Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
4R7/26z•OLG Innsbruck 4R7/26z
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekurs- und Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der wiederaufnahmsklagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die wiederaufnahmsbeklagte Partei B* C* D* GmbH Co KG, vertreten durch Dr. Burghard Seyr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens des Landesgerichts Innsbruck zu F* (Streitwert EUR 31.004,34 sA), über den Rekurs und die Berufung der wiederaufnahmsklagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 31.004,34) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14.11.2025, **-25, und den darin enthaltenen Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Der Rekurs und die Rekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die wiederaufnahmsklagende Partei ist schuldig, der wiederaufnahmsbeklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 3.269,22 (darin enthalten EUR 544,87 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 29.06.2023 brachte der Wiederaufnahmskläger zu F* beim Landesgericht Innsbruck eine Klage gegen die Wiederaufnahmsbeklagte auf Zahlung von EUR 31.004,34 sA mit der Begründung ein, die Wiederaufnahmsbeklagte habe es als seine Steuerberaterin verabsäumt, im Zusammenhang mit einem von ihr für den Wiederaufnahmskläger bei der G* eingebrachten Antrag auf Verlustersatz auftragsgemäß und gewissenhaft zu arbeiten, weshalb der Verlustersatz nicht ausbezahlt worden sei. Er habe einen Schaden in der Höhe des nicht ausbezahlten Verlustersatzes erlitten. Über den Antrag liege noch keine negative Entscheidung vor. Mit Urteil vom 27.12.2023 wies das Landesgericht Innsbruck das Klagebegehren ausgehend von folgendem Sachverhalt ab:
Der Kläger beauftragte die Beklagte, einen Antrag bei der G* über die Erstattung eines Verlustersatzes seiner Firma während der Coronazeit einzubringen. Die Beklagte brachte für den Kläger fristgerecht einen Antrag auf Verlustersatz in der von ihr errechneten Höhe von EUR 31.004,34 ein. In weiterer Folge wurden dem Finanzbeamten Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt. Der Kläger löste per 09.05.2023 mit sofortiger Wirkung das Vollmachtsverhältnis mit der Beklagten und beauftragte [einen neuen Steuerberater, im Folgenden: Steuerberater H*] mit seiner steuerlichen Vertretung. Der Steuerberater H* handelte mit dem Finanzbeamten eine Fristerstreckung zur Beibringung von Unterlagen bis zum 07.06.2023 aus. Eine negative Entscheidung über den von der Beklagten eingebrachten G*-Antrag des Klägers liegt nicht vor.
Rechtlich urteilte das Landesgericht Innsbruck, dem Kläger sei noch kein Schaden entstanden, da keine negative Entscheidung der G* vorliege. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 03.12.2024 zugestellt, gegen welches er am 23.01.2024 Berufung erhob. Das Verfahren wurde vom Erstgericht mit Beschluss aufgrund der Wiederaufnahmsklage unterbrochen.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen.
Mit der am 23.01.2024 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt der Wiederaufnahmskläger die Wiederaufnahme des Verfahrens des Landesgerichts Innsbruck zu F*, die Aufhebung des Urteils und Klagsstattgabe im wiederaufzunehmenden Verfahren. Er brachte vor, er habe erstmals mit E-Mail vom 08.01.2024 erfahren, dass der Beklagten bereits am 10.07.2023 der Bescheid, mit welchem der Antrag auf Verlustersatz abgelehnt worden sei, übersendet worden sei. Er habe erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im wiederaufzunehmenden Verfahren Kenntnis von diesen Tatsachen und Beweismitteln erlangt, die er erst jetzt benützen könne. Das Beweismittel sei nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geeignet, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen.
Die Wiederaufnahmsbeklagte wandte ein, die E-Mail vom 08.01.2024 stelle keinen Wiederaufnahmsgrund dar. Aus dem E-Mail-Verkehr ergebe sich, dass der Kläger bei Prozessvorbereitung und Beweismittelbeschaffung nicht sorgsam gewesen sei. Es treffe ihn ein Verschulden im Sinn des § 530 Abs 2 ZPO. Die E-Mail der G* stelle keine rechtskräftige, ablehnende Entscheidung dar. Dem Kläger stünde der Zivilrechtsweg zur Erlangung des Förderbetrags offen.
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht den Beweisantrag auf Einvernahme des Steuerberaters H* als Zeugen zurück (Spruchpunkt I.) und das Klagebegehren ab (Spruchpunkt II.), wobei es von folgendem [bekämpftem] weiteren Sachverhalt ausging:
Der Wiederaufnahmskläger löste im Mai 2023 das Vollmachtverhältnis zur Wiederaufnahmsbeklagten als seine damalige Steuerberaterin. Gleichzeitig beauftragte und bevollmächtigte er den Steuerberater H* mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Der Antrag des Klägers auf Verlustersatz III Tranche 2 vom 30.09.2022 wurde von der G* abgelehnt und eine Mitteilung über diese Ablehnung am 10.07.2023 an die im Antrag auf Verlustersatz angeführte E-Mail-Adresse der Wiederaufnahmsbeklagten übermittelt.
