OLG Wien 8Rs10/26p

8Rs10/26pOberlandesgericht25.02.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 8Rs10/26p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0080RS00010.26P.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter DiplBw Michael Choc, MBA, und Christian Römer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj. A* B*, geboren **, *, vertreten durch C, ebendort, diese vertreten durch DDr. Wolfgang Gabler, M.E.S., LL.M., Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 12.8.2025, **9, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt damit eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger ab dem gesetzlichen Stichtag ein Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen, ab.

Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

„Der am ** in ** geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Mit 19.2.2025 wurde dem Kläger der Status des Subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt und eine bis 18.2.2026 gültige Aufenthaltsberechtigung plus Art 8 EMRK erteilt (./3).

Die Eltern des Klägers, D* B* und C*, sind in Russland geboren, sind ebenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation und besitzen die RotWeißRoteKarte plus gemäß § 41a Abs 9 NAG. Beide haben den freien Zugang zum Arbeitsmarkt (./4, ./5). Die Eltern sind 2006 nach Österreich gekommen, sowohl der Asylantrag als auch der subsidiäre Schutz wurden abgelehnt. Die Kindesmutter hat von Mai 2023 bis Dezember 2024 Teilzeit mit 20 Wochenstunden als Verkäuferin gearbeitet, seither bezieht sie Arbeitslosengeld. Der Kindesvater arbeitet seit 2013 in Österreich in verschiedenen Jobs, auch Vollzeit, derzeit geringfügig. Beide sind in Österreich krankenversichert. Die Kindesmutter bezieht für den Kläger erhöhte Familienbeihilfe.“

Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass kein Anspruch des Klägers auf Pflegegeld bestehe, weil in § 3a BPGG weder der Aufenthaltstitel nach § 41a Abs 9 NAG noch nach § 55 Abs 1 AsylG genannt sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Der Berufungswerber führt im Wesentlichen aus, dass das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung unrichtigerweise ausschließlich von § 3a Abs 2 Z 3 und Z 4 BPGG als Rechtsgrundlage für die Gewährung von Pflegegeld ausgehe. Richtigerweise hätte das Erstgericht als Rechtsgrundlage auch § 3a Abs 2 Z 1 BPGG berücksichtigen müssen. Nach dieser Bestimmung seien Fremde österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, insoweit sich eine Gleichstellung aus Unionsrecht ergebe.

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen habe sich die Kläger vor Antragstellung auf Pflegegeld mehr als fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Gemäß Art 11 Abs 1 lit d der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen müssten langfristig Aufenthaltsberechtigte auf den Gebieten der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe und dem Sozialschutz im Sinn des nationalen Rechts wie eigene Staatsangehörige behandelt werden. Nach Art 4 Abs 1 der zitierten Richtlinie sei einem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erteilen, der sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufgehalten habe. Aus Art 4 Abs 1a dieser Richtlinie ergebe sich, dass unter die langfristig Aufenthaltsberechtigten auch Personen fielen, denen internationaler Schutz gewährt worden sei. Gemäß Art 2 lit f dieser Richtlinie fielen unter die Definition „internationaler Schutz“ neben anerkannten Flüchtlingen auch Personen, die anderweitig international Schutz benötigten. Die Kläger sei zweifellos eine Person, der internationaler Schutz im Sinne der zitierten Richtlinie zukomme. Die Kläger habe somit Anspruch auf Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß.

Würde man nur § 3a Abs 2 Z 3 und 4 BPGG als Rechtsgrundlage für die Gewährung von Pflegegeld heranziehen – wie dies das Erstgericht getan habe – würde § 3a Abs 2 BPGG gegen die zitierte Richtlinie verstoßen, weil dem Kläger damit nach österreichischem Recht sein unionsrechtlicher Anspruch auf Pflegegeld verwehrt werde.

Des weiteren rügt der Kläger rechtliche Feststellungsmängel. Das Erstgericht habe keine Feststellungen bezüglich der Erfordernisse gemäß den Art 4ff der genannten Richtlinie getroffen. Das Erstgericht hätte im Hinblick auf die Erfordernisse der Art 4ff dieser Richtlinie zu folgenden Beweisthemen Beweise aufnehmen und Feststellungen treffen müssen:

„a) Erfüllt die klagenden Partei die Integrationsanforderungen nach österreichischem Recht,

b) wurde der klagenden Partei ein Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit versagt.“

Letztlich regt der Kläger auch eine „Vorlage gemäß Art 267 AEUV“ zu der Frage an, ob er als langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie anzusehen und als Folge dessen auf den Gebieten der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe und dem Sozialschutz einem österreichischen Staatsbürger gleichgestellt sei und folglich Anspruch auf Pflegegeld wie ein österreichischer Staatsbürger habe.

Das Berufungsgericht hat dazu Folgendes erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass bei Behandlung der Rechtsrüge von den erstgerichtlichen Feststellungen auszugehen ist.

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen wurde dem Kläger mit 19.2.2025 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt und eine bis 18.2.2026 gültige „Aufenthaltsberechtigung plus Art 8 EMRK“ erteilt (vgl. Beilage ./3). Seine Eltern besitzen die „RotWeißRotKarte plus“ gemäß § 41a Abs 9 NAG.

Soweit der Berufungswerber ausführt, dass „die Mutter mittlerweile den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ besitzt“, weicht er unzulässigerweise von den erstgerichtlichen Feststellungen ab und ist die Rechtsrüge insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sollten diese Ausführungen als neues Vorbringen des Klägers betrachtet werden, ist dieses unzulässig und damit unbeachtlich, weil es gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot verstößt.

