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15R174/25f•OLG Wien 15R174/25f
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eberwein sowie den Kommerzialrat Ing. Mitsch in der Rechtssache der klagenden Partei A* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B GmbH, FN *, ** und 2. C, geb. **, **, vertreten durch Dr. Rainer Brinskele, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 116.298,72 sA, über die Berufung der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 9.9.2025, **32, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Zinsenbegehren dahin abgeändert, dass es insgesamt lautet:
„1. Die zweitbeklagte Partei ist zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten Partei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 116.298,72 zzgl abgerechneter Zinsen für den Zeitraum 10.6.2021 bis 29.8.2023 in Höhe von EUR 16.942,49 sowie 7,88 % Zinsen pa seit 30.8.2023 aus EUR 116.298,72 zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren, die zweitbeklagte Partei sei weiters zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten Partei schuldig, der klagenden Partei EUR 46.656,33 an abgerechneten Zinsen für den Zeitraum 1.5.2015 bis 9.6.2021 zu zahlen, wird abgewiesen.
3. Die zweitbeklagte Partei ist zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten Partei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 18.009,82 bestimmten Prozesskosten (darin enthalten EUR 2.427,90 USt und EUR 3.442,40 Barauslagen) zu ersetzen.“
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.962,52 (darin EUR 660,42 USt) bestimmen Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist ein Brauereikonzern, die Erstbeklagte betreibt über Tochtergesellschaften mehrere Gastronomiebetriebe. Der Zweitbeklagte war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über das Lieferübereinkommen Geschäftsführer und Gesellschafter der Erstbeklagten.
Die Erstbeklagte unterbreitete der Klägerin am 27.10.2015 das (von der Klägerin vorformulierte) Angebot zum Abschluss eines Lieferübereinkommens für ihre Absatzstätten auf die Dauer von 60 Monaten ab 1.5.2015. Während der Vertragslaufzeit sollten von der Erstbeklagten jährlich 600 hl Bier, insgesamt daher 3.000 hl Bier, bezogen werden.
Die Klägerin ist berechtigt, bei der Verletzung des Lieferübereinkommens durch die Erstbeklagte, „insbesondere bei Verletzung des eingeräumten Lieferrechts, bei Bezugsunterbrechung von mehr als 8 Wochen, bei dauerhafter Bezugseinstellung, (…)“, das Lieferübereinkommen vorzeitig aufzulösen und die nicht amortisierte Leistung (Kaufpreisdifferenz) zzgl Umsatzsteuer und Zinsen ab Vertragsbeginn fällig zu stellen.
Der Zinssatz für Zahlungen im Zusammenhang mit diesem Lieferübereinkommen beträgt 4,5 % pa über dem zum Abrechnungszeitpunkt aktuellen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, zumindest jedoch dem Zinssatz in der gesetzlichen Höhe, wobei die Verzinsung rückwirkend ab Vertragsbeginn erfolgt.
Punkt 4.4. des Lieferungsübereinkommen lautet:
„Wenn am Ende der Vertragsdauer die in Punkt 4.3. angegebenen Mengen vom Vertragspartner noch nicht gänzlich abgenommen wurden, kann die Brauerei im Verhältnis des Minderbezugs eine Reduzierung ihrer Leistung verlangen und die sich ergebende Differenz zurückfordern. Die Differenz ist zuzüglich Umsatzsteuer und Zinsen ab Vertragsbeginn an die Brauerei zurückzuzahlen.“
Der Zweitbeklagte übernahm mit seiner Unterschrift auf dem Lieferübereinkommen die unwiderrufliche Garantie, dass die Erstbeklagte sämtliche Verpflichtungen aus dem Lieferübereinkommen ordnungsgemäß erfüllt. Weiters verpflichtete er sich, über erste schriftliche Aufforderung die Verpflichtungen der Erstbeklagten zur ungeteilten Hand zu erfüllen. Er bestätigte überdies, dass er über die Einkommens und Vermögensverhältnisse der Erstbeklagten und die aus der Garantieerklärung resultierenden Konsequenzen umfassend informiert wurde. Die Übernahme der Garantie wurde mit dem Zweitbeklagten im Rahmen der Vertragsverhandlungen besprochen. Eine explizite Befristung der Garantie liegt nicht vor, vielmehr ist die Garantie ein integrierter Bestandteil des Lieferübereinkommens.
