OLG Linz 4R19/26f

4R19/26fOberlandesgericht25.02.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 4R19/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00400R00019.26F.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A*, FN **, **, *, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Beklagte B, geboren am **, Verkaufsmitarbeiterin, **-Straße **, *, wegen EUR 78.128,77 s.A., über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 9. Jänner 2026, Cg-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 18. Dezember 2025 eingebrachten Klage die Rückzahlung eines mit EUR 78.128,77 s.A. offen aushaftenden Kredites.

Innerhalb offener Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung beantragte die Beklagte die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht der Beklagten die Verfahrenshilfe im vollen Umfang des § 64 Abs 1 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 5 ZPO.

Nach der wesentlichen Begründung des Erstgerichtes – im Übrigen wird auf die Seite 2 des angefochtenen Beschlusses verwiesen – erfülle die Klägerin (gemeint die Beklagte) vor dem Hintergrund der als bescheinigt angenommenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Bedürftigkeitskriterien des § 63 Abs 1 ZPO. Die von ihr in ihrem Vermögensbekenntnis dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen EUR 1.253,87, Familienbeihilfe EUR 242,70, kein nennenswertes Vermögen, keine Schulden, eine Sorgepflicht) würden die Bewilligung der Verfahrenshilfe im beantragten Umfang im Sinne des § 63 ZPO rechtfertigen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Abänderungsantrag dahin, den Antrag der Beklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe – allenfalls nach Ergänzung des Verfahrens im aufgezeigten Umfang – abzuweisen.

Die Beklagte erstattete eine als „Zusatz zu Antrag auf Verfahrenshilfe“ bezeichnete Rekursbeantwortung mit dem erkennbaren Antrag, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Die Revisorin beim Landesgericht Salzburg erstattete keine Rekursbeantwortung.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Rekurswerberin macht im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte im Vermögensbekenntnis unzutreffenderweise angegeben habe, über kein nennenswertes Vermögen bzw über kein Liegenschaftsvermögen zu verfügen. Tatsächlich seien bei der einvernehmlichen Scheidung das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt worden, wobei nach Informationen des Rechtsvertreters des seinerzeitigen Ehegatten der Beklagten der Kreditbetrag zur Anschaffung einer Wohnung in der Türkei verwendet worden sei. Trotz Aufforderung an die Beklagte sei kein Nachweis erbracht worden, wo sich die Wohnung befinde, ob beide Streitteile gemeinsame Miteigentümer dieser Wohnung in der Türkei (gewesen) seien bzw allenfalls wer der/die tatsächlichen Eigentümer dieser Wohnung seien. Die Beklagte sei im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten gewesen, sodass sie kaum zugestimmt hätte, dass die Wohnung in das Alleineigentum des geschiedenen Gatten übergehe bzw bei diesem verbleibe, wenn nicht gesichert sei, dass er den Kredit auch tatsächlich zur Gänze zurückzahle. Ohne Aufklärung der diesbezüglichen Umstände betreffend der Mittelverwendung und der genauen Umstände der Anschaffung einer Wohnung in der Türkei und der Eigentumsverhältnisse an derselben sei daher die Gewährung der Verfahrenshilfe weder zulässig noch berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt der Rekurs in Verfahrenshilfeangelegenheiten dem Neuerungsverbot. Auch der vor der Beschlussfassung nicht Gehörte kann daher ihm bekannte, aber nicht aktenkundige Tatsachen, nicht im Rekurs vorbringen (Klauser/Kodek18, § 72 ZPO E 17 und 19). Mit diesem Rechtsmittel kann vielmehr nur vorgetragen werden, dass das Gericht in seiner Entscheidung unter Zugrundelegung der von ihm angenommenen Tatsachen rechtsirrig entschieden hat, dass die aktenkundigen Tatsachen zur Entscheidung nicht ausreichten, dass diese Tatsachen aus den vorliegenden Unterlagen nicht richtig abgeleitet wurden, oder dass gar ein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Dagegen können neue Tatsachen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage des Gerichtes ergeben könnte, im Rekurs nicht erfolgreich geltend gemacht werden, und zwar gleichgültig, ob diese Tatsachen dem Rekurswerber schon vor der Beschlussfassung bekannt waren oder nicht. Um solche Umstände berücksichtigen zu können, sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass dem Gegner unabhängig von der Rekursmöglichkeit das Recht gewahrt bleibt, die Entziehung oder das Erlöschen der Verfahrenshilfe zu beantragen. Im Rekursverfahren kommt den zuletzt genannten Tatfragen dagegen keine Relevanz zu (OLG Linz 3 R 63/02h = EFSlg 101.889; OLG Linz 2 R 169/03s = EFSlg 105.721; OLG Linz 1 R 202/08v, 4 R 90/19m, 4 R 31/22i; RI0100109; M. Bydlinski in Fasching/Konecny3, § 72 ZPO Rz 7; Fucik in Rechberger/Klicka5, § 72 ZPO Rz 2).

Soweit die Rekurswerberin nunmehr geltend macht, dass die Beklagte allenfalls über Liegenschaftsvermögen in der Türkei verfüge bzw die genauen Umstände der Anschaffung einer Wohnung und der Eigentumsverhältnisse daran aufzuklären seien, handelt es sich um unzulässige Neuerungen, die mangels irgendwelcher Hinweise im Verfahrenshilfeantrag bzw im Vermögensbekenntnis, aus denen das Erstgericht Bedenken gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit iSd § 66 Abs 2 ZPO haben musste, nicht in diesem Rekursverfahren, sondern allenfalls in einem Antrag auf Erlöschen oder Entziehung der Verfahrenshilfe (§ 68 ZPO) geltend zu machen sind. Auf die angebotenen bzw im Rekursverfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel kann daher nicht näher eingegangen werden.

Dem Rekurs musste somit ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.