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4R160/25s•OLG Wien 4R160/25s
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Rechtsanwaltsverein, , vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. DI A B und 2. DI C* B*, beide: **, beide vertreten durch Mag. Philipp Wurm, MBA, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 42.500) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: EUR 5.000; Gesamtstreitwert: EUR 47.500) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 24. September 2025, GZ: **14, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien jeweils die Hälfte der mit EUR 3.704,52 (darin EUR 617,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt hinsichtlich jedes Unterlassungsbegehrens und hinsichtlich jeder beklagten Partei jeweils EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist ein Verein, dessen Mitglieder Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften sind und zu dessen satzungsgemäßem Aufgabengebiet die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gemäß § 14 UWG im Zusammenhang mit den Rechten der österreichischen Rechtsanwaltschaft gehört.
Der Erstbeklagte betreibt unter dem Namen „D*“ ein Ingenieurbüro für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft. Die Zweitbeklagte ist beim Erstbeklagten angestellt; sie hat das Diplomstudium „Wasserressourcenmanagement“ abgeschlossen.
Im Jahr 2023 führte die Zweitbeklagte eine Mediation durch, wobei weder sie selbst noch der Erstbeklagte eingetragene Mediatoren iSd ZivilrechtsMediationsGesetzes sind. E* F*, G* F*, H* F* und I* JF waren nach einem Erbfall je zu einem Viertel Miteigentümer mehrerer Grundstücke geworden. Im Zuge der Mediation sollte versucht werden, die im Miteigentum stehenden Grundstücke einvernehmlich aufzuteilen. Nachdem eine Einigung zustande gekommen war, verfasste die Zweitbeklagte eine „Abschlussvereinbarung Mediation“ (./A), wobei sie selbst als Vertreterin von H* F* aufschien und als Mediator „D*, Ingenieurbüro für KTWW, DI C* B*, **“ angegeben war. Die Einigung umfasste auch einen Plan zur Neuaufteilung der Grundstücke.
In der Folge wurde von einem Vermessungsbüro, der KGmbH, ein „Teilungsentwurf“ mit entsprechendem Plan erstellt und unter anderem an H F* übermittelt. Daraufhin verfasste und übermittelte die Zweitbeklagte für H* F* ein als „Widerspruch Teilungsentwurf Anzeige gem § 14 Abs 3 Bgld BauG 1997“ bezeichnetes Schreiben an die KGmbH (./B). Im Kopf dieses Schreibens heißt es: “Rechtsvertretung DI C B*, Rechtsberaterin und Gutachterin“. Als Vertretung von H* F* wird „D*, Ingenieurbüro für KTWW mit Befugnis Rechtsbesorgung, DI C* B*, “ angeführt. Inhaltlich wird in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass der vom Vermessungsbüro vorgelegte Teilungsentwurf und -plan nicht der Einigung laut Abschlussvereinbarung der Mediation entspreche. Es werde auch der vom Vermessungsbüro bei der Gemeinde eingereichten Anzeige nach § 14 Abs 3 Bgld BauG 1997 widersprochen, weil H F dem vorliegenden Teilungsentwurf nicht zustimme.
Der Kläger begehrt, die Beklagten zu verpflichten, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,
a) in Angelegenheiten, in denen sie selbst (befugt oder unbefugt) als Partei, Parteienvertreter, Berater oder Entscheidungsorgan in einem Konflikt zwischen den Parteien betroffen sind oder gewesen sind, als Mediator tätig zu sein,
b) nach abgeschlossener Mediation in einem Konflikt, auf den sich die Mediation bezieht, einen Medianten gegen den anderen zu vertreten, zu beraten oder zu entscheiden, dies unbeschadet der Berechtigung, die Ergebnisse der Mediation nach ihrer Beendigung im Rahmen sonstiger beruflicher Befugnisse und mit Zustimmung aller betroffenen Parteien umzusetzen,
c) im Außenauftritt die Behauptung aufzustellen, die Befugnis zur Rechtsbesorgung zu haben, sich als Rechtsvertretung, Rechtsberater/in, und Gutachter/in zu bezeichnen, soweit nicht klar und unmissverständlich dargetan wird, dass dies nur im Bereich der Kultur und Wasserwirtschaft im Sinne des § 134 der Gewerbeordnung zulässig ist, daher insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Regelung eines Erbteilungsstreits.