Am 24.08.2023 schrieb der Kläger an „I*“ per E-Mail, dass sich seine steuerliche Vertretung im Mai 2023 geändert habe und er nach telefonischer Auskunft erfahren habe, dass im System der G* noch die Beklagte als Vertreterin aufscheine und bat dies zu ändern und zukünftig alle Mitteilungen an seine eigene E-Mail-Adresse zu senden. Weiters erkundigte er sich nach dem Stand „beim Verlustersatz 3“ und erwähnte, dass laut Telefonat vom 11.08.2023 eine E-Mail an die Wiederaufnahmsbeklagte ergangen sei, welche diese aber nicht weitergeleitet habe, da sie nicht mehr zuständig sei und bat um neuerliche Zustellung dieser E-Mail an ihn.
Am 12.12.2023 schrieb der Kläger wiederum an dieselbe E-Mail-Adresse, dass er der G* schon am 24.08.2023 mitgeteilt habe, dass die Wiederaufnahmsbeklagte nicht mehr seine steuerliche Vertretung sei und alle Nachrichten direkt an ihn zu schicken seien. Da offensichtlich laut telefonischer Auskunft nach wie vor alle Mitteilungen an die Wiederaufnahmsbeklagte gingen, mit der er sich in einem Rechtsstreit befinde, bat er erneut dringlich um Änderung und Übersendung der bereits an die Wiederaufnahmsbeklagte gesendeten Mitteilungen an ihn.
[A] Mit E-Mail vom 20.12.2023 erhielt der Kläger von der G* ein Antwortschreiben, wobei dies weder ein Antwortschreiben auf seine E-Mail vom 24.08.2023, noch auf seine E-Mail vom 12.12.2023 war. Der Inhalt der diesem Antwortschreiben der G* vorangegangenen E-Mail des Klägers kann nicht festgestellt werden.
Im Antwortschreiben vom 20.12.2023 bat die G* um Kenntnisnahme, dass neue E-Mail-Adressen lediglich im System vermerkt und für die aktuelle Kommunikation eingesetzt würden. Systemseitige Nachrichten würden weiterhin an die im Antrag hinterlegte Kontaktadresse versandt. Eine Änderung sei technisch nicht möglich. Zur Anfrage zum Antrag auf Verlustersatz III Tranche 2 vom 30.09.2022 wurde eine gesonderte Antwort angekündigt.
Am 07.01.2024 schrieb der Kläger an die E-Mail-Adresse „I*“ unter Bezugnahme auf die Mitteilung vom 20.12.2023, dass er sich in einem Rechtsstreit mit der Wiederaufnahmsbeklagten befinde und er dringend den Bescheid über seinen Antrag zum Verlustersatz III Tranche 2 vom 30.09.2022 benötige. Ihm sei telefonisch mitgeteilt worden, dass dieser abgewiesen worden sei, allerdings habe er dies immer noch nicht schriftlich bekommen, was hinsichtlich der Begründung der Ablehnung dringend erforderlich wäre. Er bat um möglichst baldige Zusendung der Abweisung an seine E-Mail-Adresse.
Die G* antwortete daraufhin per E-Mail am 08.01.2024, dass, wie bereits am 10.07.2023 an die im Antrag angegebene Mailadresse übersendet, der Antrag auf Verlustersatz III Tranche 2 mit Antragsdatum vom 30.09.2022 abgelehnt worden sei. Aus dem E-Mail ergibt sich, dass der eingereichte Antrag nicht den geforderten Kriterien entsprochen habe und der Verlustersatz „daher derzeit nicht zur Auszahlung kommen“ könne. Die Ablehnung sei aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme der J* vom 15.06.2023 erfolgt. Da auch nach mehrfacher Aufforderung zur Übermittlung von Unterlagen keine prüfbaren Informationen eingelangt seien, weder von der Wiederaufnahmsbeklagten noch von der C* H* oder durch den Wiederaufnahmskläger selbst, habe es keine zu prüfenden Unterlagen gegeben. Das Gutachten habe daher negativ ausfallen müssen. Dies habe auch die damals aktuell bevollmächtigte Steuerberatung zur Kenntnis genommen.
[B] Der Wiederaufnahmskläger schrieb, über die vorstehende Korrespondenz hinaus, noch zumindest zwei weitere E-Mails an die G*. Der Inhalt dieser weiteren EMails sowie ob der Kläger darüber hinaus noch weitere E-Mails an die G* schrieb und bejahendenfalls, wieviele E-Mails er schrieb, wann er diese E-Mails übermittelte und was deren Inhalt war, kann nicht festgestellt werden. Der Kläger kontaktierte die G* auch telefonisch, wobei nicht festgestellt werden kann, wann genau und wie oft er telefonisch Kontakt mit der G* aufnahm. Auch der Inhalt dieser Telefonate kann nicht festgestellt werden.
