON 6).
Mit Schriftsatz vom 26. August 2025 (ON 10.1) beantragte die Beklagte (nunmehr vertreten durch die Beklagtenvertreterin)
1. die neuerliche Zustellung der Klage
2. in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung einer Klagebeantwortung)
3. in eventu die neuerliche Zustellung des Versäumungsurteils
4. in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Widerspruchs)
Unter einem erstattete die Beklagte auch die Klagebeantwortung, erhob Widerspruch und beantragte jeweils auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils. Die Anträge begründete sie wie folgt:
Zu 1.: Ihr einziger vertretungsbefugter Geschäftsführer habe am 12. August 2025 erstmals durch das Erscheinen eines Gerichtsvollziehers vom rechtskräftigen Versäumungsurteil und dem laufenden Exekutionsverfahren Kenntnis erlangt. Eine Nachschau im elektronischen Akt durch ihre Rechtsvertretung am 19. August 2025 habe ergeben, dass die postalische Übergabe der Klage am 14. März 2025 an ihrer Geschäftsanschrift erfolgt sei. Diese Geschäftsanschrift werde auch von der H* GmbH, FN *, genutzt. Ihr Geschäftsführer befinde sich berufsbedingt regelmäßig außerhalb des Unternehmenssitzes im In- und Ausland. Die Klage sei von einer nicht empfangsberechtigten Person übernommen worden, vermutlich Frau I. Diese sei nicht bei ihr beschäftigt und auch nicht zur Entgegennahme von Postsendungen beauftragt oder bevollmächtigt. Sie leide darüber hinaus an einer schweren neurologischen Erkrankung aufgrund eines Gehirntumors, weshalb ihr eine sachgerechte Erfassung der rechtlichen Bedeutung des Schriftstücks sowie dessen verlässliche Weiterleitung zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei. Ihr Geschäftsführer habe erst einige Tage nach Ablauf der vierwöchigen Frist für die Klagebeantwortung von der Klage erfahren, umgehend am 17. April 2025 eine Stellungnahme verfasst und diese an das Gericht übermittelt. Die Klage sei der Beklagten daher nicht wirksam zugestellt worden. Eine Heilung nach § 7 Zustellgesetz (ZustG) sei nicht erfolgt.
Zu 2.: Die Beklagte habe bis zum Erscheinen des Gerichtsvollziehers am 12. August 2025 und der Akteneinsicht am 19. August 2025 keine Kenntnis vom Verfahren bzw dessen Fortgang gehabt, weil ihr die Klage und die weiteren Gerichtsstücke nicht wirksam zugestellt worden und auch nicht tatsächlich zugegangen seien. Dieses Ereignis sei unvorhergesehen, weil sie bei gehöriger Sorgfalt nicht damit habe rechnen müssen, dass die Zustellung an eine zur Entgegennahme nicht befugte fremde Person erfolge. Es sei unabwendbar, weil ihr mangels tatsächlicher Übergabe jede Möglichkeit gefehlt habe, eigenständig Kenntnis vom Verfahren zu erlangen oder rechtzeitig zu reagieren. Das Hindernis sei mit der Akteineinsicht am 19. August 2025 weggefallen, der Antrag daher innerhalb der 14-tägigen Frist gestellt worden und somit rechtzeitig.
Zu 3.: Auch das Versäumungsurteil sei vermutlich nur an Frau I* zugestellt worden, welche keine Arbeitnehmerin der Beklagten sei und nicht über die notwendige Geschäftsfähigkeit verfügt habe. Da der Beklagten das Versäumungsurteil auch nie tatsächlich zugegangen sei, komme auch keine Heilung nach § 7 ZustG in Betracht.
Zu 4.: Das Versäumungsurteil sei nicht von einer empfangsberechtigten Person im Sinne des ZustG übernommen worden. Frau I* habe nicht über die notwendige Geschäftsfähigkeit verfügt, das Schriftstück weiterzuleiten, und habe den Geschäftsführer nicht darüber informiert. Die Beklagte sei erst am 12. August 2025 mit dem rechtskräftigen Versäumungsurteil konfrontiert worden, weshalb der Antrag fristgerecht gestellt werde.
