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9Rs148/25p•OLG Wien 9Rs148/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag.Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter Wolfgang Handlbichler und Christian Reichenauer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Michael Celar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, Wienerbergstraße 1519, 1100 Wien, vertreten durch Ing.Mag. B, ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 23.10.2025, **-61, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es wie folgt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen (restliches) Kinderbetreuungsgeld von EUR 1.657,67 zu zahlen sowie die mit EUR 1.554,96 (darin EUR 258,36 USt und EUR 4,80 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin und ihre am ** geborene Tochter C* sind ukrainische Staatsbürgerinnen. Zumindest seit der Geburt leben sie in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse, an der sie hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Sie haben in Österreich den Mittelpunkt der Lebensinteressen. Von August 2019 bis Juni 2022 erhielt die Klägerin für ihre Tochter die österreichische Familienbeihilfe als Ausgleichszahlung. Die Klägerin und ihre Tochter verfügten zumindest seit der Geburt über einen Aufenthaltstitel als Studierende. Im Anschluss erhielten sie einen Aufenthaltstitel als Vertriebene. Der Ehemann der Klägerin und Vater des Kindes ist ebenfalls ukrainischer Staatsbürger, lebte von März 2018 bis Jänner 2020 als Student in ** und ging in diesem Zeitraum keiner Beschäftigung nach. Am 9.1.2020 zog er nach Polen, um dort bis zumindest 20.8.2020 einer unselbständigen Beschäftigung nachzugehen; mittlerweile lebt er wieder in **.
Die Klägerin beantragte am 19.2.2020 anlässlich der Geburt ihres Kindes C* am ** das pauschale Kinderbetreuungsgeld in der Variante 365 Tage ab Geburt, somit für den Zeitraum ** bis 20.8.2020. Die Beklagte erließ bis zur Klagseinbringung am 5.5.2023 keinen Bescheid bezüglich des Leistungsantrags der Klägerin.
In der am 5.5.2023 eingebrachten Säumnisklage begehrt die Klägerin die Zuerkennung von pauschalem Kinderbetreuungsgeld als Konto für ihre Tochter in der Variante 365 Tage ab Geburt in gesetzlicher Höhe.
Die Beklagte hielt dem Klagebegehren unter anderem entgegen, dass der Vater ab 9.1.2020 in Polen eine Erwerbstätigkeit ausübe und daher ab 1.2.2020 Polen als Tätigkeitsstaat vorrangig und Österreich (bloß) nachrangig für Familienleistungen zuständig sei. Es seien daher die mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbaren polnischen Familienleistungen, nämlich – soweit hier von Relevanz – das Elterngeld („świadczenie rodzicielskie“ [idF: polnisches Elterngeld]) gemäß § 6 Abs 3 KBGG anzurechnen.
Im ersten Rechtsgang erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Klägerin für den Zeitraum ** bis 20.8.2020 (pauschales) Kinderbetreuungsgeld im Ausmaß von insgesamt EUR 13.085,25 (EUR 35,85 x 365 Tage) für ihre Tochter zu zahlen.
Das Oberlandesgericht Wien gab der Berufung der Beklagten zu 9 Rs 140/23h teilweise Folge und erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin für den genannten Zeitraum pauschales Kinderbetreuungsgeld im Ausmaß von insgesamt EUR 12.366,20 (EUR 33,88 x 365 Tage) für ihre Tochter zu zahlen.
Der Oberste Gerichtshof gab der außerordentlichen Revision der Beklagten zu 10 ObS 48/24t Folge, hob die Urteile der Vorinstanzen im Umfang des Zuspruchs eines höheren pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als EUR 10.708,53 (sohin im Umfang von EUR 1.657,67) auf und verwies die Sozialrechtssache insoweit dem Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück.
Die Begründung des Obersten Gerichtshofs lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Im Zeitpunkt des beantragten Bezugsbeginns (Geburt der Tochter) bis zum 9.1.2020 waren beide Elternteile in Österreich wohnhaft und es lag auch sonst kein Bezug zu einem weiteren Mitgliedstaat vor. Mangels Erstreckung der Wirkung durch die VO (EU) 1231/2010 kann die VO (EG) 883/2004 für diesen Zeitraum daher nicht zur Anwendung gelangen, sodass das Unionsrecht einer Anwendung des § 6 Abs 3 KBGG auf den in diesem Zeitraum bestehenden Anspruch nicht entgegen steht. Der Anspruch der Klägerin auf pauschales Kinderbetreuungsgeld in diesem Zeitraum unterliegt daher einer Anrechnung durch sämtliche (auch nicht vergleichbare und auch nicht zeitlich kongruente) ausländische Familienleistungen, sofern darauf ein Anspruch besteht.
