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8Ra13/26d•OLG Wien 8Ra13/26d
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Bw Michael Choc, MBA, und Christian Römer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI A*, *, vertreten durch Dr. Michael Celar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B AG, **, vertreten durch Engelbrecht Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen EUR 8.000,-- s.A. und Feststellung (Streitwert nach dem RATG: EUR 5.000,--; Gesamtstreitwert nach dem RATG sohin EUR 13.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 26.11.2025, **19, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.564,92 (darin EUR 260,82 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt damit eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a 2.Satz ZPO).
Der Kläger war ab 1.3.2008 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Mit Schreiben der Beklagten vom 23.7.2018 wurde das Dienstverhältnis zum 31.12.2018 gekündigt.
Mit Schriftsatz vom 1.8.2018 brachte der Kläger beim Arbeits- und Sozialgericht Wien zu ** gegen die Beklagte eine Klage ein, in der er seine Kündigung nach dem ArbVG und dem GlBG anfocht (im Folgenden wird dieses Verfahren als Kündigungsanfechtungsverfahren bezeichnet).
Mit seiner im gegenständlichen Verfahren beim Erstgericht eingebrachten Klage vom 5.11.2019 begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von EUR 8.000,-- an Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung für allfällige zukünftige Schäden. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei während seiner Beschäftigung bei der Beklagten Mobbinghandlungen ausgesetzt gewesen, so auch im Zeitraum Oktober 2016 bis einschließlich 23.7.2018. Auf Grund dieser Mobbinghandlungen habe sich sein psychischer Zustand zunehmend verschlechtert. Das Ausmaß der daraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei erst durch das Sachverständigengutachten des Univ.Doz. Dr. C* vom Juni 2019 bekannt geworden.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und beantragte Klagsabweisung. Sie wendete zusammengefasst ein, weder Mobbing noch irgend eine Form der Diskriminierung habe vorgelegen. Das Klagebegehren sei überdies verfallen und verjährt.
Am 17.12.2019 fasste das Erstgericht im Rahmen der vorbereitenden Tagsatzung den Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Kündigungsanfechtungsverfahrens. Außerdem wurde ausgesprochen, dass eine Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens nur über schriftlichen Parteienantrag nach rechtskräftiger Erledigung des Kündigungsanfechtungsverfahrens erfolgt (vgl. ON 5.2).
Am 16.2.2022 erging das Urteil des Erstgerichts im Kündigungsanfechtungsverfahren, in dem die Klage abgewiesen wurde. Die Zustellung einer Ausfertigung dieses Urteils erfolgte an den damaligen Rechtsvertreter des Klägers am 1.9.2022. Infolge der Auflösung des Vertretungsverhältnisses zum damaligen Klagevertreter beantragte der Kläger für die Erhebung einer Berufung gegen das Urteil vom 16.2.2022 die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts.
Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Klägers mit Beschluss vom 9.11.2022 ab. Den dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs vom 19.12.2022 wies das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht als verspätet zurück. Der Beschluss des Erstgerichts, mit dem der Verfahrenshilfeantrag des Klägers abgewiesen wurde, wurde diesem nämlich am 2.12.2022 zugestellt. Die 14tägige Rekursfrist endete damit am Freitag, den 16.12.2022.
Der Beschluss des Erstgerichts, mit dem der Verfahrenshilfeantrag des Klägers abgewiesen wurde, ist – mangels Rechtzeitigkeit des Rekurses des Klägers vom 19.12.2022 – daher mit Ablauf des 16.12.2022 in Rechtskraft erwachsen. Die vierwöchige Berufungsfrist begann am Tag nach Rechtskraft dieses Beschlusses neuerlich zu laufen und endete demzufolge am Freitag, den 13.1.2023. Das im Kündigungsanfechtungsverfahren ergangene Urteil erwuchs somit mit Ablauf des 13.1.2023 in Rechtskraft. Mit diesem Zeitpunkt war auch der Unterbrechungsgrund im gegenständlichen Verfahren weggefallen.
