OLG Graz 6R6/26p

6R6/26pOberlandesgericht26.02.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 6R6/26p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00600R00006.26P.0226.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Maga. Fabsits als Vorsitzende, den Richter Mag. Schweiger und die Richterin Drin. Meier in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Herwig Aichholzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei B Verwaltungsgesellschaft mbH OÜ, *, wegen EUR 31.335,64 samt Anhang, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. Jänner 2026, C-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Verfahrenshilfesache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Mahnklage vom 19. November 2025, verbessert am 27. November 2025, begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von EUR 31.335,64 samt Zinsen für im Auftrag der Beklagten durchgeführte Arbeiten.

Der vom Erstgericht antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl vom 27. November 2025 (ON 4) wurde der Beklagten am 3. Dezember 2025 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit einer mit 5. Dezember 2025 datierten, zunächst am 7. Dezember 2025 per Telefax und dann am 9. Dezember 2025 im Original übermittelten Eingabe der Beklagten, unterfertigt durch deren Geschäftsführer, erhebt diese Einspruch gegen den Zahlungsbefehl und verbindet diesen mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts. Weiters beantragt sie gemäß § 219 Abs 2 ZPO, vorab durch gesonderten Beschluss anzuordnen, dass die „vorzulegenden ärztlichen Atteste sowie alle Schriftsatzteile, die den Gesundheitszustand betreffen, von der Akteneinsicht durch Dritte (insbesondere der Klägerseite) ausgenommen“ würden (ON 5, ON 6).

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 trug das Erstgericht der Beklagten die Verbesserung ihres Verfahrenshilfeantrags binnen 14 Tagen dahingehend auf, dass das beigeschlossene Verfahrenshilfeformular wahrheitsgemäß, richtig und vollständig ausgefüllt und samt entsprechender Belege dem Gericht vorgelegt werde. Zudem sei bekannt zu geben, wer die Gesellschafter der Beklagten seien. Sofern dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht und/oder nicht ausreichend nachgekommen würde, könne der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurück- bzw abgewiesen werden (ON 7). Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 17. Dezember 2025 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Jänner 2026 (ON 8) weist das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag der Beklagten ab, weil diese dem Verbesserungsauftrag – trotz des Hinweises, dass es im Falle der nicht fristgerechten bzw nicht ausreichenden Verbesserung zur Zurück- bzw Abweisung des Verfahrenshilfeantrags kommen könne – nicht nachgekommen sei.

Dagegen richtet sich der zunächst am 16. Jänner 2026 per Telefax übermittelte, infolge eines Verbesserungsauftrags des Gerichts am 19. Jänner 2026 im Original überreichte Rekurs der Beklagten, mit dem sie gestützt auf die Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Aufhebung, in eventu Abänderung des Beschlusses beantragt.

Die Klägerin erstattet eine Rekursbeantwortung und beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Revisor beteiligt sich nicht am Rekursverfahren.

Der Rekurs ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.

1. Gemäß § 66 Abs 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei über ihre Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen. Bei juristischen Personen sind gemäß § 63 Abs 2 ZPO auch die Vermögensverhältnisse der wirtschaftlich Beteiligten maßgeblich. Gemäß § 66 Abs 2 ZPO ist über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf Grundlage dieses Vermögensbekenntnisses zu entscheiden.

Fehlerhafte Verfahrenshilfeanträge sind im Sinn der §§ 84 f ZPO verbesserungsfähig, sodass das Gericht gegebenenfalls entsprechende Verbesserungsaufträge zu erteilen hat. Die erforderlichen Aufträge sind so genau wie möglich zu bezeichnen. Mehrere Verbesserungsaufträge sind nicht zu erteilen; das „Mehrfachverbesserungsverbot" gilt allerdings nur im Fall ein- und desselben Parteifehlers (RS0115048). Im Zusammenhang mit der (Nicht-)Befolgung solcher Aufträge kann eine freie Würdigung (im Sinne von § 381 ZPO) erfolgen (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 66 Rz 3; M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1, § 66 ZPO Rz 8, 10; Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 66 ZPO Rz 7, 9).