Zudem wird die Ermächtigung begehrt, ein stattgebendes Urteil auf Kosten der Beklagten im Anwaltsblatt und auf eigene Kosten auf der eigene Homepage zu veröffentlichen.
Der Kläger brachte im Wesentlichen vor, die Zweitbeklagte habe eine „Erbschaftsmediation“ durchgeführt und dabei H* F* vertreten. Inhaltlich sei es um eine Teilungsvereinbarung nach einer Erbschaft gegangen. In der Folge sei es zu einem „Teilungsverfahren“ gekommen, in dem sich die Zweitbeklagte als „Rechtsberaterin und Gutachterin“ bezeichnet habe und als Vertreterin von H* F* aufgetreten sei.
Laut Gewerbeordnung (§ 134 Abs 4) seien Gewerbetreibende, die über eine Gewerbeberechtigung als Ingenieurbüro verfügen, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung ihres Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt. Die Zweitbeklagte, die weder eingetragene Mediatorin sei noch selbst über die Gewerbeberechtigung verfüge, könne keinesfalls unbeschränkt als Mediatorin, Rechtsberaterin und Gutachterin tätig sein. Die Zweitbeklagte habe sich über alle Vorschriften hinweggesetzt, insbesondere habe sie gegen § 16 Abs 1 Mediationsgesetz verstoßen. Es sei den Beklagten jedenfalls untersagt, sich auf Briefpapier und im sonstigen öffentlichen Auftritt als Rechtsvertretung, Rechtsberaterin und Gutachterin zu bezeichnen, wenn nicht klar und unmissverständlich darauf hingewiesen werde, dass sich das nur auf die im § 134 GewO genannten Tätigkeiten beziehe. Die Beklagten hätten ihre Befugnisse überschritten und unbefugt in den Tätigkeitsbereich der Rechtsanwaltschaft eingegriffen. Sie würden rechtswidrig handeln, um sich einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen.
Die Zweitbeklagte sei mit Zustimmung des Erstbeklagten für dessen Ingenieurbüro tätig. Der Erstbeklagte könne das rechtswidrige Verhalten der Zweitbeklagten daher abstellen.
Der Rechtsverstoß der Beklagten sei insofern spürbar, als es zu einer Nachfrageverlagerung von Aufträgen für Rechtsanwälte zum Büro der Beklagten komme. Viele Rechtsanwälte seien auch als Mediatoren tätig, wobei sie ihre Standesvorschriften einzuhalten hätten.
Es werde auch Irreführung nach § 2 UWG geltend gemacht, weil der Durchschnittskunde davon ausgehe, dass jemand der eine Dienstleistung anbiete, zu deren Erbringung auch berechtigt sei. Darüber hinaus verbinde der Durchschnittskunde mit der Bezeichnung „Mediator“ eine einschlägige Ausbildung.
Vom Rechtsverstoß der Beklagten hätten viele Personen erfahren. Die Standesangehörigen hätte ein Interesse daran bei Eingriffen in den sogenannten Vorbehaltsbereich informiert zu werden. Die begehrten Veröffentlichungen seien angemessen.
Die Beklagten entgegneten zusammengefasst, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil weder ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis noch ein relevanter Marktbezug vorliege. Der Erstbeklagte sei nicht passivlegitimiert, weil die Vorwürfe nicht ihn betreffen würden.
