OLG Linz 12Rs126/25y

12Rs126/25yOberlandesgericht26.02.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 12Rs126/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0120RS00126.25Y.0226.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Franz Fenzl (Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Michael Dorrer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozial- rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, *, vertreten durch Mag. Christian Pachinger und Mag. Florian Mayr, Rechtsanwälte in Bad Schallerbach, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1100 Wien, Vienna Twin Towers, Wienerbergstraße 11, vertreten durch deren Angestellten Mag. B, Landesstelle *, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. September 2025, Cgs-39, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger überstellte am 11. August 2023 nach Dienstbeginn einen Traktor seines Arbeitge- bers zum ca 50 km entfernten Hersteller des darauf montierten Hydraulikladers zur Lösung technischer Probleme. Rund 7 km vor dem Ziel musste der Kläger an einer Abzweigung rechts abbiegen. Er fuhr in die Kurve mit einer Geschwindigkeit von 40 - 44 km/h ein und ver- lor die Kontrolle über das Fahrzeug. Aufgrund einer starken Wankbewegung des Traktors nach links führte der Kläger eine Gegenlenkbewegung durch, was zu einem starken Auspendeln nach rechts führte. Dadurch kam der Traktor von der Straße ab und stürzte über eine Böschung. Der Kläger verletzte sich in Form eines Polytraumas schwer. Unfallursache war die überhöhte Fahrgeschwindigkeit des Klägers, da der Rechtsbogen mit dem Traktor mit höchstens 34 km/h spurhaltend durchfahren hätte werden können. Zum Unfallzeitpunkt betrug der Alkoholgehalt im Blut des Klägers 1,5 ‰, da dieser am Vorabend reichlich Alkohol konsumiert hatte.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall ab und sprach aus, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem (modifizierten) Begehren auf Gewährung einer vorläufigen Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß. Der Verkehrsunfall sei ein Arbeitsunfall iSd § 175 ASVG. Er habe sich in Ausübung der Tätigkeit des Klägers als Dienstnehmer während der Arbeitszeit ereignet. Unfallursache sei nicht die Alkoholisierung des Klägers gewesen, sondern eine überhöhte Geschwindigkeit. Eine erhöhte Risikobereitschaft sei, wenn überhaupt, auf eine Art Betriebsblindheit des Klägers zurückzuführen, da dieser es gewohnt gewesen sei, mit Traktoren zu fahren. Der Kläger sei dieselbe Strecke mit dem gleichen Fabrikat bereits zum dritten Mal gefahren und sei aus diesem Grund und nicht wegen der Alkoholisierung unaufmerksamer und leichtsinniger gewesen.

Die Beklagte bestritt, beantragte die Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass das risikoerhöhende Verhalten des Klägers auf dessen Alkoholisierung zurückzuführen sei. Ein Arbeitsunfall liege damit nicht vor.

Im ersten Rechtsgang stellte das Erstgericht mit Zwischenurteil fest, dass das Polytrauma des Klägers vom 11. August 2023 Folge eines Arbeitsunfalls sei. Der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit Beschluss zu 12 Rs 5/25d Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Dieses habe zwar nicht (mit hoher Wahrscheinlichkeit) feststellen können, ob der Kläger aufgrund seiner Alkoholisierung und der deswegen verzerrten Geschwindigkeitswahrnehmung zu schnell in die Kurve eingefahren sei, diese Non-liquet-Feststellung lasse aber nicht den Schluss zu, dass ein Zusammenhang zwischen der Alkoholisierung und dem Schnellfahren ausgeschlossen sei. Den Kläger treffe damit die Beweislast dafür, dass andere Umstände als die Alkoholisierung (zumindest mit gleich hoher Wahrscheinlichkeit) Ursache des Unfalls gewesen seien und daher der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht gelöst worden sei. Zur Frage, ob und allenfalls welche äußeren Gründe für das Abkommen des Klägers von der Fahrbahn ursächlich gewesen seien, habe das Erstgericht noch Feststellungen zu treffen. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts erhob der Kläger Rekurs, welchen der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 24. April 2025 zu 10 ObS 42/25m zurückwies.

Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil das Klagebegehren ab. Neben den eingangs wiedergegebenen traf das Erstgericht noch folgende (ergänzende) Feststellungen:

Hinsichtlich der Fahrweise des Klägers gab es vor dem Unfall keine alkoholbedingten Auffälligkeiten. Allerdings führte diese Alkoholisierung zu einer verzerrten Geschwindigkeitswahrnehmung des Klägers, infolge derer er zu schnell in die Kurve einbog und von der Straße geriet. Eine äußere Unfallursache, wie etwa ein technisches Gebrechen am Traktor, das plötzlich auftrat, oder ein verkehrswidriges Verhalten eines Dritten oder eines Tieres, auf das auch ein nüchterner Lenker nicht angemessen hätte reagieren können, lag nicht vor.

