OLG Innsbruck 15Ra57/25g

15Ra57/25gOberlandesgericht25.02.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 15Ra57/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0150RA00057.25G.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Winder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Forcher-Mayr Kantner Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* GmbH in Liquidation, vertreten durch Mag. Roland Seeger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 13.789,10 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 10.7.2025, signiert mit 30.10.2025, **36, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf B* GmbH in Liquidation berichtigt.

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass sie insgesamt lautet:

„1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 13.789,10 zu Recht.

2. Die eingewendeten Gegenforderungen bestehen nicht zu Recht.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin EUR 13.789,10 samt 11,58 % Zinsen seit 15.4.2023 zu bezahlen sowie die mit insgesamt EUR 12.407,29 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 2.482,62 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begann ab 5.7.2022 zu einem Bruttogehalt von EUR 2.372,19 bei der Beklagten zu arbeiten. Bei den monatlichen Gehaltsauszahlungen erhielt er immer weniger ausbezahlt als auf den Lohnabrechnungen ausgewiesen. Er fragte diesbezüglich immer wieder beim alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten (im Folgenden: Geschäftsführer) nach, woraufhin ihm dieser erklärte, es sei derzeit „schwierig“ und er werde das Geld bekommen. Der Geschäftsführer erklärte dem Kläger nie, für die Besorgung der Rot-Weiß-Rot - Karte Geld einzubehalten; er erhielt auch kein Darlehen von seiner Arbeitgeberin.

Im April 2023 forderte der Geschäftsführer den Kläger auf, folgendes Schreiben zu unterfertigen, was er nicht machte, sondern am Folgetag kündigte.

„… C*, 01.12.2022

Betreff: Gewährung eines einmaligen Darlehens …

Gemäß Ihrem Wunsch gewähren wir Ihnen ein einmaliges Darlehen mit einem Betrag von EUR 7.300,--, welches von Ihnen in zehn Monatsraten à EUR 730,-- zurückzuzahlen ist, der monatliche Betrag wird automatisch in der Lohnabrechnung ab dem pfändbaren Betrag berücksichtigt und beginnend ab Dezember 2022 in Abzug gebracht. Sollten Sie vor 30.9.2023 das Unternehmen verlassen, wird der gesamte noch aushaftende Betrag von der letzten Lohnabrechnung über dem pfändbaren Freibetrag abgezogen. Wir wünschen Ihnen alles Gute und verbleiben mit freundlichen Grüßen …“

Der Kläger hat von Juli 2022 bis April 2023 insgesamt 395 Überstunden geleistet, jeweils aufgezeichnet und die Aufzeichnung der Beklagten übergeben. Mit der Schlussabrechnung vom April 2023 wurden von dem ihm zustehenden Betrag von netto EUR 9.308,65 lediglich EUR 2.859,55 überwiesen.

Insoweit steht der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt – soweit im Berufungsverfahren relevant – unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).

Mit der am 15.9.2023 eingebrachten Mahnklage begehrte der Kläger zunächst die Zahlung von EUR 13.789,10 s.A. an ausständigem Lohn. Er brachte im Wesentlichen vor, vom 5.7.2022 bis zum 14.4.2023 als Elektriker bei der Beklagten beschäftigt gewesen zu sein. In jedem einzelnen Monat sei ihm nicht der auf den jeweiligen Lohnzetteln ausgewiesenen Lohn ausbezahlt worden, sondern seien Abzüge mit der Bezeichnung „Vorschuss“ bzw „Darlehen“ vorgenommen worden. Er habe jedoch weder Vorschüsse erhalten, noch ein Darlehen bei der Beklagten aufgenommen. Von der Schlussabrechnung April 2023, die einen Auszahlungsbetrag von netto EUR 8.578,65 ausgewiesen habe, seien ihm sogar nur EUR 2.859,55 überwiesen worden. Das ergebe folgende vorenthaltene Löhne:

