OLG Wien 7Rs78/25d

7Rs78/25dOberlandesgericht25.02.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 7Rs78/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0070RS00078.25D.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl Bw Michael Choc, MBA, und MMag. PhD Cornelia Axmann in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Mag. B u.a., Kriegsopfer- und Behindertenverband für **, ** und **, **, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, *, vertreten durch Mag. C, ebendort, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.3.2025, **-34, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht 1. das auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren abgewiesen, 2. festgestellt, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten seit 1.7.2023 vorliegt, die Klägerin 3. seit Vorliegen der vorübergehenden Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anfallsvoraussetzungen Anspruch auf die Gewährung von Rehabilitationsgeld durch den Krankenversicherungsträger hat, und 4. kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht.

Es traf die auf den Urteilsseiten 3 bis 5 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen und aus denen Folgendes hervorgehoben wird:

[…] Auf Grund der derzeitigen Einnahme der Suchtmittel Hydromorphon und Buprenophin liegt seit Antragstellung eine Arbeitsunfähigkeit vor.

Bei erfolgreichem, im Rahmen der Mitwirkungspflichten durchzuführendem Suchtmittelentzug besteht nach Absolvierung das folgende medizinische Gesamtleistungskalkül: [...] Ein Entzug ist der Klägerin zumutbar. [...]

Rechtlich folgerte das Erstgericht, nach den Feststellungen liege dauernde Berufsunfähigkeit nicht vor, jedoch eine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mehr als 6 Monaten ab Antragstellung, sodass ein Anspruch auf Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (nicht jedoch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation) zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Klägerin werde im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten die von den Sachverständigen Dres. D* und E* angeführte Entzugsbehandlung mit gleichzeitiger Medikationsänderung durchzuführen haben. Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflichten verliere sie ihre diesbezüglichen Ansprüche und sei so zu stellen, als ob die genannte Arbeitsunfähigkeit nicht vorläge.

Es sei davon auszugehen, dass nach Erlangung eines Entzugsplatzes, was die Klägerin im Rahmen der Mitwirkungspflichten zu veranlassen habe, der Entzug und die Umstellung nach etwa vier Monaten abgeschlossen sein werde. Mit dem dann zu erwartenden Leistungskalkül sei sie unter Berücksichtigung von Ausbildung, Berufsverlauf und Leistungskalkül in der Lage, nahezu jegliche Angestelltenberufe auszuüben, wie beispielsweise Kundenbetreuerin im Außendienst.

Gegen dieses Urteil – erkennbar gegen dessen klagsstattgebenden Teil - richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf gänzliche Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Zur Mängelrüge meint die Berufungswerberin, das Erstgericht hätte im Rahmen der amtswegigen Erhebungspflicht sämtliche für die Entscheidung maßgebenden Umstände aufzuklären, insbesondere auch bestehende Widersprüche mit den Sachverständigen aufzuklären. Der schmerzmedizinische Sachverständige habe in unzulässiger Überschreitung seines Fachs eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin unter Zugrundelegung der dem neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet zuzurechnenden Diagnosen konstatiert. Aufgrund des insoweit aufklärungsbedürftigen Widerspruchs zum erstellten Leistungskalkül aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie wäre die Einholung eines zusammenfassenden Gutachtens zwecks abschließender Klärung des Sachverhalts erforderlich gewesen. Da die Schmerzmedizin eine fächerübergreifende, jedoch keine eigenständige medizinische Disziplin darstelle, wäre dem zusammenfassenden Gutachter die Beurteilung vorbehalten gewesen, ob sowie gegebenenfalls aufgrund welcher Kalkülseinschränkungen sich aus den einzelnen medizinischen Fachgebieten sowie aus dem Bereich der Schmerzmedizin eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ergebe. Bei umfassender Erhebung des Sachverhalts wäre keine Arbeitsunfähigkeit ab Antragstellung festzustellen gewesen.

Richtig ist, dass die vom Erstgericht bestellte psychiatrisch-neurologische Sachverständige aus ihren Fachgebieten ein Leistungskalkül der Klägerin erhob und eine Arbeitsunfähigkeit nicht angenommen hat, dies auch noch nach Einholung einer arbeitspsychologischen Testung.