Die Klägerin äußerte sich mit Schriftsatz vom 27. August 2025 (ON 12) und brachte vor, dass die Klage am 14. März 2025 dem Geschäftsführer persönlich und das Versäumungsurteil an einen Ersatzempfänger wirksam zugestellt worden seien. Die H* GmbH sei Alleingesellschafterin der Beklagten, die Büroinfrastruktur an der Firmenanschrift ** werde gemeinsam genutzt. Entscheidend sei, dass die dort anwesenden Arbeitnehmer faktisch ermächtigt seien, Post für alle dort situierten verbundenen Unternehmen zu übernehmen. Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung sei verfristet, schließlich habe der Geschäftsführer bereits am 17. April 2025 eine Stellungnahme zur Klage verfasst. Zudem werde darin nicht dargelegt, was überhaupt passiert sei, und es würden nur Vermutungen geäußert. Dasselbe gelte für den Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich des Versäumungsurteils. Die Beklagte sei vom Klagsvertreter per E-Mail am 5. Juni 2025 über die Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils informiert worden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe spätestens am 18. Juli 2025 anlässlich der Zustellung der Exekutionsbewilligung Kenntnis von der Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils erlangt.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 22) weist das Erstgericht nach Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens unter Aufnahme von Personalbeweisen den Neuzustellungsantrag betreffend die Klage (Punkt 1.), den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (betreffend die Frist zur Erstattung einer Klagebeantwortung) (Punkt 2.), den Eventualantrag auf Neuzustellung des Versäumungsurteils (Punkt 3.) je samt Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit ab, weist den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Aufhebung der Vollstreckbarkeit (hinsichtlich der Versäumung der Frist für den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil) zurück und ab (Punkt 4.) und weist die Klagebeantwortung sowie den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil als verspätet zurück (Punkt 5.). Es verpflichtet die Beklagte zum Ersatz der Kosten des Zwischenstreits (Punkt 6.).
Es trifft die in den Seiten 6 und 7 ersichtlichen Feststellungen, darunter die folgenden (soweit bekämpft kursiv dargestellt):
Die Klage und der Auftrag zur Klagebeantwortung wurden dem Geschäftsführer der Beklagen, E* F*-G*, am 14. März 2025 persönlich zugestellt. Dieser unterzeichnete wie folgt:
/Dokumente/Justiz/JJT_20260219_OLG0639_00500R00006_26F0000_000/5R6_26f.img1is.png (F 1).
Innerhalb der vierwöchigen Frist langte keine Klagebeantwortung ein.
Auch das Versäumungsurteil vom 17. April 2025 gelangte am 23. April 2025 in den Verfügungsbereich der Beklagten. Ebenso bekam die Beklagte die Note des Gerichts „am“ (richtig: vom) 2. Mai 2025. Die Übernahme dieser beiden Dokumente erfolgte durch Frau I*. Frau I* nahm mit Wissen (und Wollen - disloziert in Beschluss Seite 12) des Geschäftsführers der Beklagten regelmäßig Briefe für die Beklagte an und wirkte auf den Zusteller auch wie eine Mitarbeiterin der Beklagten (F 2a). Bei Frau I* waren bei den hier relevanten Zustellungen für den Zusteller keinerlei Anzeichen wahrnehmbar, dass sie krankheitsbedingt nicht zur Entgegennahme allfälliger RSb-Briefe für die Beklagte berechtigt war.
Frau I* saß als Sekretärin in einem gemeinsamen Empfangsraum, der von der Beklagten und anderen an der Firmenadresse ansässigen Firmen benutzt wurde, und nahm regelmäßig für mehrere dort ansässige Firmen die Post an (F 2b). Wenngleich Frau I* nicht bei der Beklagten selbst angestellt war, war sie eine Mitarbeiterin der B* J* GmbH, deren Gesellschafterin wiederum die B* AG ist, an der der Geschäftsführer der Beklagten beteiligt ist. Es kann nicht festgestellt werden, wann Frau I* das Versäumungsurteil weitergeleitet hat bzw ob dies allenfalls verspätet erfolgte. Wann konkret der Geschäftsführer der Beklagten das Versäumungsurteil erhielt, kann nicht festgestellt werden (F 2d).
