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8Rs138/25k•OLG Wien 8Rs138/25k
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Bw Michael Choc, MBA, und Christian Römer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, **, vertreten durch die Mähr Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle **, *, vertreten durch Mag. C ua, ebendort, wegen Rückforderung von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (EUR 4.689,96), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.5.2025, GZ **-18, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 877,39 (darin EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Klägerin wurde für ihren am ** geborenen Sohn D* von der Beklagten pauschales Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von 1.1.2017 bis 30.8.2017 zuerkannt und in Höhe von EUR 6.437,20 (242 Tage mit einem Tagessatz von EUR 26,60) ausgezahlt.
Die Klägerin ist seit dem Jahr 2016 Gesellschafterin bürgerlichen Rechts des Familienbetriebs B* E* im Ausmaß von 33,33 %. Es handelt sich um einen Weinbaubetrieb, in dem im Jahr 2017 eine Fläche von 11 ha 44 a selbst bewirtschaftet wurde.
Die Klägerin war seit 2016 im Betrieb als Anfängerin für Verkauf und Kundenbetreuung zuständig und hat administrative Tätigkeiten durchgeführt. Soweit es mit ihrem Kleinkind möglich war, hat sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestehende Kunden angeschrieben und per Telefon betreut und Barverkäufe einen Halbtag pro Woche, teilweise mit Unterstützung ihrer Schwiegermutter, durchgeführt. Sie erhielt für ihre Tätigkeit im Familienbetrieb selbst ein Wirtschaftsgeld für den Einkauf und Kosten für das gemeinsame Kind. Sie erhielt dieses nicht in Form einer fixen Summe, sondern nahm sich, was benötigt wurde, ca EUR 150 pro Woche (insgesamt EUR 4.200,00). Außerhalb des einen Tages pro Woche hat sie Kunden auf andere Termine oder an ihren Mann bzw ihre Schwiegermutter verwiesen.
In der Zeit von Jänner bis Juli 2017 erzielte die Klägerin gemeinsam mit ihren Mitgesellschaftern durch ihre Tätigkeit mittels Ab-Hof-Weinverkäufen Einnahmen in Höhe von EUR 7.155,10, die auf das Firmenkonto flossen.
Mit Bescheid vom 19.11.2024 widerrief die Beklagte die Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum von 1.1.2017 bis 30.8.2017 in Höhe der Überschreitung der Zuverdienstgrenze und verpflichtete sie zum Rückersatz von EUR 4.689,96.
Dagegen richtet sich die Klage. Im Verfahren machte die Klägerin von der Möglichkeit der Abgrenzung der Einkünfte gemäß § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG Gebrauch. Zunächst erklärte sie eine Abgrenzung der Einkünfte für Jänner bis August 2017, ausgehend von ihrem Drittelanteil an der GesBR. Zuletzt brachte sie vor, sie sei von 1.1.2017 bis 31.7.2017 regelmäßig einmal wöchentlich mit dem Ab-Hof-Verkauf betraut gewesen. Die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen von insgesamt EUR 7.155,10 seien ihr unmittelbar zugeflossen und stellten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit dar.