Allerdings kam der weiters bestellte schmerzmedizinische Sachverständige zu dem gutachterlichen Ergebnis, dass in Zusammenschau der Befunderhebung und Auswertung der Tests bei der Klägerin ein chronisches Schmerzsyndrom hoher Ausprägung, ein hohes Ausmaß an Beeinträchtigung durch die Schmerzproblematik im Alltag und ein hohes Ausmaß an angstbedingtem Vermeidungsverhalten ermittelt würden. Die Klägerin nehme derzeit auf ärztliche Verordnung die Suchtmitteln Hydromorphon und Buprenorphin in unterschiedlicher Darreichungsform ein. Beide Substanzen seien als stark wirksames Schmerzmittel aus der Gruppe der Opioide in Österreich zugelassen. Die Kombination beider Substanzgruppen sei jedoch nicht sinnvoll, da sich die Wirkstärke dadurch verringere, das Ausmaß der Nebenwirkungen jedoch erhöhe. Häufige Nebenwirkungen beider Substanzen seien: Müdigkeit, Schlafstörungen, Benommenheit, Schwindel und Verwirrtheit. Derzeit bestehe aufgrund des hohen Ausmaßes an Beeinträchtigung durch die Schmerzproblematik im Alltag und dem hohen Ausmaß an angstbedingtem Vermeidungsverhalten sowie der derzeitigen Einnahme der Suchtmitteln Hydromorphon und Buprenorphin bei der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit. Ein Suchtmittelentzug sollte erfolgen (ON 14).

In dem von der psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen erstatteten zusammenfassenden Gutachten folgerte sie, dass sich unter Berücksichtigung eben dieses schmerzmedizinischen Gutachtens das Gesamtleistungskalkül ergebe, dass aufgrund der Schmerzproblematik im Alltag und im hohen Ausmaß von angstbedingtem Vermeidungsverhalten sowie der derzeitigen Einnahme der Suchtmittel Hydromorphon und Buprenorphin bei der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit bestehe und ein Suchtmittelentzug erfolgen solle (ON 16).

Richtig ist auch, dass die psychiatrisch-neurologische Sachverständige in der Erörterung in der mündlichen Verhandlung die vom Schmerzmediziner angenommene Arbeitsunfähigkeit – jedenfalls bezogen auf das in ihr Fachgebiet fallende angeführte angstbedingte Vermeidungsverhalten – anzweifelte. Aber auch sie folgte insofern dem schmerzmedizinischen Gutachten, als die Schmerzmedikation der Klägerin reduziert und auf eine Substanzgruppe beschränkt werden sollte (ON 18).

Zuletzt wurden in der mündlichen Verhandlung die Gutachten mit den beiden Sachverständigen, aus dem psychiatrisch-neurologischen und auch dem schmerzmedizinischen Fachgebiet, so auch die Divergenzen eingehend erörtert. Dabei legte der schmerzmedizinsche Sachverständige nochmals eingehend seine Beurteilung dar und zog den Schluss, dass die Klägerin auch unter Weglassen der Angstkomponente aus seiner Sicht, nämlich seinem Fachgebiet, arbeitsunfähig sei. Auch die psychiatrisch-neurologische Sachverständige hielt eine Entzugsbehandlung für zumutbar (ON 28).

Wenn das Erstgericht daher aufgrund dieser eingehenden Erörterung die vom schmerzmedizinischen Sachverständigen erhobene Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, ist darin kein Verfahrensmangel, so auch keine Verletzung des Amtswegigkeitsgrundsatzes des § 87 ASGG, gelegen. Eine (weitere) Zusammenfassung der medizinischen Gutachten war nicht erforderlich.

Soweit die Berufungswerberin meint, die Schmerzmedizin stelle eine fächerübergreifende, jedoch keine eigenständige medizinische Disziplin dar, ist darauf hinzuweisen, dass der vom Erstgericht bestellte Sachverständige sogar ua für die Spezialisierung Schmerzmedizin in die Liste der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen ist (sh auch ON 14).

Das Gericht ist jedenfalls nicht verpflichtet, solange Gutachten zu erörtern und neue Beweise aufzunehmen bis ein für die Beklagte akzeptables Ergebnis erreicht wird (SV-Slg. 54.822 uva).