Mit im gegenständlichen Verfahren eingebrachter Eingabe vom 29.8.2025 wies der Kläger darauf hin, „seine Rechte auf Grundlage europarechtlicher Normen geltend machen zu wollen“ (vgl. ON 8). Da dem Erstgericht die Intention dieser Eingabe unklar blieb, forderte es den Kläger im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens auf klarzustellen, ob es sich hierbei um einen Fortsetzungsantrag im gegenständlichen Verfahren handle, was der Kläger (im Ergebnis) bejahte.
Gegen diesen Fortsetzungsantrag des Klägers wendete die Beklagte wiederum die Verjährung bzw. den Verfall des Klagebegehrens ein, dies auf Grund der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens. Der Kläger habe seinen Fortsetzungsantrag erst mehr als 2 ½ Jahre nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsanfechtungsverfahrens gestellt und damit das gegenständliche Verfahren nicht gehörig fortgesetzt. Gründe, die im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten gelegen seien und eine gehörige Fortsetzung verhindert hätten, habe der Kläger zudem nicht einmal behauptet.
In der Tagsatzung vom 26.11.2025 (Nähers dazu s. ON 17) erörterte der Vorsitzende des Erstgerichts (im Folgenden kurz: „der Vorsitzende“) mit dem in dieser Tagsatzung unvertretenen Kläger „die Zeitspanne zwischen rechtskräftiger Erledigung des Parallelverfahrens und Zeitpunkt des Fortsetzungsantrages“.
Der Kläger gab nach entsprechender Erörterung dazu wie folgt an: Seiner Ansicht nach sei das Kündigungsanfechtungsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen. Er verweise darauf, dass er bereits im Jahr 2022 bei der Arbeiterkammer im August um Unterstützung ersucht habe. Die Frage des Rechtsschutzes sei dann bis zum Verfassungsgerichtshof getragen worden. Tatsächlich habe der Verfassungsgerichtshof letztlich ausgesprochen, dass der Kläger einen Anspruch auf Rechtsschutz habe. Ungeachtet dieser Anweisung habe die AK keine weiteren Schritte getätigt. Der Kläger verwies diesbezüglich auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes „v365/2023 und v2/2024“.
Über weitere Gründe befragt, die die Zeitdauer zwischen rechtskräftiger Erledigung des Kündigungsanfechtungsverfahrens und dem Fortsetzungsantrag im gegenständlichen Fall betreffen, gab der Kläger an, dass die Frage der Rechtsschutzgewährung durch die AK der wesentliche Grund gewesen sei. Gründe im Verhältnis zwischen ihm und der Beklagten lägen nicht vor.
In der Folge wurde seitens des Vorsitzenden erörtert, dass Spruchreife eingetreten sei. Weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet. Daraufhin wurde beschlussmäßig der Schluss der Verhandlung erklärt und bekannt gegeben, dass die Entscheidung schriftlich ergehen werde (Näheres dazu s. Tagsatzungsprotokoll ON 17.3).
Mit dem hier angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es ging dabei von dem eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Sachverhalt aus.
