OLG Wien 19Bs352/25s

19Bs352/25sOberlandesgericht24.02.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 19Bs352/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0190BS00352.25S.0224.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Hornich, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen § 27 Abs 1 SMG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Dezember 2025, GZ **5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a Abs 1 StPO auf 400 Euro erhöht wird.

Begründung

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Wien führte gegen A* seit Mai 2025 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 SMG, welches von der Staatsanwaltschaft Wien nach Übermittlung des Abschlussberichts (ON 3) mit Verfügung vom 14. Juli 2025 (ON 1.9) gemäß § 190 StPO eingestellt wurde.

Mit Antrag vom 22. Dezember 2025 (ON 4.1) begehrte A* die Zuerkennung eines angemessenen Pauschalbeitrags zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren und verwies dabei auf das angeschlossene Leistungsverzeichnis, welches als Vertretungshandlungen eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht, die Teilnahme an der Beschuldigteneinvernahme samt Akteneinsicht sowie die Stellungnahme vom 3. Juli 2025 (ON 4.3) ausweist.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Dezember 2025 bestimmte die Erstrichterin den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a Abs 1 StPO mit 150 Euro.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des A* (ON 6), der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.

Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt, hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient hat. Als Kriterien für die Bemessung des Beitrags nach § 393a StPO, an den die Regelung des § 196a StPO angelehnt ist, wurden von der Judikatur bisher der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach und Rechtslage (etwa die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinander zu setzen) sowie der Umfang des Ermittlungsverfahrens (Haftverhandlungen, Beschwerden) herangezogen.

Die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ist für die Bemessung grundsätzlich nicht von Belang (Lendl, WKStPO § 393a Rz 10f).

Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa gefährliche Drohungen, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in dieser Stufe vorkommen können, reichen, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw. sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben. Für Verfahren, die in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, erscheint angesichts deren zu erwartender im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer in diesem Sinne eine Reduktion der Ausgangsbasis auf die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin 1.500 Euro angemessen (vgl. auch S 5 der Erl. zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).

In Anwendung der genannten Kriterien ist dem Erstgericht vorweg dahingehend beizupflichten, dass es sich bei gegenständlichem Verfahren aufgrund des geringen Umfangs der Ermittlungsergebnisse und des dargelegten Verfahrensaufwands im Vergleich zu Standardfällen um ein deutlich weniger arbeits- und zeitintensives bezirksgerichtliches Ermittlungsverfahren handelt, das mit Blick auf den singulär aufzuklärenden Tatvorwurf weder tatsächlich schwierig erfassbar noch rechtlich komplex war. Dennoch ist fallkonkret ein Beitrag von lediglich 150 Euro als zu gering bemessen anzusehen, zumal die im Antrag unter Anschluss eines Leistungsverzeichnisses plausibel dargelegten Tätigkeiten (siehe ON 4.3) zweckmäßige Verteidigungshandlungen darstellen und – auch unter Berücksichtigung der Teilnahme an der wenngleich kurzen Beschuldigtenvernehmung – insgesamt ein nicht unerhebliches Ausmaß an Einsatz des Verteidigers dokumentieren. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren war daher diesem Umstand Rechnung tragend entsprechend zu erhöhen.

Die Zuständigkeit der Einzelrichterin des Oberlandesgerichts Wien gründet in § 33 Abs 2 StPO.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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