Bei Erreichen des Ende der Vertragslaufzeit am 30.4.2020 wurde die vereinbarte Mindestbezugsmenge von 3000 hl mit tatsächlich bezogenen 784,55 hl deutlich unterschritten. Es erfolgten danach weiterhin Bestellungen durch die Erstbeklagte, welche die Klägerin auf den offenen Saldo aus dem Lieferübereinkommen vom 27.10.2015 gutschrieb. Die Beklagten versuchten nach Ablauf der Vertragslaufzeit, den noch ausständigen Betrag durch weitere Bestellungen bei der Klägerin zu amortisieren. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten gingen von einer konkludenten Verlängerung des Lieferübereinkommens aus.
Mit Abrechnungsschreiben vom 29.8.2023 erfolgte die Kündigung und Abrechnung des Lieferübereinkommens durch die Klägerin gegenüber der Erstbeklagten. Gleichzeitig wurde das Zinsbegehren eingefordert.
Mit Schreiben vom 29.8.2023 forderte die Klägerin den Zweitbeklagten aufgrund der von ihm im Rahmen des Lieferübereinkommens abgegebenen Garantieerklärung zur Zahlung von EUR 179.897,54 bis 12.9.2023 auf.
Die Klägerin begehrte mit Klage vom 10.6.2024 die Zahlung von EUR 116.298,72 sA und brachte vor, im Juli 2023 habe die Erstbeklagte den Bierbezug bei der Klägerin eingestellt, sodass sich diese veranlasst gesehen habe, den nicht amortisierten Betrag abzurechnen und das Lieferungsübereinkommen zu kündigen. Die Abrechnung sei am 29.08.2023 erfolgt und stelle den Zeitpunkt der Entstehung des Zinsanspruchs dar. Der Zweitbeklagte habe mit seiner Unterschrift auf dem Lieferungsübereinkommen die unwiderrufliche Garantie übernommen, dass die Erstbeklagte sämtliche Verpflichtungen aus dem Lieferungsübereinkommen ordnungsgemäß erfüllt. Weiters habe er sich verpflichtet, über erste schriftliche Aufforderung die Verpflichtungen der Erstbeklagten mit ihm zur ungeteilten Hand zu erfüllen. Eine Verjährung der Garantieerklärung des Zweitbeklagten liege nicht vor, weil die Bezugseinstellung im Jahr 2023 erfolgt sei, genauso wie die Kündigung des Lieferungsübereinkommens.
Die Beklagten bestritten und wendeten − soweit für das Berufungsverfahren noch relevant − ein, Ansprüche aufgrund eines Garantievertrages würden gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren verjähren, wenn die Garantieverpflichtung Schadenersatzfunktion habe. Insbesondere seien auch alle Ersatzforderungen wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung eines Vertrages unter § 1489 ABGB zu subsumieren. Aus dem Wortlaut der Garantie gehe eindeutig hervor, dass damit Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung abgedeckt werden sollten. Es würde daher die 3jährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangen, die zu laufen beginne, wenn die Garantieinanspruchnahme erstmals ohne Rechtsmissbrauch erfolgen könne. Gemäß Punkt 4.4. des Angebots könne die Klägerin, wenn am Ende der Vertragsdauer die vereinbarten Mengen vom Vertragspartner noch nicht gänzlich abgenommen worden seien, im Verhältnis des Minderbezuges eine Reduzierung ihrer Leistung verlangen und die sich ergebende Differenz zurückfordern. Die Klägerin hätte daher den Betrag, der bei Vertragsende noch nicht durch den Bierbezug der Erstbeklagten amortisiert worden sei, bereits im Mai 2020 einfordern können. Bei Klagseinbringung am 10.6.2024 seien allfällige Ansprüche gegen den Zweitbeklagten aus dem Garantievertrag daher verjährt gewesen. Die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen für den Zeitraum vor dem 10.6.2021 seien jedenfalls verjährt. Der Beginn der Verjährungsfrist sei an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft und diese wäre hier das Ende des Vertrages im April 2020 gewesen. Außerdem würde mangels vertraglicher Grundlage das Zinsbegehren nicht zurecht bestehen. Die Klausel gemäß Punkt 7. des Lieferübereinkommens sei als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren und daher unwirksam. Die Vereinbarung einer rückwirkenden Verzinsung zu einem Zinssatzes von 4,5 % über dem zum Abrechnungszeitpunkt aktuellen Basiszinssatz