Die Beklagte stellt demgegenüber auf die Jahreseinkünfte für 2017 ab und ermittelt einen die Zuverdienstgrenze überschreitenden Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte von EUR 20.890,73 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von EUR 16.069,79 zzgl 30 %). Die von der Klägerin im Verfahren vorgenommene Abgrenzung der Einkünfte sei unzureichend.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht fest, dass der Rückersatz des im Zeitraum von 1.1.2017 bis 30.8.2017 geleisteten Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von EUR 4.689,96 zu Unrecht erfolgt sei und ein Rückforderungsanspruch der Beklagten in Höhe dieses Betrags nicht bestehe.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es die auf den Seiten 5 bis 7 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich führte es zusammengefasst aus: Nach der von der Klägerin im Verfahren vorgelegten steuerlichen Abgrenzung für Jänner bis August 2017 ergebe sich ein Betrag von EUR 11.731,65, nach den aufgrund ihrer Tätigkeit erwirtschafteten Erträge von Jänner bis Juli 2017 ein Betrag von EUR 15.945,65 und nach dem lukrierten Einkommen der Klägerin (Wirtschaftsgeld) von Jänner bis Juli 2017 ein Betrag von EUR 9.360,00. Jedenfalls erreiche damit das Einkommen der Klägerin aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit von Jänner bis Juli 2017 nicht den Grenzbetrag nach § 2 Abs 1 Z 3 KBGG (idFd BGBl I Nr 53/2016), sodass der von der Beklagten geltend gemachte Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 Satz 2 KBGG nicht erfüllt sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinn einer Klageabweisung unter Bescheidwiederholung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Beklagte bekämpft die Feststellungen:
„Im Zeitraum von Jänner bis August 2017 lukrierte die Gesellschaft B* E* aus dem Weinbau Einnahmen von EUR 92.410,90 und verbrauchte selbst Wein von EUR 18,50. Abzüglich der 70 % Betriebsausgabenpauschale von EUR 64.700,58, dem Kostenanteil der Sozialversicherungsbeiträge der SVA der Bauern von EUR 7.078,32 und dem 13 % Gewinnfreibetrag von EUR 2.600,-- ergibt sich ein steuerlicher Gewinn der Gesellschaft aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von EUR 18.050,50. Davon fallen auf die Klägerin nach dem Aufteilungsschlüssel der Gesellschaft EUR 6.016,23. Sonstige Einnahmen und Einnahmen aus Verpachtung wurden erst Ende des Jahres 2017 erzielt (Beilagen ./C bis ./F).“ (Urteil Seite 5 f)
Sie begehrt die Ersatzfeststellungen:
„Im Jahr 2017 betragen die Einkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft EUR 16.069,79. Es kann nicht festgestellt werden, in welchem Ausmaß die Klägerin Einkünfte aufgrund der von ihr in den Monaten Jänner bis Juli 2017 ausgeübten Tätigkeiten erzielt hat. Es kann weiters nicht festgestellt werden, in welchem Ausmaß Einkünfte nach Ende des Anspruchszeitraumes im Jahr 2017 angefallen sind. Während des Jahres 2017 hat sich das zeitliche Ausmaß, in dem die Klägerin pro Woche für den Betrieb tätig war, nicht verändert.“
1. 2 Die hier bekämpften Feststellungen sind von einem – implizit gerügten – Verfahrensmangel betroffen, der aber nicht zur Aufhebung des Urteils führt, weil die Feststellungen nicht entscheidungswesentlich sind:
Die Feststellungen stützen sich auf zwei von der Klägerin im Verfahren vorgelegte – nicht von einem Steuerberater und auch sonst nicht unterschriebene – Aufstellungen (./C, ./D). Insbesondere hätten demnach die Einnahmen der GesBR aus Weinbau – nicht weiter aufgeschlüsselt – für den Zeitraum von Jänner bis August 2017 EUR 27.728,82 und für September bis Dezember 2017 EUR 117.032,64 betragen.
Diese Aufstellungen allein sind kein taugliches Beweismittel, um die zeitliche Aufteilung der Einkünfte verlässlich festzustellen, auch wenn dem Erstgericht diese Aufteilung grundsätzlich plausibel erschien. Der Berufung ist beizupflichten, dass die Klägerin dadurch den Nachweis, aufgrund welcher Tätigkeiten die Einkünfte in den jeweiligen Zeiträumen angefallen sind, nicht erbracht hat.
Um eine Feststellung zur zeitlichen Aufteilung der Einkünfte ausreichend begründen zu können, wären der Klägerin im Rahmen des § 87 Abs 1 ASGG konkrete Nachweise abzuverlangen gewesen, hier etwa in Form von Rechnungsbelegen, wie sie sie partiell bereits vorlegt hat.
