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11R161/25i•OLG Wien 11R161/25i
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr.in Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag.a Aigner und Dr.in Berka in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B*, geb , 2. C B, geb **, beide *, beide vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, wider die beklagte Partei D S.p.A., **, Italien, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 11.250 samt Nebengebühren über die Berufung der beklagten Partei gegen das Endurteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 1.8.2025, GZ **106, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien deren mit EUR 1.576,90 (darin EUR 262,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind Verbraucher, sie kauften das Wohnmobil ** mit der Fahrgestellnummer ** (idF „Fahrzeug“) am 5.5.2017 als Gebrauchtfahrzeug mit einem Kilometerstand von 5.300 um einen Kaufpreis von EUR 75.000. Im Fahrzeug ist ein 2287 cm³ Dieselmotor mit 109 KW mit der Motorenbezeichnung ** verbaut.
Die Beklagte ist Herstellerin des Basisfahrzeugs. Die Typengenehmigung des Basisfahrzeuges ** wurde der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgestellt.
Das Fahrzeug ist mit einer temperaturabhängig gesteuerten Abgasrückführung ausgestattet, welche die Abgasrückführung zumindest unter 10°C Umgebungs bzw. Außentemperatur reduziert, außerdem ist es mit einer AbgasReduktionsstrategie (Verringerung/Abschaltung) ausgestattet, welche die Abgasrückführung nach einer Fahr und Betriebszeit des Motors von rund 22 Minuten erheblich reduziert oder überhaupt unterbindet.
Dass die im Fahrzeug eingesetzten Modi der Emissionsregelung der Abgasrückführung bei der genannten Temperatur oder nach einer Fahr und Betriebszeit von rund 22 Minuten notwendig sind, um den Motor oder das Fahrzeug und dessen Insassen vor Unfällen und Schäden zu schützen, kann nicht festgestellt werden.
Die Kläger gingen davon aus, dass sie um den Kaufpreis von EUR 75.000 das Fahrzeug in einem Zustand ohne eine unzulässige Abschalteinrichtung erworben haben. Hätten sie im Zeitpunkt des Kaufes gewusst, dass das Fahrzeug mit einer nicht zulässigen Regelung der Abgasrückführung ausgestattet ist und es deswegen in Zukunft zu eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit kommen könnte, hätten sie das Fahrzeug keinesfalls um den tatsächlich geleisteten Kaufpreis, sondern allenfalls nur um einen reduzierten Kaufpreis gekauft. Wie groß die Preisreduktion sein hätte müssen, damit die Kläger das Fahrzeug mit eingebauter unzulässiger Abschalteinrichtung dennoch gekauft hätten, kann nicht festgestellt werden.
Ein Update der Steuerungssoftware wurde von Seiten der Beklagten weder entwickelt noch den Klägern für das Fahrzeug angeboten.
Die Kläger begehrten aus dem Titel des Schadenersatzes, zum einen wegen Schutzgesetzverletzung, zum anderen wegen arglistiger Täuschung nach § 874 ABGB und vorsätzlicher Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB, die Zahlung von EUR 22.500 samt Zinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagte (sowie die im ersten Rechtsgang Zweitbeklagte E* S.p.A.) für jeden Schaden hafte, welcher den Klägern aus dem Kauf des Wohnmobils mit der verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung zukünftig entstehe. Sie brachten, soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, vor, sie seien beim Kauf davon ausgegangen, ein wertstabiles und technisch einwandfreies Fahrzeug zu erwerben, welches nicht über eine illegale Abschalteinrichtung verfüge und die gesetzlichen Schadstoffgrenzwerte unter normalen Fahrbedingungen einhalte oder bestenfalls geringfügig überschreite. Sie hätten für das manipulierte Fahrzeug 30% weniger als den Kaufpreis gezahlt. Dies entspreche auch dem objektiven Minderwert, der - bei Offenlegung der Manipulation - für das Fahrzeug zum Ankaufszeitpunkt bezahlt worden wäre.
Die Beklagte bestritt und wandte, soweit für das Berufungsverfahren bedeutsam, ein, das Fahrzeug sei in Österreich aufgrund einer gültigen EGTypengenehmigung rechtmäßig zum Verkehr zugelassen worden. Es sei nicht vom Entzug der Zulassung oder der Typengenehmigung bedroht, für das Fahrzeug sei auch kein SoftwareUpdate angeboten oder vorgenommen worden, es sei auch nicht von einer Rückrufaktion betroffen, sondern in seinem Gebrauch völlig uneingeschränkt nutzbar. Auf Seiten der Kläger liege kein Schaden vor, ein solcher drohe auch nicht. Die Bezifferung eines Schadens mit 30% des Kaufpreises sei nicht nachvollziehbar.