Ab dem 9.1.2020 war der Ehemann der Klägerin und Vater jedoch unselbständig in Polen beschäftigt, wodurch jedenfalls ein grenzüberschreitender Sachverhalt im Sinn der VO (EG) 883/2004 hergestellt wurde. Da der rechtmäßige Aufenthalt der Beteiligten in einem Mitgliedstaat nicht strittig ist und aufgrund der Beschäftigung eines Familienangehörigen in Polen eine Verbindung zu mehr als nur einem einzigen Mitgliedstaat (Österreich und Polen) hergestellt wurde, ist ab diesem Zeitpunkt die VO (EG) 883/2004 im Weg der VO (EU) 1231/2010 anzuwenden.
Nach Art 7 VO (EG) 883/2004 dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Eine Person hat vielmehr auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden (Art 67 VO [EG] 883/2004). Aufgrund der Exportpflicht könnte einem nach polnischem Recht zustehenden Anspruch der Klägerin somit nicht entgegen gehalten werden, dass ihr Wohnort nicht in Polen, sondern in Österreich liegt.
Dem Erstgericht wurde aufgetragen im fortgesetzten Verfahren das für das polnische Elterngeld maßgebliche Recht (die relevanten polnischen Bestimmungen einschließlich der Anwendungspraxis im Ursprungsland) zu ermitteln. Ausgehend davon sei zu prüfen, ob der Klägerin ein Anspruch auf polnisches Elterngeld im Zeitraum ** bis 31.1.2020 bzw 1.2.2020 bis 20.8.2020 zustand. Sollte der Anspruch auf Elterngeld nach polnischem Recht von einem Wohnsitz in Polen abhängig gemacht werden, stünde dies einem derartigen Anspruch im Zeitraum ** bis 31.1.2020 (mangels Anwendbarkeit des Unionsrechts in diesem Zeitraum) entgegen, sodass in diesem Umfang auch eine Anrechnung auf das Kinderbetreuungsgeld ausscheiden würde (und zwar unabhängig vom Anspruchszeitraum). Sollte im Zeitraum ab 1.2.2020 ein Anspruch auf Elterngeld nach polnischem Recht ausschließlich daran scheitern, dass der Wohnsitz der Klägerin außerhalb Polens lag, wäre ein Anspruch auf Elterngeld wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in diesem Zeitraum zu bejahen, sodass er auf das im Zeitraum ** bis 31.1.2020 gebührende Kinderbetreuungsgeld unabhängig von einer Vergleichbarkeit der Leistungen und auf das im Zeitraum 1.2.2020 bis 20.8.2020 gebührende Kinderbetreuungsgeld nur nach Maßgabe einer – gegebenenfalls zu prüfenden – Gleichartigkeit der Leistung anzurechnen sein könnte.
Die Klägerin bringt im zweiten Rechtsgang ergänzend vor, das polnische Elterngeld werde nur Einwohnern Polens, also Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Polen, gezahlt. Die in Österreich aufhältige und wohnhafte Klägerin habe daher keinen Anspruch darauf. Im Übrigen sei das polnische Elterngeld mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld nicht vergleichbar.
Die Beklagte bestreitet und wendet ergänzend ein, das polnische Elterngeld entspreche nach Sinn, Funktion und Struktur dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld. Der Klägerin sei zunächst ein Betrag von EUR 10.708,53 rechtskräftig zugesprochen worden. Dieser setze sich zusammen wie folgt:
Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum ** bis 8.1.2020 (140 Tage á EUR 33,88) = EUR 4.743,20
Ausgleichszahlung im Zeitraum 9.1.2020 bis 20.8.2020 (225 Tage á EUR 26,5125) = EUR 5.967,33.
Vor dem 9.1.2020 habe kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorgelegen und daher kein Anspruch auf polnisches Elterngeld bestanden. Ab 9.1.2020 sei dieses jedoch im Zuge einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Die Klägerin habe im Zeitraum 9.1.2020 bis 20.8.2020 einen Anspruch auf die polnische Leistung in Höhe von PLN 7.387,09, entspricht EUR 1.657,67 gehabt. Ziehe man diesen Betrag von der Höhe der österreichischen Leistung von EUR 7.623 (225 Tage á EUR 33,88) ab, errechne sich ein Differenzbetrag von EUR 5.967,33, was einem gerundeten Tagsatz von 26,51 entspreche.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin für den Zeitraum ** bis 20.8.2020 ein höheres Kinderbetreuungsgeld als EUR 29,34 täglich bzw im Ausmaß von insgesamt EUR 10.708,53 (EUR 29,34 x 365 Tage) für das Kind C*, geboren am **, zu zahlen, ab.
Es legte seiner Entscheidung neben dem eingangs dargestellten Sachverhalt nachstehende Feststellungen zugrunde:
„[…] Gemäß Art. 2 Zi. 5 des [poln.] Gesetzes vom 28. November 2003 über Familienleistungen stellt das Elterngeld „świadczenie rodzicielskie“ eine Familienleistung dar, die gemäß den Vorschriften über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme zur Kategorie von Elternleistungen (im Zusammenhang mit der Erziehung und Betreuung des Kindes) gemäß der Einteilung, die im Urteil des Gerichtshofs (EU) in der Rechtssache Wiering, AZ: C-347/12 vom 8. Mai 2014 vorgenommen wurde, zählt.