Da die Vorlage von Belegen und die Ergänzung des Vermögensbekenntnisses gerichtlich nicht erzwungen werden kann, bleibt in diesen Fällen nur die Sanktion freier Würdigung des Verhaltens. Dies muss zwar nicht notwendig dazu führen, die ursprünglichen Angaben als unrichtig zu betrachten, doch wird ein solcher Schluss in der Regel nur zu vermeiden sein, wenn die Partei zumindest darlegt, aus welchen Gründen sie dem Auftrag nicht nachgekommen ist; eine zwar verspätet, aber noch vor Beschlussfassung erfolgte Vorlage schadet der Partei nicht (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 66 ZPO Rz 10). Selbst bei Nichtvorlage ist eine positive Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag möglich (8 Ob 129/21k Rz 13).

2. Die Beklagte rügt zunächst als wesentlichen Verfahrensmangel, dass das Erstgericht ihre am 31. Dezember 2025 um 18.29 Uhr innerhalb offener Verbesserungsfrist per Telefax eingebrachte umfangreiche Stellungnahme samt Anträgen, in der ua die geforderten Angaben zur Gesellschaftsstruktur gemacht worden seien, ignoriert habe und von Säumnis der Beklagten aufgegangen sei. Dazu legt sie einen „Fax-Sendebericht“ vom 31. Dezember 2025 vor.

Dieser Vorwurf kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, weil sich anhand der Aktenlage nicht beurteilen lässt, ob am 31. Dezember 2025 bei Gericht ein Fax eingelangt ist oder nicht. Das Erstgericht hat zwar über entsprechenden Einwand der Beklagten am 29. Jänner 2026 angeordnet, zu eruieren, ob es am 31. Dezember 2025 „Probleme“ mit dem Fax gab und ob ein Fax zur Zahl C* eingelangt ist (ON 12). Als Ergebnis dieser Erhebungen findet sich im Akt jedoch lediglich die Auskunft von D*, bei der es sich nach der Formulierung des Gerichtsauftrags wohl um eine Mitarbeiterin der Einlaufstelle handeln muss (zumal sich das Gericht im Nachforschungsauftrag auf die „diensthabenden Mitarbeiter der Einlaufstelle“ bezog; aus dem Aktenvermerk ON 13 geht allerdings in keiner Weise hervor, welche Funktion die Mitarbeiterin inne hat), die wörtlich wie folgt lautet:

„Am 2.1.2026 in der Früh habe ich, D* wie jeden Morgen die Poststücke aufgeteilt. Ein Fax für die CG-Abteilung habe ich nicht gesehen.“ (ON 13).

Damit wurden die Fragen des Erstgerichts nicht vollständig beantwortet. Fraglich ist bereits, ob die Auskunft der Mitarbeiterin, sie habe „beim Aufteilen der Post“ kein Fax für die Cg-Abteilung „gesehen“, eine ausreichende Basis für die – dem mit Rekurs vorgelegten Faxjournal (ON 11.2) widersprechende – Annahme bildet, es sei bei Gericht kein Fax eingegangen. Dafür wäre die genaue Kenntnis erforderlich, in welcher Funktion sie tätig war, ob sie an diesem Tag alleine gearbeitet hat und welche konkreten Arbeitsschritte sie gesetzt hat (dass sie kein Fax „gesehen“ hat, schließt beispielsweise nicht aus, dass ein solche von einem anderen Mitarbeiter bearbeitet wurde), zudem wäre zu klären, ob es im Gericht noch ein anderes Faxgerät gibt, wo die Eingabe eingelangt sein könnte. Unbeantwortet blieb auch die Frage, ob es allenfalls technische Gebrechen gab, wie einen Fehler am Endgerät oder eine Übermittlungsstörung (was zu Lasten der Beklagten ginge, vgl RS0119013), wofür auch von Interesse wäre, ob an besagtem Morgen überhaupt irgendein Schreiben per Telefax eingelangt ist.

Letztlich ist dies allerdings nicht von entscheidungswesentlicher Relevanz, weil der angefochtene Beschluss schon aus den nachstehenden Erwägungen keinen Bestand haben kann.

