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6R382/25b•OLG Wien 6R382/25b
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Müller und den Richter MMag. Klaus im Konkurs des A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Maximilian Schludermann, Rechtsanwalt in Wien, Masseverwalter Mag. B, Rechtsanwalt in Eisenstadt, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 7.10.2025, **262, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Die Zurücknahme des Antrags des Masseverwalters auf Bestimmung seiner Vertretungskosten im Verfahren ** (vormals **) des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien in Höhe von EUR 5.431,08 (inklusive USt und Barauslagen) wird zur Kenntnis genommen.
Der Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 7.10.2025, **262, ist damit hinsichtlich seines Spruchpunktes 2.b) unwirksam.
II. Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er insgesamt lautet:
„1. Die Entlohnung des Masseverwalters wird mit EUR 65.040,- (darin EUR 10.840, USt und EUR 1.000, Barauslagen) bestimmt und der Masseverwalter ermächtigt, diesen Betrag abzüglich des bereits ausgezahlten Entlohnungsakontos in Höhe von EUR 6.000,, somit EUR 59.040,-, dem Massekonto zu entnehmen.
2. Die Kosten des Masseverwalters für das anwaltliche Einschreiten zur Vertretung der Masse in den Verfahren ** und ** je des Bezirksgerichtes Neusiedl am See werden mit jeweils EUR 730,39 (inklusive USt und Barauslagen), insgesamt daher mit EUR 1.460,78 bestimmt und der Masseverwalter ermächtigt, diesen Betrag dem Massekonto zu entnehmen.“
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Mit Beschluss vom .2023 (ON 6) eröffnete das Landesgericht Eisenstadt gemäß § 167 IO ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung über das Vermögen des A (Schuldner) und bestellte Mag. b zum Sanierungsverwalter. Seit 26.6.2023 wird das Verfahren als Konkursverfahren geführt (ON 47).
Mit Beschluss vom 10.6.2024 wurde dem (nun) Masseverwalter ein aus sieben Mitgliedern bestehender Gläubigerausschuss beigeordnet (ON 190).
Zum Verfahrensgang wird auf die bisherigen Entscheidungen des Rekursgerichtes verwiesen, insbesondere zu 6 R 21/24p ua und zu 6 R 19/25w, 6 R 112/25x. Soweit für das vorliegende Rekursverfahren relevant, lässt sich dieser zusammenfassen wie folgt:
Der Schuldner ist Eigentümer zahlreicher Liegenschaften im Burgenland, in Niederösterreich und in der Steiermark, die teilweise unbelastet und teilweise belastet sind, und zwar mit exekutiven Pfandrechten zugunsten des Finanzamts Österreich über EUR 65.165,94 und EUR 56.329,34 (lediglich vorgemerkt), der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen über EUR 24.533,37 und EUR 15.130,28 sowie der ÖGK über EUR 2.636,82. Auf manchen Liegenschaften ist ein Höchstbetragspfandrecht aus dem Jahr 2005 über EUR 139.000, zugunsten der C* und ein Höchtsbetragspfandrecht aus dem Jahr 2012 über EUR 45.000, zugunsten der D* eingetragen. Der Schuldner führte auf diesen Liegenschaften einen landwirtschaftlichen Betrieb, den „E*“, die Unternehmensschließung erfolgte mit Beschluss des Erstgerichtes vom 26.6.2023 (ON 50). Die vom Masseverwalter eingeholten Verkehrswertgutachten über die schuldnerischen Liegenschaften ergaben einen Gesamtschätzwert von EUR 1.423.383, (ON 63 bis 67). Dem standen laut dem 3. Bericht des Masseverwalters vom 24.10.2023 zum damaligen Zeitpunkt anerkannte und sicherzustellende Insolvenzforderungen von EUR 392.442,68 sowie Masseforderungen und Verfahrenskosten von ca. EUR 120.000, gegenüber (ON 72).
Mehrfach stellte der Schuldner im Zuge des Verfahrens Anträge auf Annahme eines Sanierungsplans bzw. auf Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung aller Gläubiger nach § 123b IO und war bestrebt, einen Investor für den Einstieg in sein Unternehmen zu finden bzw. die Finanzierung innerhalb seiner Familie zu bewerkstelligen. Ende Dezember 2023 lag eine vom Bruder des Schuldners, F*, unterfertigte unwiderrufliche Finanzierungszusage über EUR 390.000, samt Finanzierungsnachweis vor. Der Betrag stehe im Falle der Rechtskraft eines Aufhebungsbeschlusses nach § 123b IO für die Auszahlung an die Gläubiger zur Verfügung. Außerdem legte der Schuldner Rückstehungserklärungen von zwei Insolvenzgläubigern vor.
Im Insolvenzverfahren wurden insgesamt 15 Forderungen in Höhe von EUR 236.692,79 angemeldet. Nach dem aktuellen Stand des Anmeldeverzeichnisses liegen nun insgesamt 14 zu berücksichtigende Insolvenzforderungen in Höhe von EUR 231.793,63 vor, davon anerkannt EUR 55.144,22.
Die Sanierungsplananträge und Anträge auf Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 123b IO wurden in der Folge teilweise vom Schuldner wieder zurückgezogen (siehe zB ON 46, ON 73, ON 74), teilweise wurden sie vom Erstgericht zurückgewiesen (ON 110 ua).
Im Herbst/Winter 2023 und zu Beginn des Jahres 2024 wurden vom Masseverwalter zahlreiche schuldnerische Liegenschaften verwertet, diesen Kaufverträgen jedoch mit Beschluss des Rekursgerichtes vom 8.5.2024 zu 6 R 21/24p ua die Genehmigung versagt. Veräußert wurde im vorliegenden Insolvenzverfahren bisher dann letztlich nur die Liegenschaft EZ ** KG ** und der Erlös in Höhe von EUR 48.000, am 10.6.2024 dem Massekonto gutgeschrieben.
Im Zeitraum zwischen dem 19.9.2024 und dem 14.10.2024 erlegte F* insgesamt Beträge von EUR 281.793,93 auf dem Massekonto, jeweils gewidmet auf die Sicherstellung diverser Forderungen bzw. die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (siehe dazu Seite 4 der dem 9. Bericht des Masseverwalters beigelegten Einnahmen/Ausgabenrechnung, ON 250).
Zuletzt beantragte der Schuldner mit Eingaben vom 19.9.2024 (ON 212) und vom 10.12.2024 (ON 227) die Aufhebung des Verfahrens nach § 123b IO.
Zuvor hatte der Masseverwalter in seinem 7. Bericht vom 13.9.2024 die insgesamt anerkannten oder sicherzustellenden Insolvenzforderungen mit EUR 231.796,63 und fällige und zu Recht bestehende Masseforderungen von EUR 147.814,60 festgehalten (ON 211).
Anlässlich des Antrags des Schuldners vom 19.9.2024 brachte der Masseverwalter am 8.10.2024 (ON 214) einen Antrag auf Bestimmung seiner Entlohnung ein. Er ging von einer Bemessungsgrundlage von insgesamt EUR 167.864,58 aus, die sich zusammensetzte wie folgt:
EUR 10.485,Bargeld im Safe **
EUR 8.957,99Anfechtungserlös SVS
EUR 12.507,Bargeld + Silbermünzen im Safe **
EUR 73.142,14Einbringlichmachung einer Forderung gegen Mag. G* durch Auf rechnung
EUR 48.000,Erlös freihändige Verwertung EZ ** KG **
EUR 14.772,45Steuergutschrift
Daraus errechnete er folgende Regelentlohnung nach § 82 Abs 1 IO:
Regelbetrag EUR 3.000,00
20 % aus EUR 22.000,00 EUR 4.400,00
15 % aus EUR 78.000,00 EUR 11.7000,00
10 % aus restlichen EUR 67.864,58 EUR 6.786,46
Summe EUR 25.886,46
Weiters führte er aus, im Kostenvoranschlag über die Unternehmensfortführung habe er eine Entlohnung von EUR 1.600, netto pro Woche veranschlagt. Der Schuldner habe dagegen keine Einwände erhoben. Insgesamt habe sich sein Stundenaufwand ab Insolvenzeröffnung bis zur Unternehmensschließung (12 Kalenderwochen) auf durchschnittlich 2 Stunden pro Woche, sohin insgesamt 24 Stunden zu je EUR 400, belaufen.