Zur rechtlichen Beurteilung taugliche Feststellungen müssten außerdem erkennen lassen, in welchem Ausmaß die Einkünfte im Anspruchzeitraum „angefallen“ sind, was nicht mit dem Zufluss gleichzusetzen sein muss (siehe hierzu unten zur Rechtsrüge); überdies zählt der August nicht zum Anspruchszeitraum nach § 8 Abs 1 Z 1 Z 2 KBGG.
Das Berufungsgericht übernimmt diese Feststellungen daher nicht.
Wie unten bei Behandlung der Rechtsrüge aufzuzeigen sein wird, sind die Feststellungen zu der von der Klägerin zunächst im Verfahren vorgelegten Abgrenzung (./C und ./D) aber nicht entscheidend, weil sich die Alternativbegründung des Erstgerichts, die an den von der Klägerin durch ihre eigene Tätigkeit erzielten, konkret festgestellten Einnahmen anknüpft, als zutreffend erweist.
1. 3 Dass die steuerlichen Jahreseinkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft für 2017 laut Datenübermittlung des Bundesrechenzentrums EUR 16.069,79 betrugen, steht nicht im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen; es ist auch nicht strittig.
Auch zur Änderung des Ausmaßes der Tätigkeit der Klägerin innerhalb des Jahres 2017 hat das Erstgericht keine mit Tatsachenrüge angreifbare Feststellung getroffen.
1. 4 Das Erstgericht hat festgestellt:
„In der Zeit von Jänner bis Juli 2017 erzielte die Klägerin gemeinsam mit ihren Mitgesellschaftern durch ihre Tätigkeit mittels Ab-Hof-Weinverkäufen Einnahmen in Höhe von EUR 7.155,10, die auf das Firmenkonto flossen.“
Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, stellt das Erstgericht damit abschließend jene Einnahmen fest, die (zumindest auch) auf die Tätigkeit der Klägerin im Anspruchszeitraum zurückzuführen sind (siehe auch Beweiswürdigung Urteil Seite 7, wonach die Klägerin „höchstens“ ein solches „Einkommen“ erzielt habe, vor dem Hintergrund des Vorbringens ON 14.1 und der Aussage der Klägerin in ON 16.1).
Die Beklagte führt zu dieser Feststellung keine Tatsachenrüge aus.
Soweit die Berufung im Zusammenhang mit den oben behandelten Feststellungen auch in Zweifel zieht, dass die Einkünfte der Klägerin im Zeitraum Jänner bis Juli 2017 genau den Einnahmen des Ab-Hof-Verkaufs an einzelnen Tagen entsprochen hätten, ist daher nur der Vollständigkeit festzuhalten:
Welche vereinnahmten Zahlungen als im Anspruchszeitraum angefallene „Einkünfte“ der Klägerin im Sinn des KBGG zu werten sind, ist letztlich eine Rechtsfrage.
Gegen die zitierte Tatsachenfeststellung, wonach die Mitwirkung der Klägerin im Betrieb im Anspruchszeitraum höchstens zu den festgestellten Zahlungseingängen aus dem Ab-Hof-Verkauf führte, bestehen jedenfalls auch inhaltlich keine Bedenken.
Insoweit hat die Klägerin im Einzelnen Rechnungen vorgelegt, die in Übereinstimmung mit ihren lebensnahen, vom Erstgericht als glaubwürdig befundenen Angaben stehen, wonach sie einmal pro Woche mit Unterstützung der Schwiegermutter Barverkäufe durchgeführt habe (siehe ON 16.1., Seite 2). Daraus, dass auf den Rechnungen der Name des Verkäufers nicht aufscheint, brauchte das Erstgericht keine Zweifel zu schöpfen. Im Hinblick auf die Aussage der Klägerin, wonach sie nur einen Tag in der Woche gearbeitet habe und im Übrigen die Kunden im Wesentlichen nur weiter verwies, ist auch die Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die Tätigkeit der Klägerin von Jänner bis Juli „höchstens“ zu einem „Einkommen“ (der GesBR) in Höhe der anhand der Rechnungsbelege dargelegten Barverkäufe führte (vgl Urteil Seite 7).