der ÖNB sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Es traf dazu neben dem eingangs bereits zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 7 bis 10 wiedergegebenen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich kam es zum Ergebnis, die Abrechnung und Kündigung des Lieferübereinkommens mit Schreiben vom 29.8.2023 sei berechtigt erfolgt. Die Garantieerklärung des Zweitbeklagten stelle einen wesentlichen Bestandteil des Lieferübereinkommens dar, sei an den Abschluss des Lieferübereinkommens gekoppelt und daher als eine Bürgschaft auf erste Anforderung einzuordnen. Mit der Übernahme einer „Garantie“ „im Zusammenhang mit dem oben angeführten Übereinkommen“ für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Übereinkommen werde ein ganz deutlicher Bezug zum gesicherten Grundverhältnis hergestellt. Die Formulierung ("sämtliche Verpflichtungen aus den Übereinkommen ordnungsgemäß erfüllt") spreche dafür, dass der Zweitbeklagte sich zumindest auf das Fehlen der entsprechenden Zahlungsverpflichtungen berufen könne, zwar nicht bei Inanspruchnahme der Garantie (wegen des Verzichts auf jeden Einwand), wohl aber zur Begründung einer Rückforderung der erbrachten Leistung von der Klägerin. Eine Befristung der Bürgschaft auf erste Anforderung sei dem Wortlaut des Vertrages nicht zu entnehmen. Nur weil die Hauptschuld eine Vertragslaufzeit aufweise, gelte diese nicht automatisch für die Bürgschaft, das Bestehen der Bürgschaft sei vielmehr vom Bestehen der Hauptschuld abhängig. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Hauptschuld gemäß § 863 ABGB konkludent verlängert worden sei und somit weiter fortbestehe. Die Formulierung „sämtliche Verpflichtungen“ lasse jedenfalls darauf schließen, dass die Erfüllung der Bezugsmenge davon erfasst sei. Die Bürgschaft auf erste Anforderung sei somit nicht verjährt und die Geltendmachung berechtigt erfolgt.
Der Zinssatz iHv 4,5 % des zum Abrechnungszeitpunkt aktuellen Basiszinssatzes der Österreichischen Nationalbank sei im Vergleich zur gesetzlichen Regelung des § 456 UGB sachlich gerechtfertigt. Der Zinsanspruch entstehe mit dem Zeitpunkt der Abrechnung und Kündigung des Lieferübereinkommens am 29.8.2023. Der Zeitraum für den Zinsanspruch vom 1.5.2015 bis zum 29.8.2023 entspreche der im Lieferübereinkommen festgelegten Regelung. Eine Verjährung des Zinsbegehren liege aufgrund der konkludenten Vertragsverlängerung nicht vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Zweitbeklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Zur Verfahrensrüge:
1. Der Zweitbeklagte moniert, das Erstgericht gehe rechtlich vom Vorliegen einer Bürgschaft auf erste Anforderung und damit offenbar – ohne ausdrücklichen Hinweis und nähere Begründung – von der für Bürgschaften anwendbaren allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren aus, ohne diese Rechtsansicht mit den Parteien erörtert zu haben. Diese überraschende Rechtsansicht stelle eine Verletzung der richterliche Anleitungspflicht dar. Das Vorliegen einer Garantie sei weder von der Klägerin bestritten, noch vom Erstgericht in rechtlicher Hinsicht erörtert worden. Bei gehöriger Erörterung hätte der Zweitbeklagte vorgebracht, dass die Parteien mit der vorliegenden Garantieerklärung keine akzessorische Haftung des Zweitbeklagten, sondern in Übereinstimmung mit dem gewählten Wortlaut „Garantie“ eine Haftung des Zweitbeklagten unter Ausschluss allfälliger Einwendungen aus dem Grundverhältnis zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten begründen haben wollen. Durch die Bezeichnung als unwiderrufliche Garantie hätten die Parteien die maßgeblichen Normen des dispositiven Rechts über Garantieverhältnisse angewendet wissen wollen. Eine Zahlungsverpflichtung auf erste Anforderung und spätere Rückforderungsmöglichkeit im Sinne einer akzessorischen Bürgschaft auf erste Anforderung sei von ihnen nicht beabsichtigt worden, dies gehe auch aus dem Wortlaut der Garantieerklärung nicht hervor.