Für den Fall der Beendigung des Verfahrens nach § 123b IO sprach er aufgrund des besonders aufwändigen und erfolgreich abgewickelten Verfahrens, der vorliegenden außergewöhnlichen Umstände sowie des für die Insolvenzgläubiger erzielten besonderen Erfolgs von 100% eine Erhöhung der Entlohnung um 50% an. Dies ergebe folgende Berechnung:
Entlohnung nach § 82 IOEUR 25.886,46
Fortführungsentlohnung nach § 82 Abs 3 IOEUR 9.600,
Erhöhung gemäß § 82b IO um 50%EUR 17.743,23
netto EUR 53.229,69
abgerundet nettoEUR 53.200,
20% UStEUR 10.640,
UStpflichtige BarauslagenEUR 1.000,
20% USt aus BarauslagenEUR 200,
EUR 65.040,
abzüglich Entlohnungsakonto
(noch nicht entnommen)EUR 6.000,
Restbetrag EUR 59.040,
Der Schuldner trat diesem Entlohnungsanspruch in seiner Stellungnahme vom 11.10.2024 (ON 216) entgegen und hielt fest, dieser sei völlig unangemessen. Hinsichtlich der Regelentlohnung sei neben dem Sockelbetrag von EUR 3.000, nur von einer Bemessungsgrundlage von EUR 48.000,- für den Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf auszugehen. Alle anderen Positionen würden aus der Bemessungsgrundlage ausscheiden. Das Bargeld in den Safes sei wie ein Kontoguthaben zu behandeln. Mit der Kompensandoforderung gegen Mag. G* seien keine Einnahmen erzielt worden. Hinsichtlich des Anfechtungserlöses SVS sei die Initiative für die Überweisung an die Masse von der Versicherungsanstalt ausgegangen, obwohl alle Zahlungen von Mag. G* (der früheren Lebensgefährtin des Schuldners, verstorben am 20.10.2023; Anm. des Rekursgerichtes) und bis auf EUR 2.000,- erst nach der Insolvenzeröffnung geleistet worden seien. Dies gehe aus dem Schreiben der SVS vom 16.10.2023 (Beilage ./2 zu ON 214) eindeutig hervor, die anfrage, was sie mit dem Geld machen solle. Der Masseverwalter habe lediglich um Zahlung an ihn ersucht. Das Steuerguthaben sei aus der selbständigen Veranlagung durch das Finanzamt – ohne Veranlassung durch den Masseverwalter – entstanden, nachdem der Bruder des Schuldners die gesamten Abgabenverbindlichkeiten bezahlt habe.
Ein Entlohnungsanspruch für die Unternehmensfortführung sei mangels eines dem Schuldner bekannten Kostenvoranschlags nicht gegeben. Der Masseverwalter spreche hierfür netto EUR 3.200, pro Monat an, was bei einem Unternehmen mit einem Umsatz von monatlich durchschnittlich netto EUR 7.500, 51% des Umsatzes entspreche. Beanspruche der Masseverwalter den gesamten Gewinn von EUR 800, monatlich, ergebe sich für 12 Wochen ein Betrag von EUR 2.400, brutto (bzw. EUR 2.000, netto).
Eine Entlohnung für den Sanierungsplan stehe nicht zu, weil eine Aufhebung nach § 123b IO stattfinde. Einschließlich der Mindestentlohnung von EUR 3.000, und angemessener Barauslagen von EUR 900, ergebe sich folgende Berechnung:
Regelbetrag EUR 3.000,
Entlohnung nach § 82 Abs 1 IOEUR 8.300,
Entlohnung nach § 82 Abs 3 IOEUR 2.000,
EUR 13.300,
Erhöhung nach § 82b IO (50%)EUR 6.650,
Barauslagen EUR 900,
EUR 20.850,
20% UStEUR 4.170,
gesamtEUR 25.020,
abzüglich EntlohnungsakontoEUR 6.000,
ergebe EUR 19.020,
Ausgehend von diesem (berechtigten) Entlohnungsanspruch des Masseverwalters erliege unter Einrechnung der Belohnung der Gläubigerschutzverbände und der Pauschalgebühr ein ausreichender Betrag am Massekonto, damit das Insolvenzverfahren gemäß § 123b IO aufgehoben werden könne. Sollte sich noch eine Differenz ergeben, so sei der Bruder des Schuldners jederzeit unverzüglich in der Lage, weitere Mittel zur Verfügung zu stellen.
Mit Beschlüssen vom 14.10.2024 (ON 218) und vom 23.12.2024 (ON 229) wies das Erstgericht die zuletzt gestellten Anträge des Schuldners auf Aufhebung des Verfahrens nach § 123b IO vom 19.9.2024 und vom 10.12.2024 mit der wesentlichen Begründung ab, dass unter Berücksichtigung der Masseverwalterentlohnung, der Pauschalgebühr und der Belohungsansprüche der Gläubigerschutzverbände eine Unterdeckung am Massekonto in Höhe von ca. EUR 50.000, bestehe. Dabei ging das Erstgericht von einer Bemessung der Entlohnung des Masseverwalters wie in dessen Antrag (ON 214) in Höhe von EUR 65.040, aus.
Das Rekursgericht hob über Rekurs des Schuldners mit Beschluss vom 28.7.2025 (6 R 19/25w, 6 R 112/25x) diese Beschlüsse auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der strittigen Fragen insbesondere nach der Bemessungsgrundlage für die Entlohnung des Masseverwalters und einer allfälligen Erhöhung dieser Entlohnung eine Beurteilung als bloße Vorfrage im Verfahren über die schuldnerischen Anträge nach § 123b IO ausscheide. Es sei vielmehr geboten und zweckmäßig, zunächst über den Antrag des Masseverwalters auf Bestimmung seiner Entlohnung mit bekämpfbarem Beschluss zu entscheiden, um damit die strittigen Fragen zu klären. Erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung könne über die Anträge nach § 123b IO neuerlich entschieden werden. Sollten diese wiederum keinen Erfolg haben und das Konkursverfahren fortgesetzt werden müssen, stehe dem Masseverwalter ein Antrag auf ergänzende Entlohnung offen.