Das Urteil im ersten Rechtsgang vom 28.8.2024 (ON 90) erwuchs hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens gegenüber der im ersten Rechtsgang Zweitbeklagten inklusive der diese betreffende Kostenentscheidung unbekämpft in Rechtskraft (Spruchpunkte 3., 4. und 7.). Hinsichtlich der (vormals Erst)Beklagten erwuchs es in einem Teilzuspruch von EUR 3.750 samt Zinsen (Spruchpunkt 1.), in der Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens (Spruchpunkt 2. lit a), in der Abweisung eines Teilbetrags von EUR 7.500 samt Zinsen (Spruchpunkt 2. lit b) sowie in der Abweisung des Feststellungsbegehrens (Spruchpunkt 4.) unbekämpft als Teilurteil in Rechtskraft.
Im darüber hinausgehenden Umfang betreffend die (vormals Erst)Beklagte und zwar in Ansehung eines Zuspruchs von EUR 3.750 s.A. und der Abweisung im Betrag von EUR 7.500 s.A. sowie der Kostenentscheidung (Spruchpunkte 5. und 6.) wurde es mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12.3.2025 zu 11 R 175/24x (ON 102) aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.
Mit dem angefochtenen Endurteil gab das Erstgericht dem (restlichen) Zahlungsbegehren (EUR 11.250) samt Zinsen zur Gänze statt und verpflichtete die Beklagte zum Ersatz der Prozesskosten sowie die Kläger zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens.
Dabei traf es die auf den Seiten 1 bis 2 sowie 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, die oben zusammengefasst wiedergegebenen wurden und auf die im Übrigen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, grundsätzlich sei der Minderwert des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs im Sinn des § 273 ZPO nach freier Überzeugung – selbst mit Übergehung eines von einer Partei angebotenen (Sachverständigen)Beweises – innerhalb einer Bandbreite von 5% und 15% des Kaufpreises festzusetzen. Dies schließe nicht aus, dass der Minderwert exakt festgestellt werde und der Käufer diesen Ersatz verlangen könne. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens betrage die Wertminderung angesichts des Umstands, dass kein SoftwareUpdate zur Verfügung stehe, 20% des Kaufpreises, somit EUR 15.000. Unter Berücksichtigung des bereits im ersten Rechtsgang erfolgten Zuspruchs von EUR 3.750 sei die Beklagte daher zur Zahlung weiterer EUR 11.250 zu verpflichten.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Wiederum in eventu dazu begehrt sie, den weiteren Schadenersatz in Höhe von nur 5% des Kaufpreises festzusetzen.
Die Kläger beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Vorweg ist festzuhalten, dass die Streitteile bereits im ersten Rechtsgang nicht mehr bezweifelten, dass in dem von den Klägern gekauften Fahrzeug eine nach Art 5 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Auf diese Frage ist daher nicht mehr einzugehen. Zwischen den Parteien ist auch im zweiten Rechtsgang weiterhin allein strittig, in welcher Höhe den Klägern Schadenersatz wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch die Beklagte als Fahrzeugherstellerin zusteht.
II. Zur Verfahrensrüge
1. Die Beklagte argumentiert, die konkrete Anspruchshöhe sei nicht feststellbar, weshalb das Erstgericht in zwingender Anwendung des § 273 ZPO die Anspruchshöhe nach seinem – gebundenen – Ermessen innerhalb einer Bandbreite von 5% und 15% des von den Klägern gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festzusetzen gehabt hätte.
2. Die Frage, ob die Anwendbarkeit des § 273 ZPO zu Unrecht bejaht oder verneint wurde, ist unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu behandeln (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 273 ZPO Rz 3; RS0040282; RS0040364 [T3, T7]).
3. Nach gefestigter höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist zwar der primär nach unionsrechtlichen Anforderungen zu bestimmende Ersatz des Minderwerts im Sinn des § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung innerhalb einer Bandbreite von 5 % bis 15 % des vom Kläger gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festzusetzen (RS0134498). Dies schließt aber nicht aus, dass die Wertminderung exakt festgestellt wird und der Käufer Ersatz derselben verlangen kann. Bei Feststellbarkeit des Minderwerts des angekauften Fahrzeugs im Ankaufszeitpunkt ist daher dieser Minderwert zu ersetzen (RS0134498 [T6]; 1 Ob 117/25z [20]), mag er auch über die genannte Bandbreite hinausgehen (7 Ob 138/24f [Rz 2]; 4 Ob 61/24k [Rz 17] mwN; 8 Ob 109/23x [Rz 22]).
