OLG Linz 4R11/26d

4R11/26dOberlandesgericht25.02.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 4R11/26d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00400R00011.26D.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers A*, B* e.V., **gasse **, *, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 15. Jänner 2026, Nc-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

Der Antragsteller begehrte mit am 11. Dezember 2025 beim Erstgericht eingebrachtem Antrag die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang für die Einbringung einer Mahnklage iHv insgesamt EUR 54.049,25 s.A. und erläuterte hiezu, dass dem von ihm beabsichtigten Beklagten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt worden seien und in diesen auch ein Lackatelier eingerichtet worden sei, wofür in der Anlage näher aufgeschlüsselte Material- und Arbeitskosten iHv insgesamt EUR 18.438,79 (netto) angefallen seien. In weiterer Folge sei in diesem Lackieratelier auch eine Lackierbox eingebaut worden, wobei sich die Kosten hiefür laut ebenso angeschlossener Aufstellung mit EUR 26.602,25 (netto) bezifferten. Die (Brutto-)Gesamtkosten seien dem Beklagten in Rechnung gestellt, von diesem jedoch nie bezahlt worden (ON 1.1). Neben einem ausgefüllten Vermögensbekenntnis (ON 1.2) samt diesbezüglicher Beilagen, wie insbesondere die Jahresabschlüsse für 2023 und 2024 (ON 1.3 und ON 1.4), Verträge (ON 1.5, ON 1.16, ON 1.17) und Kontoauszüge (ON 1.11 und ON 1.15), legte der nach seinen Statuten (ON 1.7) als gemeinnütziger Verein tätige Antragsteller die beabsichtigte Mahnklage (zwar ohne Klagserzählung, jedoch unter konkreten Anführens sämtlicher erforderlicher Angaben im Rubrum sowie unter Nennung der Parteienvernehmung und Urkunden als beabsichtigte Beweismittel; ON 1.6), die beiden bereits erwähnten Aufstellungen zur Aufschlüsselung der Klagshöhe (ON 1.8 und ON 1.9) sowie eine bezughabende Rechnung vom 29. März 2023 (ON 1.10) bei. Nach dem vom Vereinsobmann unterfertigten und mit 9. Dezember 2025 datierten Vermögensbekenntnis hat der Antragsteller monatlich Mietkosten für eine Werkstatt und Schulungsräume im Ausmaß von ca. 128 m² iHv EUR 2.077,87, wies einen Bilanzverlust von EUR 1.136,89 im Jahr 2024 auf und verfügt über einen aktuellen Kontostand von - EUR 562,46 sowie drei Fahrzeuge, ansonsten jedoch über kein Vermögen. Schulden hat der Antragssteller demnach aus insgesamt drei Privatkrediten aushaftend mit EUR 15.000,00, EUR 4.300,00 sowie EUR 304.558,00 (ON 1.2).

Das Erstgericht trug dem Antragsteller mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 zunächst die Verbesserung seines Antrags auf durch detaillierte Darlegung, worauf der Anspruch gestützt werde bzw. woraus der Anspruch abgeleitet werde, und die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses samt Belegen zu sämtlichen Konten und Darlehen sowie die Angabe, ob der Antragsteller über weitere Einkünfte (Förderungen, Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Spenden, etc.) verfüge, ob bzw. mit welchen Einnahmen in nächster Zeit zu rechnen sei, ob eine Verwertung des Wohnmobils möglich sei, und inwiefern zumutbare Vorkehrungen (Erhöhung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahme von Darlehen, etc.) getroffen worden seien, um die für die Prozessführung voraussichtlich erforderlichen Mittel sicherzustellen (ON 2).