Nach ständiger Rechtsprechung sind weder eine gültige „Aufenthaltsberechtigung plus Art 8 EMRK“ nach § 55 Abs 1 AsylG noch eine „RotWeißRotKarte plus“ gemäß § 41a Abs 9 NAG ausreichende Aufenthaltstitel im Sinne des § 3a BPGG, um daraus einen Anspruch auf Pflegegeld für Personen wie den Kläger, der über keine österreichische Staatsbürgerschaft und keinen Anspruch auf Grundleistung verfügt (Näheres dazu siehe Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 3.52ff iVm Rz 3.11ff je mwN; 10 ObS 116/20m), abzuleiten.

Wie bereits das Erstgericht in seiner ausführlichen rechtlichen Beurteilung richtig aufgezeigt hat, ist weder der Aufenthaltstitel nach § 41a Abs 9 NAG („RotWeißRotKarte plus“) noch nach § 55 Abs 1 AsylG („Aufenthaltsberechtigung plus“ bzw wie vom Erstgericht bezeichnet „Aufenthaltsberechtigung plus Art 8 EMRK“ in § 3a BPGG genannt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung kein Raum für eine analoge Erweiterung der in § 3a Abs 2 Z 4 BPGG genannten Fälle besteht (Näheres dazu siehe 10 ObS 116/20m; 10 ObS 81/18m; RS0132088).

Klarstellend ist weiters festzuhalten, dass der Kläger weder zum Kreis der subsidiär Schutzberechtigten mit Anspruch auf österreichisches Pflegegeld zählt (Näheres dazu siehe RS0129314; 10 ObS 81/18m ua) noch dass eine Gleichstellung aufgrund eines bilateralen Staatsvertrags mit der Russischen Föderation (Russland) vorliegt. Die Fallvariante des § 3a Abs 2 Z 1 BPGG, die auf Personen, die durch Staatsverträge gleichgestellt sind, abstellt, kommt hier somit zweifelsfrei nicht zum Tragen.

Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers handelt es sich bei ihm jedoch auch nicht um eine Person, die gemäß § 3a Abs 2 Z 1 BPGG durch Unionsrecht gleichgestellt ist.

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen verfügen weder der Kläger noch einer seiner beiden Elternteile über einen Aufenthaltstitel „DaueraufenthaltEU“ nach § 45 NAG. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde auch von keinem der beiden Streitteile ein Vorbringen in diese Richtung erstattet. Weder aus dem Vorbringen der Parteien noch aus den Beweisergebnissen oder dem Inhalt des erstgerichtlichen Akts ergaben sich ausreichenden Hinweise dafür, dass der Kläger oder einer seiner beiden Elternteile die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel „DaueraufenthaltEU“ nach § 45 NAG erfüllt hätte. Vielmehr hat das Beweisverfahren ergeben, das diese drei Personen (lediglich) über die vom Erstgericht unbekämpft festgestellten Aufenthaltstitel verfügen, und zwar der Kläger über eine bis 18.2.2026 gültige „Aufenthaltsberechtigung plus Art 8 EMRK“ nach § 55 Abs 1 AsylG und seine Eltern über eine „RotWeißRotKarte plus“ gemäß § 41a Abs 9 NAG.

Die vom Berufungswerber ins Treffen geführte Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig Aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (kurz: Daueraufenthaltsrichtlinie) wurde in Österreich durch innerstaatliche Vorschriften - wie durch den hier vor allem maßgeblichen § 45 NAG - umgesetzt. Wie mehrfach betont, verfügt – ausgehend von den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen - weder der Kläger noch seine Mutter oder sein Vater über einen solchen Aufenthaltstitel „DaueraufenthaltEU“ nach § 45 NAG.

Dem Erstgericht sind in Bezug auf § 45 NAG und die Daueraufenthaltsrichtlinie weder primäre noch sekundäre Verfahrensmängel vorzuwerfen.

Das Vorliegen primärer Verfahrensmängel kann schon deswegen nicht bejaht werden, weil in der Berufung formal keine Mängelrüge erhoben und auch inhaltlich keine primäre Mangelhaftigkeit geltend gemacht wurde.

Sekundäre Verfahrensmängel scheiden aus, weil sich (wie dargelegt) im erstinstanzlichen Verfahren – ausgehend vom Vorbringen der Parteien, den Beweisergebnissen und dem Inhalt des Akts – keine ausreichenden Hinweise in diese Richtung ergeben haben. Das Erstgericht war demzufolge nicht verpflichtet, diese Aspekte in seine Überprüfung einzubeziehen (vgl. RS0086455; RS0042477 [T6]; 10 ObS 49/24i ua). Rechtliche Feststellungsmängel kommen in diesem Zusammenhang nicht in Betracht, weil zu den Aufenthaltstiteln des Klägers und seiner Eltern von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichende Feststellungen getroffen wurden und daher diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden können (RS0053317 [T1]).

Letztlich ist der Berufung zu entgegnen, dass in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast gelten und derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen muss (vgl. Greifeneder/Liebhart aaO Rz 8.106 und Rz 8.112 je mwN).

Ausgehend von der dargestellten Rechtslage ist der Anregung des Berufungswerbers, ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art 267 AEUV einzuleiten, nicht nachzukommen, weil es dafür keine Notwendigkeit gibt.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG werden in der Berufung nicht vorgebracht und sind dem Akt nicht zu entnehmen.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität vorliegt.

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