Rechtlich kam das Erstgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Kläger das gegenständliche Verfahren nicht gehörig fortgesetzt habe und damit die Unterbrechungswirkung für die Verjährungsfrist der klagsgegenständlichen Ansprüche rückwirkend weggefallen sei, weshalb die Klage wegen Verjährung abzuweisen gewesen sei. Der Kläger habe erst mit Schriftsatz vom 29.8.2025 – sohin mehr als 2 ½ Jahre nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes – die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Als besonderen Grund für seine Untätigkeit habe sich der Kläger lediglich auf eine behauptete Untätigkeit der Arbeiterkammer und auf den Rechtsstreit vor dem Verfassungsgerichtshof berufen. Es sei kein beachtlicher Grund für die Untätigkeit und für die Nichtfortsetzung des Verfahrens, der im Verhältnis der Streitteile gelegen wäre, vorgebracht worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zur Mängelrüge:
Der Berufungswerber führt im Wesentlichen aus, er sei rechtlich unkundig und im gegenständlichen Verfahren in der Tagsatzung vom 26.11.2025 unvertreten gewesen. Aus diesem Grund wäre iSd § 182a ZPO die Frage der nicht gehörigen Fortsetzung mit ihm eingehender zu erörtern gewesen. Er sei zwar zur Frage des Zeitpunktes seines Fortsetzungsantrags befragt worden, jedoch nicht über die ihm offenbar nicht bewusste Frage der möglichen Verjährung des Anspruchs und der diesbezüglich relevanten Voraussetzungen aufgeklärt worden, sodass ihm die Erstattung relevanten Vorbringens nicht möglich gewesen sei. Demgemäß liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil er bei korrekter Belehrung die Gründe für den konkreten Fortsetzungszeitpunkt „im Sinne der oben dargestellten Ausführungen“ hätte vorbringen und solcherart die Abweisung des auf jenen Grund gestützten Urteils abwenden können.
Die Mängelrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RISJustiz RS0043049, RS0043027). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T4, T5]). Im Falle der Behauptung der Verletzung der Anleitungspflicht muss daher der Rechtsmittelwerber darlegen, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Erörterung weiter vorgebracht hätte oder welche Beweismittel er beantragen hätte wollen, weil nur auf dieser Grundlage die Wesentlichkeit des Mangels beurteilt werden kann (RS0037325 [T5]; 9 Ob 6/02a uva). Ebenso wird judiziert, dass der Rechtsmittelwerber in der Berufung nachvollziehbar aufzuzeigen hat, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T5]).
Diese Anforderungen erfüllt die Mängelrüge nicht.
So führt der Kläger nicht an, welche konkreten Beweismittel er im Falle einer ordnungsgemäßen Erörterung hätte beantragen wollen. Des weiteren gibt er nicht an, welche für ihn günstigen (konkreten) Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. So zeigt er in der Berufung nicht auf, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (2 Ob 174/12w mwN; RS0043039 [T5]). Der Berufungswerber nimmt auf keine vom Erstgericht getroffenen Feststellungen Bezug, welche im Hinblick auf den von ihm behaupteten Verfahrensmangel unrichtig gewesen sein sollten und welche andere Sachverhaltsgrundlage konkret hätte angenommen werden müssen.
Aber auch bei gesetzmäßiger Ausführung der Mängelrüge wäre für den Kläger nichts gewonnen.
Wie sich aus dem – oben im Wesentlichen referierten – Tagsatzungsprotokoll ON 17.3 ergibt, ist der Vorsitzende des Erstgerichts seiner Manuduktionspflicht nachgekommen. Der Vorsitzende hat den Kläger ausreichend angeleitet und ihm die Möglichkeit gegeben vorzubringen, was die Gründe für das späte Einbringen seines Fortsetzungsantrages gewesen seien. Der Kläger gab dazu ausdrücklich an, dass die Frage der Rechtsschutzgewährung durch die Arbeiterkammer der wesentliche Grund gewesen sei, Gründe im Verhältnis zwischen ihm und der Beklagten seien nicht vorgelegen.
