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4R4/26h•OLG Innsbruck 4R4/26h
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der Antragstellerin A*, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rekurses gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15.9.2025, B25, über den Rekurs der Antragstellerin gegen Spruchpunkt II. des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 6.12.2025, B29, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Das Schreiben der Antragstellerin vom 3.2.2026 samt Anhängen (bezeichnet als „weitere Information zum Rekurs vom 12.1.2026“) wird zurückgewiesen.
2. Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Zu C* des Bezirksgerichts Schwaz wurde die Antragstellerin mit Urteil vom 7.10.2022 zur Räumung der im ersten Stock des Hauses ** gelegenen Wohnung Top 2 verurteilt. Zu D* wurde vom Bezirksgericht Schwaz am 16.5.2023 die Räumungsexekution auf Basis dieses Titels bewilligt, ab 22.6.2023 vollzogen und am 3.7.2023 vollendet.
Zu E* des Bezirksgerichts Schwaz brachte die Antragstellerin gegen die zu D* bewilligte Räumungsexekution eine Impugnationsklage ein. Sie brachte vor, dass das Vollstreckungsobjekt wegen baulicher Veränderungen (und einer Tauschvereinbarung) in der im Räumungstitel C* des BG Schwaz umschriebenen Form gar nicht (mehr) existiert habe.
Mit Urteil vom 11.9.2023 zu E*17 wies das Bezirksgericht Schwaz die Impugnationsklage ab. Die Räumungsexekution sei bereits beendet gewesen. Die Antragstellerin mache auch keinen gültigen Impugnationsgrund geltend.
Zu F* (= E*23 BG Schwaz) gab das Landesgericht Innsbruck der Berufung der Antragstellerin mit Urteil vom 26.2.2024 keine Folge. Auch das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Exekution zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Impugnationsverfahren bereits beendet gewesen sei. Außerdem mache die Antragstellerin keine Impugnationsgründe geltend, sondern bringe nur Argumente gegen das Räumungsverfahren vor, die allenfalls mit einer Wiederaufnahmsklage gegen das Räumungsurteil geltend gemacht werden hätten können.
Zu G* des Landesgerichts Innsbruck behängt nunmehr die von der Antragstellerin am 19.3.2024 (zunächst beim Bezirksgericht Schwaz zu H*) eingebrachte Wiederaufnahmsklage. Diese ist auf die Aufhebung des im Impugnationsverfahren ergangenen Berufungsurteils F* vom 26.2.2024 gerichtet. Die Wiederaufnahmsklage wurde zunächst ohne Anwaltsunterschrift eingebracht.
Für die Verbesserung der Wiederaufnahmsklage durch Anbringung einer Anwaltsunterschrift brachte die Antragstellerin am 24.9.2024 zu H6 des BG Schwaz einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein. Dieser Antrag wurde sodann vom (zuständigen) Landesgericht Innsbruck zu I behandelt und wegen offenbar aussichtsloser Rechtsverfolgung abgewiesen. Gegen die Abweisung erhob die Antragstellerin vertreten durch RA Dr. J* einen Rekurs. Mit Beschluss vom 17.4.2025 zu K* gab das Oberlandesgerichts Innsbruck dem Rekurs keine Folge. Die Rekursentscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck wurde dem damals ausgewiesenen Vertreter der Antragstellerin Dr. J* am 14.7.2025 zugestellt (Zustellnachweis zu ON 21, I* LG Innsbruck). Eine allfällige Beendigung des Vollmachtsverhältnisses war nicht aktenkundig.
Nachdem der Verfahrenshilfeantrag (rechtskräftig) abgewiesen war, trug das Landesgericht Innsbruck zu G7 der Antragstellerin die Verbesserung der Wiederaufnahmsklage binnen drei Wochen durch Anbringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts auf. Dieser Verbesserungsauftrag wurde der Antragstellerin am 7.7.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Die Antragstellerin holte den Verbesserungsauftrag am 9.7.2025 von der Post ab (Zustellnachweis zu ON 7, B LG Innsbruck).
Am 18.8.2025 brachte die Antragstellerin sodann die verbesserte Wiederaufnahmsklage mit Unterschrift der Rechtsanwältin Dr. L* ein (G*16). Gleichzeitig und unter einem gab die Anwältin die Vollmachtsbeendigung bekannt.