Das Elterngeld gebührt jenen das Kind betreuenden Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Situation keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. auf Bezüge während des Mutterschaftsurlaubs haben, was bedeutet, dass diese Unterstützung z.B. von Arbeitslosen, Studierenden oder Personen, die aufgrund eines Werkvertrages beschäftigt sind, bezogen werden kann.
Gemäß Art. 17c Abs. 1 des Gesetzes über Familienleistungen gebührt das Elterngeld der Mutter oder – in den nachstehend angeführten Situationen – dem Vater des Kindes. Das Elterngeld gebührt dem Kindesvater, falls auf Antrag der Kindesmutter die Bezugsdauer von Kinderbetreuungs-, Mutterschaftsgeld bzw. von den Bezügen für jene Zeit, die gemäß dem Arbeitsgesetzbuch als Mutterschaftsurlaub, Urlaub unter Bedingungen eines Mutterschaftsurlaubs oder Elternurlaub gilt, nach der Inanspruchnahme dieser Leistung, dieses Geldes oder Bezugs für zumindest 14 Wochen ab der Geburt des Kindes verkürzt wurde, wie auch, falls die Kindesmutter verstorben ist oder das Kind weggegeben hat.
Falls ein Kind geboren, adoptiert oder in Pflege übernommen wurde, gebührt das Elterngeld gemäß Art. 17c Abs. 3 Zi. 1 des Gesetzes über Familienleistungen für den Zeitraum von 52 Wochen.
Um diese Leistung einer möglichst großen Personengruppe zukommen zu lassen und den Eltern eine größtmögliche finanzielle Unterstützung in der ersten Lebensphase des Kindes zu gewähren, ist das Elterngeld in Höhe von 1000 PLN monatlich vom Einkommen unabhängig (somit ist der Leistungsbetrag ein Nettobetrag, da das Elterngeld keiner Besteuerung und keinen sonstigen Belastungen unterliegt).
Das Elterngeld gebührt der Mutter (bzw. in bestimmten oberhalb angeführten Fällen dem Vater) ab dem Tag der Geburt.
Der Anspruch auf Elterngeld wird anhand eines Antrags ab dem Monat der Geburt festgesetzt, sofern der Antrag auf die Festsetzung des Anspruchs auf Elterngeld innerhalb von 3 Monaten ab der Geburt gestellt wurde. Um jedoch diese Leistung in vollem Umfang und für den ganzen Leistungsbezugszeitraum zu erhalten, muss man den Antrag auf Elterngeld innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes einreichen. Das Elterngeld stellt eine teilbare Leistung dar, d. h. es steht ab dem Geburtstag des Kindes und nicht ab dem Monat der Antragstellung zu (falls nach der Geburt die 3-monatige Frist für die Antragstellung eingehalten wird). Das für einen Zeitraum von weniger als einem Monat zustehende Elterngeld wird errechnet, indem man den Leistungsbetrag durch die Anzahl der Kalendertage in diesem Monat dividiert und das Ergebnis durch die Anzahl der Kalendertage, für die die Leistung zusteht, multipliziert. Der für einen nicht vollständigen Monat zustehende Leistungsbetrag wird auf volle 10 Groschen aufgerundet. Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, jedoch nicht später als innerhalb von 52 Wochen falls ein Kind geboren, wird der Anspruch auf Elterngeld ab Beginn des Monats der Antragstellung festgesetzt. Gebührt das Elterngeld dem Kindesvater, ist die Frist von 3 Monaten ab dem Tag der Verkürzung der Inanspruchnahme der Elterngeldes, Todestag der Mutter oder Weggabe des Kindes durch die Mutter zu rechnen.
Das Elterngeld steht nicht zu, wenn zumindest ein Elternteil oder eine Person, von der in Art. 17c Abs. 1 Zi. 2 oder 3 die Rede ist, Mutterschaftsgeld oder Bezüge für jene Zeit, die gemäß dem Arbeitsgesetzbuch als Mutterschaftsurlaub, Urlaub unter Bedingungen eines Mutterschaftsurlaubs, Elternurlaub oder ergänzender Mutterschaftsurlaub gilt, bezieht bzw. – im Fall von Personen wie in Art. 17c Abs. 1 Zi. 1 und 4 des Gesetzes über Familienleistungen, wenn das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht wurde.
Das Recht auf diese Leistung steht ebenfalls nicht zu, wenn jene Person, welche das Elterngeld beantragt hat oder welche diese Leistung bezieht, das Kind nicht betreut oder mit der persönlichen Kindesbetreuung aufgehört hat, auch im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Beschäftigung oder einer anderen Erwerbstätigkeit, die diese Betreuung nicht zulassen bzw. wenn im Zusammenhang mit der Betreuung desselben Kindes bereits ein Anspruch auf das Elterngeld, eine Zulage zur Familienbeihilfe, das Pflegegeld, Pflegesonderzuschuss oder Zuschuss für eine pflegende Person, von dem im Gesetz über die Festsetzung und Auszahlung der Zuschüsse für pflegende Personen vom 4. April 2014 die Rede ist, zusteht.