Daraufhin stellte der Masseverwalter am 27.8.2025 einen weiteren Antrag auf Bestimmung seiner Entlohnung (ON 250). Er legte diesem dieselben Positionen zugrunde wie bereits in seinem Antrag vom 18.10.2024 (ON 214), begehrte nunmehr jedoch eine Erhöhung gemäß § 82b IO um 75%, sodass sich nun folgende Berechnung ergab:
Entlohnung nach § 82 IOEUR 25.886,46
Fortführungsentlohnung nach § 82 Abs 3 IOEUR 9.600,
Erhöhung gemäß § 82b IO um 50%EUR 26.614,85
netto EUR 62.101,31
abgerundet nettoEUR 62.100,
20% UStEUR 12.420,
UStpflichtige BarauslagenEUR 1.000,
20% USt aus BarauslagenEUR 200,
EUR 75.720,
abzüglich Entlohnungsakonto
(bereits entnommen)EUR 6.000,
Restbetrag EUR 69.720,
Zur Verdienstlichkeit zu den einzelnen Positionen der Bemessungsgrundlage brachte der Masseverwalter vor, die in den Safes in ** und ** sichergestellten Bargeldbeträge und Silbermünzen würden Verwertungserlöse darstellen, weil sie erst aufgrund seiner Nachforschungen für die Masse vereinnahmt werden hätten können. Die Vermögenswerte hätten von ihm erst nach umfangreichen Recherchen, der Überwindung erheblicher Hindernisse und trotz der Bemühungen des Schuldners, diese Vermögenswerte dem Zugriff des Masseverwalters zu entziehen, aufgefunden und sichergestellt werden können. Auch die Einbringlichmachung der Forderung der Masse gegen die Verlassenschaft nach Mag. G* im Ausmaß von EUR 73.142,14 sei auf die Verdienstlichkeit des Masseverwalters zurückzuführen. Diese Forderung sei vom Schuldner zunächst verschwiegen und der Pachtvertrag, auf den sich die Forderung gründe, nicht vorgelegt worden. Nach Aufdecken des Sachverhalts sei durch den Masseverwalter mit der Masseverwalterin der Verlassenschaft nach Mag. G* im April 2024 eine vergleichsweise Regelung erzielt und durch die von ihm abgegebene Aufrechnungserklärung die Forderung trotz der Insolvenz der Verlassenschaft zu 100% einbringlich gemacht worden. Ebenso sei die Bezahlung des Betrages von EUR 8.957,99 durch die SVS erst aufgrund eines Schreibens des Masseverwalters vom 9.11.2023 erfolgt. Auch diesbezüglich liege daher eine Intervention und Verdienstlichkeit des Masseverwalters vor. Gleiches gelte für die Steuergutschrift von EUR 14.772,75, die erst aufgrund einer entsprechenden Aufforderung des Masseverwalters an die Masse ausgezahlt worden sei. Er habe zunächst die Schätzung für die entsprechenden Steuerperioden veranlasst und danach die Auszahlung des daraus resultierenden Guthabens beantragt.
Weiters machte der Masseverwalter Entlohnungsansprüche für die Vertretung der Insolvenzmasse in diversen Gerichtsverfahren geltend. Nach rechtskräftigem Abschluss der von den Gläubigern DI H* und I* zu ** und ** je des Bezirksgerichtes Neusiedl am See angestrengten Räumungsverfahren hätten diese Gläubiger auf Basis der Räumungsurteile die Räumung der betroffenen Freiflächen (Weingärten) begehrt. Das Bezirksgericht Neusiedl am See als Exekutionsgericht habe zu ** (I*) und ** (DI H*) die zwangsweise Räumung bewilligt und die Masse zum Kostenersatz von je EUR 353,18 verpflichtet, die zunächst an die Gläubiger bezahlt werden hätten müssen. Da der Masseverwalter die Besitzrechte der Masse an diesen Weingartenflächen bereits unmittelbar nach Rechtskraft der Urteile aufgegeben und den Räumungsanspruch erfüllt habe, habe er zu beiden Räumungsexekutionen Oppositionsklagen eingebracht, und zwar zu ** und ** je des Bezirksgerichtes Neusiedl am See. Im Rahmen der beiden mündlichen Streitverhandlungen vom 5.3.2025 seien die Prozesse im Sinne der Masse verglichen worden. Die Gläubiger hätten jeweils das Erlöschen des Räumungsanspruchs anerkannt und sich verpflichtet, die von der Masse bereits bezahlten Exekutionskosten von je EUR 353,18 bei Kostenaufhebung zurückzuzahlen. Für die Vertretung der Masse in den Oppositionsverfahren seien jeweils Kosten von EUR 730,39, gesamt somit EUR 1.460,78 entstanden.
Im Verfahren der Republik Österreich zu ** des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien seien in der Zeit zwischen 11.11.2024 und 9.7.2025 Vertretungskosten in Höhe von EUR 5.431,08 angefallen. Der Masseverwalter beantragte, die Kosten der Vertretung der Masse in den genannten Gerichtsverfahren in der angeführten Höhe zu bestimmen und ihn zu ermächtigen, diese Beträge dem Massekonto zu entnehmen.
Der Schuldner sprach sich in seiner Äußerung vom 16.9.2025 (ON 253) neuerlich gegen den Entlohnungsanspruch des Masseverwalters aus und wiederholte im Wesentlichen seine Einwände wie in der Stellungnahme vom 11.10.2024 (ON 216). Ergänzend führte er aus, von der Bemessungsgrundlage für den Liegenschaftsverkauf in Höhe von EUR 48.000, seien die Kosten der Schätzung in Höhe von EUR 2.431, aus der vom Sachverständigen gelegten Kostennote vom 11.8.2023 in Abzug zu bringen, sodass sich die Bemessungsgrundlage für die Regelentlohnung auf EUR 45.569, reduziere. Daraus errechne sich eine Entlohnung nach § 82 Abs 1 IO in Höhe von EUR 7.935,35.
Zu den vom Masseverwalter angesprochenen Vertretungskosten wandte der Schuldner ein, dieser habe bezüglich der Oppositionsverfahren vorgebracht, dass zur Gänze obsiegt worden sei. Somit wären die Kosten von der Gegenseite zu ersetzen gewesen. Da der Masseverwalter dies in den Vergleichen nicht vereinbart habe, stehe ihm keine Entlohnung aus der Insolvenzmasse zu. Zum Feststellungsverfahren gegen die Republik Österreich zu ** des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien liege bisher kein Urteil vor, weshalb eine Kostenbestimmung verfrüht wäre.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses erhoben gegen die Bestimmung der Entlohnung des Masseverwalters in der von ihm beantragten Höhe keine Einwände (ON 254, ON 255, ON 256 und ON 261).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht zu 1. die Entlohnung des Masseverwalters antragsgemäß mit EUR 75.720, (darin EUR 12.620, USt und EUR 1.000, Barauslagen) und ermächtigte ihn, diesen Betrag dem Massekonto zu entnehmen. Zu 2. setzte es die Kosten des anwaltlichen Einschreitens zur Vertretung der Masse a) in den Verfahren ** und ** je des Bezirksgerichtes Neusiedl am See mit jeweils EUR 730,39, insgesamt daher mit EUR 1.460,78 und zu b) im Verfahren ** des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien mit EUR 5.431,08 fest und ermächtigte den Masseverwalter, auch diese Beträge dem Massekonto zu entnehmen.