Mit Beschluss vom 15.9.2025 zu G25 wies das Landesgericht Innsbruck die Wiederaufnahmsklage gegen das Berufungsurteil im Impugnationsverfahren zu F bereits im Vorprüfungsverfahren zurück. Die Wiederaufnahmsklage sei verspätet, die geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe beträfen das Räumungs, nicht jedoch das Impugnationsverfahren. Auch habe das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht im Impugnationsverfahren keine eigenen Tatsachenfeststellungen getroffen, gegen die mit Wiederaufnahmsklage vorgegangen werden könnte.
Mit dem am 1.10.2025 beim Bezirksgericht Schwaz zu E35 eingebrachten Verfahrenshilfeantrag begehrt die Antragstellerin nun die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Erhebung eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof gegen den Beschluss vom 15.9.2025, G25, mit dem das Landesgericht Innsbruck die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen hat.
Mit dem angefochtenen Spruchpunkt II. des Beschlusses vom 6.12.2025 zu G*29 wies das Landesgericht Innsbruck den Antrag auf Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit ab.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Antragstellerin mit einem auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gerichteten Abänderungsantrag.
Der Revisor hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0041666). Das Schreiben der Antragstellerin vom 3.2.2026 mit weiteren Informationen zum Rekurs vom 12.1.2026 war daher als unzulässig zurückzuweisen.
2. Die Argumentation der Antragstellerin, dass die Wiederaufnahmsklage rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Frist durch Anwaltsunterschrift verbessert worden sei, ist nicht stichhältig. Die Antragstellerin verweist darauf, dass sich aus dem „Vorblatt zum Verbesserungsauftrag“ ergebe, dass Dr. L* ihre Vertreterin gewesen sei. Diese sei aber vom 9.7.2025 bis 3.8.2025 abwesend gewesen. Die dreiwöchige Verbesserungsfrist hätte daher erst mit deren Rückkehr am 4.8.2025 zu laufen begonnen. Die Verbesserung der Klage per 18.8.2025 sei daher fristgerecht gewesen.
2. 1 Richtig ist, dass im elektronischen Akt zu G* am „digitalen Aktendeckel“ Dr. L* als Vertreterin der Antragstellerin gespeichert ist (siehe auch das automatisch generierte von der Antragstellerin vorgelegte „Vorblatt“ des Verbesserungsauftrags unter ON 31, S 13). Faktum ist jedoch, dass Dr. L* im Wiederaufnahmeverfahren G* nie als Vertreterin der Antragstellerin aufgetreten ist. Die Übernahme des Vertretungsverhältnisses in den elektronischen Akt erfolgte offensichtlich irrtümlich aus anderen Verfahren, zumal viele Verfahrensschritte auch beim Bezirksgericht Schwaz zu unterschiedlichen Aktenzahlen eingebracht und sodann ans Landesgericht Innsbruck überwiesen worden waren. Dass das Landesgericht Innsbruck zu G* nie davon ausging, dass Dr. L* die Anwältin der Antragstellerin sei, ergibt sich daraus, dass das Landesgericht Innsbruck keine Zustellungen an Dr. L* vornahm. So wurde der Verbesserungsauftrag vom 5.6.2025 laut Verfügung vom selben Tag zu G7 ausdrücklich nur an die Antragstellerin selbst verfügt. Auch die Zustellnachweise vom 7.7.2025 und 9.7.2025 betreffen nur die Antragstellerin selbst. Für den Beginn des Fristenlaufs des Verbesserungsauftrags ist daher unerheblich, ob und wann Dr. L ortsabwesend war.
3. Auch „zur Sache“ macht die Antragstellerin wiederum nur Umstände geltend, die allenfalls im Räumungsverfahren mit Erfolg vorgebracht werden hätten können, nicht jedoch im Impugnationsverfahren. Mit Impugnationsklage können nur sehr eingeschränkt Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung selbst vorgetragen werden. Die Antragstellerin macht keine in § 36 Abs 1 EO genannten Gründe geltend, wenn sie Widersprüche im Räumungsverfahren aufzuzeigen versucht. Nach § 36 Abs 1 EO sind Widersprüche zwischen dem Exekutionstitel und faktischen Gegebenheiten keine tauglichen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung.