Dafür bedarf es Feststellungen zu einer allfälligen Wertdifferenz im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags, insbesondere dazu, welchen Verkehrswert das Fahrzeug in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung aufwies bzw zu welchem Preis ein solches Fahrzeug (damals) gehandelt worden wäre (RS0113651 [T6]).
4.1. Die Kläger brachten im erstinstanzlichen Verfahren vor, die Wertdifferenz des Fahrzeugs mit und ohne unzulässige Abschalteinrichtung im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses betrage 30%, und begehrten den Ersatz dieser Wertdifferenz (EUR 22.500) nach der relativen Berechnungsmethode. Die Teilabweisung von EUR 7.500 im ersten Rechtsgang ließen sie unbekämpft, wodurch sie im zweiten Rechtsgang an Wertminderung nur noch ein Begehren von 20% aufrecht hielten (EUR 15.000 abzüglich EUR 3.750, die bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig zugesprochen wurden).
4.2. Aus den Feststellungen des Erstgerichts (vgl dazu auch die Ausführungen zur Beweisrüge) ist abzuleiten, dass der Minderwert des Klagsfahrzeugs, da kein Softwareupdate zur Verfügung stand, im Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs durch die Kläger 20% des von ihnen bezahlten Kaufpreises betrug.
4.3. Unter Anwendung der oben dargestellten Rechtsprechung steht damit ein konkreter Minderwert fest, dessen Ersatz die Kläger verlangen können. Dass das Erstgericht bei der Ausmittlung der Schadenshöhe die Bestimmung des § 273 ZPO nicht angewendet hat, begründet somit keinen Verfahrensmangel.
5. Sofern die Beklagte releviert, für die von ihr bekämpfte Feststellung eines konkreten Minderwerts lägen keine Beweisergebnisse vor, da diese Feststellung aus dem Sachverständigengutachten nicht abzuleiten sei, ist sie darauf zu verweisen, dass die Frage, ob das eingeholte Sachverständigengutachten die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigt, in das Gebiet der Beweiswürdigung gehört (RS0043163; RS0043320 [T21]). Darauf wird daher im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge eingegangen.
III. Zur Beweisrüge
1. Die Beklagte wendet sich gegen nachstehende Feststellungen:
„Wäre im Zeitpunkt des Kaufes des Fahrzeuges (Mai 2017) bekannt gewesen, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut ist, dafür jedoch ein SoftwareUpdate zur Verfügung gestellt werden kann, um die Steuerungssoftware so zu ändern, dass sie den rechtlichen und technischen Vorgaben entspricht, wäre es um 10%, somit um 7.500,- Euro, weniger wert gewesen als ein Fahrzeug, bei dem eine solche unzulässige Abschalteinrichtung nicht eingebaut gewesen wäre.
Für den Fall, dass kein solches SoftwareUpdate zur Verfügung gestellt wird, wäre ein Fahrzeug, in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut ist, um 20%, somit um 15.000,- Euro, weniger wert gewesen als ein Fahrzeug, bei dem eine solche unzulässige Abschalteinrichtung nicht eingebaut gewesen wäre.“
Sie begehrt die Ersatzfeststellung:
„Eine konkrete bestehende Wertminderung des gegenständlichen Fahrzeuges kann nicht festgestellt werden.“
In eventu, sollte das Berufungsgericht zur Ansicht gelangen, dass die Aussagen des Sachverständigen konkrete Feststellungen zur Wertminderung zuließen, werde folgende Ersatzfeststellung begehrt:
„Wenn durch das für die Typenprüfung zuständige MIT eine unzulässige Abschalteinrichtung des gegenständlichen Fahrzeuges festgestellt werden würde, und die beklagte Partei kein vom MIT geprüftes SoftwareUpdate bereitstellen würde, würde eine fiktive Wertminderung bezogen auf den Ankaufzeitpunkt von etwa 20% des Kaufpreises eintreten (GAErgänzung vom 09.02.2023 S 2). Die zuständige Behörde (MIT) geht für das gegenständliche Fahrzeug von der Rechtmäßigkeit der ausgestellten Genehmigung aus und hat keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt. Die Typengenehmigung ist immer noch aufrecht (GAErgänzung vom 29.12.2022, S 7).