Der Antragsteller verwies daraufhin nach bewilligter Fristerstreckung zunächst auf sein bereits vorgelegtes Vermögensbekenntnis und erläuterte anschließend, dass er nur über ein Konto gem. beiliegender Kontoauszüge sowie derzeit über voraussichtliche Einnahmen im ersten Quartal 2026 laut angeschlossener Aufstellung iHv ca. EUR 36.000,00 verfüge, welche zur Abdeckung der Fixkosten und variablen Kosten des Vereinsbetriebs dienten. Daneben sei ein aktuell noch nicht erledigter Förderungsantrag über EUR 22.000,00 bei der Stadt ** gestellt worden, wobei diese Mittel dann ausschließlich zur Abdeckung der hiefür bewilligten Kurskosten verwendet werden könnten. Das Wohnmobil werde zur Erfüllung des gemeinnützigen Vereinszweckes benötigt. Da sich der Antragsteller im Wesentlichen mit der Veranstaltung von Trainings und Workshops finanziere, sei nicht davon auszugehen, dass sich die Mitgliederzahl stark erhöhen werde und könnten zumindest in absehbarer Zeit keine zusätzlichen Einnahmen lukriert werden, wobei der Vereinsobmann stets darum bemüht sei, weitere Kurse aufzulegen, um so die Einnahmen auf längere Sicht zu erhöhen. Belege betreffend das jederzeit widerrufbare Darlehen von C* lägen nicht vor (ON 5). Nach den beigefügten Unterlagen verfügt der Antragsteller zum 12. Jänner 2026 über einen Kontostand von EUR 1.593,32, über einen Gewinn gem. Erfolgsvergleich des Zeitraums Jänner bis November 2025 iHv EUR 22.490,51 sowie über derzeit absehbare Einnahmen im ersten Quartal 2026 von exakt EUR 36.457,02. Überdies bescheinigte der Antragsteller den behaupteten Förderungsantrag über EUR 22.000,00 (ON 5.1 bis ON 5.5). Weitere Angaben oder Bescheinigungen erfolgten nicht.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und führte hiezu zusammengefasst begründend aus, dass weder die finanziellen, noch die inhaltlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenshilfe vorlägen, weil einerseits keine Belege für die behaupteten Kredite vorgelegt worden seien und andererseits die Ausführungen, wonach die Einnahmen aus dem ersten Quartal für Fixkosten und variable Kosten aufzuwenden seien, nicht bescheinigt worden seien. Es sei nicht einmal ansatzweise angegeben worden, welche Ausgaben überhaupt zu tragen seien, weshalb von ausreichend vorhandenen Barmitteln auszugehen sei. Andererseits habe der Antragsteller trotz Verbesserungsauftrag nicht erläutert, auf welchen Anspruchsgrund sich die Forderung stütze, was mit der Beklagten vereinbart worden sei bzw. in welchem Zusammenhang sie mit dieser gestanden sei. Aufgrund der unklaren Ausführungen und unterbliebenen Verbesserung könne der Verfahrenshilfeantrag im Hinblick auf eine mutwillige oder aussichtslose Prozessführung nicht überprüft werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Abänderungsantrag, ihm die beantragte Verfahrenshilfe zu bewilligen.

Der Revisor beim Landesgericht Salzburg erstattete keine Rekursbeantwortung.

Der Rekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt.

1. Der Antragsteller rügt als Rekurswerber zusammengefasst, dass das Erstgericht unrichtig von einem Einlagenstand iHv EUR 37.500,00 ausgegangen sei. Den lediglich zu erwartenden Einnahmen im Zeitraum von Jänner bis März 2026 für teils erbrachte bzw. noch zu erbringende Arbeitsleistungen iHv ca. EUR 36.000,00 stünden „natürlich“ auch die den Vortragenden zustehenden Honorare gegenüber sowie die für die Kurse und Vorträge auflaufenden Kosten. Ein vom Erstgericht angenommenes Barvermögen von monatlich EUR 12.000,00 ergebe sich aus keiner der vorgelegten Urkunden. Erfahrungsgemäß seien Einnahmen nicht mit Gewinn gleichzusetzen und sei es vielmehr offensichtlich, dass weitere Kosten anfielen und Steuern zu berücksichtigen seien. Im Verbesserungsbeschluss habe das Erstgericht nicht angeführt, dass der Antragsteller deutlich darlegen solle, auf welchen Anspruchsgrund sich seine Forderung stütze. Er habe aber ohnedies bereits in seinem ursprünglichen Antrag ausreichende Ausführungen getätigt.