Der Kläger wusste spätestens seit 11.08.2023, dass am 10.07.2023 ein E-Mail mit einem wichtigen Inhalt betreffend seinen Antrag auf Verlustersatz III von der G* an die Wiederaufnahmsbeklagte übermittelt wurde, wobei er zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, dass es sich dabei um die Mitteilung über die Ablehnung seines Antrags handelte. Weder er selbst, noch der von ihm zum damaligen Zeitpunkt beauftragte und bevollmächtigte Steuerberater H* sowie auch der zum damaligen Zeitpunkt von ihm beauftragte und bevollmächtigte Rechtsanwalt, der nunmehrige Klagsvertreter, kontaktierten die Wiederaufnahmsbeklagte oder deren Rechtsvertreter nach dem 11.08.2023 und erkundigten sich über dieses von der G* am 10.07.2023 an sie übermittelte E-Mail und dessen Inhalt. Es wäre dem Kläger als auch seinem Steuerberater und seinem Rechtsanwalt möglich und zumutbar gewesen, sich bei der Wiederaufnahmsbeklagten oder deren Rechtsvertreter hinsichtlich des E-Mails der G* sowie dessen Inhalt zu erkundigen.
Weder der Kläger, noch sein Rechtsanwalt, der nunmehrige Klagsvertreter, stellten im Verfahren F* einen Antrag auf Vorlage des von der G* am 10.07.2023 an die Wiederaufnahmsbeklagte übermittelten E-Mails, noch fragten sie während des Verfahrens, insbesondere in der Tagsatzung vom 05.10.2023 bei der Wiederaufnahmsbeklagten nach, was der Inhalt dieses E-Mails war. Ein derartiges Verhalten wäre sowohl dem Kläger, als auch dem Klagsvertreter möglich und zumutbar gewesen. Der Klagsvertreter kontaktierte die G* zu keinem Zeitpunkt, um sich dort über den Stand bzw das Ergebnis des vom Kläger beantragten Verlustersatz III zu erkundigen. Dies wäre dem Klagsvertreter möglich und zumutbar gewesen.
Der Steuerberater H* hatte ab einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem 10.07.2023, jedoch jedenfalls vor dem 08.01.2024, Kenntnis von der Ablehnung des vom Kläger begehrten Verlustersatzes III. Der Kläger wusste bereits zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 08.01.2024 davon, dass sein Antrag auf Verlustersatz III seitens der G* abgelehnt wurde. Ob der Kläger erst nach 05.10.2023 [Anm.: Schluss der Verhandlung im wiederaufzunehmenden Verfahren] Kenntnis von der Ablehnung seines Antrags auf Verlustersatz III erlangte, kann nicht festgestellt werden.
Rechtlich begründete das Erstgericht die Zurückweisung des Beweisantrags damit, dass sich aus dem Beweisantrag kein konkretes Beweisthema ableiten lasse, darüber hinaus sei es grob schuldhaft verspätet erstattet worden und hätte zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt. Die Wiederaufnahmsklage sei nicht berechtigt, da nicht von einer sorgsamen Prozessvorbereitung und Prozessführung des Klägers auszugehen sei. Trotz Kenntnis davon, dass ein wichtiges E-Mail zu seinem Antrag auf Verlustersatz an die Wiederaufnahmsbeklagte übermittelt worden sei, habe er nicht versucht, dessen Inhalt zu eruieren, die Wiederaufnahmsbeklagte im Vorverfahren nicht nach § 184 ZPO nach der E-Mail gefragt und nicht deren Vorlage im Sinn der §§ 303 ff ZPO beantragt. Auch sei ihm der Beweis, erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Hauptverfahren Kenntnis von der Ablehnung des Antrags erlangt zu haben, nicht gelungen. Er habe sich auch die Kenntnisse des Steuerberaters H* zurechnen zu lassen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Wiederaufnahmsklägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Verbunden mit der Berufung erhob er weiters Rekurs gegen den in der Erstentscheidung enthaltenen Beschluss auf Zurückweisung des Beweisantrags aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Zulassung des Zeugenbeweises. Die Wiederaufnahmsbeklagte beantragt in (getrennten) Rekurs- und Berufungsbeantwortungen, den Rechtsmitteln den Erfolg zu versagen.
Der Rekurs ist unzulässig, die Berufung nicht berechtigt.
I. Zum Rekurs
Gegen Beschlüsse, durch welche angebotene Beweise zurückgewiesen werden, ist nach § 291 Abs 1 ZPO kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Entscheidungen, die sich auf die Vollständigkeit der Stoffsammlung auswirken, können in teleologischer Reduktion der §§ 291 Abs 1 und 515 ZPO nur mit der Hauptsache (aus dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens) angefochten werden (Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 291 ZPO Rz 1, RW0000865; OLG Linz 2 R 63/03b EFSlg 105.996; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 515 ZPO Rz 11; Kodek in Klicka/Koller ZPO6 § 462 ZPO Rz 5). Der Rekurs und die Rekursbeantwortung waren daher als unzulässig zurückzuweisen.