2. 1 In ihrer Rechtsrüge argumentiert die Beklagte, dass der von der Klägerin im Verfahren vorgelegte Abgrenzungsnachweis (./C und ./D) ungeeignet sei, weil der davon umfasste Monat August nicht zum Anspruchszeitraum zähle und überdies nicht den steuerrechtlichen Bestimmungen entspreche. Auch das Abstellen allein auf den Zufluss genüge nicht. Die Klägerin habe Beweise vorzulegen, anhand deren sich die im Anspruchszeitraum entstandenen Einkünfte feststellen und sich von den übrigen Einkünften des Kalenderjahres auch abgrenzen lassen. Die Vorgangsweise des Erstgerichts, drei verschiedene, einander widersprechende Berechnungen vorzunehmen, entspreche den Anforderungen des § 8 Abs 1 Z 2 KBGG nicht.
Als sekundären Feststellungsmangel rügt die Beklagte, dass das Gericht die Jahreseinkünfte 2017 nicht festgestellt hat.
Das Berufungsgericht hat die auf ./C und ./D gegründeten Feststellungen schon auf Tatsachenebene nicht übernommen. Wie bereits anlässlich der Beweisrüge erwähnt, folgt es aber der Alternativbegründung des Erstgerichts.
2. 2 Zu den Anspruchsvoraussetzungen für das pauschale Kinderbetreuungsgeld zählt gemäß § 2 Abs 1 Z 3 KBGG in der anzuwendenden Fassung, dass der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8 Abs 1 KBGG) des Elternteiles im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von EUR 16.200,00 oder den höheren individuellen Grenzbetrag nach § 8b KBGG nicht übersteigt.
Maßgebliche Einkünfte sind gemäß § 8 Abs 1 KBGG die Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 des EStG. Maßgebliche Einkünfte aus (ua) Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG) sind gemäß § 8 Abs 1 Z 2 KBGG mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um 30 % zu erhöhen. Wird bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres dem Krankenversicherungsträger nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises, der den steuerrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen hat, sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
2. 3 Der Zuordnungsnachweis kann auch bei Unterlassung einer iSd § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG bzw § 50 Abs 24 KBGG fristgerechten Zuordnungserklärung noch im Sozialrechtsverfahren erbracht werden (vgl RS0132593, auch [T2]).
2. 4 Zielsetzung des KBGG ist, das Kinderbetreuungsgeld nur jenen Eltern zu gewähren, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken. Die Zuverdienstgrenze ist daher als Maßstab für die Bereitschaft der Einschränkung der Berufstätigkeit zugunsten der Betreuungsleistung oder – anders betrachtet – für die Bereitschaft (und Möglichkeit) zur Kinderbetreuung zu sehen (RS0124063 [T38]).
§ 8 Abs 1 Satz 1 KBGG sieht als „maßgebliche Einkünfte“ iSd KBGG die Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 an. Das sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG), aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG), aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) und aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG). Nicht erfasst sind nach dieser Bestimmung Einkünfte gemäß § 27 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen), § 28 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und § 29 EStG (sonstige Einkünfte), weil diese Einkünfte keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit darstellen (vgl 10 ObS 59/18a Pkt 1.2).
Zwischen dem steuerpflichtigen „Einkommen“ im Sinne des EStG und dem Erwerbseinkommen im Sinne der Sozialversicherungsgesetze können auch erhebliche Unterschiede bestehen. Die Regeln des Einkommenssteuergesetzes sind nämlich nicht uneingeschränkt anzuwenden, weil es keine völlige Übereinstimmung der Begriffsbildung gibt und unterschiedliche Ziele der Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze bestehen. Bei Klärung der Frage, welche Einkünfte bzw Abzüge bei der Ermittlung der Höhe des Erwerbseinkommens im Sinn der Sozialversicherungsgesetze zu berücksichtigen sind, können die Gerichte zu anderen Ergebnissen gelangen als die Steuerbehörden im Abgabenverfahren. Eine Bindung der Gerichte an einen Einkommenssteuerbescheid der Abgabenbehörde ist insoweit zu verneinen (10 ObS 24/13x Pkt 3.3).