Es traf dabei die auf den Seite 10 bis 13 der Beschlussausfertigungen wiedergegebenen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Zusammengefasst führte es aus, der Masseverwalter habe nach der Unternehmensschließung und dem Eintritt der Masseunzulänglichkeit das Verwertungsverfahren hinsichtlich zahlreicher schuldnerischer Liegenschaften eingeleitet. Er habe laufend schriftlich und mündlich gegenüber dem Gericht über den Gang des Verfahrens berichtet, Stellungnahmen zu schuldnerischen Rechtsmitteln erstattet und bisher insgesamt neun Berichte verfasst. Über Veranlassung des Masseverwalters sei für den Safe in der Bankstelle , für den der Schuldner im Jahr 2017 einen Safe-Mietvertrag abgeschlossen habe, ein Ersatzschlüssel angefertigt worden und es habe am 30.11.2023 die Safeöffnung stattgefunden. In diesem Safe hätten sich 200 Briefkuverts mit Bargeld im Betrag von EUR 10.485,, mehrere Schmuckstücke und 7 Goldmünzen befunden. Die Safeöffnung bei der J AG habe gemeinsam mit der Masseverwalterin der Verlassenschaft nach Mag. G am 21.5.2024 stattgefunden, der Safeinhalt von EUR 24.994, an Bargeld und einer Silbermünze sei zwischen den Massen des Schuldners und der Verlassenschaft nach Mag. G* 1:1 geteilt worden. Im Vermögensverzeichnis des Schuldners seien diese Vermögenswerte nicht angeführt gewesen und erst durch die Verfahrensergebnisse zutage getreten. Die Forderung der Mag. G* in der Höhe von EUR 110.000, (offenbar unrichtig: „EUR 100.000“) sei in der Prüfungstagsatzung vom Schuldner anerkannt worden. Aufgrund eines Vergleichs des Masseverwalters mit der Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach Mag. G* sei diese Forderung auf EUR 36.857,86 eingeschränkt und vom Masseverwalter in dieser Höhe anerkannt worden.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Masseverwalter habe sich um sämtliche in der Bemessungsgrundlage angeführten Einnahmen verdienstlich gemacht. Die von ihm für die Fortführung beantragte Entlohnung von zwei Wochenstunden zu je EUR 400, für den Fortführungszeitraum von 12 Wochen entspreche den von ihm erbrachten Leistungen im Fortführungszeitraum, der Kostenvoranschlag als Voraussetzung für den Zuspruch einer Fortführungsentlohnung sei am 9.5.2025 (ON 28) dem Gericht vorgelegt worden.
Das gegenständliche Konkursverfahren rechtfertige eine Erhöhung der Entlohnung, weil außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 82b IO vorliegen würden und es unbillig wäre, die vom Masseverwalter erbrachten Leistungen nur mit der Regelentlohnung abzugelten. Der Masseverwalter habe die im Konkursverfahren üblicherweise vorkommenden Tätigkeiten mit unüblich großem Aufwand verrichten müssen. So habe er die Voraussetzungen für eine Unternehmensfortführung überprüft, schuldnerische Verträge geprüft, das Aktivvermögen gesichert, die schuldnerischen Liegenschaften besichtigt, Gutachten eingeholt, die Lizitation vorbereitet und Kaufverträge erstellt. Weiters habe er einen Räumungsvergleich hinsichtlich einer bereits zurückgestellten und vom Schuldner widerrechtlich in Besitz genommenen Mietwohnung erreicht und es sei ihm gelungen, schuldnerische Vermögenswerte ausfindig zu machen und für die Masse zu lukrieren, die vom Schuldner bewusst verschwiegen worden seien. Insgesamt sei daher die vom Masseverwalter begehrte Erhöhung der Regelentlohnung in Höhe von 75 % gerechtfertigt. Auch die vom Masseverwalter im Rahmen der Gerichtsverfahren erbrachten anwaltlichen Leistungen seien in der beantragten Höhe gesondert zur Entlohnung zuzusprechen gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners mit dem Antrag auf Abänderung, die Entlohnung des Masseverwalters mit insgesamt EUR 14.640, brutto zu bestimmen, ihm keine Kosten für die Prozessführung in den Verfahren ** und ** des Bezirksgerichtes Neusiedl am See zuzusprechen und mit dem Zuspruch der Kosten für die Prozessführung im Verfahren ** des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien noch zuzuwarten; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Masseverwalter beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Zu Spruchpunkt I:
In seinem 10. Bericht vom 2.12.2025 führte der Masseverwalter aus, das Feststellungsverfahren der Republik Österreich zu ** (vormals **) des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien sei in der Zwischenzeit rechtskräftig beendet worden. Die Republik Österreich habe gegen das klagsabweisende erstinstanzliche Urteil vom 29.10.2025 kein Rechtsmittel erhoben, sodass die Feststellungsklage rechtskräftig abgewiesen worden sei. Ebenso sei in der Zwischenzeit der der Masse zugesprochene Kostenersatz in Höhe von EUR 13.913,26 an ihn bezahlt worden, weshalb er den Antrag auf Bestimmung seiner Vertretungskosten für dieses Verfahren in Höhe von EUR 5.431,08 zurückziehe.
Im Falle einer Zurückziehung des Antrags ist in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO (hier iVm § 252 IO) mit deklarativem Beschluss, dessen Fassung jenem Gericht obliegt, bei dem das Verfahren gerade anhängig ist, auszusprechen, dass die Entscheidung der Vorinstanz im Umfang der Antragsrücknahme unwirksam ist (RS0081567 [T4, T8, T10, T11]; 1 Ob 90/18v, 6 Ob 107/18f uva; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 483 ZPO Rz 9).
Zu Spruchpunkt II:
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Der Schuldner wiederholt im Rekurs im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und macht geltend, als Bemessungsgrundlage für die Regelentlohnung nach § 82 Abs 1 IO sei nur der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft von EUR 48.000,, dies abzüglich der Kosten der Schätzung von EUR 2.431, laut Kostennote des Sachverständigen vom 11.8.2023 heranzuziehen. Daraus errechne sich gemäß § 82 Abs 1 IO eine Entlohnung des Masseverwalters in Höhe von EUR 7.935,35 netto. Für die Unternehmensfortführung stehe dem Masseverwalter insgesamt ein Betrag von EUR 2.000, netto zu. Der Kostenvoranschlag des Masseverwalters sei dem Schuldner nicht zur Kenntnis gelangt und auch in der Prüfungstagsatzung nicht erörtert worden. Bestritten werde weiters, dass dem Masseverwalter eine Erhöhung der Entlohnung nach § 82b IO zustehe. Der Masseverwalter habe die Erfordernisse einer ordentlichen Verwertung des Massevermögens wie durch die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 8.5.2024 zu 6 R 21/24p ua (ON 188) bestätigt beim Verkauf der Liegenschaften außer Acht gelassen und es dem Schuldner erheblich erschwert, die angestrebte Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu erreichen. Der Masseverwalter habe zunächst sogar dem Erlag der erforderlichen Mittel auf dem Massekonto die Zustimmung verweigert.
Zu den Oppositionsverfahren zu ** und ** des Bezirksgerichtes Neusiedl am See werde eingewendet, dass der Masseverwalter in diesen Verfahren zur Gänze obsiegt habe. Somit wären die Kosten von der Gegenseite zu ersetzen gewesen. Da der Masseverwalter dies in den Vergleichen zum Nachteil der Masse nicht vereinbart habe, stehe ihm diesbezüglich keine Entlohnung aus der Insolvenzmasse zu.
Dazu war Folgendes zu erwägen:
1.1. Die Entlohnung des Insolvenzverwalters ist in den §§ 82 ff IO geregelt. Seine Haupttätigkeiten werden durch die Regelentlohnung aus den vom Insolvenzverwalter einbringlich gemachten Verwertungserlösen (§ 82 IO), die Regelentlohnung beim Sanierungsplan (§ 82a IO) sowie die besondere Entlohnung für eine Unternehmensfortführung (§§ 82 Abs 3, 125a IO) abgegolten. Hinzu können die Entlohnung bei der Verwertung einer Sondermasse (§ 82d IO) sowie die Abgeltung von Spezialkenntnissen treten, die die Beiziehung eines sachkundigen Dritten erspart. Letzteres kann insbesondere Verfahrenskosten eines zum Insolvenzverwalter bestellten Rechtsanwalts betreffen.