Der Geschäftsführer der Beklagten reagierte auf die Zustellung der Klage mit einer von ihm auf den 17. April 2025 datierten Stellungnahme. Diese war von einem Rechtsanwalt nicht unterschrieben, wurde am 23. April 2025 um 11:43 Uhr zur Expresszustellung bei der Post aufgegeben und langte am 24. April 2025 bei Gericht ein. Die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts Liezen (mit dem Hinweis auf das Versäumungsurteil vom 17. April 2025 zu D* des Landesgerichts Leoben und die Klägerin als betreibende Partei – Ergänzung durch das Rekursgericht aus ON 21.4) gelangte am 18. Juli 2025 in den Verfügungsbereich des Geschäftsführers der Beklagten durch die Übernahme (F 2c).
Am 12. August 2025 kam es zu einem Vollzugstermin bei der Beklagten, im Zuge dessen deren Geschäftsführer die Exekutionsbewilligung sowie das Versäumungsurteil am selben Tag per E-Mail übermittelt wurde.
Rechtlich folgert das Erstgericht:
Die Klage und die Aufforderung zur Klagebeantwortung sei an den Geschäftsführer der Beklagten wirksam zugestellt worden, weshalb der Antrag auf neuerliche Zustellung der Klage abzuweisen sei.
Aus demselben Grund sei der erste Eventualantrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen, weil das behauptete unabwendbare und unvorhergesehene Ereignis nicht vorliege. Zudem habe der Geschäftsführer bei Verfassung seiner Stellungnahme im April 2025 Kenntnis von der Klage gehabt, weshalb auch die 14-tägige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag abgelaufen sei.
Der Antrag auf Neuzustellung des Versäumungsurteils sei abzuweisen, weil Frau I* eine taugliche Ersatzempfängerin im Sinne des § 16 Abs 2 ZustG gewesen sei. Sie habe mit Wissen und Willen des Geschäftsführers der Beklagten regelmäßig deren Briefe entgegengenommen. Es bestehe eine gemeinsame Einlaufstelle, sie sei daher funktional in die innerbetrieblichen Organisationsstruktur der Beklagten eingebunden und habe ihre Arbeitsleistung für die Beklagte in unselbständiger und abhängiger Weise erbracht (VwGH 2010/05/0027). Es komme auf die funktionelle Eingliederung in das Unternehmen der Beklagten an und nicht darauf, mit wem Frau I* ihren Arbeitsvertrag geschlossen habe. Eine allfällige Weisung im Innenverhältnis, keine Poststücke mehr anzunehmen, würde nichts an der wirksamen Zustellung ändern. Es genüge, wenn der Ersatzempfänger nach dem äußeren Eindruck des Zustellers in der Lage sei, den Ernst und die Tragweite einer gerichtlichen Zustellung zu erkennen. Es sei Sache des Empfängers darzutun, dass der Ersatzempfänger diese Voraussetzungen nicht erfülle und dies dem Zusteller bekannt sein müsse. Das Risiko der rechtzeitigen Weitergabe des Zustellstücks an den Empfänger durch den Ersatzempfänger trage grundsätzlich der Empfänger.
Der Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil sei verfristet. Der Geschäftsführer der Beklagten habe spätestens mit Zustellung der Exekutionsbewilligung am 18. Juli 2025 Kenntnis vom Versäumungsurteil erlangt, weshalb die 14-tägige Frist bei Einbringung des Antrags am 26. August 2025 abgelaufen sei. Zudem liege kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis vor. Es würden keine glaubwürdige Beweisergebnisse auf ein verspätetes Weiterleiten des Versäumungsurteils hindeuten. Der zeitgleich erhobene Widerspruch sei somit als verspätet zurückzuweisen.
Da weder eine gesetzwidrig noch irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO vorliege, sei auch der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung abzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs (ON 24) der Beklagten aus den Rekursgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und Aktenwidrigkeit sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss abzuändern und den Anträgen auf erneute Zustellung der Klage und Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung stattzugeben, in eventu den Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuweisen, in eventu den Beschluss dahin abzuändern, dass den Anträgen auf erneute Zustellung des Versäumungsurteils und Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung stattgegeben werde, in eventu den Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin erstattet eine Rekursbeantwortung (ON 27).