1.1. Ein Verstoß gegen das in § 182a ZPO normierte Verbot der „Überraschungsentscheidung“ liegt vor, wenn sich das Gericht auf rechtliche Gesichtspunkte stützt, welche die Parteien mangels Erörterung erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten und deswegen dazu kein Vorbringen erstattet haben (vgl Fucik in Rechberger/Klicka ZPO5 § 182a Rz 1). Die Unterlassung der Erörterung eines bisher unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkts begründet nur dann einen Verfahrensmangel, wenn dadurch einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, zur bisher unbeachtet gebliebenen Rechtslage entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten (vgl RS0120056 [T13]).
1.2. Der Rechtsmittelwerber hat in einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO darzulegen, welches zusätzliche oder andere (Tatsachen)Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte (RS0037300 [T48]; OGH 6 Ob 130/16k; 8 Ob 168/08a ua). Er muss dartun, dass der Verfahrensmangel erheblich ist, sich also auf das Ergebnis des Verfahrens hat auswirken können.
1.3. In erster Instanz haben die Parteien zur Einordnung der vom Zweitbeklagten abgegebenen Garantieerklärungen nichts vorgebracht. Die Auslegung einer nach Inhalt und Form unbestrittenen Urkunde ist rechtliche Beurteilung, die Erforschung der wahren Absicht der Parteien dagegen eine Beweisfrage (RS0017911 [T1][T5][T10][T13][T18]; RS0043422 [T1]). Der Wortlaut einer Urkunde ist dann für die Auslegung allein maßgeblich, wenn keine außerhalb der Urkunde liegenden Umstände behauptet und bewiesen sind, aus denen sich ein übereinstimmender Wille der Parteien oder ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn der Erklärung ergäbe (RS0043422 [T6] [T13]).
1.4. In seiner Verfahrensrüge führte der Zweitbeklagte nicht aus, welches Tatsachenvorbringen er zu außerhalb der schriftlichen „Garantieerklärung“ liegenden Umstände erstattet hätte, aus denen ein übereinstimmender Wille der Parteien hervorgehen würde; vielmehr bezieht er sich selbst mehrfach auf den bloßen Wortlaut der Erklärung. Damit legt er jedoch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangel nicht dar, weil mangels oben genannten Vorbringens die Auslegung nach dem Wortlaut zu erfolgen hat und eine Rechtsfrage ist.
1.5. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Zur Rechtsrüge:
2. Der Zweitbeklagte führt aus, das Erstgericht gehe zu Unrecht vom Vorliegen eines Bürgschaftsvertrags aus. Vielmehr sei seine Haftung aus der Garantieerklärung, die als Garantievertrag iSd § 880a ABGB zu qualifizieren sei, bereits verjährt. Aus dem Wortlaut der Garantie gehe eindeutig hervor, dass damit Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung abgedeckt werden sollten, es handle sich zudem um eine Garantie im dreipersonalen Verhältnis. Folglich komme die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1489 ABGB zur Anwendung.
2.1. Die Beurteilung, ob die Übernahme einer Haftung rechtlich als Bürgschaft, Schuldbeitritt oder Garantie zu qualifizieren ist, bedarf der Auslegung gemäß §§ 914 f ABGB (P. Bydlinski in Bydlinski/Perner/Spitzer, Kommentar zum ABGB7, § 1344 Rz 2; G. Neumayer/Th. Rabl in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1347 Rz 63 und 76; RS0016967; RS0017762 [T1, T15]; RS0033002 [T19] ua).