Gemäß Art. 17c Abs. 9 Zi. 5 des Gesetzes liegt ein Grund, der die Zuerkennung dieser Leistung unmöglich macht, auch vor, wenn ein Anspruch auf eine dem Elterngeld ähnliche Leistung im Ausland zusteht, es sei denn, dass die Vorschriften über die Koordinierung der sozialen Sicherheit oder bilaterale Übereinkommen über soziale Sicherheit anders bestimmen.
Diese Vorschrift wird bei jenem Sachverhalt angewendet, in dem der Person wie in Art. 17c Abs. 1 des Gesetzes zum Zeitpunkt der Überprüfung des Antrags auf diese Leistung eine dem Elterngeld ähnliche Leistung im Ausland zusteht. Das Elterngeld unterliegt der Koordinierung der Leistungen, somit finden bei der Prüfung eines Anspruchs auf Elterngeld in Koordinierung die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Anwendung. Darüber hinaus kommt bei der Prüfung des Anspruchs auf Familienleistungen für Drittstaatsangehörige auch die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen, zur Anwendung, sofern diese Personen legal in einem EU-Mitgliedstaat sich aufhalten.
Gemäß der Einteilung im Urteil des Gerichtshofs (EU), Rechtssache Wiering, AZ: C-347/12 vom 8. Mai 2014 in Elternleistungen im Zusammenhang mit der Erziehung und Betreuung des Kindes (sogen. 2. Korb) und in die klassischen Familienleistungen (sogen. 1. Korb) wird das polnische Elterngeld den Leistungen im Zusammenhang mit der Erziehung und Betreuung des Kindes (2. Korb) zugerechnet. Daraus folgt, dass sich die Höhe des bezogenen Elterngeldes nicht auf die Höhe der Differenzzulage auswirkt, unter Berücksichtigung anderer gängiger Leistungen, die zum gesonderten Korb klassischer Familienleistungen gehören.
Da das Elterngeld den Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unterliegt, kann die leistungsberechtigte Person gemäß Art. 67 der Verordnung 883/2004 einen Anspruch auf diese Leistung gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates erwerben, inklusive der Leistungen für ihre Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, so als würden diese im erstgenannten Mitgliedstaat wohnen.
Es ist somit anzunehmen, dass in einem grenzüberschreitenden Fall, wenn die Kindesmutter mit dem Kind in einem anderen Mitgliedsstaat lebt und der Kindesvater sich legal in der Republik Polen aufhält und dort erwerbstätig ist, die polnische Seite vorrangig für die Auszahlung der Leistung im Zeitraum des bestehenden Anspruchs auf Elterngeld zuständig ist.
Wie bereits erwähnt, wird der Anspruch auf Elterngeld aufgrund eines Antrags an die zuständige Behörde festgestellt. In einem grenzüberschreitenden Fall wird der Antrag daher an jene Institution übermittelt, die für die den Vorschriften über die Koordinierung der Systeme unterliegenden Fälle zuständig ist. Es ist dabei anzumerken, dass gemäß Art. 68 Abs. 3 Lit. a und b, sofern gemäß den Vorschriften von Art. 67 in der zuständigen Institution eines Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt wird, jedoch nicht aus dem Titel der Prioritätsregel wie in den Vorschriften in Art. 68 Abs. 1 und 2, dann übermittelt diese Institution einen derartigen Antrag unverzüglich an die zuständige Institution des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften vorrangig anzuwenden sind.
Gleichzeitig teilt dies diese Institution dem Leistungsantragsteller mit und zahlt, unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen, falls notwendig die in Art. 68 Abs 2 genannte Differenzzulage aus.
Die zuständige Institution des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften vorrangig anzuwenden sind, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt an sie gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags bei der ersten Institution gilt als der Tag der Einreichung bei der Institution, die vorrangig zuständig ist.
Gleichzeitig ist anzumerken, dass die Feststellung des Anspruchs auf Familienleistungen in einem konkreten Fall individuell nach der Prüfung der sachlichen und rechtlichen Situation des Leistungsantragstellers anhand der zusammengetragenen Nachweise vorzunehmen ist.