Juli 2022: Abzug vonEUR 730,00

August 2022: Abzug vonEUR 730,00

September 2022: Abzug vonEUR 730,00

Oktober 2022: Abzug vonEUR 730,00

November 2022: Abzug vonEUR 1.500,00

Dezember 2022: Abzug vonEUR 730,00

Jänner 2023: Abzug vonEUR 730,00

Februar 2023: Abzug vonEUR 730,00

März 2023: Abzug vonEUR 730,00

Schlussabrechnung April 2023: Abzug vonEUR 730,00

Schlussabrechnung April 2023 inkl. 360,75 Überstunden: Differenz „Netto“ und AuszahlungEUR 5.719,10

GesamtEUR 13.789,10

Er habe weder falsche Stundenaufzeichnungen auf der von der Beklagten genannten Baustelle angefertigt noch sei er für eine allfällige Entwendung von Materialien der Beklagten durch Dritte verantwortlich. Die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung bestehe daher nicht zu Recht.

Die Beklagte bestritt und brachte im Wesentlichen vor, dem Kläger einerseits mehrfach Vorschüsse und andererseits auch ein Darlehen gewährt zu haben, das mittels der einbehaltenen Beträge zurückbezahlt worden sei. Grund für dieses Darlehen seien die von der Beklagten vorgestreckten Kosten für die Erlangung der Rot-Weiß-Rot - Karte gewesen. Der Auszahlungsbetrag aus der Schlussrechnung sei geringer gewesen als dort angeführt, da irrtümlicherweise 120,25 zu viele Überstunden abgerechnet worden seien.

Ein wesentlicher Teil der klägerischen Forderungen sei zudem verfristet, da der auf dieses Beschäftigungsverhältnis anzuwendende Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe eine Verfallsfrist von sechs Monaten vorsehe. Die von der Beklagten gemachten Abzüge seien vom Kläger erstmals mit dem Schreiben der Arbeiterkammer vom 30.6.2023 ohne Nennung einer bestimmten Summe eingefordert worden; der Höhe nach konkret erst mit Klagseinbringung. Somit seien sämtliche mehr als sechs Monate vor Klagseinbringung zurückliegenden Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verfristet; in eventu all jene bis zum 31.12.2022.

Der Kläger habe im Rahmen eines Projekts über Monate hinweg regelmäßig zu viele Arbeitsstunden verzeichnet sowie die Baustelle unversperrt gelassen, sodass Materialien im Wert von EUR 13.813,20 abhanden gekommen seien. Durch grobe Verfehlungen im Rahmen seiner Arbeitsleistung sei der Beklagten bei diesem Projekt zudem ein Schaden von ca EUR 150.000,-- entstanden. Somit bestehe eine Gegenforderung, die die Klagshöhe bei Weitem übersteige.

Mit Beschluss vom 24.9.2024 (ON 21) wurde das Verfahren gemäß § 7 Abs 1 IO unterbrochen, da über das Vermögen der Beklagten mit Beschluss des LG Innsbruck vom 19.9.2024 zu E* das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Über Antrag des Klägers vom 8.11.2024 wurde das Verfahren mit Beschluss vom 3.12.2024 fortgesetzt und die Bezeichnung der Beklagten berichtigt auf Dr. F* als Masseverwalter im Konkurs LG Innsbruck E* (ON 24).

Hiezu brachte der Kläger noch vor, die im Konkurs angemeldete und vom Masseverwalter bestrittene Forderung laute:

Offene Lohnforderung nettoEUR 13.789,10

gesetzliche Verzugszinsen 15.4.2023 bis 19.9.2024 (525 KT):

13. 789,10 x 11,58 % : 365 x 525EUR 2.297,05

bisherige Prozesskosten gemäß KostenverzeichnisEUR 5.938,55

GesamtEUR 22.024,70

Der Konkurs wurde nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans mit Beschluss vom 8.8.2025 aufgehoben (Ediktsdatei).

Mit Urteil vom 10.7.2025 erkannte das Erstgericht die vom Kläger im Konkurs LG Innsbruck E* angemeldete Forderung im Gesamtbetrag von EUR 22.024,70 als zu Recht und die eingewendeten Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend.

Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere, soweit bekämpft in Fettdruck hervorgehobene, „Feststellung“:

„Bis zur Konkurseröffnung sind der Klagsvertretung für den Kläger Prozesskosten von EUR 5.938,55 entstanden und betragen die Verzugszinsen vom 15.4.2023 bis 19.9.2025 für 525 Kalendertage EUR 2.297,05.“

In rechtlicher Hinsicht verneinte es zur Hauptforderung erkennbar einen Verfall der Ansprüche und erachtete die durchgeführten Abzüge als unrechtmäßig. Daraus ergebe sich der zunächst eingeklagte Lohnnettobetrag, dem die festgestellten Verzugszinsen und Anwaltskosten bis zur Konkurseröffnung hinzuzurechnen seien. Die eingewendeten Gegenforderungen beurteilte es hingegen als unschlüssig und verwies auf die Bestimmung des § 6 DHG sowie die verspätete Geltendmachung.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit, unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung (inklusive sekundärer Feststellungsmängel) und beantragt die Aufhebung der bekämpften Entscheidung, in eventu die Abänderung dahin, dass ein Betrag von EUR 10.041,90 abgewiesen bzw in dieser Höhe als nicht zu Recht bestehend erkannt werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Der Kläger beantragt in seiner ebenfalls fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 473 Abs 1, 480 Abs 1 ZPO).

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Verfahrensrechtliches

1. Die Bezeichnung der Beklagten wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 30.10.2025 auf die ursprüngliche Bezeichnung berichtigt (ON 37). Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten wurde die von ihr erteilte Prozessvollmacht nicht berührt (RS0107344). Mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlangt der Gemeinschuldner wieder seine volle Verfügungsfähigkeit und tritt anstelle des Masseverwalters in schwebende Prozesse ein, die infolge Fehlens einer dem § 7 Abs 1 IO entsprechenden Bestimmung nicht neuerlich unterbrochen werden (8 ObA 146/01f).

Hier wurde – wie aus der öffentlichen Insolvenzdatei ersichtlich - ein Sanierungsplan bestätigt, der eine Quote von 26,5 % vorsieht; außerdem unterwarf sich die Schuldnerin (Beklagte) bis zur Erfüllung des Sanierungsplans der Überwachung durch den bisherigen Insolvenzverwalter als Treuhänder nach §§ 157ff IO. Im Fall, dass der Schuldner ausnahmsweise trotz Konkursaufhebung in seinen Rechten beschränkt bleibt, weil er im Rahmen eines Zwangsausgleichs (nunmehr Sanierungsplans) einem Sachwalter (Treuhänder) sein Vermögen übergeben hat (§§ 157e, 157f IO), ist der Prozess mit diesem fortzuführen (Konecny in Konecny/Schubert § 110 KO Rz 58; 6 Ob 212/18x). Diese Ausnahme liegt hier aber nicht vor: Die Beklagte übergibt laut Sanierungsplan lediglich sämtliche vor Insolvenzeröffnung angefallenen Kundenforderungen an den Treuhänder zur Verwertung und sind deren Realisate als Superquote - sohin zusätzlich zur Quote - auszuschütten. Somit kann die Beklagte gemäß § 152b IO zur Erfüllung des Sanierungsplans wieder frei über ihr restlichen Vermögen verfügen und ist daher rechtsmittellegitimiert.

2. Aufgrund der aus dem Firmenbuch ersichtlichen Änderung des Firmenwortlauts auf B* GmbH in Liquidation vom 12.8.2025 war die Bezeichnung der Beklagten gemäß § 235 Abs 5 ZPO amtswegig zu berichtigen, was auch im Berufungsverfahren möglich ist. An der Identität besteht angesichts der im Akt genannten Firmenbuchnummer kein Zweifel.

3. Bei Konkursaufhebung im Revisionsstadium lebt ein ursprünglich gestelltes Leistungsbegehren wieder auf. Das Begehren des Prüfungsprozesses ist - erforderlichenfalls auch von Amts wegen - in ein exekutionsfähiges Leistungsbegehren umzustellen (RS0065564 T1; RS0110658; 9 ObA 57/91). Aus dem mit dem Konkursverfahren untrennbar verbundenen Zweck des Prüfungsprozesses folgt weiter, dass die Fortsetzung eines Verfahrens nach rechtskräftiger Konkursaufhebung als Prüfungsprozess in der Regel ausgeschlossen ist, weil eine Sachentscheidung über ein auf Feststellung der Richtigkeit und Rangordnung einer Konkursforderung gerichtetes Begehren nicht möglich ist (RS0065564 [T3]). Auf die Tatsache der Konkursaufhebung und ihre Folgen ist in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen (RS wie vor [T3]).