1.2. § 82 Abs 1 IO setzt für die Regelentlohnung degressive Prozentsätze, mindestens jedoch EUR 3.000,- fest. Bemessungsgrundlage ist nach § 82 Abs 2 IO der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Insolvenzverwalter verdient gemacht hat.
1.3. Der Gesetzgeber hat in den Bestimmungen der §§ 82, 82a IO eine Regelentlohnung vorgesehen, die seiner Ansicht nach in etwa 80% der Fälle eine unmittelbar angemessene Entlohnung ergeben. In jenen Ausnahmefällen, in denen die Regelentlohnung und die vom Insolvenzverwalter geleisteten Tätigkeiten in einem Missverhältnis stehen, kann die Entlohnung erhöht oder vermindert werden. Die Kriterien für eine Anpassung werden in den §§ 82b, 82c IO aufgestellt (Reisch in KLS2 §§ 82b, 82c IO Rz 1).
Das Insolvenzgericht hat zunächst anhand der Kriterien der §§ 82b, 82c IO zu prüfen, ob das gegenständliche Insolvenzverfahren den „Normalfall“ über- oder unterschreitet. Ist dies der Fall, ist weiters zu prüfen, ob ein Abgehen von der Regelentlohnung erforderlich ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände soll von der Regelentlohnung abgegangen werden, wobei nicht jede Abweichung, sondern nur deren Zusammenschau und somit das Gesamtbild des Verfahrens maßgeblich ist. Das Ausmaß der Erhöhung bzw. Verminderung hat – mangels gesetzlicher Regelung in den §§ 82b, 82c – das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen zu bestimmen. Das Insolvenzgericht hat die Entlohnung jeweils soweit zu erhöhen oder zu vermindern, dass zwischen der Entlohnung und den vom Insolvenzverwalter geleisteten Tätigkeiten ein angemessenes Verhältnis besteht (Reisch aaO, §§ 82b, 82c IO Rz 2).
1.4. Eine Verminderung der Regelentlohnung setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter entweder wesentliche Tätigkeiten, die in Insolvenzverfahren normalerweise vorzunehmen sind, nicht oder bloß in unüblich geringem Ausmaß verrichtet hat oder die Bemessungsgrundlage unüblich hoch ist, ohne dass dies auf die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters zurückzuführen wäre. Insgesamt gesehen muss die Regelentlohnung unangemessen sein (Reisch aaO, §§ 82b, 82c IO Rz 3).
1.5. Eine Erhöhung der Entlohnung erfolgt ausschließlich auf Antrag des Insolvenzverwalters. Das ergibt sich aus § 125 IO, wonach dieser seine Entlohnung stets nur auf Antrag zugesprochen erhält. Es herrscht diesbezüglich also der Dispositionsgrundsatz (Konecny/Riel, Entlohnung im Insolvenzverfahren Rz 162). Der Insolvenzverwalter muss die Erhöhungsgründe im Antrag darlegen. Auf nicht behauptete Erhöhungsgründe muss das Insolvenzgericht nicht eingehen. Die Verminderung der Entlohnung kann hingegen auch von Amts wegen erfolgen, sofern der Insolvenzverwalter nicht ohnehin von sich aus eine verminderte Entlohnung beantragt hat (Reisch aaO, §§ 82b, 82c IO Rz 5; vgl auch Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR4 § 125 KO Rz 18).
1.6. Über die Ansprüche des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und des Schuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend den Bestimmungen der §§ 82, 82a, 82b und 82c IO mit einem Pauschalbetrag festzusetzen (§ 125 Abs 2 IO). Dem Insolvenzgericht kommt bei der Entscheidung (gebundenes) Ermessen zu. Das Insolvenzgericht hat unter Berücksichtigung sämtlicher entlohnungsrelevanter Umstände und aufbauend auf der gemäß §§ 82, 82a IO zu ermittelnden Regelentlohnung die im konkreten Fall angemessene Entlohnung festzusetzen (Kodek aaO § 125 KO Rz 24). Eine Differenzierung im Spruch nach den einzelnen Teilbeträgen schadet zwar nicht, rechtlich maßgeblich – und anfechtbar – ist aber allein der Pauschalbetrag (Stefula in KLS² § 125 IO Rz 16). Der Rekurs kann sich nur gegen die zugesprochene Gesamtsumme richten, nicht aber gegen einzelne Teilpositionen. Diese bilden lediglich die Grundlage für die Entscheidung. Die Entscheidung über Einzelpositionen, mögen diese auch in den Spruch des Kostenbestimmungsbeschlusses aufgenommen worden sein, erwächst nicht in Rechtskraft. Das Rekursgericht kann daher etwa einem Rekurs nicht Folge geben, wenn der angefochtene Beschluss zwar einzelne überhöhte Einzelpositionen enthält, diese aber durch andere, zu niedrig bestimmte Positionen ausgeglichen werden (Kodek aaO § 125 KO Rz 14, 36).
Angewendet auf den konkreten Fall bedeuten diese Grundsätze folgendes:
2. Zur Entlohnung gemäß § 82 Abs 1 und 2 IO:
2.1. § 82 Abs 2 IO definiert die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung des Masseverwalters als den bei der Verwertung erzielten Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung er sich verdient gemacht hat. Mit dieser Regelung knüpfte das IVEG (BGBl I 1999/73) bewusst an die überwiegende bis dahin bestehende Praxis an, die die Entlohnung des Masseverwalters ausgehend vom Masserealisat berechnete. Es wird angenommen, dass dem Verwertungserlös eine gewisse Aussagekraft über die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens und damit den Umfang der Mühewaltung und der damit verbundenen Verantwortung zukommt. Außerdem soll diese Bemessungsgrundlage den Charakter der Entlohnung des Masseverwalters als Erfolgsprämie betonen. Da der Verwertungserlös daher zumindest in einem gewissen Verhältnis zu den beiden für die Entlohnung des Masseverwalters maßgeblichen Umständen (Umfang der Mühewaltung und deren Erfolg) steht und überdies ohne allzu großen Aufwand errechenbar ist, ist es grundsätzlich sachgerecht, bei der Berechnung der Masseverwalterentlohnung vom Verwertungserlös auszugehen (Konecny/Riel, aaO Rz 89 mwN).
2.2. Für das Begriffsmerkmal der „Verdienstlichkeit“, die zur Einrechnung einer Einnahme in die Bemessungsgrundlage führt, kommt es darauf an, dass diese auf eine Tätigkeit des Masseverwalters zurückzuführen ist, die mit der Regelentlohnung abgegolten wird. Hierzu zählt unter anderem die Eintreibung offener Forderungen (§ 81a Abs 2 IO), wozu auch die erforderliche Prüfung der Buchhaltung gehört. Geht hingegen eine bei Insolvenzeröffnung bereits offene Forderung des Schuldners ohne Zutun des Masseverwalters ein, wie zB bei der Auflösung von vorgefundenen Sparbüchern oder der Vereinnahmung von auf Konten des Schuldners bei Konkurseröffnung vorgefundenen Beträgen, liegt kein Verwertungserlös iSd § 82 Abs 2 IO vor (Konecny/Riel, aaO Rz 101; Chalupsky/Duursma-Kepplinger in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR4 § 82 KO Rz 47; OLG Wien 6 R 108/17x; 6 R 215/18h; 6 R 216/18f uva).
2.3. Einnahmen aus offenen Forderungen stellen somit grundsätzlich Verwertungserlöse iSd § 82 Abs 2 IO dar. Ein Verwertungserlös liegt jedenfalls dann vor, wenn der Masseverwalter eine offene Forderung gerichtlich einbringlich macht. Gleiches gilt, wenn die Zahlung nach Mahnung durch den Masseverwalter erfolgt (Konecny/Riel, aaO Rz 101).