Vom 01.02.2020 bis zum 31.05.2020 bezog die Klägerin die familienbeihilfeähnliche Leistung „500 Plus“ aus Polen. Eine wochengeldähnliche Leistung oder Kinderbetreuungsgeld aus Polen bezog die Klägerin nicht. Von August 2019 bis Juni 2022 erhielt die Klägerin für ihre Tochter C* die österreichische Familienbeihilfe als Ausgleichszahlung, seit Juli 2022 wurde ihr für C* die Familienbeihilfe zuerkannt. Ein Betrag von EUR 10.709,10 an Ausgleichszahlung/Kinderbetreuungsgeld wurde der Klägerin von der beklagten Partei am 16.10.2024 überwiesen.“
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Vergleichbarkeit des polnischen Elterngeldes mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld. Die Gleichartigkeit der Leistungen sei anzunehmen, wenn die Familienleistungen einander nach Funktion und Struktur im Wesentlichen entsprechen. Das österreichische Kinderbetreuungsgeld solle grundsätzlich nur Eltern gewährt werden, die bereit seien, ihre Erwerbstätigkeit auf Grund der Kinderbetreuung einzuschränken. Das Kinderbetreuungsgeld habe zwar einerseits den Zweck, Eltern, die sich den ersten Jahren gezielt der Kindererziehung widmen, die Erziehung zu vergüten und auch andere Betreuungs- und Erziehungskosten auszugleichen. Es bezwecke aber auch, finanzielle Nachteile, die der Verzicht auf ein (Voll-)Erwerbseinkommen bedeuten, abzumildern. Die Vergleichbarkeit des polnischen Elterngeldes mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld sei zu bejahen, da diese Leistung nicht bloß (wie etwa das Wochengeld) im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Entbindung und in Anknüpfung an ein Arbeitsverhältnis bzw Arbeitseinkommen gebühre, sondern für – zumindest – das erste Lebensjahr (52 Wochen) bis maximal 71 Wochen vorgesehen sei, in einer pauschalen Höhe gebühre und infolge des Anknüpfens an das Nichtvorliegen einer Anstellung gleich wie das Kinderbetreuungsgeld als Vergütung der – anstelle einer Erwerbstätigkeit entfaltenden – Betreuungsleistung konzipiert sei. Funktion und Struktur dieser Kinderbetreuungsleistungen seien daher vergleichbar. Wenngleich die polnische Leistung vom Einkommen unabhängig sei, gebühre sie jedoch nur der das Kind betreuenden Person, sodass die Funktion der finanziellen Unterstützung der Eltern während der Betreuung ihres Kindes mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld gleichwertig sei. Überdies stehe die polnische Leistung dann nicht zu, wenn die betreuende Person das Kind nicht (mehr) betreut, dies auch im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Beschäftigung oder einer anderen Erwerbstätigkeit, die diese Betreuung nicht zulasse. Wenngleich hier keine Zuverdienstgrenze angeführt sei, bestehe auch hierin eine Vergleichbarkeit mit der österreichischen Regelung. Mit dem legalen Aufenthalt des Kindesvaters in Polen und dem legalen Aufenthalt der Klägerin als Drittstaatenangehörige in einem EU-Mitgliedsstaat, sei daher Polen ab 9.1.2020 vorrangig zuständig. Der Klägerin sollte nach der polnischen Rechtslage auch ein Anspruch auf das polnische Elterngeld zustehen. Der Anspruch der Klägerin auf pauschales Kinderbetreuungsgeld aus Österreich unterliege daher der Anrechnung der ihr aus Polen zustehenden Leistung als dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung im Zeitraum 1.2.2020 bis 20.8.2020. Nachdem die polnische Rechtslage eine anteilige Auszahlung ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen vorsehe, bestehe der Anspruch auf polnisches Elterngeld bereits seit 9.1.2020 und sei bereits vor Anspruchsbeginn anzurechnen. Das über den bereits rechtskräftig erfolgten Zuspruch von EUR 10.708,53 hinausgehende Begehren auf Zuspruch eines weiteren Betrages von EUR 1.657,67 bestehe unter Zugrundelegung der von der Beklagten erstellten, nicht substantiiert bestrittenen Berechnungen nicht zu Recht und sei daher abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel und wegen „unrichtiger Tatsachenfeststellung sowie Begründungsmängeln“ mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
1. In ihrer Rechtsrüge führt die Klägerin aus, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei die Zuständigkeitsänderung durch den Wohnsitzwechsel des Vaters des Kindes gemäß Art 59 Abs 1 Durchführungs VO (EG) 987/2009 erst ab 1.2.2020 zu berücksichtigen. Dem entgegenstehend gehe das Erstgericht jedoch davon aus, dass Polen bereits ab 9.1.2020 vorrangig zuständig sei und die Anrechnung des polnischen Elterngeldes bereits ab diesem Zeitpunkt erfolgen müsse. Richtigerweise sei jedoch Österreich bis 31.1.2020 der für Leistung zuständige Staat.
1.1. Für den Fall, dass sich – wie hier – die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändert, sieht die Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 vor, dass der Träger, der die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gezahlt hat, nach denen die Leistung zu Beginn des Monats gewährt wurden, unabhängig von den in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehenen Zahlungsfristen die Zahlungen bis zum Ende des laufenden Monats fortsetzt (Art 59 Abs 1 Durchführungsverordnung [EG] 987/2009).