3. Als weiteren Verfahrensmangel kritisiert die Beklagte, das Erstgericht sei der gebotenen Manuduktionspflicht nicht nachgekommen. Die Beklagte habe die Vorlage des Vermögensbekenntnisses nicht verweigert, sondern von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht, bis der Schutz sensibler Gesundheitsdaten (Art 9 DSGVO) des Geschäftsführers vor der Akteneinsicht durch die Gegenseite (§ 219 Abs 1 ZPO) sichergestellt sei. Die Klärung dieses Geheimhaltungsschutzes stelle eine logische Vorfrage für die Vorlagepflicht dar. Da die Beklagte nicht anwaltlich vertreten sei, treffe das Gericht eine erhöhte Anleitungspflicht. Hätte dieses den „Stufenplan“ für rechtlich unzulässig gehalten, hätte es die Beklagte darauf hinweisen und eine kurze Nachfrist zur Vorlage setzen müssen, anstatt den Antrag überraschend abzuweisen.

Dazu ist auszuführen:

3.1. Die Beklagte stellte in ihrem Verfahrenshilfeantrag einen „verfahrensleitenden Antrag auf datenschutzrechtliche Sicherungsmaßnahmen“ und vertrat den Standpunkt, die Mitwirkungspflicht im Verfahrenshilfeverfahren stehe im Konflikt zum Grundrecht auf Datenschutz, weshalb sie darum ersuche, das Verfahren nach einem „Stufenplan“ zu führen, indem zunächst über die Datensperre als Vorfrage entschieden werde, danach werde von ihr das Vermögensbekenntnis nachgereicht. Der Geschäftsführer der Beklagten leide an gesundheitlichen Problemen, die die „derzeitige Handlungsunfähigkeit und Mittellosigkeit“ verursacht hätten; diese Dokumente enthielten besonders schutzwürdige Gesundheitsdaten iSv Art 9 Abs 1 DSGVO. Es sei der Beklagten unzumutbar, diese hochsensiblen Daten offenzulegen. Es werde daher ausdrücklich beantragt, gemäß § 219 Abs 2 ZPO vorab durch gesonderten Beschluss anzuordnen, dass die vorzulegenden ärztlichen Atteste sowie alle Schriftsatzteile, die den Gesundheitszustand beträfen, von der Akteneinsicht durch Dritte und insbesondere die Klägerseite ausgenommen würden. Eine Ablehnung der Verfahrenshilfe wegen angeblicher Nichtvorlage von Belegen sei rechtswidrig, solange über den hier gestellten „Vorfragenantrag“ nicht entschieden worden sei. Nach Zustellung des Beschlusses über die „Datensperre“ werde er die Beweismittel sowie das Vermögensbekenntnis binnen 3 Tagen vorlegen.

3.2. Wie bereits dargestellt ist die Beklagte gemäß § 66 ZPO verpflichtet, über Auftrag des Gerichts ein Vermögensbekenntnis vorzulegen, weil nur die detaillierte Kenntnis ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Beurteilung ermöglicht, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen oder nicht. Für das von ihr gewünschte Vorgehen, zunächst einen Beschluss auf Beschränkung der Akteneinsicht zu erlassen, bevor die Vorlage des Vermögensbekenntnisses gefordert wird, besteht keine gesetzliche Grundlage:

§ 219 Abs 2 ZPO regelt die Akteneinsicht Dritter zur Informationsbeschaffung wegen Interessen außerhalb des konkreten Aktes, wobei Dritten Akteneinsicht grundsätzlich nur mit Zustimmung der Parteien zusteht; mangels Zustimmung der Parteien müssten diese ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht bescheinigen. Dann wäre im Einzelfall zu prüfen, ob an der begehrten Akteneinsicht ein berechtigtes rechtliches Interesse besteht (vgl zu alldem: Rassi in Fasching/Konecny3 II/3, § 219 Rz 33). Die Akteneinsicht der übrigen Prozessparteien (hier also der Klagsseite) ist in § 219 Abs 1 ZPO geregelt, Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts für Parteien sind nur in sehr geringem Umfang möglich und bedürfen einer besonderen gesetzlichen Regelung (Rassi aaO Rz 9 ff, Rz 23).

Mit diesen gesetzlich verankerten Verfahrensrechten wäre der vom Einschreiter angestrebte Beschluss, in dem vorab, ohne Vornahme der im Einzelfall gebotenen Interessenabwägung und ohne Berücksichtigung allfälliger Interessen Dritter oder des Prozessgegners jegliche Akteneinsicht betreffend die von ihm vorgelegten Dokumente beschränkt werden würde, nicht vereinbar.