Der Begriff Mediator sei in Österreich rechtlich nicht geschützt, auch Personen, die nicht eingetragene Mediatoren seien, dürften Mediationen durchführen. Die Zweitbeklagte verfüge über fundiert Fachkenntnisse und dürfe sich daher auch als „Gutachterin“ bezeichnen. Das Ingenieurbüro der Beklagten sei gemäß § 134 Abs 4 GewO zur fachbezogenen Beratung und Vertretung vor Behörden im Rahmen der Gewerbeberechtigung berechtigt. Die Zweitbekagte sei als fachliche Beraterin im Rahmen ihrer gewerberechtlichen Befugnisse tätig geworden. Es sei insbesondere um die Neuordnung von Grundstücken, nicht um eine erbrechtliche Beratung gegangen. Die Verwendung des Begriffs „Rechtsberaterin“ im Rahmen technischer bzw. fachlicher Beratungstätigkeiten sei legitim und stelle keine Vermischung mit dem Markt der Rechtsanwälte dar.
Eine Irreführung liege nicht vor, weil der durchschnittliche Kunde zwischen einem Rechtsanwalt und einer externen, fachlich orientierten Rechtsberatung unterscheiden könne. Die beanstandeten Schriftstücke seien nicht Teil des geschäftlichen Verkehrs und hätten keine Außenwirkung. Es könne damit keine irreführende Geschäftspraktik vorliegen. Auf den Schriftstücken sei – nach dem Gesamteindruck – das Ingenieurbüro deutlich als solches ausgewiesen.
Eine allfällige Doppelvertretung sei wettbewerbsrechtlich irrelevant, weil weder eine Irreführung vorliege noch ein unlauterer Vorteil daraus resultiert habe. Die vermeintliche Doppelvertretung sei von allen Teilnehmern der Mediation akzeptiert worden.
Die Veröffentlichungsbegehren seien unverhältnismäßig, weil kein schwerwiegender Verstoß vorliege, durch die begehrten Veröffentlichungen jedoch die Persönlichkeitsrechte und der Ruf der Beklagten beeinträchtigt würden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den S 7 bis 28 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es: Die Unterlassungsansprüche laut den Punkten 1.a) und 1.b) des Klagebegehrens würden schon daran scheitern, dass der Begriff des „Mediators“ in Österreich nicht geschützt sei und die Rechte und Pflichten des ZivilrechtsMediationsGesetzes nur eingetragene Mediatoren, nicht aber die Beklagten treffen würden. Die auf eine Verletzung von § 16 ZivMediatG gestützten Unterlassungsansprüche bestünden daher nicht zu Recht.
Die Vertretungstätigkeit der Beklagten, nämlich die Mitteilung an den Vermessungstechniker, dass der Teilungsentwurf nicht der Abschlussvereinbarung der Mediation entsprochen hätte, würde noch in den Bereich eines Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft fallen und sei somit zulässig. Hinsichtlich der Selbstbezeichnung der Zweitbeklagten als „Gutachterin“ bestehe kein Wettbewerbsverhältnis zur rechtsanwaltlichen Tätigkeit. Die Verwendung der Bezeichnungen „Rechtsvertretung“ und „Rechtsberaterin“ im Schreiben an das Vermessungsbüro hätten sich ausschließlich auf das technische Projekt des Teilungsentwurfs bezogen. In diesem technischen Bereich dürften die Beklagten auch Rechtsvertretung und beratung durchführen. Da somit die Unterlassungsbegehren abzuweisen seien, laufe auch das Veröffentlichungsbegehren ins Leere.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.
Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird geltend gemacht, das Erstgericht habe die Medianten und die Beklagten nicht einvernommen. Die Teilnehmer der Mediation hätten aussagen können, dass sie nicht damit einverstanden gewesen wären, dass die Beklagten nach der Mediation eine Partei vertreten. Es hätte sich auch ergeben, dass die Zweitbeklagte nicht Zivilingenieur sei und im Rahmen des Büros des Erstbeklagten nicht selbständig tätig sein dürfe.
Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge Abstandnahme von den beantragten Beweisaufnahmen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 496 ZPO Rz 57). Hielt das Erstgericht aber – wie hier – die in den Beweisanträgen genannten Beweisthemen für rechtlich nicht relevant, kann im Unterlassen der Beweisaufnahme (nur) eine sekundäre Mangelhaftigkeit (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) liegen, die mit Rechtsrüge aufzugreifen wäre (vgl Pimmer in Fasching/Konecny3 § 496 ZPO Rz 55, 58).
Ein primärer Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Im Übrigen ist auf die Behandlung der Rechtsrüge zu verweisen:
2.1. Die Unterlassungsansprüche laut den Punkten 1.a) und 1.b) des Klagebegehrens sollen offenkundig auf § 1 Abs 1 Z 1 UWG, Fallgruppe „Rechtsbruch“ gestützt werden.
Ein auf Rechtsbruch gestützter Unterlassungsanspruch setzt auf Sachverhaltsebene den Verstoß gegen eine (bestimmte) generellabstrakte Norm voraus. Nur die Nennung (oder erkennbare verbale Umschreibung: vgl 4 Ob 206/19a) der übertretenen generellabstrakten Normen im Sachvortrag des Klägers konkretisiert und individualisiert die zu prüfenden rechtserzeugenden Tatsachen: Rechtsbruch ist ausschließlich am Verbotstatbestand der im Sachvorbringen des Klägers konkret genannten Normen zu prüfen (vgl 4 Ob 77/23m [Rz 33]; 4 Ob 185/17k mwN; RS0129497; RS0129497 [T3]).
Aus dem Klagevorbringen ergibt sich deutlich, dass der Kläger den Beklagten einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 16 ZivilrechtsMediationsGesetz (ZivMediatG) vorwirft (vgl ON 1, Pkt 23ff). Diesem Vorwurf sind die Punkte 1.a) und 1.b) des Klagebegehrens zuzuordnen, die sich am Wortlaut dieser angeblich verletzten Norm orientieren.
2.2. In diesem Zusammenhang macht die Berufung als unrichtige rechtlichen Beurteilung geltend, das Ergebnis des Erstgerichts, dass „keinerlei Gesetzesverstoß“ vorliege sei unrichtig. Das Mediationsgesetz regle ganz allgemein die zivilrechtliche Mediation und dessen § 16 fasse einen zivilrechtlichen Grundsatz zusammen, der für jede Form der Mediation gelte. Das ergebe sich aus den Vorschriften des ABGB über den Auftrag, aus §§ 9 und 10 RAO sowie § 32 Abs 1 Ziviltechnikerkammergesetz, aus dem Berufskodex der Ziviltechniker:innen, aus allgemeinem Zivilrecht sowie aus der Rechtsordnung allgemein.
2.3. Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass § 16 ZivMediatG auf die Tätigkeit der Beklagten, insbesondere der Zweitbeklagten als Mediatorin, nicht anzuwenden ist.
In Österreich besteht für die Durchführung und den Ablauf eines Mediationsverfahrens, den Mediationsvertrag sowie für Mediationsklauseln bzw Mediationsvereinbarungen keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Das ZivilrechtsMediationsGesetz regelt lediglich die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung von Personen in die vom Bundesministerium für Justiz geführte Liste der sogenannten „eingetragenen Mediatoren“ und legt die Rechte und Pflichten der eingetragenen Mediatoren fest (vgl Grill in Nueber, Handbuch Schiedsgerichtsbarkeit und ADR, Kap II., Rz 9). Grundsätzlich soll die Ausübung der Mediation nach dem ZivMediatG nicht von der Eintragung in die vom BMJ geführte Liste abhängen (vgl RV 24 BlgNR 22. GP 11). Die Bestimmungen des IV. Abschnitts des ZivMediatG („Rechte und Pflichten des eingetragenen Mediators“) spiegeln im Wesentlichen die berufsethischen Grundsätze wider, die für jeden eingetragenen Mediator bei seiner Tätigkeit zu beachten sein werden (vgl RV 24 BlgNR 22. GP 18).