Eine Änderung der Leistungszuständigkeit tritt erst mit der nächsten Abrechnungsperiode, das heißt mit dem nächsten Kalendermonat ein, um einen unverhältnismäßigen Verrechnungsaufwand zu vermeiden. Eine Aliquotierung des Leistungsanspruchs für geringere Zeiträume als für einen ganzen Kalendermonat ist unzulässig bzw besteht kein Anspruch auf Erstattung für kürzere Zeiträume gegenüber dem nunmehr zuständigen Mitgliedsstaat. Sollte also in der Mitte des laufenden Kalendermonats ein Wechsel der Zuständigkeit eintreten, ist der nunmehr zuständige Staat erst mit Beginn des nächsten Kalendermonats zur Auszahlung der Familienleistung nach den eigenen Rechtsvorschriften verpflichtet. Folglich darf vice versa der ehemals zuständige Mitgliedsstaat erst mit Ende des laufenden Kalendermonats die Zahlungen einstellen (Felten in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art 59 VO (EG) 987/2009, Rz 1).
Dies bedeutet – worauf bereits der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 10 ObS 48/24t hingewiesen hat , dass ein zu Beginn des Monats Jänner 2020 (nur) nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu beurteilender Anspruch der Klägerin auf pauschales Kinderbetreuungsgeld bis zum Ende dieses Kalendermonats fortzuzahlen ist und eine Zuständigkeitsänderung erst ab 1.2.2020 Berücksichtigung findet (10 ObS 48/24t [Rz 28]).
Die Beklagte ist daher verpflichtet, der Klägerin für den gesamten Monat Jänner 2020 das pauschale Kinderbetreuungsgeld zu zahlen.
1.2. Eine Anrechnung findet bis zu diesem Zeitpunkt nicht statt, da die Klägerin (unstrittig) nicht die Voraussetzungen für den Bezug von polnischem Elterngeld hatte. Dieses steht nach Art 1 Z 3 des polnischen Gesetzes über Familienleistungen nur Personen zu, die sich in Polen aufhalten, es sei denn, die Vorschriften über die Koordinierung der sozialen Sicherheit oder bilaterale internationale Übereinkommen über soziale Sicherheit bestimmen etwas anderes (ON 49.2, 8). Diese kommen jedoch mangels Bezug zu einem weiteren Mitgliedsstaat nicht zur Anwendung (vgl 10 ObS 48/24t [Rz 27]).
1.3. Dass der Klägerin, wie von der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung unter Punkt 1.2. (ON 64, 2) behauptet, das pauschale Kinderbetreuungsgeld in der beantragten Variante von 365 Tagen in voller Höhe (EUR 33,88 täglich) für den Zeitraum vom ** bis 31.1.2020 bereits ausbezahlt worden sei, widerspricht ihrem erstinstanzlichen Vorbringen in der Replik vom 4.12.2024, wonach das Kinderbetreuungsgeld (nur) für den Zeitraum ** bis 8.1.2020 in Höhe von EUR 33,88 täglich und ab 9.1.2020 lediglich ein Unterschiedsbetrag ausbezahlt worden sei (ON 38, 2).
2. Im Weiteren wendet sich die Klägerin gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, das polnische Elterngeld wäre mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbar, was für den Zeitraum 1.2.2020 bis 20.8.2020 wesentlich ist, da nur bei einer Gleichartigkeit der Leistungen auf das in diesem Zeitraum gebührende Kinderbetreuungsgeld das polnische Elterngeld anzurechnen wäre.
Die Klägerin argumentiert, das polnische Elterngeld sei eine Pauschalleistung von PLN 1.000, aktuell EUR 224 monatlich, sohin EUR 7,40 täglich. Das Einkommen sei, wie auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zum (richtig) slowakischen Elterngeld (10 ObS 101/22h) irrelevant und das Elterngeld biete auch seiner Höhe nach keinen adäquaten Ersatz für den Verzicht auf ein Erwerbseinkommen.
Auch bei der finnischen Kinderbetreuungshilfe habe der Oberste Gerichtshof zu 10 ObS 147/21x eine Gleichartigkeit mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld verneint, zumal dieses unabhängig von der Bedürftigkeit der Familie bezahlt werde und der Monatsbetrag von EUR 338,34 niedriger sei als der geringste Tagessatz beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld. Ähnlich wie in der zitierten Entscheidung sei auch das polnische Elterngeld an die „rund um die Uhr“-Betreuung geknüpft.
Da das polnische Elterngeld im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Entbindung stehe, sei es vielmehr eine dem Wochengeld vergleichbare Leistung, jedenfalls jedoch nicht mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbar.