3. 1 Anders als von der Antragstellerin behauptet, blieb die Exekution zu D* auch durch das Versäumungsurteil M* unberührt. Zu D* wurde die Räumung des ersten Obergeschosses samt Garagenabstellplatz und Dachboden im Haus Nr 74 bewilligt. Geht man von den Angaben der Antragstellerin aus, war der Dachboden im Haus Nr 74 nicht mehr zum Bestandsobjekt zugehörig, da dieser gegen einen Dachboden im Haus Nr 2 (bezeichnet als Lager) getauscht worden war. Mit Versäumungsurteil zu M* wurde die Antragstellerin zur Räumung des Dachbodens im Haus Nr 2 (bezeichnet als Lager) verurteilt. Durch dieses Versäumungsurteil wurde die Exekutionsbewilligung zu D* aber nicht berührt, da es sich um unterschiedliche Objekte handelt. Durch das Versäumungsurteil zu M* ist auch nicht belegt, dass die Exekution zu D* zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Impugnationsverfahren noch nicht beendet gewesen wäre. Dies deshalb, da von der Exekutionsbewilligung zu D* der Dachboden im Haus Nr 2 gerade nicht umfasst war. Den Angaben der Antragstellerin zufolge war der Dachboden im Haus Nr 74 ohnehin schon lange vorher offenbar einvernehmlich wegen Umbauten geräumt worden.
4. Zutreffend hat das Landesgericht Innsbruck auch ausgeführt, dass eine Wiederaufnahme im Berufungsverfahren wegen neuer Tatsachen nur dann in Frage käme, wenn das Berufungsgericht gegenüber dem Erstgericht selbst neue Tatsachenfeststellungen getroffen hätte (RS0044571). Das war im Verfahren zu F* des Landesgerichts Innsbruck nicht der Fall. Vielmehr ging das Landesgericht Innsbruck im Impugnationsverfahren von den Feststellungen aus, die bereits das Bezirksgericht Schwaz zu E* getroffen hatte.
5. Nicht nachvollziehbar ist weiters, inwiefern aus der Exekutionsbewilligung N* des Bezirksgerichts Schwaz (Rekursentscheidung O* LG Innsbruck) ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund für das Verfahren F* des LG Innsbruck abgeleitet werden kann. Die betriebenen Ansprüche zu N* setzen sich zusammen wie folgt:
Sämtliche dieser Entscheidungen sind rechtskräftig und vollstreckbar und können daher in Exekution gezogen werden. Daran ändern auch allfällige Wiederaufnahmeverfahren nichts. Nach § 547 Abs 2 ZPO ist die Einbringung einer Nichtigkeitsklage oder einer Wiederaufnahmsklage auf die Vollstreckbarkeit einer angefochtenen rechtskräftigen Entscheidung nämlich ohne Einfluss.
5. 1 Auch die Behauptung der Antragstellerin, dass die Wiederaufnahmsklage zu G* des Landesgerichts Innsbruck ein Wiederaufnahmsgrund für die Wiederaufnahmsklage zu O* des Landesgerichts Innsbruck sei, vermag die Wiederaufnahme im Verfahren G* nicht zu begründen. Allfällige Wiederaufnahmsgründe müssen im Verfahren G* selbst vorliegen. Mit den von der Antragstellerin vorgetragenen Argumenten kann jedoch eine Wiederaufnahme des Impugnationsverfahrens, das nur auf die Exekutionsbewilligung zu D* bezogen ist, nicht bewerkstelligt werden.
6. Das Landesgericht Innsbruck hat die Wiederaufnahmsklage rechtsrichtig zurückgewiesen. Ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof kann schon allein aus rechtlichen Erwägungen ohne nähere Prüfung der weiteren Angriffs oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden (vgl RS0117144). Das Erstgericht hat den Verfahrenshilfeantrag daher gemäß § 63 Abs 1 ZPO zutreffend wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen. Dem Rekurs war der Erfolg zu versagen und die angefochtene Entscheidung (Spruchpunkt II.) zu bestätigen.
7. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO. In Verfahrenshilfesachen kann der Oberste Gerichtshof nicht angerufen werden.
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