Mit der Ausnahmeregelung des § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG wird auch das sonst geltende Zuflussprinzip durchbrochen, weil die Einkünfte aus einer vor dem Anspruchszeitraum beendeten oder nach diesem begonnenen Betätigung selbst dann außer Ansatz bleiben, wenn sie erst während des Anspruchszeitraums zufließen. Wird nicht im gesamten Kalenderjahr Kinderbetreuungsgeld bezogen und nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraums angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraums angefallen sind. Im Fall eines derartigen Nachweises sind die während des Anspruchszeitraums angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen (10 ObS 34/13t Pkt 2. mwN).
2. 5 Zu den Einkünften aus land- und Forstwirtschaft zählen gemäß § 21 Abs 2 Z 2 EStG auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.
Die Gesellschafter einer GesBR sind dann als Mitunternehmer anzusehen, wenn sie Unternehmerinitiative entfalten und Unternehmerrisiko eingehen (Steinhauser, Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 23 Rz 122; vgl Böck, aaO, EStG § 21 Rz 149).
Von einer solchen Mitunternehmerschaft ist hier nach den Feststellungen auszugehen. Die Klägerin ist als Gesellschafterin an einem als GesBR geführten landwirtschaftlichen Familienunternehmen beteiligt.
2. 6 Zu den Mitunternehmern im Sinn des Einkommenssteuerrechts zählen etwa auch Kommanditisten. In der Entscheidung 10 ObS 59/18a war zu prüfen, ob steuerpflichtige „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“, die allein aus der Stellung der dortigen Klägerin als Kommanditistin stammten, maßgeblich für die Überschreitung der Zuverdienstgrenze waren. Der OGH billigte die Ansicht des Berufungsgerichts, wonach diese Einkünfte nicht zu berücksichtigen waren, weil die Klägerin im Anspruchszeitraum faktisch nicht erwerbstätig war und ihr überdies diese Einkünfte aufgrund einer gesellschaftsrechtlich zulässigen Vereinbarung (Verbot der Entnahme des Gewinnanteils) real nicht zukamen. Dieses Ergebnis entspricht nämlich den Wertungen des KBGG, wonach Eltern die Zuverdienstgrenze überschreiten, wenn sie während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld Erwerbseinkünfte erzielen, während der Bezug insbesondere auch von Einkünften aus Kapitalvermögen nach geltender Rechtslage nicht schadet. Der Umstand, dass die Klägerin aus einkommensteuerrechtlichen Gründen ihren Gewinnanteil als Kommanditistin als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ im Sinn des § 23 Z 2 EStG zu versteuern hatte, änderte nichts daran, dass sie im fraglichen Zeitraum keine Erwerbstätigkeit ausübte.
2. 7 Der Zweck des KBGG gebietet also bei Anwendung des § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 in Fällen der Mitunternehmerschaft aufgrund einer Gesellschafterstellung eine Differenzierung danach, inwieweit Einkünfte, die steuerlich gleichwohl als Einkünfte nach § 21 bis 23 EStG zu qualifizieren sind, tatsächlich durch die selbständige Erwerbstätigkeit, die zum Zweck der Kinderbetreuung eingeschränkt werden soll, angefallen sind oder wertungsmäßig mit Einkünften aus Kapitalvermögen zu vergleichen sind, die unabhängig von eigener Tätigkeit zufließen (wie zB Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 27 Abs 2 Z 3 EStG oder Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter gemäß § 27 Abs 1 Z 4 EStG).
Die Klägerin hat (zumindest auch) durch ihre Arbeitskraft zum Gesellschaftszweck beigetragen.
