OLG Linz 4R22/26x

4R22/26xOberlandesgericht25.02.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 4R22/26x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00400R00022.26X.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Antragstellers A*, geboren am **, **, *, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 22. Jänner 2026, Nc-12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit Antrag vom 17. Oktober 2025 begehrt der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die ihre Grundlage in Entscheidungen des Landesgerichtes St. Pölten und des Oberlandesgerichtes Wien haben.

Mit Beschluss vom 17. November 2025 wies das nach Delegierung der Rechtssache zuständige Erstgericht den Antrag vom 17. Oktober 2025 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung eines Amtshaftungsverfahrens gegen die Republik Österreich ab, weil die angestrebte Rechtsverfolgung offenbar mutwillig im Sinn des § 63 ZPO sei, da die Ansprüche verjährt seien (ON 8).

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2025 wies das Erstgericht den Antrag des Antragstellers vom 4. Dezember 2025 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss vom 17. November 2025 ab und den Antrag auf Zuerkennung aufschiebender bzw hemmender Wirkung zurück. Im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe bestehe keine Anwaltspflicht. Mangels besonderer zu erwartender Schwierigkeiten könne beim Antragsteller ein solcher Grad von Rechtsverständnis und Rechtskenntnis erwartet werden, dass er ein taugliches Rechtsmittel selbst formuliere (ON 10).

Mit Eingabe vom 12. Jänner 2026 beantragte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe (offenbar durch vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes) zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss vom 23. Dezember 2025.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht auch den Antrag vom 12. Jänner 2026 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss vom 23. Dezember 2025 (ON 10) ab. Zur Begründung sei auf die Begründung des Beschlusses vom 23. Dezember 2025 zu verweisen. Die Voraussetzungen hätten sich nicht geändert.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, ihm die Verfahrenshilfe zu genehmigen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters begehrt der Antragsteller die Zuerkennung aufschiebender und hemmender Wirkung sowie den Zuspruch eines Kostenersatzes für allfällige Aufwendungen.

Die Revisorin beim Oberlandesgericht Linz erstattete keine Rekursbeantwortung.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Ungeachtet der Ausführungen des Rekurswerbers muss der Rekurs schon aus nachstehenden Erwägungen erfolglos bleiben.

Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ist aufgrund der fehlenden Anwaltspflicht im Verfahrenshilfeverfahren § 521 Abs 3 iVm § 464 Abs 3 ZPO, wonach die Rekursfrist unterbrochen wird, wenn eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb offener Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer beantragt, teleologisch dahin zu reduzieren, dass dies für den Rekurs im Verfahren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gilt. Eine andere Ansicht würde nämlich dazu führen, dass die Unterbrechungswirkung in Ansehung dieser Fristen unter Umständen niemals enden würde bzw der Antragsteller durch fortlaufende Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwaltes die Dauer der Unterbrechungswirkung nach seiner Wahl bestimmen könnte (EFSlg 30.078; OLG Linz 3 R 89/09t, 4 R 121/20x uva; M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 73 ZPO Rz 8). Wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so wird die 14-tägige Rekursfrist daher durch den neuerlichen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung eines Rekurses gegen diesen abweislichen Beschluss nicht gemäß den §§ 521 Abs 3, 464 Abs 3 ZPO unterbrochen (RS0130322; 6 Ob 26/15i = EF-Z 2016/52; EvBl 2025/186 = NZ 2025/84; EFSlg 115.842; OLG Graz 5 R 39/16v; OLG Wien 12 R 30/97p = RW0000300; OLG Wien 14 R 13/24w, 14 R 97/24y mwN; OLG Linz 3 R 63/20k, 4 R 112/20y, 11 Ra 35/22d, 12 Rs 40/23y, 4 R 85/24h, 4 R 70/25d; Sloboda in Fasching/Konecny3 § 521 ZPO Rz 20).

Ein von einem beigegebenen Rechtsanwalt gegen den Beschluss vom 23. Dezember 2025, ON 10, eingebrachter Rekurs wäre daher – ebenso wie ein Rekurs gegen den Beschluss vom 17. November 2025, ON 8 – verspätet und zurückzuweisen. Die beabsichtigte Erhebung eines Rekurses durch einen beizugebenden Rechtsanwalt ist daher offenbar aussichtslos (OLG Linz 4 R 112/20y, 4 R 85/24h ua). Dies steht allerdings einer Bewilligung der Verfahrenshilfe entgegen, weil nach § 63 Abs 1 ZPO eine der Voraussetzungen ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtslos ist, also deren Erfolglosigkeit nicht schon ohne nähere Prüfung erkannt werden kann.

Dem Rekurs musste daher schon aus diesem Grund ein Erfolg versagt bleiben.

Die Zuerkennung einer aufschiebenden oder hemmenden Wirkung kommt in diesem Rekursverfahren schon alleine deshalb nicht in Betracht, weil diese Rekursentscheidung unanfechtbar ist.

Ein Kostenersatz findet unabhängig von der Erfolglosigkeit des Rekurses und der fehlenden Verzeichnung von Kosten im Verfahrenshilfeverfahren gemäß § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO nicht statt.

Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.