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20Bs38/26y•OLG Wien 20Bs38/26y
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Neubauer in der Strafsache gegen A* wegen § 33 Abs 1 FinStrG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 12. Jänner 2026, GZ **-10, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt führte zu AZ ** seit 24. Juni 2025 (vgl. erste Berichterstattung durch die Fachbehörde ON 2.1) ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen § 83 Abs 1 FinStrG. Demnach stand er im Verdacht, er habe als Geschäftsführer und damit abgabenrechtlich Verantwortlicher der B* GmbH im Zeitraum 2016 bis 2020 im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts ** vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung hinsichtlich der Körperschaftssteuer bewirkt.
Nach Einlangen des Abschlussberichts der Finanzstrafbehörde bei der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt am 24. September 2025 (ON 7.1) stellte die Anklagebehörde das Verfahren am 26. September 2025 gemäß § 190 StPO ein (ON 1.4).
Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2025 beantragte der Beschuldigte durch seinen Verteidiger den Zuspruch eines Beitrags zu den Verteidigerkosten und führte aus, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens dem Beschuldigten Verteidigungskosten entstanden seien, die den maximalen Kostenersatz des § 196a StPO deutlich überstiegen hätten. Mit Blick auf den außergewöhnlichen Umfang und die besondere Komplexität des Verfahrens könne der Grundbetrag zu den Kosten der Verteidigung des Beschuldigten gemäß § 196a Abs 2 StPO um die Hälfte überschritten werden.
Die Staatsanwaltschaft äußerte sich ablehnend, wies darauf hin, dass der Verteidiger am 25. März 2025 im Rahmen der Vernehmung des A* anwesend gewesen sei (ON 2.1 S 60 ff.), die C* GmbH am 20. Mai 2025 eine Stellungnahme eingebracht habe (ON 2.1 S 70 ff.), jedoch ansonst keine Vertretungshandlungen im Ermittlungsverfahren gesetzt habe und brachte weiters vor, dass der Antrag in ON 9.1 überdies weder ein ziffernmäßiges Begehren, noch ein Kostenverzeichnis enthalte, weshalb eine Überschreitung des Höchstbetrages nach ha. Ansicht gegenständlich keinesfalls statthaft sei und der Antrag ohnehin zurückzuweisen sein werde (ON 1.5).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Erstrichterin den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit EUR 1.200,-- und führte zunächst aus, dass ein Antrag gemäß § 196a StPO auf Beitrag zu den Kosten der Verteidigung weder ein ziffernmäßig bestimmtes Begehren, noch ein Kostenverzeichnis enthalten müsse. Ausgehend von schöffengerichtlicher Zuständigkeit im Falle der Anklageerhebung erachtete sie mit Blick auf den Aktenumfang und der als nicht schwierig qualifizierten Sach- und Rechtslage angesichts der Übermittlung einer umfassenden Stellungnahme an die Finanzstrafbehörde am 20. Mai 2025 (ON 2.1 S 70-101) den Zuspruch von 20% der Höchstsumme als angemessen.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft die moniert, dass die Rechtsauffassung des Erstgerichts, wonach § 196a StPO lediglich einen Antrag, aber kein Vorbringen in Bezug auf tatsächlich entstandener Verteidigungskosten erfordere, mit dem Gesetz nicht in Einklang stehe. Die Rechtsauffassung des Erstgerichts habe zur Folge, dass ein Beschuldigter einen Beitrag nach § 196a StPO auch dann begehren könne, wenn ihm aus welchen Gründen auch immer gar keine Kosten für die anwaltliche Vertretung entstanden seien, was im Ergebnis eine Bereicherung des Beschuldigten zur Folge habe. Da in den Gesetzesmaterialien wiederholt von „tatsächlich entstandenen Kosten“ bzw. „entstandenen Verteidigungskosten“ gesprochen werde (EBRV XXVII GP 2557 der Beilagen S 2 3.Absatz, S 3 1.Absatz), bestehe Einhelligkeit dahingehend, dass die Kosten, für die der Beschuldigte einen Beitrag nach § 196a StPO begehrt, tatsächlich entstanden sein müssen. Da § 196a Abs 4 letzter Satz erster Halbsatz StPO – im Gegensatz zu § 393a StPO – normiere, dass das Gericht unzulässige Anträge zurückzuweisen habe, werde begehrt, den bekämpften Beschluss zur Gänze zu beheben und dem Antrag des A* keine Folge zu geben, in eventu den bekämpften Beschluss zur Gänze zu beheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung (Begründungs- und Bescheinigungspflichten) aufgetragen werden.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von EUR 6.000,-- nicht übersteigen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von EUR 6.000,-- für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die – wie der vorliegende – nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Kategorie fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen wie etwa gefährlichen Drohungen bis hin zu nicht ausufernd komplexen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw. sich von diesem weiter entfernen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwendig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw. der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw. Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Ansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (vgl. EBRV 2557 BlgNr. XXVII GP 5).