Soweit Einkünfte der GesBR auf die Tätigkeit der Mitgesellschafter der Klägerin zurückzuführen sind – die ja ihre Tätigkeit im Anspruchszeitraum nicht einschränken müssen –, kann das bloße Abstellen auf den sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Gewinnanteil zu einem den Wertungen des KBGG widersprechenden Ergebnis führen.
Im hier zu beurteilenden Fall steht konkret fest, welche Einnahmen der GesBR auf die Tätigkeit der Klägerin im Anspruchszeitraum zurückzuführen sind, nämlich (höchstens) ein Anteil der in diesem Zeitraum erzielten Bareinnahmen im Umfang von EUR 7.155,10. Betriebsleitende Tätigkeiten hat die Klägerin nach den Feststellungen nicht ausgeübt. Soweit Gewinnanteile der Klägerin über ihren eigenen Beitrag zu den Einkünften hinausgehen, sind sie im Sinn der Wertungen des KBGG nicht auf ihre Erwerbstätigkeit als solche zurückzuführen.
In dieser besonderen Konstellation erscheint es fallbezogen sachgerecht, zur Beurteilung des Zuverdienstes auf den der Klägerin zurechenbaren Beitrag an den Einnahmen der GesBR abzustellen. Da schon ausgehend von den Zahlungseingängen der Grenzbetrag nicht überschritten wird (EUR 7.155,10 : 7 x 12 zzgl 30 % = EUR 15.945,65), erübrigt sich die Frage der Berücksichtigung von Betriebsausgaben.
Die Frage einer Divergenz zwischen Anfall und Zufluss der Einkünfte stellt sich hier nicht, weil es sich nach den Feststellungen ausschließlich um Barverkäufe ab Hof handelte.
Auch darauf, ob die Klägerin im Anspruchzeitraum weniger gearbeitet hat als von August bis Dezember, kommt es nicht an.
2. 8 Daraus, dass zu 10 ObS 59/18a auch auf ein dort gegebenes Gewinnentnahmeverbot gemäß §§ 122 iVm 168 UGB hingewiesen wurde, lässt sich nicht ableiten, dass es im gegenständlichen Fall zusätzlich darauf ankäme, in welchem Ausmaß die Klägerin Einkünfte der GesBR aus dem Anspruchszeitraum tatsächlich erhielt. Ein Entnahmeverbot nach § 122 UGB führt nur zu einer zeitweisen Einschränkung der Geltendmachung des Entnahmeanspruchs (vgl Schauer in Straube/Ratka/Rauter, UGB § 122 Rz 12); darauf, ob ein Anspruchswerber zustehende Anteile am Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch tatsächlich ausgezahlt erhält, kommt es bei der Zuordnung nach § 8 KBGG aber gerade nicht an (vgl 10 ObS 104/10g).
Entscheidend ist, dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit zum Zweck der Kinderbetreuung nur in einem solchen Ausmaß ausgeübt hat, dass die auf ihre Erwerbstätigkeit zurückzuführenden Einkünfte die Zuverdienstgrenze nicht überschritten.
2. 9 Die Beklagte begehrt die gleichmäßige Verteilung der Pachteinnahmen auf das gesamte Kalenderjahr. Da aber Pachteinnahmen (unabhängig davon, ob sie hier steuerlich zu den Einkünften nach § 21 EStG zählen), im Allgemeinen als Einkünfte gemäß § 28 EStG nicht nach § 8 KBGG zu berücksichtigen sind und die Klägerin im Anspruchszeitraum keine Tätigkeiten ausgeübt hat, die im Zusammenhang mit den Pachteinnahmen stehen, ist jedenfalls keine Anrechnung vorzunehmen.
2. 10 Der Berufung ist daher nicht Folge zu geben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Zutreffend hat die Klägerin ihre Kosten auf Basis der Höhe des Rückersatzanspruchs verzeichnet (vgl RS0085754).
4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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