Sowohl aus den Gesetzesmaterialien wie auch aus der Systematik und dem Wortlaut des ZivMediatG (vgl auch § 3 Abs 1 Z 2 ZivMediatG) geht damit hervor, dass in dessen Abschnitt IV. nur die Rechte und Pflichten eingetragener Mediatoren geregelt sind.
2.4. Wenn die Berufung im Verhalten der Zweitbeklagten nunmehr einen Verstoß gegen einen allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz, gegen die Rechtsordnung allgemein, gegen Bestimmungen des Ziviltechnikerkammergesetzes oder Standesregeln für Ziviltechniker oder gegen vertragliche Verpflichtungen aus einem Auftragsvertrag erblicken möchte, hat sie Derartiges in erster Instanz nicht vorgebracht. Rechtsbruch ist jedoch – wie dargelegt - ausschließlich am Verbotstatbestand der im Sachvorbringen des Klägers konkret genannten Normen zu prüfen (vgl 4 Ob 77/23m [Rz 33]).
2.5. Allenfalls könnte dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägers noch entnommen werden, dass er den Beklagten auch einen Eingriff in den Rechtsanwaltsvorbehalt des § 8 Abs 2 RAO durch Überschreitung der Vertretungsbefugnis nach § 134 Abs 4 GewO vorwirft.
Allerdings wurde kein entsprechendes Unterlassungsbegehren formuliert und erhoben, das einem solchen Verstoß zuzuordnen wäre. Sowohl Punkt 1.a) als auch Punkt 1.b) des Klagebegehrens beziehen sich ausschließlich auf Verstöße gegen § 16 ZivMediatG, also die Vermeidung von Interessenskonflikten im Zusammenhang mit der der Durchführung einer Mediation. Die Unterlassung von Vertretungshandlungen, die unter Rechtsanwaltsvorbehalt stehen und von § 134 Abs 4 GewO nicht gedeckt sind, wird hingegen im Klagebegehren nicht gefordert. Ein Unterlassungsbegehren hätte sich aber am konkreten Verstoß zu orientieren (vgl RS0037645).
2.6. Mit Punkt 1.c) des Klagebegehrens möchte der Kläger den Beklagten die Behauptung untersagen, sie wären zur „Rechtsbesorgung“ befugt. Ebenso soll die Verwendung der Bezeichnungen „Rechtsvertretung“, „Rechtsberater/in“ oder „Gutachter/in“ untersagt werden. All das, soweit nicht gleichzeitig dargetan wird, dass derartige Tätigkeiten nur im Rahmen des § 143 GewO zulässig seien.
Da der Kläger keine Normen anführt, nach denen die Verwendung dieser Bezeichnungen unzulässig wäre (vgl die sondergesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen bei Anderl/Appl in Wiebe/Kodek, UWG2 § 2 Rz 424), ist davon auszugehen, dass er sich in diesem Punkt auf den Tatbestand der irreführenden Geschäftspraktik nach § 2 UWG stützen möchte.
Zentrales Kriterium der Definition der Geschäftspraktik ist das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts. Aufgrund der weiten Definition des Produktbegriffs sind jedenfalls alle konkreten Bewerbungen von Waren und Dienstleistungen erfasst. Der Begriff der Geschäftspraktik umfasst auch nachvertragliche Handlungen (Heidinger in Wiebe/Kodek, UWG2 § 1 Rz 40). Eine Geschäftspraktik gilt nach § 2 Abs 1 UWG als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über einen oder mehrere der in § 2 Abs 1 Z 1 bis 7 UWG genannten Punkte (Z 6: die Person, die Eigenschaften oder die Rechte des Unternehmers oder seines Vertreters, wie Identität und Vermögen, seine Befähigungen, sein Status, seine Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen sowie gewerbliche oder kommerzielle Eigentumsrechte oder Rechte an geistigem Eigentum oder seine Auszeichnungen und Ehrungen) derart zu täuschen, dass dieser veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (4 Ob 223/22f). Die Irreführung muss beim adressierten Marktteilnehmer eine solche Fehlvorstellung auslösen, die für das angestrebte Rechtsgeschäft kausal ist oder sein kann (Relevanz) (vgl Anderl/Appl in Wiebe/Kodek, UWG2 § 2 Rz 43).