Auch Artikel 9 DSGVO liefert dafür keine Grundlage. Artikel 9 Abs 1 DSGVO normiert zwar ein Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, in Artikel 9 Abs 2 DSGVO sind allerdings Ausnahmen von diesem Verarbeitungsverbot geregelt, unter anderem gem lit f leg cit dann, wenn die Verarbeitung der sensiblen Daten zur Ausübung, Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist (vgl dazu Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art 9 DSGVO Rz 84ff). Potentiell können alle in Artikel 9 Abs 1 DSGVO angeführten besonderen Datenkategorien verarbeitet werden, soweit sie sich im gerichtlichen Verfahren entscheidungserheblich auswirken können (Jahnel aaO Rz 90). Sollte es daher auf die von der Beklagten relevierten sensiblen Gesundheitsdaten für die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag entscheidungserheblich ankommen (was nach derzeitiger Aktenlage fraglich erscheint, denn relevant ist im ersten Schritt nur die Auskunft darüber, ob die vom Geschäftsführer E* vertretenen beklagte juristische Person über Einkommen und Vermögen verfügt, wofür die Bekanntgabe sensibler Gesundheitsdaten auf den ersten Blick nicht erforderlich erscheint), so stünde deren Verarbeitung im Gerichtsverfahren Art 9 DSGVO nicht entgegen.

3.3. Daraus folgt, dass keine gesetzliche Grundlage für die Beklagte bestand, die aufgetragene Vorlage eines Vermögensbekenntnisses zu verweigern. Darüber wurde sie vom Erstgericht allerdings nie belehrt, obwohl sie die Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses ausdrücklich (nur) mit dieser verfehlten Rechtsansicht begründete. Das Erstgericht hat zwar einen Verbesserungsauftrag erteilt, jedoch nur einen standardmäßigen Auftrag dahin, dass das beigeschlossene Verfahrenshilfeformular vollständig auszufüllen und Belege anzufügen sei, andernfalls der Antrag zurück- oder abgewiesen werden könne. Weder hat das Erstgericht in diesem Verbesserungsauftrag eine Belehrung der unvertretenen Partei dahingehend aufgenommen, dass dem von der Beklagten vertretenen Rechtsstandpunkt, sie sei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht verpflichtet, das Vermögensbekenntnis vorzulegen, nicht näher getreten werde, noch wurde der von der Partei im Sinne einer „Vorfrage“ gereihte Antrag auf beschlussmäßige Ausnahme von der Akteneinsicht bisher einer Erledigung zugeführt. Der Kern der hier vorliegenden Problematik – nämlich die Verweigerung der Vorlage von Unterlagen aus datenschutzrechtlichen Erwägungen – blieb bisher im Verfahren unerörtert.

Damit kam das Erstgericht seiner Anleitungspflicht gegenüber der unvertretenen Beklagten nicht hinreichend nach.

Die Unterlassung der gehörigen Anleitungspflicht und eines geeigneten Verbesserungsauftrags können mit dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgegriffen werden (RS0080096). Die unterlassene Durchführung des gebotenen Verbesserungsverfahrens begründet einen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Beschlusses führt (1 Ob 30/10h; 2 Ob 9/10b; 6 Ob 207/17k; Gitschthaler in Rechberger/Klicka ZPO5, §§ 84, 85 Rz 26; Kodek in Fasching/Konecny3 II/2, § 85 ZPO Rz 286).

Im Ergebnis zeigt die Beklagte somit erfolgreich auf, dass das Verfahren durch den unzureichenden Verbesserungsauftrag mangelhaft geblieben ist.

4. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht ein Verbesserungsverfahren nach §§ 84, 85 ZPO im aufgezeigten Sinn durchzuführen und der Beklagten unter entsprechender rechtlicher Anleitung die Vorlage eines in allen Punkten vollständig ausgefüllten Vermögensbekenntnisses aufzutragen haben.

Auf dieser Grundlage wird das Erstgericht über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe neuerlich zu entscheiden haben.

Nach § 72 Abs 3 ZPO findet ein Kostenersatz in Verfahrenshilfesachen nicht statt (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 72 Rz 4). Die Klägerin hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung daher jedenfalls selbst zu tragen.

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