Wäre im Zeitpunkt des Kaufes des Fahrzeuges (Mai 2017) bekannt gewesen, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut ist, wäre es um 10%, somit um 7.500,- Euro, weniger wert gewesen als ein Fahrzeug, bei dem eine solche unzulässige Abschalteinrichtung nicht eingebaut gewesen wäre (SVGA ON 30 Seite 28).“
2. Die Beklagte moniert, das Erstgericht gebe die Aussagen des Sachverständigen falsch wieder. Dieser halte ausdrücklich fest, dass die zuständige Behörde keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt habe. Nur für den Fall, dass eine Unzulässigkeit durch die zuständige Behörde festgestellt würde, gäbe es nach den Einschätzungen des Sachverständigen die genannte fiktive Wertminderung des Fahrzeugs. Auch diese Wertminderung trete aber nur ein, wenn in einem weiteren Schritt von der Beklagten trotz Anordnung der zuständigen Behörde kein SoftwareUpdate bereitgestellt würde. Die vom Sachverständigen genannte hypothetische Wertminderung sei vom Eintritt zweier weiterer Bedingungen abhängig. Diese Umstände seien aber nicht eingetreten und auch nicht wahrscheinlich. Die gesamten Ausführungen des Sachverständigen bezögen sich daher nicht auf die Wertminderung des konkreten klagsgegenständlichen Fahrzeugs, sondern er stelle bloß abstrakte Situationen dar.
3.1. Entgegen der Behauptung der Berufungswerberin geht aus dem Gutachten des Sachverständigen nicht hervor, dass dieser eine Wertminderung nur für den Fall annimmt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung „durch das für die Typenprüfung zuständige MIT“ festgestellt wird. Vielmehr führt er bloß den Umstand, dass kein Softwareupdate zur Verfügung gestellt wird, darauf zurück, dass das MIT nach wie vor von der Rechtmäßigkeit der von ihr ausgestellten Genehmigung ausgehe. Darüber hinaus äußert er seine Annahme, „im Falle der Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung“ würde das MIT wohl ein solches Softwareupdate bereitstellen. Für die Argumentation der Berufungswerberin, die Wertminderung trete nur bei einer Feststellung der Unzulässigkeit „durch das MIT“ ein, finden sich im Gutachten keine Anhaltspunkte.
Stichhaltige Gründe, warum die angefochtenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind, führt die Beklagte damit nicht ins Treffen (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 482 Rz 3 mwN; RS0041830).
3.2. In zahlreichen ähnlichen Verfahren wurden Feststellungen, die die Ausführungen der dortigen Sachverständigen wörtlich wiedergaben („fiktive Wertminderung“ bzw „es hätte billiger als das verordnungskonforme Vergleichsfahrzeug angeboten werden müssen“) als Feststellung einer konkreten Wertminderung beurteilt und der Oberste Gerichtshof sah darin keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums (9 Ob 52/24y, 5 Ob 61/24t, 7 Ob 138/24f, 8 Ob 109/23x, 2 Ob 137/23w, 7 Ob 128/24k, 5Ob199/24m, 9 Ob 73/24m, 7 Ob 4/25a).
Wenn das Erstgericht daher abgeleitet aus dem Sachverständigengutachten eine Wertminderung von 20% im Fall des (unbekämpft festgestellten) Nichtanbietens eines SoftwareUpdates feststellte, bestehen dagegen in Anbetracht dieser Rechtsprechung keine Bedenken.
4.1. Die hilfsweise begehrten „Ersatzfeststellungen“ stellen im ersten Absatz in Wahrheit zusätzliche Feststellungen dar, deren Fehlen als sekundärer Verfahrensmangel im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen wäre (RS0043603 [T7]; Rechberger/Klicka, ZPO5 § 496 Rz 7 mwN). Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bereits an dieser Stelle darauf eingegangen.
Aus den bereits in Punkt 3.1. dargestellten Gründen bietet das Gutachten keine Grundlage für den ersten Satz der gewünschten Zusatzfeststellungen.
Die im zweiten und dritten Satz genannten Zusatzfeststellungen sind für die Lösung des konkreten Rechtsfalls nicht wesentlich, weshalb auch diesbezüglich kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt (RS0053317). Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts im ersten Rechtsgang, es liege beim Fahrzeug eine gemäß Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung vor und die Beklagte könne sich nicht auf einen Rechtsirrtum berufen, blieb von der Beklagten unbekämpft und war dem Verfahren im zweiten Rechtsgang damit zugrundezulegen (RS0042014 [T1]). Unbekämpft steht fest, dass ein Update der Steuerungssoftware nicht zur Verfügung steht.
Die Frage, ob aufgrund der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung latent die Gefahr einer Betriebsuntersagung des Fahrzeugs droht (und damit ein Schaden vorliegt), ist an der objektiven Rechtslage zu messen. Dass das Fahrzeug latent mit einer Unsicherheit hinsichtlich der rechtlichen Nutzungsmöglichkeit behaftet ist, ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass es mit einer nach Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist und kein Softwareupdate zur Verfügung steht (10 Ob 16/23k [Rz 40f]; 10 Ob 2/23a [Rz 24f]).