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Zur Tatsachenrüge
1.1. Die Beklagte bekämpft die eingangs kursiv dargestellten Feststellungen F1 und F2 a bis d.
1.2. Stützt das Erstgericht getroffene Feststellungen - wie hier - nicht nur auf Urkunden, sondern auch auf vor ihm abgelegte Aussagen (hier die Einvernahme des Zustellers als Zeugen und des Geschäftsführers der Beklagten als Partei), so darf das Rekursgericht nach ständiger Rechtsprechung keine anderen Tatsachen feststellen (RS0044018; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 526 Rz 5ff; Sloboda in Fasching/Konecny³ IV/1 § 514 ZPO Rz 82 [Stand 1.9.2019, rdb.at]). Aufgrund eines Rekursverfahrens kann das Rekursgericht zwar seine eigene freie Überzeugung von der Stichhaltigkeit des Vermögensverzeichnisses bilden und auch die Ergebnisse der mittelbaren Erhebungen und die Belege im Regelfall frei würdigen; allerdings verhindert der Unmittelbarkeitsgrundsatz zusammen mit dem Verbot einer mündlichen Rekursverhandlung gemäß § 526 Abs 1 ZPO eine Umwürdigung von Beweisen im Tatsachenbereich, die im Rahmen der unmittelbaren (Parteien-)Einvernahme aufgenommen wurden (vgl M.Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 66 ZPO Rz 9 [Stand 1.9.2014, rdb.at]; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 514 ZPO Rz 24 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Dies gilt auch dann, wenn nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar aufgenommene Bescheinigungen verwertet werden (RS0044018 [T 6]; RS0012391 [T 5]).
1.3. Auf die Tatsachenrüge ist daher nicht einzugehen.
Zur Aktenwidrigkeit
2.1. Die Beklagte rügt dieselben Feststellungen im Rahmen ihrer Beweisrüge begründungsgleich auch als aktenwidrig, weil das Erstgericht aufgrund der Aussage des Geschäftsführers und der „widersprüchlichen und vagen Aussagen“ des Zeugen K* zu anderen Feststellungen hätte gelangen müssen.
2.2. Eine Aktenwidrigkeit bedarf eines Widerspruchs zwischen dem Akteninhalt und einer darauf beruhenden (wesentlichen) Tatsachenfeststellung, der nicht Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist (stRsp; RS0043298 [T 11]; RS0043421 [T 2]; RS0043277 [T 2]). In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen liegt auch dann keine Aktenwidrigkeit, wenn diese unrichtig sein sollte (RS0043298; RS0043421 [T 6]). Dass die Sachverhaltsannahmen zu einzelnen Beweisergebnissen in Widerspruch stehen, bedeutet ebenfalls keine Aktenwidrigkeit, sondern betrifft Fragen der Beweiswürdigung (RS0043284; RS0117019).
2.3. Die Beklagte kann mit ihren Rekursausführungen keine Aktenwidrigkeit darstellen, sondern greift vielmehr die Beweiswürdigung des Erstgerichts an. Das Erstgericht hat den Aussagen des Geschäftsführers im Rahmen seiner Beweiswürdigung wohl begründet schlicht keinen Glauben geschenkt.
Zur Rechtsrüge
3.1. Die Beklagte wendet sich in ihrer Rechtsrüge nicht mehr gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, dass die Klage an ihren Geschäftsführer wirksam zugestellt worden und die Wiedereinsetzunganträge verfristet seien. Zu prüfen ist daher nur mehr, ob das Versäumungsurteil wirksam an Frau I* als Ersatzempfängerin zugestellt werden konnte.
3.2. Die Beklagte argumentiert, Frau I* sei keine geeignete Ersatzempfängerin gewesen, weil sie ihr gegenüber keine Weisungsbefugnis gehabt habe und sie nicht ihre Arbeitnehmerin gewesen sei; die Entscheidung VwGH 2010/05/0027 sei nicht einschlägig.