Sofern die Anklagebehörde die Übermittlung eines Leistungsverzeichnisses bzw. ein Vorbringen in Bezug auf die dem Beschuldigten tatsächlich entstandenen Verteidigungskosten vermisst, ist zunächst klarzustellen, dass der Beitrag gemäß § 196a die nötig gewesenen und vom Beschuldigten wirklich bestrittenen baren Auslagen und einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient hat, umfasst (Öner in StPO LIK § 196a Rz 7). Der Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung steht nur im Hinblick auf einen Verteidiger zu, dessen Kosten der Angeklagte tatsächlich zu tragen hat. Erfasst sind daher die Kosten des Wahlverteidigers und die Kosten des Amtsverteidigers nach § 61 Abs 3 bzw. nach § 16 Abs 2 VbVG, nicht aber die Kosten eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 61 Abs 2 StPO.
Der Verteidigungsbeitrag nach § 196a steht lediglich auf Antrag des Beschuldigten zu (§ 196a Abs 1 erster Satz StPO), erfordert aber weder die Vorlage eines Leistungsverzeichnisses, noch eine Bezifferung der Kosten einzelner Vertretungshandlungen. Abgesehen davon wird mit dem Vorbringen, im Zuge des Ermittlungsverfahrens seien dem Beschuldigten Verteidigungskosten in einem den maximalen Kostenersatz des § 196a StPO deutlich übersteigenden Ausmaß entstanden, konkludent die Bestimmung eines Kostenersatzes im höchstmöglichen gesetzlichen Ausmaß begehrt.
Im Hinblick auf den Pauschalkostenbeitrag ist das Gericht nicht an einen allfälligen Vorschlag im Antrag gebunden, weshalb es einerseits grundsätzlich keiner Abweisung des Antrags im Hinblick auf vom Gericht nicht zugesprochener Beträge bedarf (Lendl, WK-StPO § 393 Rz 24; Öner LIK StPO § 196 Rz 30). Die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ist für die Bemessung des Pauschalbeitrags grundsätzlich nicht von Belang. Es ist vielmehr auf die Notwendigkeit bzw Zweckmäßigkeit der Vertretungshandlungen abzustellen (vgl. in Bezug auf § 393a StPO: Lendl, aaO,
§ 393a Rz 10; in diesem Sinne auch OLG Wien 17 Bs 21/26a).
Infolge aktenkundiger Vertretungshandlungen ist auch nicht von einer seitens der Staatsanwaltschaft befürchteten Bereicherung auszugehen: Da die Übermittlung der ausführlichen Stellungnahme an die Finanzstrafbehörde am 20. Mai 2025 (ON 2.1 S 70 ff) bei lebensnaher Betrachtung eine Besprechung mit dem Mandanten sowie ein angemessenes Aktenstudium zur Ausarbeitung des umfangreichen - nach TP 2 zu honorierenden – Schriftsatzes voraussetzt, ist der festgesetzte Pauschalkostenbeitrag in Höhe von EUR 1.200,-- fallkonkret nicht überhöht.
Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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