Angesichts dieser Angaben des Klägers war der Vorsitzende nicht gehalten, den Kläger noch weiter anzuleiten. Die richterliche Anleitungspflicht verhält den Richter nämlich dazu, darauf hinzuwirken, dass alle entscheidungserheblichen Angaben gemacht und alle nötigen Aufschlüsse gegeben werden (vgl. Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 182 ZPO Rz 1 mwN). Dabei ist zu beachten, dass der zur Unparteilichkeit verpflichtete Richter im Rahmen der ihn treffenden richterlichen Anleitungspflicht nicht „zum Rechtsfreund einer Partei“ wird, etwa indem er „beratend auf die Partei einwirkt“ (vgl. Fucik aaO mit zahlreichen Judikaturnachweisen). In Anbetracht der Angaben des Klägers, wonach Gründe im Verhältnis zwischen ihm und der Beklagten nicht vorgelegen seien, die zu seinem späten Fortsetzungsantrag geführt hätten, hätte eine Anleitung durch den Vorsitzenden nur dann für den Kläger ein rechtlich günstigeres Ergebnis bewirken können, wenn der Vorsitzende den Kläger dahingehend beraten hätte, diese Angaben zurückzuziehen und abweichend von diesen Angaben Gründe zu behaupten, die das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten betreffen (Näheres zu dieser rechtlichen Thematik s. die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils und unten zur Rechtsrüge des Klägers). Eine solche Vorgangsweise würde jedoch die Grenzen der richterlichen Anleitungspflicht sprengen und sogar den Anschein einer Befangenheit (vgl. § 19 ff JN) des Vorsitzenden begründen.
Da die Mängelrüge bereits mangels gesetzmäßiger Ausführung ins Leere geht und keine Tatsachenrüge erhoben wurde, übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge:
1. Der Berufungswerber führt zusammengefasst aus, dass zum Zeitpunkt seines Fortsetzungsantrags die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht ausgeschöpft gewesen sei. Vielmehr seien erst insgesamt rund 2 Jahre und 2 Monate vergangen, sodass keinesfalls Verjährung eingetreten sein könne.
Ab Kenntnis des Schadens im Juni 2019 bis zur Klagseinbringung am 5.11.2019 sei ein Zeitraum von fünf Monaten vergangen; zwischen dem Wegfall des Unterbrechungsgrunds mit 13.1.2023 und der Fortsetzung des Verfahrens mit Eingabe vom 29.8.2025 sei ein Zeitraum von einem Jahr und rund siebeneinhalb Monaten vergangen. Insgesamt sei somit – ohne Miteinrechnung der Verfahrensdauer bis zur Unterbrechung und des Zeitraums bis zum rechtskräftigen Abschluss des als präjudiziell erachteten Parallelverfahrens – die dreijährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Fortsetzungsantrags keinesfalls ausgeschöpft gewesen; vielmehr seien erst insgesamt rund zwei Jahre und zwei Monate vergangen, sodass keinesfalls Verjährung eingetreten sein könne. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen 4 Ob 191/10g und 2 Ob 2059/96z.
Diese Argumentation des Klägers ist verfehlt, weil er in diesem Zusammenhang offenbar einem Rechenfehler unterliegt.
Unstrittig ist, dass die Verjährungsfrist mit Juni 2019 zu laufen begann. Mit der Erhebung der gegenständlichen Klage am 5.11.2019 ist eine Unterbrechung dieser Verjährungsfrist eingetreten (vgl § 1497 ABGB). Im Kündigungsanfechtungsverfahren wurde die Klage des Klägers abgewiesen und ist diese Klagsabweisung am 13.1.2023 in Rechtskraft erwachsen. Den Fortsetzungsantrag im gegenständlichen Verfahren stellte der Kläger erst am 29.8.2025, somit zwei Jahre und rund 7 ½ Monate nach dem rechtskräftigen Urteil im Kündigungsanfechtungsverfahren. Soweit der Berufungswerber – ausgehend von den selben Daten wie oben referiert – hier jedoch von einer Zeitspanne von lediglich einem Jahr und rund 7 ½ Monaten ausgeht, kann dies rechnerisch nicht nachvollzogen werden.
Daraus ergibt sich, dass die dreijährige Verjährungsfrist auch dann als abgelaufen zu beurteilen ist, wenn man die Dauer des gegenständlichen Verfahrens ab Einbringung der Klage am 5.11.2019 bis zur Rechtskraft des im Kündigungsanfechtungsverfahren ergangenen Urteils mit 13.1.2023 herausrechnet.