3.3. Das Erstgericht hat sich rechtlich ausführlich mit der Ersatzempfängertauglichkeit von Frau I* auseinandergesetzt. Das Rekursgericht erachtet diese Begründung für zutreffend, die Rekursausführungen hingegen für nicht stichhältig (§ 526 Abs 3 ZPO iVm § 500a ZPO), sodass es nur noch folgender Erwiderung bedarf:
3.5. Ist der Empfänger eine juristische Person, kommt als Abgabestelle nach § 2 Z 4 ZustG nur eine Betriebsstätte, der Sitz oder ein Geschäftsraum in Betracht. Ebenso ist in einem solchen Fall nach § 13 Abs 3 ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Von den in § 16 Abs 2 ZustG genannten Ersatzempfängern kommen nur Arbeitnehmer des Empfängers in Betracht (Stummvoll in Fasching/Konecny³ II/2 § 13 ZustG Rz 18 [Stand 1.7.2016, rdb.at]).
3.6. Für die Arbeitnehmereigenschaft des § 16 Abs 2 ZustG ist die Art der Rechtsgrundlage des Beschäftigungsverhältnisses unerheblich und auch, ob dieses entgeltlich oder unentgeltlich ist. Maßgeblich ist lediglich, ob die Person mit Wissen oder Wollen des Arbeitgebers Tätigkeiten für ihn verrichtet, wenn dies in einem Verhältnis der Abhängigkeit und Unselbständigkeit gegenüber dem Empfänger erbracht wird (RS0038017 [T 1]; VwGH 2010/05/0027; Wesely in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wesely, Österreichisches Zustellrecht³ zu § 16 ZustG, Rz 4 mwN) .
3.7. Nach den Feststellungen saß Frau I* als Sekretärin in einem gemeinsamen Empfangsraum, der von der Beklagten und anderen an der Firmenadresse ansässigen Firmen benutzt wurde, und nahm mit Wissen und Willen des Geschäftsführers der Beklagten regelmäßig für mehrere dort ansässige Unternehmen, darunter die Beklagte, die Post an. Wenngleich Frau I* nicht bei der Beklagten selbst angestellt war, war sie eine Mitarbeiterin der B* J* GmbH, FN , deren (Allein)Gesellschafterin wiederum die B AG ist, an welcher der Geschäftsführer der Beklagten beteiligt ist. Der Geschäftsführer der B J* GmbH, L* F*, ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der H* GmbH, FN **, an derselben Geschäftsanschrift, welche wiederum Alleingesellschafterin der Beklagten ist (Firmenbuchauszüge Beilagen ./2 und ./1).
3.8.1. Entgegen dem Rekursvorbringen ist die Entscheidung des VwGH 2010/05/0027 vom 13. November 2012 für diesen Sachverhalt einschlägig: Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass „für sämtliche Teilunternehmen und Gesellschaften der Gruppe C“ ein einheitlicher Empfangsbereich an der Abgabestelle eingerichtet war. Zustellvorgänge seien derart erfolgt, dass die Post für alle Unternehmen (mit Ausnahme von zu eigenen Handen zuzustellenden Schriftstücken) am Empfang der anwesenden Mitarbeiterin übergeben worden sei. Auch wenn jene Mitarbeiterin, die den fraglichen Zustellschein übernahm, keine Angestellte des Empfängerunternehmens gewesen sein sollte (was dort nicht festgestellt wurde), lag für den VwGH eine hinreichende „Arbeitnehmereigenschaft“ im Sinne von § 16 Abs 2 ZustG vor. Habe eine gemeinsame Einlaufstelle für sämtliche an der Abgabenstelle situierten Unternehmen bestanden und hätten die dort tätigen Mitarbeiterinnen die Obliegenheit gehabt (und seien hierzu ermächtigt gewesen), die Post für sämtliche Unternehmen zu übernehmen, bedeute dies eine Einbindung dieser Mitarbeiterinnen in die innerbetriebliche Organisationsstruktur in einer Weise, dass eine dieser Mitarbeiterinnen (auch) als Arbeitnehmerin des Empfängerunternehmens im hier allein relevanten Sinn des § 16 Abs. 2 ZustG zu qualifizieren sei. Dies sei selbst dann zu bejahen, wenn die Mitarbeiterin durch die vertretungsbefugten Organe zwar nicht ausdrücklich zur Übernahme der Postsendungen ermächtigt worden wäre, diese Übernahme aber üblicherweise erfolgte und dies von der Empfängerin auch akzeptiert wurde.