II. Zur Berufung
1. In der Beweisrüge bekämpft der Wiederaufnahmskläger den oben zu [A] hervorgehobenen Sachverhalt und begehrt stattdessen festzustellen, er habe sämtliche E-Mails an die G* an „I*“ gerichtet, die ihm von der Hotline als Kontaktadresse genannt worden sei. Sämtliche E-Mails seien von der G* mit der E-Mail-Adresse noreply/G* beantwortet worden. Diese Nachrichten hätten stets mit einer persönlichen Anrede und dem Dank für die Nachricht begonnen. Bei den E-Mails handle es sich jeweils um Antwortschreiben auf die Anfragen des Klägers vom 24.08. und 12.12.2023. Da die angekündigte Antwort auf die Anfrage zum Verfahrensstand auf sich warten habe lassen, habe er am 07.01.2024 erneut nachgefragt. Einen darüber hinausgehenden E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und der G* habe es nicht gegeben.
Dieser Ersatzsachverhalt ergebe sich daraus, dass nach dem Inhalt der E-Mail-Antworten der G* auf diese nicht geantwortet habe werden können. Weitere E-Mails seien schon deshalb auszuschließen, da eine direkte Kontaktaufnahme nicht möglich gewesen sei, sondern nur an die genannte EMail-Adresse. Aus der Textierung der beiden E-Mails ergebe sich eindeutig, dass auf die jeweiligen Anfragen des Klägers Bezug genommen werde.
Weiters bekämpft der Berufungswerber den zu [B] hervorgehobenen Sachverhalt und begehrt stattdessen festzustellen, er habe kein einziges E-Mail an die G* gerichtet, da dies nicht möglich gewesen sei. Sämtliche Korrespondenz sei an die von der Hotline bekanntgegebene E-Mail-Adresse „I*“ erfolgt. Dorthin habe er die E-Mails vom 24.08., 12.12.2023 und 07.01.2024 geschickt. Einen weiteren E-Mail-Verkehr habe es nicht gegeben. Der Kläger habe Anfang Mai das Auftragsverhältnis zur Wiederaufnahmsbeklagten insbesondere aufgrund ihrer Untätigkeit mit dem Verlustersatzantrag mit sofortiger Wirkung gekündigt. Der beauftragte Finanzbeamte habe im April 2023 die Wiederaufnahmsbeklagte ersucht, eine schriftliche Stellungnahme zur Pandemiebedingtheit des Umsatzausfalls abzugeben und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Diese E-Mail habe der Finanzbeamte sogar mit Lesebestätigung geschickt. Der Finanzbeamte habe keine Antwort erhalten und nochmals telefonisch urgiert und habe deshalb letztlich direkt mit dem Wiederaufnahmskläger Kontakt aufgenommen und die Vorlage der Urkunden, die sich in Händen der Wiederaufnahmsbeklagten befunden hätten, eindringlich urgiert. Der neu beauftragte Steuerberater H* habe sich mit dem Finanzbeamten in Verbindung gesetzt und diesen vom Vollmachtswechsel informiert. Es sei gelungen, die Frist für die Vorlage der Urkunden auf 15.06.2023 zu verlängern. Die Wiederaufnahmsbeklagte habe trotz Aufforderung weder dem Kläger noch seiner neuen Vertretung die zugesagten Urkunden herausgegeben. Im Hauptverfahren habe die Beklagte trotz Nachfrage des Gerichts mit keinem Wort erwähnt, dass ihr bereits am 10.07.2023 die negative Entscheidung der G* zugestellt worden sei. Da klar gewesen sei, dass die Entscheidung der G* für den Ausgang des Hauptverfahrens wesentlich gewesen sei, hätte der Kläger von der Ablehnung seines Antrags berichtet, hätte er von dessen Existenz Kenntnis gehabt. Weder der Kläger noch sein Steuerberater H* hätten vor dem E-Mail der G* vom 08.01.2024 Kenntnis von der Ablehnung des Antrags auf Verlustersatz gehabt. Der Kläger als auch sein Steuerberater H* seien davon ausgegangen, dass der angezeigte Vollmachtswechsel ausreichend gewesen sei, um in der Rechtssache umfassend informiert zu werden. Weder für den Kläger noch seine Vertreter sei es vorhersehbar gewesen, dass die Wiederaufnahmsbeklagte ihn nicht von einem derartig wichtigen Schriftstück informiere. Man habe nicht damit rechnen müssen, dass die Wiederaufnahmsbeklagte ein mit Lesebestätigung persönlich an sie gerichtetes E-Mail mit derart wichtigem Inhalt einfach verschlampe, sodass es ihr zum Zeitpunkt der Verhandlung am 05.10.2023 nicht bekannt gewesen sei. Der Kläger und sein Rechtsvertreter hätten keine Kenntnis davon gehabt, dass die G* systembedingt nicht in der Lage sei, eine Zustelladresse zu ändern. Selbst wenn der Kläger, sein Steuerberater oder sein Rechtsvertreter mit der Wiederaufnahmsbeklagten in Kontakt getreten wäre, hätten sie von der Existenz des E-Mails keine Kenntnis erlangt, da der Wiederaufnahmsbeklagten selbst die E-Mail damals noch nicht bekannt gewesen sei.
