OLG Linz 10Bs38/26y

10Bs38/26yOberlandesgericht25.02.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 10Bs38/26y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0100BS00038.26Y.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 03. Februar 2026, Hv*-53, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 13. Juni 2025, rechtskräftig seit 01. Dezember 2025 des Verbrechens des schweren Raubs nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt (ON 32 und ON 47). Er befindet sich seit 01. Dezember 2025 mit voraussichtlichem Strafende am 15. Oktober 2028 in Strafhaft (ON 51).

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Verurteilten auf Strafaufschub gemäß § 39 SMG zurückgewiesen (ON 53).

Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde ist nicht berechtigt.

A* beantragte mit Schreiben vom 27. Jänner 2026, beim Erstgericht am 02. Februar 2026 eingelangt, Strafaufschub gemäß § 39 SMG (ON 52).

Zutreffend verweist der Erstrichter auf die Bestimmung des § 39 Abs 1 SMG wonach unter den dort angeführten Voraussetzungen auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 2 StVG) Strafaufschub gewährt werden kann, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Antrag auf Strafaufschub vor formeller Übernahme in den Strafvollzug gestellt wurde oder die amtswegige Prüfung nach § 39 SMG eingeleitet wurde.

Nach der insoweit unstrittigen Aktenlage wurde der Antrag erstmals zwei Monate nach Übernahme in den Strafvollzug gestellt. Damit liegen die formellen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 39 SMG nicht vor.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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