Damit kommt der ursprüngliche und nur während des Konkursverfahrens rechtlichen Verfolgungsbeschränkungen unterliegende Leistungsanspruch wieder voll zur Geltung, sodass auch das seinerzeitige Leistungsbegehren wieder auflebt. Diesem Umstand ist durch die erforderlichenfalls von Amts wegen vorzunehmende Umstellung des Begehrens des früheren Prüfungsprozesses in ein exekutionsfähiges Leistungsbegehren Rechnung zu tragen. Die Notwendigkeit hiezu ergibt sich auch daraus, dass eine Eintragung des Ergebnisses des Prüfungsprozesses in das Anmeldungsverzeichnis zwecks Schaffung eines Exekutionstitels nach § 61 KO nach rechtskräftiger Konkursaufhebung nicht mehr möglich ist (9 ObA 159/98t). Die Folgen der Konkurseröffnung (Umstellung auf Feststellungsbegehren gegen den Insolvenzverwalter) sind rückgängig zu machen (vgl 6 Ob 212/18x).

4. Dem Urteil im Erkenntnisverfahren ist die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugrunde zu legen (8 Ob 72/16w). Erfolgt ein Sanierungsplan – wie hier - erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, ist dies (bloß) ein Oppositionsgrund (RS0001231; 8 ObA 30/09h; 6 Ob 212/18x). Der Schuldner ist trotz Sanierungsplans zur Zahlung der gesamten Forderung zu verpflichten (RS0001231 [T5]). Die Rechtslage ist dann nicht anders als bei einem vor dem Ausgleich geschaffenen Titel, bei dem der Schuldner dann ebenfalls (nur) Einwendungen nach § 35 EO erheben kann (6 Ob 212/18x; vgl RS0001838).

II. Berufung

1. Nichtigkeit

Die Berufungswerberin argumentiert, aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sei eine abschließende Überprüfung des Urteils nicht möglich. Da das Erstgericht keine Feststellungen zu den konkret erfolgten Abzügen getroffen habe, könne der vom Erstgericht zugesprochene Betrag nicht überprüft werden. Daher sei das Urteil gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO als nichtig aufzuheben.

1.1. Eine Nichtigkeit nach dieser Bestimmung ist nur dann gegeben, wenn ein Widerspruch im Spruch selbst oder ein Mangel der Gründe überhaupt, nicht aber, wenn eine mangelhafte Begründung vorliegt. Von mangelnder Begründung ist nur dort zu sprechen, wo die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0042133 [T6]).

1.2. Der Rechtsmittelwerberin ist darin beizupflichten, dass vom Erstgericht keine Feststellungen zu den jeweiligen Abzügen und Lohnauszahlungen Juli 2022 bis April 2023 getroffen wurden. Nichts desto trotz ist das Urteil aber in ausreichendem Maße überprüfbar, da daraus klar hervorgeht, dass das Erstgericht von den vom Kläger vorgebrachten und von der Beklagten nicht bestrittenen Abzügen mit der Bezeichnung „Vorschuss“ bzw „Darlehen“ ausgegangen ist, die sich auch aus den vorgelegten Lohnzetteln ergeben. Somit lässt sich aus der Begründung des Erstgerichts eindeutig ableiten, aufgrund welcher Erwägungen es zu einem Zuspruch von restlichen Lohnansprüchen in Klagshöhe gelangt ist.