Das Kriterium der Verdienstlichkeit soll dem Grundgedanken eines angemessenen Verhältnisses zwischen Bemessungsgrundlage und Umfang der aufgewendeten Mühewaltung Rechnung tragen (Konecny/Riel, aaO Rz 109). Da die Regelentlohnung die Gesamttätigkeit des Masseverwalters abgilt, ist diese als „geschuldete und abgegoltene“, also verdienstliche Tätigkeit iSd § 82 Abs 2 IOanzusehen. Das Kriterium der Verdienstlichkeit betont daher das allgemeine Erfordernis des Kausalzusammenhangs zwischen der mit der Regelentlohnung abgegoltenen Tätigkeit und den der Berechnung der Regelentlohnung zugrundezulegenden Einnahmen des Masseverwalters; der Masseverwalter muss die Bemessungsgrundlage für seine Entlohnung durch seine Tätigkeit „verdient“, dh erwirtschaftet haben (Konecny/Riel, aaO Rz 110).
Zusammenfassend gilt: Ist eine Einnahme darauf zurückzuführen, dass der Masseverwalter die mit der Regelentlohnung abgegoltenen Tätigkeiten entfaltet hat, hat er sich um deren „Einbringlichmachung“ verdient gemacht (Konecny/Riel, aaO Rz 111).
2.4. Dass sich der Masseverwalter hinsichtlich des Erlöses aus dem Liegenschaftsverkauf der EZ ** KG ** in Höhe von EUR 48.000,- verdienstlich gemacht hat, wird von der Schuldnerin nicht in Abrede gestellt. Ihre Ansicht, von diesem Betrag seien die Kosten für die Schätzung der Liegenschaft durch den Sachverständigen in Abzug zu bringen, trifft nicht zu. Gemäß § 96 Abs 1 IO ist über die Masse vom Insolvenzverwalter unverzüglich nach der Insolvenzeröffnung ein Inventar zu errichten. Mit der Errichtung des Inventars ist nach Abs 2 leg.cit. in der Regel die Schätzung zu verbinden, wobei dies in der Regel unter Zuziehung eines Sachverständigen zu erfolgen hat. Für die Zuziehung von Sachverständigen zur Schätzung benötigt der Insolvenzverwalter auch keine ausdrückliche Zustimmung des Insolvenzgerichtes iSd § 81 Abs 4 IO, weil die Schätzung gemäß § 96 Abs 2 IO zwingend vorzunehmen ist und nicht durch den Insolvenzverwalter selbst erfolgen kann (Reisch in KLS2 § 96 IO Rz 14; Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, InsG § 96 KO Rz 5). Die mit einer derartigen Beauftragung durch den Insolvenzverwalter verbundenen Kosten stellen Masseforderungen gemäß § 46 Z 5 IO dar und reduzieren die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Entlohnung des Insolvenzverwalters gemäß § 82 IO nicht (Reisch in KLS2 §§ 81, 81a IO Rz 55).
2.5. Zu den im Safe bei der K* (Bankstelle *) aufgefundenen Wertgegenständen ist auf den 4. Zwischenbericht des Masseverwalters vom 30.11.2023 zu verweisen (ON 88). Darin ist festgehalten, dass am 30.11.2023 unter Anwesenheit des Masseverwalterstellvertreters eine Safe-Öffnung stattfand, nachdem zunächst über Veranlassung des Masseverwalters ein Ersatzschlüssel angefertigt worden war. Laut den vorgefundenen Unterlagen hatte der Schuldner im Jahr 2017 einen Mietvertrag für diesen Safe abgeschlossen, er allein war zugangsberechtigt. Im Safe befanden sich 200 großteils handschriftlich beschriftete Briefkuverts, wobei sich in einigen wenigen Bargeld im Gesamtbetrag von EUR 10.485,- in unterschiedlicher Stückelung befand. Ferner wurden im Safe mehrere Schmuckstücke und 7 Goldmünzen aufgefunden. Auf den Papierkuverts befanden sich jeweils Datumsvermerke sowie ein ziffernmäßiger Hinweis auf das darin verwahrte Bargeld, wobei die Vermerke auf den Kuverts vermutlich den am jeweiligen Tag erzielten Umsatz abzüglich diverser Ausgaben für Helfer und Einkäufe widerspiegelten. Die Datierung der Kuverts ließ sich mit den Zeitintervallen und der Anzahl der vom Schuldner in ** betriebenen Wochenmärkte in Einklang bringen. Laut Bankaufzeichnungen wurde auch ausschließlich vom Schuldner auf den Safe zugegriffen. Der Schuldner hatte diese Vermögenswerte in seinen Vermögensverzeichnissen nicht angeführt und im Zuge des Verfahrens mehrfach behauptet, der Safeinhalt wäre im Eigentum seiner verstorbenen Lebensgefährtin Mag. G gestanden. Auf Grund der vom Masseverwalter geschilderten Umstände erscheint dies jedoch wenig glaubwürdig und liegt daher zweifellos Verdienstlichkeit des Masseverwalters vor, dass diese Vermögenswerte für die Masse vereinnahmt werden konnten.
2.6. Bezüglich des Safeinhalts bei der J* L*, Filiale , führte der Masseverwalter in seinem 5. Bericht vom 18.6.2024 (ON 192) aus, dieser Safe habe gemeinsam auf den Schuldner und die verstorbene Mag. g gelautet, weshalb er mit der Masseverwalterin in der Verlassenschaftsinsolvenz vereinbart habe, der Safeinhalt werde im Verhältnis 1:1 zwischen den beiden Massen aufgeteilt, ebenso die mit der Safe-Öffnung verbundenen Kosten. Die Öffnung des Safes fand am 21.5.2024 statt. Dabei konnten ein Bargeldbetrag von insgesamt EUR 24.994,- sowie eine Silbermünze sichergestellt werden. Das Bargeld befand sich zum Teil lose im Schließfach, zum Teil in handschriftlich beschrifteten Kuverts, die den in ** aufgefundenen Kuverts ähnlich waren. Auf diesen Papierkuverts befanden sich wiederum handschriftliche Datumsvermerke sowie ein ziffernmäßiger Hinweis auf das darin verwahrte Bargeld. Auch die Beschriftungen ähnelten denjenigen der im Safe in ** sichergestellten Kuverts. Entsprechend dem mit der Masseverwalterin im Verlassenschaftsverfahren nach Mag. G abgeschlossenen Vergleich wurde das aufgefundene Bargeld im Verhältnis 1:1 aufgeteilt und die auf die Masse entfallende Summe von EUR 12.497,- auf das Massekonto eingezahlt. Die Silbermünze im Nominale von EUR 10,- wurde verkauft und die Hälfte des Erlöses ebenfalls zu Gunsten der Masse vereinnahmt. Die vorgefundenen Zutrittsprotokolle zeigten, dass sowohl der Schuldner als auch Mag. G* je einmal Zutritt zum Safe hatten. Weshalb hinsichtlich des Massezuflusses aus dem Inhalt dieses Safes keine Verdienstlichkeit des Masseverwalters vorliegen sollte, vermag der Schuldner nicht darzulegen.