In der Entscheidung VwGH Ro 2015/02/0010 hatte der VwGH die Rechtmäßigkeit einer Zustellung an einen von mehreren, eine Kanzleigemeinschaft bildenden Rechtsanwälten persönlich zu beurteilen und führte dazu aus, dass die Rechtmäßigkeit dieser Zustellung nicht davon abhänge, ob ein - nach außen gar nicht erkennbares - spezielles Vertragsverhältnis bestehe. Eine Durchschnittsbetrachtung erlaube die Annahme, dass im Zweifel jede in einer Rechtsanwaltskanzlei anwesende Angestellte zur Entgegennahme von Schriftstücken für jeden der in Betracht kommenden Rechtsanwälte befugt sei (wobei er den Begriff „Arbeitnehmer“ in § 16 Abs 2 ZustG dem Begriff der „Angestellten“ in § 13 Abs 4 ZustG gleichstellte). In der Entscheidung 2 Ob 118/10g sah der Oberste Gerichtshof eine Reinigungskraft, die nicht „offiziell“ als Arbeitnehmerin der beklagten GmbH angemeldet war, jedoch einmal pro Woche außerhalb der Geschäftszeiten Reinigungsarbeiten durchführte und vom Geschäftsführer bezahlt wurde, als Ersatzempfängerin für die beklagte GmbH an.
3.8.2. Demgegenüber sind die im Rekurs zitierten Entscheidungen 7 Ob 41/84 und 3 Ob 14/87 nicht einschlägig:
In der Entscheidung 7 Ob 41/84 übergab der Zusteller die an den Kläger adressierte Post bei dessen Mutter im Nachbarhaus ab, obwohl er wusste, dass der Kläger mit seiner Lebensgefährtin im Nachbarhaus wohnte, in dem der Kläger auch gemeldet war.
Der Entscheidung 3 Ob 14/87 lag zugrunde, dass ein Beschluss, der an einen Notariatskandidaten als persönlich bestellten Verlasskurator zugestellt werden sollte, an eine Angestellte des Notars ausgefolgt wurde, für den der Notariatskandidat tätig war. Der Notariatskandidat war zwar auch zum Dauersubstituten des Notars bestellt worden, aber nur für jene Zeiten, in denen dieser an der Amtsausübung verhindert war. Mitbeschäftigte können schon definitionsgemäß keine Arbeitnehmer des Empfängers sein.
3.8.3. Das Erstgericht hat die Ersatzempfängertauglichkeit von Frau I* im Sinne der Rechtsprechung daher zutreffend bejaht.
4. Die Beklagte begehrt folgende ergänzende Feststellungen:
Der Geschäftsführer der Beklagten untersagte Frau I* ausdrücklich die Entgegennahme von Brief- und Postsendungen für die Beklagte, insbesondere behördlichen Dokumenten. Nur er war zur Empfangnahme berechtigt (I).
Frau I* leidet seit Anfang 2025 an einer schweren neurologischen Erkrankung aufgrund eines Gehirntumors, weshalb ihr eine sachgerechte Erfassung der rechtlichen Bedeutung der übernommenen Schriftstücke, insbesondere der Klage, sowie deren verlässliche Weiterleitung zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich war (II).
4.1. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T 1]; RS0043320 [T 18]; RS0043480 [T 15]).
4.2. Die begehrte Feststellung I steht im Widerspruch zur Feststellung F 2a, wonach Frau I* mit Wissen und Wollen des Geschäftsführers regelmäßig Briefe der Beklagten entgegennahm. Zur Frage, ob Frau I* Briefe der Beklagten entgegennehmen durfte, liegt daher bereits eine Feststellung vor, wobei das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung eindeutig zu erkennen gab, dass es der Aussage des Geschäftsführers (auch) in Bezug auf Frau I* keinen Glauben schenkte. Wenn die Beklagte in ihrer Rechtsrüge daher davon ausgeht, dass der Geschäftsführer Frau I* untersagt habe, Postsendungen für die Beklagte in Empfang zu nehmen, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, was für eine gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge jedoch erforderlich ist (RS0043603; RS0043312).