1.3. Eine Nichtigkeit liegt daher nicht vor.

1.4. Wie eingehend und ausführlich eine mangelfreie Entscheidungsbegründung sein muss, kann nur nach den konkreten Verfahrensergebnissen beurteilt werden und hat grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. Ein Urteilsmangel muss nicht solcher Art sein, dass die Überprüfbarkeit völlig ausgeschlossen ist. Es genügt vielmehr eine Unklarheit, die logisch begründete Zweifel an der Überprüfungsfähigkeit des Urteils auftauchen lässt (8 ObA 26/11y; 8 ObA 62/16z ErwGr 2.4). Eine erhebliche Verletzung der Begründungspflicht bewirkt einen Verfahrensmangel. der aber im Rechtsmittelverfahren nur dann aufgegriffen werden kann, wenn er ausdrücklich gerügt wurde, was hier nicht erfolgt ist. Eine Mängelrüge wäre aber auch inhaltlich nicht berechtigt:

Auch wenn im Ersturteil kein unstrittiger Sachverhalt festgehalten wurde bzw die konkreten Auszahlungen und als „Vorschüsse“ bzw. „Darlehen“ bezeichneten Einbehalte nicht angeführt sind, liegt aufgrund des im Ersturteil angeführten Vorbringens des Klägers von monatlichen Abzügen von EUR 730,-- (Juli 2022 bis Oktober 2022 und Dezember 2022 bis April 2023) sowie eines Abzugs von EUR 1.500,-- im November 2022 und der zahlenmäßig dargestellten zu geringen Auszahlung im April 2023 mangels Komplexität der Rechtssache keine Unklarheit der angefochtenen Entscheidung vor.

2. Beweisrüge

Die Rechtsmittelwerberin begehrt folgende „Feststellung“:

„Die Verzugszinsen betragen vom 15.4.2023 bis 19.9.2024 für 523 Kalendertage EUR 2.287,99.“

Sie argumentiert, der vom Erstgericht festgestellte Zeitraum sei unzutreffend, da der Konkurs am 19.9.2024 und nicht im Jahr 2025 eröffnet worden sei. Die genannte Zeitspanne umfasse nicht wie vom Kläger angeführt 525, sondern lediglich 523 Kalendertage.

Dem ist zu entgegnen, dass es sich bei der Jahreszahl 2025 zweifelsfrei um einen Schreib- bzw Übertragungsfehler handelt, da das Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unstrittig der 19.9.2024 war, dies im Unterbrechungsbeschluss so festgehalten wurde und vom Kläger Zinsen lediglich für den Zeitraum vom 15.4.2023 bis 19.9.2024 angemeldet und im Prüfungsprozess begehrt wurden. Aufgrund der amtswegigen Umstellung auf das ursprüngliche Leistungsbegehren kommt diesem Datum jedoch keine rechtliche Relevanz mehr zu (siehe Pkt 3.3.).

3. Rechtsrüge

Voranzustellen ist, dass die Berufungswerberin in ihrem Rechtsmittel zu den im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Gegenforderungen nicht mehr ausführt, weshalb auf diesen selbstständig zu beurteilenden Punkt nicht einzugehen ist (vgl RS0043338 [T13, T27]). Dies gilt auch für die Frage der geleisteten und abgerechneten Überstunden. Berufungsgegenständlich ist nur die Frage, ob hinsichtlich der begehrten Lohnansprüche bis Dezember 2022 (= EUR 5.150,--) Verfall eingetreten ist sowie die Höhe der kapitalisierten Zinsen. Die Berufungswerberin erachtet lediglich den Zuspruch einer Insolvenzforderung von EUR 11.982,80 als berechtigt, ohne diesen Betrag in Lohnanspruch, Zinsen und Kosten aufzuschlüsseln.

Sie behauptet das Vorliegen von sekundären Feststellungsmängeln, da es das Erstgericht unterlassen habe, folgende Feststellungen zu treffen:

a) „In den Lohnabrechnungen für die Monate Juli, August, September, Oktober und Dezember 2022 sowie Jänner, Februar, März und April 2023 wurden dem Kläger jeweils EUR 730,-- abgezogen.“

b) „Dem Kläger wurden die Lohnzettel monatlich zur Verfügung gestellt. Der Kläger erkannte stets, dass Abzüge von seinem Lohn vorgenommen wurden.“

c) „Der Kläger forderte die Beklagte erstmals mit Schreiben der AK Österreich vom 30.6.2023 zur Auszahlung der einbehaltenen monatlichen Abzüge auf.“

d) „Das Dienstverhältnis des Klägers unterliegt dem Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe.“