Den obigen Ausführungen des Antragstellers ist zunächst grundsätzlich zu entgegnen, dass einer Partei Verfahrenshilfe nach § 63 ZPO unter den dort weiters genannten Voraussetzungen immer nur dann zu bewilligen ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Offenbar mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe genießende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falls sich veranlasst gesehen hätte, von der Verfahrensführung abzusehen. Offenbar aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann. Dass die Partei selbst die Aussichtslosigkeit nicht erkennt oder erkennen kann, ist dabei ohne Bedeutung. In Grenzfällen ist zwar nicht Aussichtslosigkeit, jedoch mutwillige Prozessführung anzunehmen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO Rz 19 ff).

Das Gericht hat Verfahrenshilfeanträge in diesem Sinne aus einem objektiven Standpunkt zu prüfen. Kann das Gericht die Erfolgsaussichten nicht beurteilen, weil das Vorbringen der Partei zu unklar oder unvollständig ist, hat das Gericht mit einem Verbesserungsauftrag auf eine Klarstellung oder Vervollständigung hinzuwirken. Hierbei trifft die Partei eine Mitwirkungspflicht (M. Bydlinski aaO Rz 22). Nach der Rechtsprechung sind mehrfache Verbesserungsversuche wegen desselben Gebrechens – jedenfalls bei fristgebundenen Eingaben – nicht zulässig (vgl. RIS-Justiz RS0115048).

2. Gem. § 226 Abs 1 ZPO hat die Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben, und ebenso die Beweismittel im Einzelnen genau zu bezeichnen, deren sich der Kläger zum Nachweise seiner tatsächlichen Behauptung bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt. Die Bestimmtheit des Klagebegehrens ist eine von Amts wegen zu beachtende prozessuale Klagsvoraussetzung; bei Geldleistungsklagen ist eine jede Ungewissheit ausschließende Präzisierung zu verlangen (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 226 ZPO E 42, E 47).

Gem. § 66 Abs 1 ZPO ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird, was auch bedeutet, dass der Gegenstand des Rechtsstreits mit einiger Klarheit erkennbar sein muss, um die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinn des § 63 Abs 1 ZPO zumindest grob abschätzen zu können. Verfahrenshilfeanträge sind zudem niemals nach rein formalistischen Gesichtspunkten zu behandeln, sondern ist stets zu prüfen, was die Parteien damit im Einzelfall bezweckt haben. Der Antrag ist als ausreichend zu betrachten, sofern er nur einigermaßen erkennen lässt, was beabsichtigt ist (OLG Linz 4 R 100/24i uva; M. Bydlinski aaO § 65 ZPO Rz 1 mwN). Dass die Rechtssache, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird, bestimmt zu bezeichnen ist, bedeutet demnach, dass die Gegenpartei genannt wird und auch der Gegenstand des Rechtsstreites mit einiger Klarheit erkennbar ist (RIS-Justiz RS0036186).

Dem Rekurswerber ist somit grundsätzlich darin beizupflichten, dass er sämtliche jedenfalls erforderliche Angaben betreffend die beabsichtigte Prozessführung – wenngleich rudimentär – so doch gerade noch hinreichend dargelegt hat, um die Gegenpartei und den Prozessgegenstand (hier: ein der Höhe nach nachvollziehbar aufgeschlüsselter vertraglicher Anspruch iZm der Zur-Verfügung-Stellung von Räumlichkeiten) erkennen zu können. Das Erstgericht kann die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags des Antragstellers daher nicht darauf stützen, dass er kein ausreichendes Vorbringen zum beabsichtigten Verfahrensgegenstand erstattet hätte.

3. Einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde ist die Verfahrenshilfe (nur) zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können (§ 63 Abs 2 ZPO). Wirtschaftlich beteiligt ist jeder, auf dessen Vermögenslage sich das Obsiegen oder Unterliegen der juristischen Person oder des sonstigen parteifähigen Gebildes wirtschaftlich auswirkt, sofern der wirtschaftlichen Beteiligung auch Rechtsbeziehungen zugrunde liegen und die finanzielle Situation dieser Person die Aufbringung der zur Prozessführung erforderlichen Mittel zulässt. Zum Teil stellt die Judikatur auch darauf ab, ob die Vorfinanzierung dieser Person billigerweise zugemutet werden kann („materielle Verbundenheit“) (Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 63 ZPO Rz 18). Mitglieder typischer Idealvereine sind idR jedoch nicht als wirtschaftliche Beteiligte anzusehen (OLG Wien 15 R 163/01b = RIS-Justiz RW0000036; M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 Rz 14; aA mit Verweis auf ältere Rsp Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 63 ZPO E 16). Daher ist in casu ausschließlich auf die Vermögenssituation des Antragsstellers abzustellen.

Bei der Beurteilung, ob einer juristische Person die Deckung der notwendigen Prozesskosten zugemutet werden kann oder nicht, ist nicht auf den Vermögensstatus, das bilanzierte Betriebsergebnis oder einen im Steuerbescheid angeführten Gewinn, sondern auf die faktische Möglichkeit abzustellen, die Prozesskosten neben den übrigen Geschäftsunkosten in den zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen Unkosten unterzubringen. Dabei ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen heranzuziehen, wozu auch die Möglichkeit der Aufnahme oder Ausweitung eines Kredites gehört (MietSlg. 55.642; vgl. auch Schindler aaO Rz 17; Klauser/Kodek aaO E 45/2; M. Bydlinski aaO Rz 10).

Entgegen der offensichtlich vom Antragsteller vertretenen Rechtsmeinung ist es nicht Aufgabe der Gerichte, die konkrete Vermögenssituation des Antragstellers allein aus den vorgelegten Unterlagen zu ermitteln und insbesondere weitere, zunächst vom Antragsteller überhaupt nicht behauptete Belastungen, wie hier etwa die tatsächliche Steuerlast oder sonstige Ausgaben für Vortragende, geradezu erahnen zu müssen, sondern hat dieser als Ausfluss seiner Mitwirkungspflicht konkret darzustellen (und zu bescheinigen), warum er nicht in der Lage ist, die zur Führung des von ihm beabsichtigten Verfahrens notwendigen finanziellen Mittel neben den Kosten seines Geschäftsbetriebs aufbringen zu können. Aus den bescheinigten Behauptungen des Antragstellers geht im vorliegenden Fall nicht hinreichend deutlich hervor, ob dieser nur über eine für die Gewährung von Verfahrenshilfe für juristische Personen ausreichend geringe Vermögenssituation verfügt oder nicht. Es ist mangels jedweder Erläuterungen – trotz erfolgten expliziten Verbesserungsauftrags durch das Erstgericht – zudem ebenso wenig klar, ob der Antragssteller sich bereits um die Aufnahme eines fremdfinanzierten Kredits bzw. die Ausweitung der vermeintlich bereits bestehenden Darlehen bemüht hat; geschweige denn hat er Entsprechendes überhaupt bescheinigt. Ausreichende Belege für die von ihm behaupteten Darlehen hat er zudem gerade nicht vorlegen können, sodass diese vom Erstgericht auch zutreffend, jedenfalls nicht in der behaupteten Höhe, angenommen werden konnten. Eine bloße Aufstellung über einen explizit als „Eigenleistung und Gründungsunterstützung“ titulierten Beitrag des Vereinsobmanns (ON 1.14) begründet jedenfalls noch keinen Kreditvertrag und auch die vorgelegten Kontoauszüge betreffend die Einzahlungen des D* (ON 1.12 und ON 1.13) lassen den Rechtsgrund hiefür nicht erschließen. Für das zwar in der Bilanz aufscheinende Darlehen C* vermag der Antragsteller ebenso wenig einen schriftlichen Nachweis vorzulegen.

Damit bleibt die Vermögenssituation des Antragstellers trotz Verbesserung aber zumindest unklar, weshalb das Erstgericht den Antrag folgerichtig abgewiesen hat, sodass dem Rekurs des Antragstellers daher nicht Folge zu geben war.

Der Revisionsrekurs ist in Verfahrenshilfesachen gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.

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