2.7. Auch die erfolgreich durchgesetzte Anfechtung gegenüber der SVS ist unter den Begriff der Verwertungserlöse iSd § 82 Abs 2 IO zu subsumieren (Reisch in KlS2 § 82 IO Rz 8). Es mag sein, dass die SVS anfragte, wie mit den Zahlungseingängen zu verfahren sei. Dies ändert aber nichts daran, dass vom Masseverwalter geprüft werden musste, ob die getätigten Zahlungen der Anfechtung unterliegen und der Betrag sodann über seine Aufforderung auf das Massekonto eingezahlt wurde. Gleiches gilt für die Steuergutschrift des Finanzamtes, die dadurch lukriert werden konnte, dass der Masseverwalter Schätzungen für die entsprechenden Perioden veranlasste und ebenfalls erst über Aufforderung des Masseverwalters auf das Massekonto gezahlt wurde.
2.8. Der Masseverwalter hat auch zu Recht die Forderung der Masse gegen die Verlassenschaft nach Mag. G* in Höhe von EUR 73.142,14 als Verwertungserlös gewertet. Die Forderung der Masse stammte aus einem zwischen dem Schuldner und Mag. G* abgeschlossenen Pachtverhältnis, das dem Masseverwalter zunächst nicht offen gelegt worden war. Dass der Masseverwalter diese Forderung nur durch Aufrechnung gegenüber der Verlassenschaft nach Mag. G* einbringlich machen konnte, ändert nichts an seiner Verdienstlichkeit. Hätte der Masseverwalter – alternativ – die Aufrechnung nicht erklärt, wäre die Masse auf die Quotenausschüttung in der Verlassenschaftsinsolvenz nach Mag. G* angewiesen gewesen, was einen teilweisen Forderungsausfall zur Folge haben hätte können. Dieser Betrag ist zwar nicht in bar an die Masse geflossen, hat jedoch die von Mag. G* ihrerseits im Verfahren des Schuldners angemeldete Forderung gegenüber dem Schuldner entsprechend reduziert, sodass auch dieser Betrag in die Bemessungsgrundlage nach § 82 Abs 2 IO einzurechnen ist.
2.9. Die vom Masseverwalter insgesamt mit EUR 167.864,58 ermittelte Bemessungsgrundlage ist damit nicht zu beanstanden, woraus sich die Regelentlohnung gemäß § 82 Abs 1 IO einschließlich des Grundbetrages in Höhe von EUR 3.000,- insgesamt mit EUR 25.886,46 errechnet.
3. Zur Fortführungsentlohnung gemäß § 82 Abs 3 IO: 3.1. Der Rekurswerber bemängelt die Höhe der Fortführungsentlohnung von EUR 9.600,- (12 Wochen zu je EUR 800,-), weil sie im Verhältnis zu den monatlichen Einkünften aus der Unternehmensfortführung unangemessen sei und dem Schuldner außerdem der Kostenvoranschlag des Masseverwalters nicht zur Kenntnis gelangt sei.
3.2. Der Masseverwalter ist grundsätzlich verpflichtet, das schuldnerische Unternehmen fortzuführen (Riel in Konecny/Schubert, InsG § 114a KO Rz 14). Ihm gebührt zusätzlich zur Regelentlohnung für die Unternehmensfortführung eine besondere Entlohnung nach § 82 Abs 3 IO, mit der seine Tätigkeiten abgegolten werden, die er gleichsam als „Geschäftsführer“ des schuldnerischen Unternehmens erbringt. Er hat die laufende Geschäftslage zu prüfen und auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit zu beurteilen. Weiters hat er die Geldgebarung zu kontrollieren und darauf zu achten, dass keine Masseforderungen auflaufen. Hinzu kommt die ordnungsgemäße Erklärung und Abfuhr von Steuern und Abgaben (Reisch in KLS² § 82 IO Rz 31; vgl Konecny/Riel, aaO Rz 282 f).
3.3. Die Vorlage des Kostenvoranschlags nach § 125a Abs 1 IO ist wohl Anspruchsvoraussetzung für die Fortführungsentlohnung, bedeutet jedoch nicht, dass bei Beendigung der Tätigkeit des Masseverwalters die Entlohnung jedenfalls laut Kostenvoranschlag gebührt. Der Masseverwalter hat in seinem Kostenbestimmungsantrag die für die Bemessung der Fortführungsentlohnung maßgebenden Umstände nachvollziehbar darzustellen. Er hat daher die von ihm tatsächlich erbrachten, mit der Fortführung verbundenen und durch die Fortführungsentlohnung abzugeltenden Tätigkeiten sowie den damit verbundenen tatsächlichen Zeitaufwand, den für die Bemessung heranzuziehenden Stundensatz und die für dessen Bemessung maßgeblichen Kriterien darzulegen (Chalupsky/Duursma-Kepplinger in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR4 § 82 KO Rz 84).
3.4. Das Insolvenzgericht hat die Fortführungsentlohnung gemäß § 273 ZPO nach richterlichem Ermessen zu bestimmen und als Pauschalbetrag festzusetzen (Chalupsky/Duursma-Kepplinger, aaO § 82 Rz 86; Konecny/Riel, aaO Rz 304, 317).
3.5. Bezüglich des Kostenvoranschlags ist der Rekurswerber auf die Eingabe des Masseverwalters vom 9.5.2023 (ON 28) zu verweisen, wobei auf dem Deckblatt festgehalten ist, dass eine Direktzustellung an den damaligen Schuldnervertreter Mag.Dr. M* erfolgte. Darin hatte der Masseverwalter die voraussichtlichen Entlohnungsansprüche im Rahmen der geplanten Unternehmensfortführung mit EUR 1.600,- netto pro Woche zuzüglich USt und Barauslagen veranschlagt. Einwendungen dagegen wurden nicht erhoben.
Der Masseverwalter verwies in seinem Kostenbestimmungsantrag darauf, dass die Unternehmensfortführung alle gewöhnlich damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten umfasst habe, so die Überprüfung und Kontrolle der laufenden Geschäftsgebarung, die Koordination und Kontrolle der Personalverrechnung und die steuerliche Begleitung, die Führung der Geldgebarung, die Überprüfung der schuldnerischen Liquiditätsprognose, Berichte etc. Aufgrund der vom Schuldner eigenständig gestalteten Unternehmensfortführung sei sein tatsächlicher Arbeitsaufwand jedoch geringer gewesen als prognostiziert, es sei nur ein Aufwand von ca. 2 Wochenstunden angefallen.
Unter Zugrundelegung des Umfangs der vom Masseverwalter verrichteten Tätigkeiten ist der von ihm dafür gemäß § 82 Abs 3 IO beanspruchte Betrag von EUR 9.600,- für 12 Wochen angemessen.
4. Zur Festsetzung der Erhöhung nach § 82b IO:
4.1. Das Ausmaß der Erhöhung (bzw. auch einer allfälligen Verminderung) ist wie bereits dargelegt vom Insolvenzgericht nach freiem Ermessen unter Bedachtnahme auf sämtliche berücksichtigungswürdigen Erhöhungsgründe zu bestimmen und mit einem Pauschalbetrag festzusetzen, der die Leistungen des Insolvenzverwalters entsprechend den Bestimmungen der § 82 ff IO insgesamt abgilt (Reisch, aaO §§ 82b, 82c IO Rz 2; Stefula aaO § 125 IO Rz 16).