2.1. Vergleichbar sind Leistungen dann, wenn sie sich in Funktion und Struktur im Wesentlichen entsprechen (RS0122907). Völlige Gleichartigkeit wird – entsprechend der Auslegung der unionsrechtlichen Antikumulierungsvorschriften durch den Gerichtshof der Europäischen Union – nicht gefordert, sondern es genügt, wenn die Leistungen unabhängig von den besonderen Eigenheiten der Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten in wesentlichen Merkmalen (Sinn und Zweck, Berechnungsgrundlage und Voraussetzungen für ihre Gewährung sowie ihre Leistungsberechtigten) übereinstimmen (10 ObS 104/25d mzN).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die ausländische Leistung mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbar ist und daher bei Berechnung des geschuldeten Unterschiedsbetrags berücksichtigt werden darf.
Nach der Zielsetzung des KBGG ist Kinderbetreuungsgeld (pauschal wie einkommensabhängig) grundsätzlich nur jenen Eltern zu gewähren, die bereit sind, ihre Erwerbstätigkeit aufgrund der Kinderbetreuung einzuschränken RS0124063 [T38]). Primäre Anspruchsvoraussetzung ist somit die Erbringung von Betreuungsleistungen durch den im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebenden Elternteil (10 ObS 104/25d mwN). Das Kinderbetreuungsgeld hat zwar unter anderem auch den Zweck, Betreuungs- und Erziehungskosten der Eltern auszugleichen. Primär bezweckt es aber, Elternteilen, die sich in den (maximal) ersten drei Jahren gezielt der Kindererziehung widmen, die Betreuungsleistungen zu vergüten und finanzielle Nachteile, die der Verzicht auf ein (Voll-)Erwerbseinkommen bedeutet, abzumildern (10 ObS 55/23w [Rz 19, 21 mwN]). Diese Einkommensersatzfunktion zeigt sich am stärksten beim Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens; dieses bezweckt als (teilweiser) Ersatz für den Entfall des früheren Einkommens, jenen Eltern, die vor der Geburt über ein relativ hohes Erwerbseinkommen verfügten, die Möglichkeit zu geben, trotz des kurzzeitigen Rückzugs aus dem Erwerbsleben ihren Lebensstandard zu erhalten (RS0127744; Sonntag in Sonntag/Schober/Konezny, KBGG5 § 24 Rz 1). Neben der Vergütung persönlich geleisteter Kindererziehung steht aber auch beim Kinderbetreuungsgeld in der pauschalen Variante der Ersatz des mit der Einschränkung der Erwerbstätigkeit einhergehenden Einkommensausfalls im Vordergrund (10 ObS 104/25d mwN).
2.2. Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 10 ObS 101/22h eine Vergleichbarkeit des (richtig) slowakischen Elterngeldes mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld verneinte. Der Bezug von slowakischen Elterngeld sei weder an die Inanspruchnahme von Elternurlaub noch an die gänzliche oder teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit geknüpft und nicht vom finanziellen Status des Empfängers abhängig. Der Pauschalbetrag von monatlich rund EUR 220, also EUR 7,30 täglich, erreiche nicht einmal die Hälfte des geringsten Satzes beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld, die Einkommensersatzfunktion trete sohin klar in den Hintergrund. Im Unterschied zum Kinderbetreuungsgeld sei beim (slowakischen) Elterngeld das Einkommen der Familie irrelevant, weil es für dessen Bezug auf eine (Über- oder) Unterschreitung von bestimmten Einkommensgrenzen nicht ankomme.
Auch in der von der Klägerin zitierten Entscheidung 10 ObS 147/21x verneinte der Oberste Gerichtshof die Vergleichbarkeit der finnischen Betreuungshilfe mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld, da ersteres unabhängig von der Bedürftigkeit der Familie gewährt werde. Das Einkommen sei irrelevant und auch das Ausmaß der finnischen Kinderbetreuungshilfe von monatlich EUR 338,34, also EUR 11,28 täglich, sei niedriger als der geringste Tagessatz beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld, wodurch die Einkommensersatzfunktion deutlich in den Hintergrund trete. Hinzu komme, dass die finnische Kinderbeihilfe nicht gewährt werde, wenn die Familie die kommunale Tagesbetreuung in Anspruch nehme.
In der rezenten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zum tschechischen Elterngeld (10 ObS 104/25d) wurde ebenfalls die Vergleichbarkeit mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld verneint, da das tschechische Elterngeld gerade nicht davon abhängig sei, dass die Betreuung des Kindes persönlich übernommen werde und dafür die Vollerwerbstätigkeit eingeschränkt werde. Der Leistungsbezug sei auch nicht an die Einhaltung von Zuverdienstgrenzen geknüpft (ähnlich 10 ObS 149/17k zur Vergleichbarkeit des deutschen Betreuungsgeldes mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld).
2.3. Überträgt man die zitierten Grundsätze und Entscheidungen auf den vorliegenden Fall, so ist entgegen der Ansicht des Erstgerichts eine Vergleichbarkeit des polnischen Elterngeldes mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld zu verneinen.