Der aus einer Landwirtschaft stammende Kläger war ein langjährig geübter und erfahrener Traktorfahrer. Er besitzt die Führerscheine der Klassen A, C, E und F. Bis zu diesem Ereignis hatte er noch keinen Unfall mit einem Traktor erlitten. Es war bereits der dritte Traktor desselben Fabrikats, den der Kläger zum Hersteller überstellen sollte, sodass er mit der Benutzung des betreffenden Traktors vertraut war. Obgleich die Fahrweise des Klägers aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit Traktoren als etwas risikobereiter anzusehen ist, hatte dies nur einen begrenzten Einfluss auf die Geschwindigkeitsüberschreitung. Ausschlaggebend war vielmehr die alkoholbedingt eingeschränkte Einschätzungs- und Wahrnehmungsfähigkeit des Klägers.

In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass die Alkoholisierung die rechtlich erhebliche Ursache für den Unfall gewesen sei und somit kein Arbeitsunfall vorliege. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.

1Der Kläger bekämpft die oben kursiv wiedergegebene Feststellung, wonach seine Risikobereitschaft nur einen begrenzten Einfluss auf die Geschwindigkeitsüberschreitung gehabt habe und vielmehr seine alkoholbedingt eingeschränkte Einschätzungs- und Wahrnehmungsfähigkeit ausschlaggebend gewesen sei, und versucht im Rahmen der Beweisrüge darzustellen, dass dafür ausschließlich seine erhöhte Risikobereitsschaft maßgeblich gewesen sei.

1. 1Eine Ersatzfeststellung in diesem Sinn würde jedoch einen widersprüchlichen Sachverhalt bewirken, der keiner rechtlichen Beurteilung unterzogen werden könnte, blieb doch die erstgerichtliche Feststellung, dass die Alkoholisierung zu einer verzerrten Geschwindigkeitswahrnehmung des Klägers geführt habe, infolge derer er zu schnell in die Kurve eingebogen und von der Straße geraten sei, unbekämpft.

1. 2Damit erweist sich die Beweisrüge als unberechtigt.

2Der Kläger macht zutreffend geltend, dass eine Alkoholisierung allein noch nicht zwingend zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führt. Ein Anspruch auf eine Leistung aus der Unfallversicherung ist dann zu verneinen, wenn die Alkoholisierung die rechtlich erhebliche Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalls war. Wenn der Zusammenhang zwischen Alkoholgenuss und Unfall rein zufällig war und der dem Alkohol innewohnende Gefahrenbereich für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich sein konnte, geht auch im Fall einer schweren Alkoholisierung der Versicherungsschutz nicht verloren (RIS-Justiz RS0084617).

2. 1Mit der Behauptung, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf die Risikobereitschaft des Klägers aufgrund seiner Routine und dadurch auf die Überschätzung der eigenen Fähigkeiten zurückzuführen sei, entfernt sich die Berufung aber vom festgestellten Sachverhalt und gelangt damit die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Ausführung (vgl RIS-Justiz RS0041585).

2. 2Nach den erstgerichtlichen Feststellungen führte nämlich die Alkoholisierung zu einer verzerrten Geschwindigkeitswahrnehmung des Klägers infolge derer er zu schnell in die Kurve einbog und von der Straße geriet; die Risikobereitschaft des Klägers hatte nur einen begrenzten Einfluss. Ausschlaggebend war vielmehr die alkoholbedingt eingeschränkte Einschätzungs- und Wahrnehmungsfähigkeit des Klägers.

Mit diesen Feststellungen brachte aber das Erstgericht klar zum Ausdruck, dass die Alkoholisierung die entscheidende Ursache für die Geschwindigkeitsüberschreitung war.

2. 3Der in der Berufung geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel zur Unfallursache ist damit ebenfalls zu verneinen, traf doch das Erstgericht zu diesem rechtlich relevanten Beweisthema abschließende und eindeutige Feststellungen.

3Der Berufung musste somit ein Erfolg versagt bleiben.

4Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände für einen Kostenersatz nach Billigkeit trotz vollständigen Unterliegens wurden vom Kläger weder dargelegt noch ergeben sich diese aus der Aktenlage; insbesondere haben im Verfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten bestanden.

5Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Beurteilung vorlag.

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