2.2. Beim echten Garantievertrag übernimmt der Garant gegenüber dem Begünstigten die Haftung für den noch ungewissen Erfolg eines Unternehmens im weitesten Sinn oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden (RS0017001). Zweck dieses Vertrages ist, dass der Garant dem Begünstigten für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs einzustehen hat; dabei soll der Garant nicht etwa den von ihm garantierten Erfolg selbst herbeiführen, sondern lediglich im Fall des Nichteintritts den wirtschaftlichen Ausfall des Begünstigten decken, das heißt, sein Interesse ersetzen (10 Ob 20/20v; 6 Ob 65/21h).
2.2.1. Eine dreipersonale Garantie liegt vor, wenn die Verpflichtung des Garanten gegenüber dem Begünstigten ihren Rechtsgrund in einer Beziehung zu einem Dritten hat. Die Leistung des Garanten findet dabei ihre Rechtfertigung einerseits in seinem Deckungsverhältnis zum Dritten, andererseits in dem zwischen dem Dritten und dem Begünstigten bestehenden Valutaverhältnis. Mit einer dreipersonalen Garantie für die Leistung eines Dritten übernimmt der Garant eine gegenüber der Hauptschuld eines Dritten selbständige – und damit von ihrem Bestand unabhängige – Haftung für den Erhalt der Leistung des Dritten (§ 880a zweiter Halbsatz ABGB); die Garantieverpflichtung ist losgelöst vom Valutaverhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Dritten, also nicht akzessorisch, sondern abstrakt und auch unabhängig vom Deckungsverhältnis zwischen Garant und Drittem. Diese Loslösung vom gesicherten Grundverhältnis ergibt sich vor allem aus Formulierungen wie „erstes Anfordern“ oder „ohne Einwendungen“ (10 Ob 82/16f mwN).
2.3. Der Bürge hingegen übernimmt durch Vertrag mit dem Gläubiger die Haftung bloß für die Erfüllung der Schuld eines Dritten. Die Bürgschaftsverpflichtung ist – anders als die Garantie – akzessorisch, also abhängig von der Hauptverbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Gläubiger (§ 1346 Abs 1, § 1351 und § 1363 ABGB). Deshalb bedarf es im Bürgschaftsvertrag eines deutlichen Bezugs zur gesicherten Hauptschuld. Die Zustimmung des Hauptschuldners zur Übernahme der Haftung ist nicht erforderlich. Dem Bürgen stehen alle Einreden und Einwendungen offen, die der Hauptschuldner dem Gläubiger entgegenhalten kann (10 Ob 82/16f mwN).
2.4. Die Abgrenzung der Garantie von anderen Vertragstypen wie etwa der Bürgschaft erfolgt durch Auslegung. Bleibt die Haftungserklärung ihrem Wortlaut nach unklar, ist bei der Auslegung auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweig und die Interessenlage, Bedacht zu nehmen. Vor allem die Interessenlage ist für die Abgrenzung der Garantie von der Bürgschaft von wesentlicher Bedeutung. Forderte die Interessenlage erkennbar die Sicherung des Begünstigten gegen allfällige Einwendungen aus dem Valutaverhältnis oder sonst eine Verstärkung einer Stellung im Vergleich zur bloßen Bürgenhaftung, spricht das auch ohne Verwendung des Ausdrucks Garantie – und selbst bei Verwendung des Begriffes Bürgschaft – für eine Garantie. Dagegen kann aus der auch bei einer Garantie üblichen Bezugnahme auf das Valutaverhältnis nicht alleine auf eine akzessorische Haftung geschlossen werden, weil dadurch in erster Linie bloß umschrieben werden soll, welche Leistung eines bestimmten Dritten dem Begünstigten garantiert werden soll (RS0045922). Umgekehrt kann die Vertragsauslegung nach den § 914f ABGB ergeben, dass eine als Garantie bezeichnete Verpflichtungserklärung als Bürgschaft (auf erste Anforderung) einzuordnen ist (vgl 10 Ob 82/16f).
2.5. Die vorliegende Verpflichtungserklärung ist − wie bereits zu 1.3. ausgeführt − gemäß § 914 ABGB ausgehend von ihrem Wortlaut so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RS0017835).