Diese Ersatzfeststellungen ergäben sich aus der Zeugenaussage des Finanzbeamten. Laut diesem habe er die E-Mails an die Wiederaufnahmsbeklagte mit Lesebestätigung geschickt, worauf diese nicht reagiert habe. Der Zeuge habe bestätigt, dass er sowohl vom Kläger als auch von dessen Steuerberater H* vom Vollmachtswechsel informiert worden sei. Unverständlich seien die Ausführungen des Erstgerichts, dass der Kläger keinen Antrag auf Vorlage der E-Mail durch die Beklagte gestellt hätte, da aus dem Protokoll vom 05.10.2023 klar hervorgehe, dass die Richterin dieses Problem konkret angesprochen habe. Die Wiederaufnahmsbeklagte habe daraufhin sogar noch Vorbringen erstattet, dass kein Schaden eingetreten sei, da noch keine Entscheidung der G* vorliege. Es stelle sich die Frage, warum ein Antrag zu einer Mailzustellung vom 10.07.2023 gestellt werden sollte, von welcher die Wiederaufnahmsbeklagte selbst nichts gewusst habe. Die Wiederaufnahmsbeklagte sei verpflichtet gewesen, ein solches Schriftstück auch nach Vollmachtskündigung an den Wiederaufnahmskläger oder den Steuerberater H* zuzustellen. Da unzählige Urgenzen schlichtweg negiert worden seien, sei wohl davon auszugehen, dass der Wiederaufnahmskläger hier alles nur Denkbare unternommen habe, um über den Verfahrensstand seines Antrags informiert zu werden.
1. 1 Die Beweisrügen sind nicht berechtigt. Das Erstgericht hat sich eingehend mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und lebensnah dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es zur Entscheidungsgrundlage gelangte. Das Berufungsgericht kann daher gemäß § 500a ZPO (zu dessen Anwendung bei Fragen der Beweiswürdigung vgl RS0122301) auf die schlüssige und überzeugende erstgerichtliche Begründung und die daraus abgeleiteten Urteilsannahmen verweisen, deren Richtigkeit durch die in der Berufung angestellten Überlegungen nicht erschüttert werden. Der Berufungswerber legt nicht ausreichend dar, warum die erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht zutreffend sein sollte. Insbesondere setzt er sich nicht mit dem Argument des Erstgerichts auseinander, es müsse noch weitere E-Mail-Korrespondenz geben, die nicht vorgelegt worden sei, da sich aus Beilagen C und D ergebe, dass diese nicht die Antworten auf die E-Mails des Klägers Beilagen A und B seien, da in den Beilagen C und D jeweils Fragmente der vorangegangenen Nachrichten des Klägers („Mfg [Name des Klägers]“ bzw „Mit freundlichen Grüßen [Kläger] PS Mail geht in cc an [Steuerberater B]“) enthalten seien, die sich nicht mit dem Inhalt der Nachrichten Beilagen A und B decken. Dieses Argument des Erstgerichts ist nicht von der Hand zu weisen.
Im Zusammenhang mit der Korrespondenz mit der G* trifft im Übrigen die Behauptung des Berufungswerbers, eine Antwort auf die Nachrichten der G* wären nicht möglich gewesen, nicht zu. So ergibt sich aus Beilage C, dass zwar eine direkte Antwort auf die Nachricht nicht möglich war, jedoch darauf hingewiesen wird, dass eine weitere Korrespondenz über das Online-Kontaktformular möglich sei, wobei bei Rückfragen zur rascheren und sicheren Weiterbearbeitung die in der Betreffzeile angeführte Bearbeitungsnummer angeführt werden soll.
Das Erstgericht hat weiters zutreffend darauf hingewiesen, dass entgegen der Verantwortung des Klägers dieser schon vor dem 08.01.2024 gewusst hatte, dass die G* seinen Antrag abgelehnt hatte. Erst über entsprechenden Vorhalt revidierte der Kläger seine Angaben dahingehend, nicht mehr genau zu wissen, wann er von dem Umstand erfahren habe (ON 22 S 7). Wenn das Erstgericht sohin den Eindruck gewann, die Angaben des Klägers seien an seinem Prozessstandpunkt orientiert und er halte teilweise Informationen zurück, lässt sich dies zwanglos mit den Beweisergebnissen in Einklang bringen.
Auch die Negativfeststellung zum Zeitpunkt der Kenntnis des vom Kläger neu beauftragten Steuerberaters H* über die Ablehnung des Antrags ist nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Steuerberater H* jedenfalls bereits seit 01.06.2023 für den Kläger unter anderem auch hinsichtlich dieses Förderantrags tätig war. Aus dem E-Mail Beilage 1 ergibt sich, dass dieser mit dem von der G* beigezogenen Beamten des K* E* eine Fristerstreckung zur Vorlage der angeforderten Urkunden ausgehandelt hatte. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass der Steuerberater H*, der gerade wegen angeblicher Untätigkeit der Wiederaufnahmsbeklagten beauftragt wurde, sich in weiterer Folge nicht um die Sache gekümmert habe. Darüber hinaus ergibt sich jedenfalls aus Beilage D, dass er unter anderem auch zumindest teilweise in die direkte Kommunikation zwischen dem Kläger und der G* eingebunden war.