Der Umstand, dass das Fahrzeug über eine gültige Zulassung verfügt und das für die Typenprüfung zuständige MIT nicht von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeht, reicht für die Beurteilung, dass den Klägern kein Schaden entstanden wäre, nicht. Dass bisher (noch) eine aufrechte Typengenehmigung vorliegt, steht dem Schadenersatzanspruch der Kläger daher nicht entgegen (8 Ob 88/22g [Rz 20]; 6 Ob 200/23i [Rz 9ff]).
4.2. Im zweiten Absatz der hilfsweise begehrten Ersatzfeststellungen zeigt die Beklagte nicht auf, warum das Nichtanbieten eines SoftwareUpdates für die Höhe der Wertminderung nicht relevant sein sollte. Der Sachverständige führte dazu nämlich - wie vom Erstgericht auch festgestellt - aus, ohne Softwareupdate betrage eine Wertminderung 20%, mit einem solchen 10%. Wie eben dargelegt, spielt es dabei keine Rolle, welche Ansicht die für die Typenprüfung zuständige Behörde über die Frage des Vorliegens eines verordnungskonformen Zustands hatte oder hat, sondern lediglich, ob ein Update zur Verfügung steht, was mit den (diesbezüglich unbekämpften) Feststellungen des Erstgerichts verneint wurde. Zweifel an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung kann die Beklagte auch hier nicht hervorrufen.
IV. Zur Rechtsrüge
1. Die Beklagte erachtet den Sachverhalt für ergänzungsbedürftig und releviert damit einen (weiteren) sekundären Feststellungsmangel. Zwar habe das Erstgericht festgestellt, um wieviel das Fahrzeug weniger wert gewesen wäre als ein Fahrzeug ohne eine unzulässige Abschalteinrichtung, wenn der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung „im Zeitpunkt des Kaufes des Fahrzeuges (Mai 2017) bekannt gewesen“ wäre. Es habe jedoch nicht festgestellt, wem der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Kaufzeitpunkt bekannt gewesen sein sollte. Es lasse sich daher nicht beurteilen, ob die Bedingungen für eine Wertminderung von 10% bzw. 20% überhaupt eingetreten seien und ob eine Veranlassung für die Berufungswerberin bestanden habe, ein SoftwareUpdate anzubieten.
Das Erstgericht hätte, basierend auf dem Sachverständigengutachten, feststellen müssen, dass der maßgebenden Akteurin, nämlich der italienischen Typgenehmigungsbehörde MIT, eine solche „unzulässige Abschalteinrichtung“ im Fahrzeug nicht nur im Kaufzeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, sondern dass sie nach wie vor von der Zulässigkeit der Abgassysteme im Fahrzeug ausgehe.
2. Die Feststellungen des Erstgerichts beziehen sich unzweifelhaft auf die hypothetische Annahme, um wieviel das Fahrzeug gehandelt worden wäre, wenn im Kaufzeitpunkt der – hier unbekämpft vorliegende - verordnungswidrige Zustand bekannt gewesen wäre. Dass damit nur die beteiligten Verkehrskreise gemeint sein können, liegt auf der Hand, weshalb der Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig ist.
Die von der Beklagten begehrte Zusatzfeststellung führte auch zu keinem anderen Ergebnis, da es im hier zu beurteilenden Fall bei den maßgeblichen Feststellungen nicht darauf ankommt, welche Kenntnis die Typengenehmigungsbehörde damals tatsächlich hatte, sondern darauf, um welchen Preis das Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bei Kenntnis der beteiligten Verkehrskreise von der Verordnungswidrigkeit gehandelt worden wäre, dh welchen Verkehrswert es gehabt hätte.
Im Übrigen kann auf die Ausführungen zu den sekundären Feststellungsmängeln in Punkt III.4.1. verwiesen werden. Auf eine Kenntnis der Verordnungswidrigkeit der Typengenehmigungsbehörde kommt es für den Schadenseintritt im vorliegenden Fall ebensowenig an wie auf deren Rechtsansicht dazu. Dass eine Verordnungswidrigkeit vorliegt und sich die Beklagte nicht auf einen Rechtsirrtum berufen kann, wurde im ersten Rechtsgang bereits (unbekämpft und damit) abschließend behandelt (RS0042014 [T1]).
V. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Auslegung der Urteilsfeststellungen ist eine Frage des Einzelfalls (RS0118891).
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