Mit der Beweisrüge bekämpft die Beklagte die Feststellung, auf Grund der derzeitigen Einnahme der Suchtmittel Hydromorphon und Buprenophin liege seit Antragstellung eine Arbeitsunfähigkeit vor. Sie begehrt statt dessen folgende Feststellungen:

„Der klagenden Partei sind seit Antragstellung alle leichten und mittelschweren Arbeiten im Verlauf eines normalen Arbeitstags unter den üblichen Pausen zumutbar. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht ist halbzeitig besonderer Zeitdruck bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit zumutbar. Einschulbarkeit und Umschulbarkeit sind gegeben. Ausgeschlossen sind Nacht- und Schichtarbeit. Die Fingerfertigkeit und Fingerläufigkeit der klagenden Partei ist nicht eingeschränkt. Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist nicht eingeschränkt, öffentliche Verkehrsmittel können benutzt werden. Umzug und Wochenpendeln sowie Tagespendeln sind zumutbar. Aufsichtstätigkeiten und Kundenkontakt sind zumutbar. Die klagende Partei kann umgeschult oder angelernt werden.

Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen sind überwiegend möglich, überwiegend ist ganztägig mit Stellungswechsel jeweils nach 40 Minuten. Tätigkeiten in gebückter und vorgeneigter Haltung sind drittelzeitig diskontinuierlich ganztätig möglich, jedoch max. 10 Minuten ununterbrochen. Überkopfarbeiten ist möglich. Das Kfz-Lenken ist überwiegend möglich. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten mit ständiger Kälte- und Nässeexposition, Tätigkeiten an exponierten Stellen wie Leitern und Gerüsten (eine Haushaltsleiter mit 2-3 Stufen kann benutzt werden), Arbeiten die abruptes Ziehen, Drücken oder Stoßen erforderlich machen.

Unter Einhalt des oben genannten Leistungskalküls sind keine Krankenstände zu prognostizieren. Es besteht keine Leidenspotenzierung.“

Zur Begründung verweist die Beklagte zusammengefasst auf die Ausführung der psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen samt der arbeitsmedizinischen Testung, erachtet die sein Fachgebiet überschreitenden Ausführungen des schmerzmedizinischen Sachverständigen als unschlüssig und vermisst ein zusammenfassendes Gutachten.

Dazu kann zunächst auf die Ausführungen zur Behandlung der Mängelrüge verwiesen werden.

Das Erstgericht hat in seiner die getroffenen Feststellungen begründenden Beweiswürdigung dargelegt, wie es zu diesen gelangte und stützte sich dabei auf die von ihm eingeholten Gutachten, insbesondere auf die gemeinsame Erörterung mit den Sachverständigen aus dem schmerzmedizinischen sowie den psychiatrisch-neurologischen Fachgebieten. Wie bereits dargelegt, kam der schmerzmedizinische Sachverständige zu einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, dies auch unter Außerachtlassung einer von der psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen bezweifelten Angstkomponente. Dass ein entsprechender und zumutbarer Entzug, verbunden mit einer Umstellung der Medikation notwendig ist, ergab sich – wie das Erstgericht schlüssig darlegte - aus den diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen bei der gemeinsamen Erörterung (ON 28).

Die Beweisrüge erweist sich somit als nicht berechtigt, sodass das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts übernimmt und seiner Entscheidung zu Grunde legt (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 ZPO).

Zur Rechtsrüge führt die Berufungswerberin erneut aus, die Schmerzmedizin stelle eine fächerübergreifende, jedoch keine eigenständige medizinische Disziplin dar. Es wäre daher dem zusammenfassenden Gutachter vorbehalten gewesen, zu beurteilen, ob sowie gegebenenfalls aufgrund welcher Kalkülseinschränkungen sich aus den einzelnen medizinischen Fachgebieten sowie aus dem Bereich der Schmerzmedizin eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ergebe. Soweit das Erstgericht diese Erhebungen verabsäumt habe, werde das Fehlen dieser für eine abschließende rechtliche Beurteilung erforderlichen Erhebungen sowie der darauf aufbauenden Feststellungen auch als sekundärer Verfahrens- und Feststellungsmangel moniert.

Damit entfernt sich die Berufung vom festgestellten Sachverhalt. Entgegen ihrer Behauptung reichen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sehr wohl zur abschließenden rechtlichen Beurteilung aus.

Aufgrund der seit Antragstellung vorliegenden Arbeitsunfähigkeit ist die Unmöglichkeit einer Verweisung auf irgendeine Arbeitstätigkeit und damit (vorübergehende) Berufsunfähigkeit anzunehmen. Erst nach dem durchzuführenden Suchtmittelentzug liegt wieder das – ohnehin - festgestellte Leistungskalkül vor.

Der Berufung war somit keine Folge zu geben.

Kosten wurden nicht verzeichnet.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet auf § 502 Abs 1 ZPO. Eine Rechtsfrage in der dort normierten Qualität war nicht zu beantworten.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.