4.3. Zur behaupteten Geschäftsunfähigkeit der Ersatzempfängerin:
4.3.1. Weist der Zustellnachweis die gehörige Form auf, erbringt er den vollen Beweis, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist (RS0040471; RS006957; RS0036458; Bittner in Fasching/Konecny³ III/1 § 292 ZPO Rz 22ff [Stand 1.8.2017, rdb.at]). Allerdings kann eine Partei Umstände vorbringen, die geeignet sind, das Gegenteil zu beweisen oder - in einschränkender Auslegung des Wortlauts des § 292 ZPO - zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs aufkommen lassen („Gegenbeweis“, vgl 4 Ob 90/21w; 3 Ob 31/24s; RS0040471). Der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs erfordert bei nicht offenkundigen Mängeln aber die Geltendmachung konkreter Gründe, die in der Folge glaubhaft gemacht werden müssen (RS0040473 [ 1]). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen über den Zustellmangel und ein entsprechendes Bescheinigungsanbot (vgl 5 Ob 63/21g).
4.3.2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs darf an einen Ersatzempfänger im Sinn des § 16 Abs 2 ZustG dann zugestellt werden, wenn er nach dem äußeren Eindruck des Zustellers in der Lage ist, den Ernst und die Tragweite einer gerichtlichen Zustellung zu erkennen, und dem Anschein nach über ein genügendes Verantwortungsbewusstsein verfügt, dem Empfänger das zuzustellenden Schriftstück auszufolgen bzw ihm unverzüglich von der erfolgten Zustellung genügend klare und verständliche Mitteilung zu machen. Es ist allerdings Sache des Empfängers darzutun, dass der anwesende Ersatzempfänger diese Voraussetzungen nicht erfüllt und dies dem Zusteller bekannt sein musste (2 Ob 279/98p = RS0111008). Dem Empfänger steht der Beweis offen, dass der Bevollmächtigte bei der Zustellung deren Ernst und Tragweite aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht erfassen konnte (5 Ob 63/21g).
Die Beklagte bot zur Bescheinigung der Geschäftsunfähigkeit der Frau I* in Bezug auf Zustellungen nur die Einvernahme des Geschäftsführers an. Dieser sagte dazu Folgendes aus:
„Es wurden in der Vergangenheit schon öfter Sachen von Frau I* nicht an mich weiter gegeben. Über Befragen, ob es mit Frau I* Probleme gegeben hat, dies auch allenfalls gesundheitlicher Natur: Ja, dies hat es schon seit Anfang des Jahres gegeben. Es hat Probleme gegeben, dass Post nicht weitergeleitet worden ist. Frau I* hat für die B* J* GmbH mehrere Fehler in der Buchhaltung gemacht. Frau I* ist derzeit im Krankenstand und wurde mehrmals notoperiert. Frau I* hat ein angeborenes Hämatom im Hinterkopf, das dann gewachsen ist und sie ist umgefallen. Sie wurde auch mehrfach notoperiert. Dies war zwischen Juli und August 2025.“
Das Versäumungsurteil wurde an Frau I* am 23. April 2025 zugestellt.
Selbst wenn man die gesamte soeben zitierte Aussage des Geschäftsführers zu Grunde legt, ergibt sich daraus kein ausreichender Hinweis, dass sie am 23. April 2025 nicht in der Lage gewesen wäre, den Ernst und die Tragweite einer gerichtlichen Zustellung zu erkennen, und dem Empfänger das zuzustellenden Schriftstück (hier: das Versäumungsurteil) auszufolgen. Der Umstand, dass sie zwischen Juli und August wegen „eines angeborenen Hämatoms notoperiert“ worden sein mag, sagt nichts über ihren Gesundheitszustand und ihre geistigen Fähigkeiten am 23. April 2025 aus. Dasselbe gilt für den Umstand, dass ihr bei der Buchhaltung und der Post Fehler unterlaufen sein mögen (vgl nochmals 5 Ob 63/21g). Nach den Feststellungen waren zudem für den Zusteller keine Anzeichen wahrnehmbar, dass sie krankheitsbedingt nicht zur Entgegennahme allfälliger RSb-Briefe für die Beklagte berechtigt war.
5. Der Rekurs musste somit erfolglos bleiben.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
7. Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der erstinstanzliche Beschluss vollinhaltlich bestätigt wurde.
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