Damit zeigt sich, dass die vom Berufungswerber in diesem Zusammenhang zur Begründung herangezogene Entscheidung 4 Ob 191/10g seinen Standpunkt nicht stützen kann. Nach dieser Entscheidung - und den weiteren in diese Richtung gehenden Entscheidungen - des Obersten Gerichtshofs (vgl. Dehn in KBB7 § 1497 ABGB Rz 11 mwN) ist nämlich die Zeit nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Beurteilung der Frage maßgeblich, ob das Verfahren „gehörig fortgesetzt“ wurde (vgl. Dehn aaO). Nach dieser Rechtsprechung ist die Untätigkeit nur soweit relevant, als sie in der Zeit nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungsfrist fällt (4 Ob 191/10g Punkt 2.2. mwN; 1 Ob 165/09k). Eine solche relevante Untätigkeit des Klägers liegt hier vor.
Auch die vom Berufungswerber zitierte Entscheidung 2 Ob 2059/96z kann seinen Prozessstandpunkt nicht stützen, weil sie einen nicht vergleichbaren (Ausnahme)Fall betraf.
Vorliegend hat das Erstgericht im Unterbrechungsbeschluss angeordnet, dass das Verfahren nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt werde. Damit war der Kläger zu einem prozessualen Handeln verpflichtet; die gehörige Fortsetzung des Verfahrens ist in einem solchen Fall nach einem strengen Maßstab zu beurteilen (RS0109334 [T1, T2, T3]). Der Kläger hat keine für das gegenständliche Verfahren beachtlichen Gründe ins Treffen geführt, die rechtfertigen könnten, warum er mit seinem Fortsetzungsantrag ungebührlich lang zugewartet hat. Wie bereits das Erstgericht richtig dargelegt hat, kann sich der Kläger zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit nur auf solche Gründe berufen, die im Verhältnis zwischen den Prozessparteien liegen (RS0034867). Im Bereich des Klägers gelegene Umstände dürfen nach ständiger Rechtsprechung nicht als Rechtfertigungsgründe für die prozessuale Untätigkeit herangezogen werden (RS0034867 [T3]). Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen nach der Rechtsprechung beispielsweise insbesondere bei mehr als dreimonatigem Ruhen beachtliche und stichhältige Gründe gegeben sein. Vermag der Kläger solche Gründe nicht darzutun, so genügt, besonders wenn die Verjährungsfrist – wie hier – bereits verstrichen wäre, der Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit (vgl RS0034867 [T6]).
Wie zuvor angeführt, betraf die vom Berufungswerber ins Treffen geführte Entscheidung 2 Ob 2059/96z einen nicht vergleichbaren (Ausnahme)Fall. In dieser Entscheidung kam der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass keine beharrliche Untätigkeit des Klägers vorliege, wenn er vom Tod seines Rechtsvertreters keine Kenntnis gehabt habe (vgl. dazu auch RS0034867 [T8]). Ein solcher Ausnahmefall, wie er der Entscheidung 2 Ob 2059/96z zugrunde lag, ist hier zweifelsfrei nicht gegeben. Vielmehr ist hier der klassische Fall gegeben, dass in der Sphäre des Klägers gelegene Umstände bestehen, die als Rechtfertigungsgründe für die Säumnis des Klägers nicht in Betracht kommen (vgl. dazu beispielsweise RS0034867 [T9, T10, T13, T14 ua]).
Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass sich der Kläger zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit nicht auf Gründe berufen hat, die seine Untätigkeit gerechtfertigt hätten, wobei den Kläger für das Vorliegen solcher rechtfertigenden Gründe die Behauptungspflicht und die Beweispflicht trifft (RS0034710), es somit Aufgabe des Klägers ist, die Gründe für die Untätigkeit vorzubringen und zu beweisen (RS0034805; RS0034704; 8 ObA 27/16b ua) und das Gericht von Amts wegen keinesfalls Erhebungen über die Ursache der Untätigkeit des Klägers durchführen darf (RS0034710). Wird (wie hier) nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, wird die Klage nicht iSd § 1497 ABGB gehörig fortgesetzt. In einem solchen Fall wird nach ständiger Rechtsprechung die Verjährungsfrist durch die Einbringung der Klage nicht unterbrochen (RS0034599; 9 ObA 22/04g; 9 ObA 36/01m ua).
2. Auch die Argumentation des Berufungswerbers, dass der von der Beklagten erhobene Einwand der nicht gehörigen Fortsetzung dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche, weil die Unterbrechung auf ausdrücklichen Antrag der Beklagten erfolgt sei, geht ins Leere.
Eine Verjährungseinrede verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist (RS0014838; RS0034537 [T4]). Gemeint ist dabei nicht notwendiger Weise List, wohl aber ein (bewusstes oder unbewusstes) Verhalten des Anspruchsgegners, auf Grund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, sodass er aus diesen Gründen eine rechtzeitige Klagsführung unterlassen hat (RS0034537 [T8]; RS0014838 [T5, T7, T11]; 5 Ob 55/24k Rz 39 mwN).
Vorliegend ist der Beklagten kein Verhalten anzulasten, welches den vom Berufungswerber gezogenen Schluss zulassen würde, dass die Verjährungseinrede der Beklagten gegen Treu und Glauben verstoße. Der vom Berufungswerber ins Treffen geführte Umstand, dass die Beklagte einen Unterbrechungsantrag gestellt habe (Näheres dazu s. den vorbereitenden Schriftsatz der Beklagten ON 4.1), ist nicht geeignet, um die Verjährungseinrede der Beklagten als gegen Treu und Glauben verstoßend zu beurteilen. Darüber hinaus hat sich der in der Tagsatzung vom 17.12.2019 anwaltlich vertretene Kläger sogar mit einer Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Kündigungsanfechtungsverfahrens einverstanden erklärt, wobei eine Fortsetzung des Verfahrens erst über schriftlichen Antrag einer der Parteien erfolgt (vgl. Tagsatzungsprotokoll ON 5.2, S 2).
3. Auch der vom Berufungswerber auf Seite 7 seines Rechtsmittels gerügte Feststellungsmangel liegt nicht vor. Die vom Kläger dort gewünschten zusätzlichen Feststellungen, die die von ihm vorgebrachten Probleme bei der Erlangung eines Rechtsschutzes durch die Arbeiterkammer betreffen, stellen im gegenständlichen Verfahren keine rechtlich relevanten Tatfragen dar, weil – wie oben bereits mehrfach aufgezeigt wurde – der Kläger sich zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit nur auf solche Gründe wirksam berufen kann, die im Verhältnis zwischen den Prozessparteien liegen.
Da auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zukommt, war der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 Abs 1 und 50 ZPO. Der mit seiner Berufung unterlegene Kläger hat der Beklagten die tarifmäßig verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Ein Kostenzuspruch – wie in der Berufungsbeantwortung beantragt – zu Handen der Beklagtenvertreterin hatte nicht zu erfolgen, weil es für einen solchen Kostenzuspruch keine gesetzliche Grundlage gibt (3 Ob 30/04i mit ausführlicher Begründung; in diesem Sinne auch Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.74 mwN).
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag. Ob und inwieweit das Zuwarten mit der Verfahrensfortsetzung als ungewöhnliche Untätigkeit des Klägers zu beurteilen ist, die die Unterbrechungswirkung der Klage beseitigt, stellt wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls (RS0034805) keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RS0044464; 9 ObA 36/01m uva). Auch die Rechtsfrage, ob die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstößt, ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beantworten (RS0014838 [T15]; 5 Ob 55/24k Rz 40; 9 Ob 62/13b ua).
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