Im Unterschied zum Kinderbetreuungsgeld ist beim Bezug von polnischem Elterngeld das Einkommen der Familie irrelevant, für den Bezug kommt es sohin auf ein (Über- oder) Unterschreiten von bestimmten Einkommensgrenzen nicht an.
Zwar steht die Erbringung von Betreuungsleistungen beim polnischen Elterngeld im Vordergrund, wird dieses doch nicht gewährt, wenn das Kind nicht betreut wird oder mit der persönlichen Kinderbetreuung aufgehört wurde, auch im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die diese Betreuung nicht zulässt (S 7 UA). Der Pauschalbetrag von PLN 1.000 (derzeit rund EUR 237) pro Monat, sohin EUR 7,60 pro Tag, ist jedoch deutlich geringer, nämlich etwa die Hälfte des geringsten Tagsatzes beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld. Die Einkommensersatzfunktion des polnischen Elterngeldes steht damit deutlich im Hintergrund und vermag nicht die Betreuungs- und Erziehungskosten der Eltern auszugleichen.
Dem Argument der Beklagten, dass auch die Lebenserhaltungskosten in Polen geringer seien, ist zu entgegnen, dass dies gerade in Finnland (vgl 10 ObS 147/21x) oder auch Deutschland (vgl 10 ObS 149/17k) nicht der Fall ist.
Gegen die Gleichartigkeit der Leistung spricht auch, dass das polnische Elterngeld nicht zusteht, wenn im Zusammenhang mit der Betreuung desselben Kindes bereits ein Anspruch auf Pflegegeld, Pflegesonderzuschuss oder Zuschuss für eine pflegende Person zusteht (S 7 UA), was dem österreichischen Kinderbetreuungsgeldgesetz fremd ist.
Ob das polnische Elterngeld auch zum Export vorgesehen und es sich nach den polnischen Rechtsvorschriften um Familienleistungen im Sinne der VO (EG) 883/2004 handelt, ist für die Frage der Vergleichbarkeit unerheblich (10 ObS 104/25t [Rz 24]) .
3. Zusammengefasst scheidet im Zeitraum ** bis 31.1.2020 eine Anrechnung aus, da die Klägerin (und ihr Ehemann bis 9.1.2020) keinen Wohnsitz in Polen und somit auch keinen Anspruch auf polnisches Elterngeld hatte bzw gehabt hätte (vgl Ausführungen zu Punkt 1.2.).
Für den Zeitraum 1.2.2020 bis 20.8.2020 scheitert die Anrechnung des polnischen Elterngeldes an der Gleichartigkeit mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld.
Dass die Klägerin (ohne Anrechnung) grundsätzlich einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 12.366,20 (EUR 33,88 x 365 Tage) hat, wurde nicht in Abrede gestellt. Von diesen EUR 12.366,20 erwuchsen EUR 10.708,53 in Rechtskraft (vgl 10 ObS 48/24t [Rz 14f]), sodass der Klägerin in Stattgebung der Berufung der Mehrbetrag von EUR 1.657,67 an pauschalen Kinderbetreuungsgeld zuzusprechen war.
4. Auf das Vorliegen der behaupteten sekundären Feststellungsmängel, die „vorsichtshalber auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen bzw fehlenden Tatsachenfeststellung wegen unzutreffender Beweiswürdigung und als Begründungs- und somit Verfahrensmangel“ gerügt werden (S 15 der Berufung), braucht sohin - auch mangels gesetzmäßiger Ausführung - nicht eingegangen zu werden.
5. Die Abänderung des Ersturteils bedingt auch eine Änderung der Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz, die auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG fußt.
Die Beklagte erhob nachstehende Einwendungen gegen die Kostennote der Klägerin (ON 57):
5.1. Die Revisionsbeantwortung der Klägerin sei nicht zu vergüten, da der außerordentlichen Revision der Beklagten stattgegeben worden sei.
Dieser Argumentation ist zu entgegnen, dass der Oberste Gerichtshof einen Kostenvorbehalt aussprach und die Klägerin letztlich – und nur dies ist maßgeblich – obsiegte, weshalb sie nach § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG Anspruch auf vollen Kostenersatz, sohin auch ihrer Revisionsbeantwortung, hat.
5.2. Der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 10.10.2024 bekannt gegebene Vollmachtswechsel sei nicht zu honorieren, da dieser einzig in der Sphäre der Klägerin gelegen sei.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten handelt es sich bei diesem Schriftsatz, ON 34, nicht um einen Vollmachtswechsel, sondern um eine Vollmachtsbekanntgabe, die – wie grundsätzlich auch ein Vollmachtswechsel (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.68 Punkt 20) – zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war und auch zu honorieren ist.
Da den Einwendungen der Beklagten gegen die Kostennote der Klägerin sohin keine Berechtigung zukommt, waren ihr die Kosten wie verzeichnet zuzusprechen.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens folgt aus § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.
7. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil soweit überblickbar keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Gleichartigkeit des polnischen Elterngeldes vorliegt.
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