2.5.1. Nach dem Wortlaut der schriftlichen Verpflichtungserklärung, käme sowohl eine Garantie (arg: „unwiderrufliche Garantie“ und „über erste schriftliche Aufforderung“: RS0016992) als auch ein Schuldbeitritt (arg: „zur ungeteilten Hand“: RS0032011 [T 2]; RS0108117; RS0032137) in Betracht. In der österreichischen Rechtsprechung und Lehre ist zudem als Mischform zwischen Garantie und Bürgschaft das im Gesetz nicht geregelte Institut der Bürgschaft auf erste Anforderung anerkannt (RS0112607; 10 Ob 82/16f mwN). Darunter wird verstanden, dass dem Sicherungsgeber wie einem Garanten verwehrt ist, gegen seine Inanspruchnahme Einwendungen aus dem Hauptschuldverhältnis zu erheben. Die Akzessorietät ist jedoch durch diese Vereinbarung nicht endgültig beseitigt, sondern nur vorläufig eingeschränkt, weil er nach der Erbringung der Leistung diese vom Begünstigten zurückfordern kann, wenn sie durch das Grundverhältnis nicht gedeckt war („zuerst zahlen, dann prozessieren“: 10 Ob 82/16f mwN). Mit der Übernahme einer – wie im Ergebnis auch hier – „Garantie für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen“ wird ein ganz deutlicher – über die bloße Konkretisierung des Garantiefalls hinausgehender – Bezug zum gesicherten Grundverhältnis hergestellt, weshalb die Vereinbarung der Streitteile auch als Bürgschaft auf erste Anforderung eingeordnet werden kann (vgl 10 Ob 82/16f).
2.6. Ausgehend davon ist die Beurteilung des Erstgerichts, bei der vom Zweitbeklagten abgegebenen Erklärung handle es sich um eine „Bürgschaft auf erste Anforderung“, nicht zu beanstanden. Gemessen am objektiven Sinn der in Rede stehenden Vertragserklärung unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche überzeugt das vom Erstgericht gefundene Ergebnis, während die Argumentation des Zweitbeklagten nicht stichhältig ist. Auch der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 10 Ob 82/16f eine ähnlich lautende Garantieerklärung – ausgehend von deren Wortlaut – als Bürgschaft auf erste Anforderung beurteilt. Darauf, dass dies nicht der Absicht der Parteien entspricht, gibt es keine Hinweise.
2.7. Für Bürgschaftsschulden gilt die allgemeine Verjährungszeit von dreißig Jahren, wobei aber die Bürgschaft erlischt, wenn sie zur Sicherung einer der kurzfristigen Verjährung unterliegenden Forderung eingegangen worden ist, mit der Verjährung der Hauptschuld (RS0032296; RS0032209). Dass die Hauptschuld verjährt sei, brachte der Zweitbeklagte nicht vor.
3. Der Zweitbeklagte wendet sich gegen den Zuspruch der Zinsen mit der Begründung, Punkt 7. des Lieferungsübereinkommens sei als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren und daher unwirksam. Die Vereinbarung einer rückwirkenden Verzinsung zu einem Zinssatz von 4,5 % über dem zum Abrechnungszeitpunkt aktuellen Basiszinssatz der ÖNB sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Klausel normiere eine zeitlich unbegrenzte rückwirkende Verzinsung ohne dass es auf eine schuldhafte Verursachung ankomme.
3.1. Eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Mit dieser Bestimmung wurde ein bewegliches System geschaffen, in dem einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ berücksichtigt werden kann (RS0016914). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, hat sich am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren (RS0014676 [T7, T13, T43]). Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn es dafür keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RS0016914 [T3, T4, T32], RS0014676 [T21]).
3.2. Die vereinbarten Verzugszinsen von 4,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegen unter denen des § 456 UGB von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Sie stehen der Klägerin auch nur dann zu, wenn die Abnahmeverpflichtung nicht bzw nicht vollständig erfüllt wird; wenn also die Erstbeklagte ihrer vertraglichen Verpflichtung schuldhaft (§ 1298 ABGB) nicht nachkommt. Eine gröbliche Benachteiligung der Beklagten liegt nicht vor.