Nach diesen Grundsätzen kann hier keine irreführende Geschäftspraxis angenommen werden: Die inkriminierten Bezeichnungen finden sich allesamt auf einem Schreiben (./B), dass an die „K*GmbH“ gerichtet ist. Es handelt sich weder um die Bewerbung einer Ware oder Dienstleistung noch ist das Schreiben an einen Verbraucher oder Kunden der Beklagten gerichtet. Es ist daher auch nicht ersichtlich, wie die Bezeichnungen auf diesem Schreiben, zu einer geschäftlichen Entscheidung eines Marktteilnehmers führen sollte, die er sonst nicht getroffen hätte.
2.7. Lediglich ergänzend ist auszuführen:
2.7.1. Ob Angaben zur Irreführung geeignet sind, ist vom Gesamteindruck der Werbung abhängig (vgl 4 Ob 177/08w mwN), wobei auf das Leitbild des anlass und situationsbezogen angemessen gut unterrichteten, aufmerksamen und kritischen Werbungsadressaten abzustellen ist (vgl RS0114366 [insb T5]). Grundlage der Prüfung beim Irreführungstatbestand sind der vom Kläger behauptete konkrete Sachverhalt, dessen detaillierte Benennung des Irreführungspunkts und das Begehren, in dem sich Letzterer widerspiegelt (vgl RS0133172).
In erster Instanz hat der Kläger als irreführend geltend gemacht, die allgemeine Anführung einer „Befugnis zur Rechtsbesorgung“ sei irreführend, weil diese Befugnis nur im Rahmen der Aufgaben eines technischen Büros bestehe (ON 1, Pkt 26). Der Durchschnittskunde werde darüber in die Irre geführt, dass die Beklagten zur Erbringung der angebotenen Dienstleistung berechtigt seien (ON 1, Pkt 32). Überdies sei die Bezeichnung als Mediator irreführend, wenn eine entsprechende Ausbildung fehle (ON 9, S 3).
Wenn nunmehr in der Berufung andere Irreführungspunkte (etwa, dass die Zweitbeklagte auch nicht Gewerbeinhaberin des Ingenieurbüros sei) vorgebracht werden, verstößt dies gegen das Neuerungsverbot. Hinsichtlich der Bezeichnung als „Mediator“ wurde kein Unterlassungsbegehren erhoben.
2.7.2. Bei Prüfung der Eignung zur Irreführung ist zunächst der Kontext der inkriminierten schriftlichen Äußerung zu beachten: Das Schriftstück ist an ein (offenbar privat beauftragtes) Büro für Vermessungstechnik gerichtet. Es handelt sich dabei weder um ein Gericht noch um eine Behörde, noch wird dort irgendein Verfahren im Rechtssinn geführt. Inhaltlich befasst sich das Schreiben mit einem vermessungstechnischen Plan zur Teilung von Grundstücken und dessen (mangelnde) Übereinstimmung mit einem von den Beklagten verfassten Teilungsplan.
Nach seinem Erscheinungsbild wird auf dem Deckblatt neben der Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen auch mehrfach darauf hingewiesen, dass die Beklagten als Ingenieurbüro für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft tätig sind.
Nach dem Gesamteindruck würde ein angemessen kritischer Verbraucher (sollte er ein solches Schreiben erhalten) daher erkennen, dass die Beklagten keine Rechtsanwälte sind und sie die „Rechtsberatung“ und „Rechtsbesorgung“ nur im Rahmen der Tätigkeiten eines Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft ausüben und anbieten.
3. Der Berufung war aus diesen Erwägungen nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO folgt der unbedenklichen Bewertung des Klägers.
Die Auslegung des Prozessvorbringens ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und das Berufungsgericht konnte sich an der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs orientieren, sodass keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen war.
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