Der Kläger muss sich Kenntnisse seines Vertreters zurechnen lassen. Wer nämlich vom Geschäftsherrn damit betraut wurde, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegen zu nehmen oder anzuzeigen, ist Wissensvertreter (RS0065360). Soweit es auf das Wissen des Geschäftsherrn ankommt, wird ihm dabei das Wissen des Wissensvertreters als eigenes zugerechnet, sodass die an sein Wissen geknüpften Rechtsfolgen zum Nachteil des Geschäftsherrn eintreten können.
Schließlich trifft nicht zu, dass das Erstgericht vom Kläger verlange, Erhebungen über ein Schriftstück anzustellen, von dessen Existenz er keine Kenntnis gehabt habe. Nach seinen eigenen Angaben wusste er bereits im August 2023, dass eine wichtige Information an die Beklagte per Mail übermittelt worden sei.
Schließlich könnte eine meritorische Erledigung der Beweisrügen ohnehin unterbleiben, da der vom Erstgericht festgestellte und der davon abweichende vom Rechtsmittelwerber angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen würde (RS0042386, RS0043190), wozu auf die Ausführungen in der Behandlung der Rechtsrüge verwiesen wird.
2. Als Verfahrensmangel rügt der Kläger, er und der Steuerberater H* hätten mehrfach hinsichtlich des beantragten Verlustersatzes urgiert, wozu er auch die Einvernahme der Beklagten als Partei und den Steuerberater H* als Zeugen angeboten habe. In der Streitverhandlung vom 15.05.2025 habe der Wiederaufnahmskläger konkret vorgebracht, erst am 08.01.2024 von der Existenz und der Begründung der Entscheidung der G* Kenntnis erlangt zu haben. Er habe sich sehr wohl um den aktuellen Informationsstand bemüht. Er habe zum Wiederaufnahmegrund nochmals den Zeugen Steuerberater H* angeboten. Da das Erstgericht diese Beweismittel nicht aufgenommen habe, sei das Verfahren mangelhaft.
2. 1 Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Der Rechtsmittelwerber ist zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Er muss nachvollziehbar darlegen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte. Er wird davon nicht befreit, dass er im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hatte, zu denen er das hier allfällige Beweismittel beantragte (RS0043039, insbesondere auch [T53]).
Sofern der Berufungswerber damit argumentiert, er habe mit dem Beweisanbot „PV“ auch die Parteieneinvernahme der Beklagten gemeint, ergibt sich daraus nicht, welchen Einfluss dies auf die Entscheidung haben sollte. Es ist nicht klar, welche Angaben die Beklagte zum Wiederaufnahmsgrund machen können sollte. Abgesehen davon ist unerfindlich, warum er – wenn ihm die Einvernahme der Beklagten schon wichtig war – dies nicht in der Tagsatzung vom 15.05.2025 beantragte, bei welcher die Wiederaufnahmsbeklagte anwesend war.
2. 2 Grundsätzlich kann ein in der vorbereitenden Tagsatzung erstattetes Vorbringen aufgrund des Mündlichkeitsprinzips und der vorgesehenen Erörterung des Vorbringens nicht präkludiert sein (RS0119743, RS0120713). Allerdings sieht § 180 Abs 2 ZPO die Möglichkeit der Zurückweisung vor, wenn die Parteien gerichtlichen Aufträgen zur Erstattung von Vorbringen ohne genügende Entschuldigung nicht fristgerecht nachkommen. Das Erstgericht hatte fristgebunden aufgetragen, abschließendes Vorbringen vor der Tagsatzung zu erstatten und Zeugen mit Beweisthema bekanntzugeben (ON 16). Hinsichtlich des Zeugen in Person des Steuerberaters H* hat das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser vom Kläger zum Wiederaufnahmsgrund erstmals angeboten wurde, nachdem der Erstrichter bekanntgab, die Verhandlung schließen zu wollen. Zuvor war der Zeuge lediglich zu – im Wiederaufnahmsverfahren nicht relevanten – behaupteten Versäumnissen der Wiederaufnahmsbeklagten und damit zusammenhängenden Urgenzen des Wiederaufnahmsklägers bei dieser angeboten worden. Der Zeuge hätte ohne weiteres auch zum Beweisthema des Wiederaufnahmsgrunds schon so rechtzeitig angeboten werden können, dass er bei der Verhandlung am 15.05.2025 einvernommen hätte werden können. Die Erörterung des Erstgerichts hatte keinen Einfluss auf dieses Zeugenanbot. Der Wiederaufnahmskläger hatte über Nachfrage des Erstgerichts keine ausreichende Entschuldigung dafür, den Zeugen nicht schon früher angeboten zu haben (vgl. Rassi in Fasching/Konecny3 II/3 § 180 ZPO Rz 46). Der behauptete Umstand, erst in der Verhandlung sei hervorgekommen, dass sich der Steuerberater auch bemüht habe, Auskünfte zu erlangen, hat sich ja gerade aus der Aussage des Wiederaufnahmsklägers selbst ergeben.