4. Der Zweitbeklagte wendet sich auch gegen den Zuspruch der Zinsen mit der Begründung, diese würden gemäß § 1480 ABGB binnen drei Jahren verjähren; es mache auch keinen Unterschied, wenn die Zinsen kapitalisiert zum Kapital geschlagen würden, weil damit das Wesen der Verbindlichkeiten nicht geändert werde. Die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen für den Zeitraum, der über drei Jahre vor Klagseinbringung hinausgehe, nämlich die geltend gemachten Zinsen für den Zeitraum vor dem 10.06.2021, seien daher jedenfalls verjährt.
4.1. Nach § 1480 ABGB verjähren Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitaltilgung vereinbarten Annuitäten in drei Jahren. Die kurze Verjährungsfrist des § 1480 ABGB bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen soll den Schuldner davor schützen, dass der Gläubiger wiederkehrende Verbindlichkeiten so lange anwachsen lässt, dass der Schuldner sie dann nicht mehr begleichen kann.
4.1.1. Der Verjährungsbeginn richtet sich auch bei § 1480 ABGB unterfallenden Ansprüchen nach § 1478 ABGB (R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGBON1.07 § 1480 Rz 2; 3 Ob 238/16w). Die Verjährung von Zinsenansprüchen, deren Fälligkeit allein von einer Erklärung des Gläubigers abhängt, beginnt deshalb bereits mit der objektiven Möglichkeit der Einforderung (Janisch/Kietaibl in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4.01 § 1480 Rz 4).
4.1.2. Gemäß Punkt 4.4. des Lieferungsübereinkommens kann die Klägerin am Ende der Vertragsdauer einen Differenzbetrag im Verhältnis des Minderbezugs zurückfordern, dies zuzüglich Zinsen ab Vertragsbeginn. Die objektive Möglichkeit der Einforderung der Zinsen ist somit, sofern keine vorzeitige Vertragsauflösung durch die Klägerin gemäß Punkt 7. erfolgt, zum Ende der Vertragsdauer gegeben. Ausgehend vom Vertragsbeginn mit 1.5.2015 und der vereinbarten Vertragsdauer von 60 Monaten wäre das ursprüngliche Vertragsende mit Ablauf des 30.4.2020 eingetreten. Das Lieferungsübereinkommen zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten wurde jedoch konkludent verlängert, sodass das Ende der Vertragsdauer hinausgeschoben wurde; dies hat auch zur Konsequenz, dass die Klägerin mangels Ablauf der Vertragsdauer Zinsen gemäß Punkt 4.4. nicht mit 1.5.2020 fordern konnte. Erst durch die Vertragsauflösung mit Schreiben vom 29.8.2023 und der damit erfolgten Abrechnung gemäß Punkt 7. wurden die Zinsen ab Vertragsbeginn fällig; die dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 ABGB ist zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 10.6.2024 daher grundsätzlich noch nicht abgelaufen.
4.2. Der Berufungswerber verweist jedoch zutreffend darauf, dass sich seine Lage als Sicherungsgeber im Zuge von Schuldänderungen ohne seine Zustimmung nicht verschlechtern darf.
4.2.1. Eine Schuldänderung im Sinn des § 1379 ABGB liegt vor, wenn die näheren Bestimmungen, wo, wann und wie eine schon vorhandene Verbindlichkeit erfüllt werden soll, und andere Nebenbestimmungen, wodurch mit Rücksicht auf den Hauptgegenstand oder den Rechtsgrund keine Umänderung geschieht, geändert werden (2 Ob 210/13s mwN; 5 Ob 221/17m). Eine solche Vereinbarung hat keine Novationswirkung, sie lässt das ursprüngliche Schuldverhältnis mit ganz bestimmten Änderungen hinsichtlich des Inhalts der Verpflichtung fortbestehen und ersetzt das ursprüngliche Schuldverhältnis nicht durch ein neues (RS0032502 [T5]). Entscheidendes Abgrenzungskriterium zur Novation ist, ob das ursprüngliche Rechtsverhältnis trotz der Änderungen noch als das alte angesehen werden kann (Neumayr in KBB4 §§ 1378-1379 Rz 3).
Die Änderung der Vertragsdauer ist als Schuldänderung zu qualifizieren (Heidinger in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 1379 ABGB Rz 2).