4.2. Der Einwand des Schuldners, die Verwertung des Liegenschaftsvermögens sei nicht zweckmäßig gewesen, ist berechtigt, was vom Rekursgericht in der Entscheidung vom 8.5.2024 zu 6 R 21/24p ua auch klargestellt wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass sich das vorliegende Verfahren für den Masseverwalter aufwändig gestaltete, schon alleine aufgrund des Umfangs des Liegenschaftsvermögens des Schuldners, über das er sich zunächst einen Überblick verschaffen musste. Weiters konnten nur durch den Einsatz und die Verdienstlichkeit des Masseverwalters vom Schuldner verschwiegene Vermögenswerte ausfindig gemacht werden, insbesondere die in den beiden Safes verwahrten Wertgegenstände sowie das Pachtverhältnis mit Mag. G*. Schließlich erforderte das vorliegende Verfahren aufgrund der mehrfachen vom Schuldner gestellten Sanierungsplananträge und Anträgen auf Aufhebung des Verfahrens nach § 123b IO wiederholt Stellungnahmen des Masseverwalters, in denen er darlegen musste, ob und unter welchen Voraussetzungen dies möglich wäre bzw. er den jeweiligen Fehlbetrag auf dem Massekonto ermitteln musste. Zu verweisen ist schließlich darauf, dass vom Masseverwalter im vorliegenden Verfahren bislang insgesamt neun umfangreiche Berichte erstattet wurden.
4.3. Unter Berücksichtigung all dieser entlohnungsrelevanten Umstände ist die vom Masseverwalter ursprünglich geltend gemachte Erhöhung nach § 82b IO im Ausmaß von 50 % der Regelentlohnung als angemessen festzusetzen, wobei auch darauf zu verweisen ist, dass das Ausmaß dieser Erhöhung vom Schuldner in seiner ersten Stellungnahme vom 11.10.2024 (ON 216) ebenfalls als gerechtfertigt erachtet wurde.
5.1. Zu den Kosten für die Vertretung der Masse in den Verfahren ** und ** je des Bezirksgerichtes Neusiedl am See ist auszuführen, dass anwaltliche Leistungen, die der Masseverwalter als Rechtsanwalt im Zuge seiner Verwaltung erbringt, nicht mit der Pauschalentlohnung (Regelentlohnung) abgegolten sind. Vielmehr ist es unstrittig, dass er dafür gesonderten Kostenersatz aus der Insolvenzmasse neben der Entlohnung für seine Verwaltungstätigkeit beanspruchen kann (Konecny/Riel, aaO Rz 319; 6 Ob 282/23v ua; Konecny, Masseverwalter als Prozessvertreter, ecolex 2010, 352). Hintergrund ist, dass es beim Ersatz von Verfahrenskosten dem Grundsatz der effizienten Konkursabwicklung entspricht, dass ein zum Masseverwalter bestellter Rechtsanwalt Verfahren, die die Insolvenzmasse betreffen, selbst führt. Auf diese Weise kann er im Verfahren die ihm aus der Konkursabwicklung bekannten Umstände unmittelbar nutzen (Konecny/Riel aaO Rz 322). Darüber hinaus wären die Kosten „für den Einsatz besonderer Sachkunde“ ebenso angefallen, wenn nicht der Masseverwalter selbst als Rechtsanwalt eingeschritten wäre, sondern ein externer Rechtsanwalt mit der Prozessführung beauftragt worden wäre (Reisch in KLS2 § 82 IO Rz 41).
5.2. Soweit die Prozesskosten bei erfolgreicher Prozessführung durch den Masseverwalter in die Masse bezahlt bzw. vom Masseverwalter einbringlich gemacht werden, ist dieser berechtigt, die ihm entstandenen Kosten ohne Befassung des Insolvenzgerichtes bzw. des Gläubigerausschusses der Insolvenzmasse zu entnehmen, weil er aufgrund des Kostenpfandrechts nach § 19a Abs 1 RAO direkte Zahlung der Kosten an sich verlangen kann (Konecny/Riel, aaO Rz 329). Sind die Kosten des obsiegenden Masseverwalters beim Prozessgegner nicht einbringlich oder unterliegt er im Prozess, steht ihm in der Regel ein Anspruch auf Ersatz der Kosten gegen die Insolvenzmasse zu, der sich nach dem RATG zzgl USt und Barauslagen bemisst (Reisch in KLS² § 82 IO Rz 43; vgl Konecny, Masseverwalter als Prozessvertreter, ecolex 2010, 353).
5.3. Besteht in einem Verfahren Anwaltspflicht, steht die Entlohnung für den Einsatz der besonderen Sachkunde nur dann nicht zu, wenn die Prozessführung offensichtlich pflichtwidrig war, also die Erfolgsaussichten erkennbar so gering waren, dass ein Insolvenzverwalter üblicherweise von der Führung des Verfahrens Abstand genommen hätte. Eine Verfahrensführung ist somit nicht schon deshalb pflichtwidrig, weil der Insolvenzverwalter das Verfahren verloren hat.
Aber auch wenn keine Anwaltspflicht besteht, wird das Einschreiten des Insolvenzverwalters als Rechtsanwalt in den meisten Fällen notwendig und zweckmäßig sein. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob ein Insolvenzverwalter, der nicht Rechtsanwalt ist, einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung beauftragt hätte, wobei die Schwierigkeit des Verfahrens und die Erfolgsaussichten im Vergleich zu den zu erwartenden Kosten zu berücksichtigen sind. Bei all dem ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen; dem Insolvenzverwalter ist stets ein nicht geringer Ermessensspielraum zuzugestehen (Reisch aaO § 82 IO Rz 42; vgl auch Konecny/Riel aaO Rz 323 f; vgl auch Stefula aaO § 125 IO Rz 38).
Bei Prozesserfolg, aber keinem Kostenersatz durch den Gegner gilt unter diesen Voraussetzungen: Wie ein beauftragter anderer Anwalt ist der Masseverwalter-Rechtsanwalt aus Massemitteln zu bezahlen, wenn die Prozesskosten beim Gegner uneinbringlich sind. Der Verwalter hat sich die Entnahme aus Massegeldern durch Beschluss des Insolvenzgerichtes genehmigen zu lassen.
Gleiches gilt bei Prozessverlust. Dann entfällt - wie im Fall "zugekaufter" Anwaltsleistungen - nicht automatisch die Ersatzpflicht (Konecny, Masseverwalter als Prozessvertreter, ecolex 2010, 354). Dies gilt auch bei einem Vergleich, in dem wie hier Kostenaufhebung vereinbart wurde. Der Erfolg wird durch den infolge des Vergleichs in die Masse fließenden Betrag erwirkt und es bleiben ihr weitere Verfahrenskosten erspart.
5.4. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Erstgericht dem Masseverwalter zu Recht auch die Kosten für die Vertretung der Masse in den beiden Oppositionsverfahren in Höhe von insgesamt EUR 1.460,78 zuerkannt. Wenngleich es zutrifft, dass von den Gläubigern das Erlöschen des Räumungsanspruchs anerkannt wurde, ist auch das Vorbringen des Masseverwalters nachvollziehbar, dass der Vergleichsabschluss zur Minimierung des Prozessrisikos der Masse in deren Interesse lag. Gerade bei einem Räumungsbegehren lässt sich mitunter der Zeitpunkt, wann tatsächlich die Räumung erfolgte, nur schwer unter Beweis stellen, sodass ein Obsiegen der Masse in diesen Oppositionsverfahren nicht gewiss war. Unter diesem Aspekt war es durchaus vertretbar, dass der Masseverwalter den von den Gläubigern angebotenen Vergleichen zustimmte.
6. In teilweiser Stattgebung des Rekurses war der angefochtene Beschluss daher wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern und die Entlohnung des Masseverwalters neu zu bestimmen. Zu berücksichtigen war ferner das bereits dem Massekonto entnommene Entlohnungsakonto.
7. Die Entscheidung über die Entlohnung des Masseverwalters ist eine solche im Kostenpunkt (RS0044303). Der Revisionsrekurs ist daher gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 252 IO jedenfalls unzulässig. Der Ausschluss des weiteren Rechtszuges ergibt sich auch aus § 125 Abs 2 IO.
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