Davon abgesehen ergibt sich aus der Berufung auch nicht, welches andere Ergebnis sich aufgrund der Einvernahme des Zeugen ergeben hätte. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit erfordert auch, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die zu treffen gewesen wären. Er muss daher nachvollziehbar darlegen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine für ihn günstigere Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte. Er wird hiervon nicht dadurch befreit, dass er im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hatte, zu denen er das jeweilige Beweismittel beantragte (RIS-Justiz RS0043039, insbes auch [T53]). In der Berufung (bzw im Rekurs) wird dazu lediglich ausgeführt, der Kläger habe erst am 08.01.2024 von der Existenz und der Begründung der Entscheidung der G* erfahren.
Wie bereits dargelegt, hat sich der Kläger aber ohnehin das Wissen seines Steuerberaters zurechnen zu lassen (vgl auch Jelinek in Fasching/Konecny3 IV/1 § 530 ZPO Rz 182), sodass es nicht nur auf sein persönliches Wissen ankommt. Schließlich liegt eine Mangelhaftigkeit auch aufgrund der weiteren rechtlichen Beurteilung – siehe Pkt 3.3. – nicht vor.
3. In der Rechtsrüge argumentiert der Berufungswerber, ihm sei kein Verschulden vorzuwerfen, wenn er ein Beweismittel, mit dessen Vorhandensein er nicht habe rechnen müssen, im Hauptprozess nicht angeboten habe. Der Kläger sei nämlich davon ausgegangen, dass er nach der mitgeteilten Änderung der Zustelladresse von einer allfällig negativen Entscheidung persönlich informiert werde. Ihm und seiner Steuerberatung sei nicht bekannt gewesen, dass die G* nicht in der Lage sei, eine einmal eingegebene Zustelladresse abzuändern. Der Kläger habe mit der ihm bekanntgegebenen Hotline-Nummer am 08.08.2023 telefoniert, dort aber keine Auskunft erhalten, mit dem Hinweis, dass immer noch die alte Zustelladresse der Wiederaufnahmsbeklagten hinterlegt sei. Er habe mit Mail vom 24.08.2023 nochmals ersucht, die Zustelladresse zu berichtigen und ihn vom aktuellen Verfahrensstand zu informieren. Er habe ersucht, das Poststück, das laut Telefonat an die Wiederaufnahmsbeklagte abgeschickt worden sei, auch ihm zur Verfügung zu stellen. Da er keine Antwort erhalten habe, habe er am 12.12.2023 den Antrag gestellt, sämtliche Poststücke nicht mehr an die Wiederaufnahmsbeklagte, sondern an seine E-Mail-Adresse zu übersenden. Er habe sich neuerlich nach dem Verfahrensstand erkundigt. Hätte er am 05.10.2023 gewusst, dass schon eine negative Entscheidung vorliege, hätte er dies in der Streitverhandlung im Hauptverfahren angegeben. Da die G* auf sein E-Mail vom 24.08.2023 nicht reagiert habe, habe er am 12.12.2023 urgiert. Aus diesem Sachverhalt könne dem Kläger kein anrechenbares Verschulden angelastet werden, nicht alles Zumutbare unternommen zu haben, um mögliche neue Tatsachen und Beweismittel vor Schluss der Verhandlung im Hauptverfahren zu erhalten. Es sei nicht sein Verschulden, dass es ihm nicht bekannt gewesen sei, dass die G* aus technischen Gründen nicht in der Lage sei, eine einmal eingesetzte Zustelladresse abzuändern; dass er davon ausging, als Antragsberechtigter Auskünfte über den Verfahrensstand zu erhalten und die Zustelladresse abzuändern; dass er davon ausging, dass der Vollmachtswechsel der G* bekannt gewesen sei; dass er darauf vertrauen habe dürfen, dass die Wiederaufnahmsbeklagte ihrer Verpflichtung, wichtige Schriftstücke weiterzuleiten, nachkomme; dass er nicht damit gerechnet habe, dass die Wiederaufnahmsbeklagte ein derart wichtiges Schriftstück einfach verschlampe und keine Kenntnis davon habe. Das Erstgericht verlange vom Kläger, Erhebungen über einen Bescheid anzustellen, von dessen Existenz er keine Kenntnis gehabt habe und von dessen Existenz nicht einmal die Wiederaufnahmsbeklagte als Adressatin gewusst habe. Eine Partei müsse alle für ihren Standpunkt günstigen Tatsachen und Beweismittel geltend machen, dies setzte aber wenigstens Kenntnisse darüber voraus. Auch nach den getroffenen Feststellungen habe der Kläger keine Kenntnis darüber gehabt, dass der Wiederaufnahmsbeklagten bereits am 10.07.2023 eine negative Entscheidung zu seinem Antrag zugestellt worden sei.
3. 1 Bei der Argumentation, ihm sei kein Verschulden an der Unkenntnis der abschlägigen Entscheidung der G* im Hauptprozess anzulasten, entfernt sich der Berufungswerber in der Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt. Er stützt seine Argumentation vielmehr auf einen auch schon in der Beweisrüge vertretenen Wunschsachverhalt. Die Rechtsrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603).