3.1. Sekundäre Feststellungsmängel liegen vor, wenn Tatsachenfeststellungen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Neben dem ausdrücklichen Geständnis im Sinne des § 266 Abs 1 ZPO ist auch ein schlüssig abgegebenes Geständnis im Sinne des § 267 Abs 1 ZPO möglich. Ob in diesem Sinn tatsächliche Behauptungen einer Partei als zugestanden anzusehen seien, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhalts des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen (RS0040091). Die Rechtsprechung wertet die unterbliebene Bestreitung dann als schlüssiges Geständnis, wenn im Einzelfall gewichtige Indizien für ein Geständnis sprechen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Beklagte seinem Vorbringen die Behauptungen des Gegners zugrunde legt; wenn er mehrfaches und heftiges Vorbringen des Klägers niemals konkret bestreitet, obwohl dieses von ihm leicht zu widerlegen wäre. Die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschränkungen es seiner Wirksamkeit berauben und dergleichen, ist der Überprüfung im Rahmen einer Verfahrensrüge zugänglich (RS0040146). Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird (RS0039927).

3.1.1. Eine Verfahrensrüge wird zu dieser Frage nicht ausgeführt. Das Erstgericht hat aufgrund des Zugeständnisses der als „Vorschuss“ bzw „Darlehen“ bezeichneten Abzüge (ON 6, ON 8.1) die vorgebrachten (und aus den Lohnabrechnungen ersichtlichen) Beträge und Einbehalte rechtsrichtig als unstrittig erachtet, seiner Entscheidung zugrunde gelegt und daher die eingeklagten Lohnansprüche bejaht. Die Anwendbarkeit des Kollektivvertrags für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe war im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls unstrittig.

3.1.2. Die von der Rechtsmittelwerberin vermissten Feststellungen zum Erhalt der Lohnzettel und zur Kenntnis der Abzüge sind hingegen rechtlich ebenso wenig relevant wie die erstmalige schriftliche Aufforderung zur Auszahlung der einbehaltenen monatlichen Abzüge (Pkt 3.2 unten).

3.1.3. Sekundäre Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.

3.2. Zweck einer Verfallsbestimmung ist, für eine möglichst rasche Bereinigung noch offener Ansprüche zu sorgen. Die Vertragspartner sollen dazu angehalten werden, möglichst bald ihre Ansprüche geltend zu machen, andernfalls droht Bereinigung durch Verfall (RS0034417). Ist ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers bereits Bestandteil der vom Dienstgeber erstellten Lohnabrechnung, bedarf es keiner außergerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs gegenüber dem Dienstgeber (RS0034435; 8 ObA 34/07v).

Aus den Lohnabrechnungen sind sämtliche von der Beklagten abgerechneten Lohnansprüche des Klägers ersichtlich, weshalb diese Entgeltbestandteile nicht strittig sind und daher auch keiner Klarstellung durch außergerichtliche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber bedurften. Der Kläger begehrt in diesem Verfahren keine darin nicht enthaltenen Lohnansprüche, sondern beruft sich lediglich auf zu Unrecht erfolgte und mit „Vorschuss“ bzw „Darlehen“ bezeichnete Abzüge und die zu niedrige Auszahlung aus der Schlussabrechnung; es gilt daher die dreijährige Verjährungsfrist.

3.3. Als Insolvenzforderung können gemäß § 58 Z 1 IO nur die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen geltend gemacht werden. Da diese insolvenzrechtliche Verfolgungsbeschränkung aufgrund der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr vorliegt, sondern das ursprüngliche Leistungsbegehren samt Anhang – hier 11,58 % Zinsen seit 15.4.2023 - wieder auflebt, kann auch diesem Teil der Rechtsrüge kein Erfolg beschieden sein.

4. Damit ist die Entscheidung des Erstgerichts unter Umstellung auf das ursprünglich erhobene Leistungsbegehren (siehe Pkt I. 3.) und Ausspruch des Ersatzes der gesamten unbekämpft gebliebenen Verfahrenskosten zu bestätigen.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolgreichen Berufungsbeantwortung rechtzeitig und tarifkonform verzeichnet.

6. Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 und 502 Abs 5 Z 4 ZPO).

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