4.2.2. Durch die Schuldänderung kann einem dritten Bürgen oder Pfandbesteller „keine neue Last“ auferlegt werden (§ 1379 Satz 2 ABGB), seine Position darf sich nicht verschlechtern (Kogler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB⁴ § 1379 Rz 10). Diese Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass der Sicherungsgeber auf der ursprünglichen Haftung beharren kann. Das Akzessorietätsprinzip ist bei der Schuldänderung insoweit gelockert, als die Haftung des Hauptschuldners und des Sicherungsgebers nach erfolgter Schuldänderung nicht mehr in allen Nebenbestimmungen übereinstimmen muss. Somit kommt dem Bürgen aufgrund der Akzessorietät zwar eine objektive Besserstellung des Hauptschuldners zugute, weshalb er sich aus der Haftung befreien kann, wenn er die modifizierte Schuld erfüllt. Weil die Position des Sicherungsgebers jedoch nicht gegen dessen Willen verändert werden kann, kann dieser seine Verpflichtung auch durch Leistung nach dem ursprünglichen Schuldinhalt erfüllen. Der Sicherungsgeber hat somit eine Alternativermächtigung: Der Gläubiger kann den Bürgen bzw Pfandbesteller nur nach der ursprünglich übernommenen Haftung in Anspruch nehmen, während der Sicherungsgeber seiner Leistungspflicht auch durch die Erfüllung der umgewandelten Schuld nachkommen kann (Heidinger in aaO, § 1379 ABGB Rz 6).
4.2.3. Durch die konkludente Verlängerung des Lieferübereinkommens verschob sich auch die Möglichkeit der Klägerin, gemäß Punkt 4.4. den aushaftenden Differenzbetrag im Verhältnis des Minderbezugs sowie Zinsen ab Vertragsbeginn zu fordern zeitlich nach hinten. Dadurch konnte sie nicht − wie im ursprünglichen Lieferübereinkommen vereinbart (und nur auf dieses bezieht sich die Haftungserklärung des Zweitbeklagten) − bereits mit 1.5.2020 die Zinsen ab Vertragsbeginn von den Beklagten verlangen. Die Verlängerung des Lieferübereinkommens verschlechterte somit die Position des Zweitbeklagten als Sicherungsgeber insofern, als mangels objektiver Möglichkeit der Zinseinforderung die Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt und zeitlich prolongiert wurde. Diese Verschlechterung muss der Zweitbeklagte nicht hinnehmen, er kann sich auf die Rechtslage ohne abändernde Vereinbarung berufen, in es der Klägerin objektiv möglich gewesen wäre, nach Erreichen der Vertragslaufzeit am 30.4.2020 die Zinsen seit Vertragsbeginn einzufordern. Die Klagseinbringung erfolgte am 10.6.2024, somit weit außerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, weshalb sämtliche Zinsen vor dem 10.6.2021 verjährt sind.
4.2.4. Der Berufung war daher in diesem Umfang Folge zu geben. Ausgehend von begehrten kapitalisierte Zinsen von 1.5.2015 bis 29.8.2023 (3.042 Tage) in Höhe von EUR 63.598,82 stehen der Klägerin solche für den Zeitraum 10.6.2021 bis 29.8.2023 (810 Tage) in Höhe von EUR 16.942,49 zu; der Mehrbetrag für den Zeitraum 1.5.2015 bis 9.6.2021 (2.232 Tage) in Höhe von EUR 46.656,33 war daher abzuweisen.
5. Aufgrund der Abänderung lediglich im Bereich der Nebengebühren war von einer Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung abzusehen (vgl 7 Ob 49/06s mwN).
6. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Abänderung im Bereich der Nebengebühren wirkt sich auch hier nicht aus. Bei Anfechtung auch eines Kapitalbetrags hat der Erfolg mit Nebengebühren gemäß § 54 Abs 2 JN weder auf die Erfolgsquote noch auf die Bemessungsgrundlage für die streitwertabhängigen Kosten irgendeinen Einfluss; nur dann, wenn ausschließlich diese Nebengebühren angefochten werden, wäre der damit erzielte Erfolg maßgeblich (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.440).
7. Da keine Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen waren – die Auslegung von Verträgen unterliegt stets einer Einzelfallbeurteilung (vgl etwa RS0042776, RS0042936 uva) – war die Revision nicht zuzulassen.
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