3. 2 Ausgehend von den getroffenen Feststellungen führt der Kläger in der Rechtsrüge lediglich aus, dass er keine Kenntnis darüber gehabt habe, dass der Beklagten bereits am 10.07.2023 eine negative Entscheidung zu seinem Antrag zugestellt worden sei, weshalb dem Wiederaufnahmsantrag stattgegeben hätte werden müssen. Dabei negiert der Kläger die Feststellungen des Erstgerichts, dass er vor dem 08.01.2024 Kenntnis davon hatte, dass sein Antrag von der G* abgelehnt wurde und dass zur Frage, ob er erst nach dem 05.10.2023 (Schluss der Verhandlung im wiederaufzunehmenden Verfahren) davon Kenntnis erlangte, eine Negativfeststellung getroffen wurde. Damit ist ihm der Nachweis misslungen, erst nach Schluss der Verhandlung im wiederaufzunehmenden Verfahren Kenntnis von diesen Tatsachen und Beweismitteln erlangt zu haben. Die Behauptungs- und Beweislast für das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel und für den Mangel des Verschuldens trägt der Wiederaufnahmskläger (RS0044588, RS0044633). Dieser Beweis ist ihm misslungen. Es steht nicht einmal fest, dass der Kläger selbst erst nach dem 05.10.2023 von der Ablehnung des Antrags erfuhr. Dasselbe gilt für seinen Steuerberater H*, dessen Wissen er sich zurechnen zu lassen hat. Es muss daher nicht mehr weiter darauf eingegangen werden, ob den Kläger ein (streng zu prüfendes) Verschulden trifft (vgl Jelinek in Fasching/Konecny3 IV/1 § 530 ZPO Rz 208ff).
3. 3 Dessen ungeachtet wäre der vom Kläger behauptete Wiederaufnahmsgrund von vorneherein nicht geeignet, im wiederaufzunehmenden Verfahren eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen, selbst wenn man davon ausginge, dass er ohne Verschulden erst nach dem 05.10.2023 davon erfahren hätte, dass die G* seinen Antrag abgelehnt hatte.
Der Staat gewährte seine finanziellen Unterstützungsleistungen in der Pandemie im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung. Zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen und zum Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gemäß § 3b Abs 1 ABBAG-Gesetz hat der Bund die G* gegründet. Der Verlustersatz III gründet auf der Verordnung des L*, mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die M* GmbH (G*) im Jahr 2022 (VO Verlustersatz III) geändert wurde (BGBl II 109/2022). Gemäß Punkt 5.1 der Verordnung setzt die Gewährung des Verlustersatzes keinen schriftlichen Fördervertrag voraus. Der Antragsteller stellt durch die Einbringung eines Antrags auf Gewährung eines Verlustersatzes über Finanzonline ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der G*. Die Auszahlung des Verlustersatzes an den Antragsteller durch die G* gilt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags mit der G*. Nach Punkt 7. der Verordnung entscheidet die G* über die eingereichten Anträge, wobei eine vom Antrag abweichende Entscheidung der G* unter Beilegung der von der Finanzverwaltung übermittelten Risikoanalyse dem Antragsteller gegenüber zu begründen ist. Der Verlustersatz wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt (Punkt 7.6 der Verordnung).
Jedes Förderverhältnis wird nur auf Grundlage der sogenannten Förderbedingungen eingegangen: Für jede Beihilfe existieren eigene Förderbedingungen, welche bestimmte Vorgaben zur Eingehung und Ausgestaltung des Förderverhältnisses machen, wie etwa die grundsätzliche Regelung, wann ein Fördervertrag abgeschlossen ist und unter welchen Umständen eine Rückzahlung zu erfolgen hat. Diese Förderbedingungen sind für jedermann online abrufbar. Der Antragsteller hat sie zur Kenntnis zu nehmen und explizit deren Anwendbarkeit zu bestätigen. Die Antragstellung erfolgte jeweils elektronisch über Finanzonline. Die Förderbedingungen zur Gewährung eines Verlustersatzes durch die M* GmbH (G*) im Jahr 2022 (Verlustersatz III) sehen im Punkt 13. vor, dass für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Fördervertrag das für Handelssachen zuständige Gericht in Wien, Innere Stadt, zuständig ist.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund der Mitteilung der G* vom 10.07.2023 beim Kläger ein Schaden eintrat. In dieser ist davon die Rede, dass der beantragte Verlustersatz „derzeit“ nicht zur Auszahlung kommen könne. Den Kläger trifft die Beweislast für den behaupteten Schaden. Es ist aber auch unter Berücksichtigung der Nachricht der G* nicht erwiesen, dass der Kläger die begehrte Förderung nicht mehr erhalten kann. Er behauptet im Hauptverfahren als Schaden einen entgangenen Förderbetrag und keinen Verspätungsschaden aufgrund eines Verhaltens der Wiederaufnahmsbeklagten.
III. Verfahrensrechtliches
1. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
Für die unzulässige Rekursbeantwortung, in der nicht auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen wurde (RS0035979), stehen keine Kosten zu.
2. Obwohl der Rekurs formal zurückgewiesen wurde, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Die angefochtene Entscheidung wurde inhaltlich bei Behandlung der Verfahrensrüge bestätigt, weshalb die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO greift (OGH 3 Ob 14/09v mwN).
3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 500 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.