OLG Wien 5R8/26x

5R8/26xOberlandesgericht27.02.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 5R8/26x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:00500R00008.26X.0227.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Einberger und den KR Mag. Ehrlich-Adam in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, *, vertreten durch SAILER, SCHÖN NAGY RECHTSANWÄLTE in Bruck an der Leitha, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. B, *, vertreten durch Mag. Christian Kux, Rechtsanwalt in Wien, und 2. C GmbH, ** (AG Düsseldorf), **, vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 19.500 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 11.12.2025, **-44, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.201,92 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 351,57 USt) zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin unterzog sich beim Erstbeklagten einer ästhetischen Operation zur Brustvergrößerung. Die erste Operation fand am 9.3.2017, weitere Operationen fanden am 9.11.2017 und am 9.11.2018 statt. Bei der dritten Operation am 9.11.2018 setzte der Erstbeklagte der Klägerin in der linken Brust das klagsgegenständliche Implantat mit der Seriennummer ** (nachfolgend „Implantat“) ein. Der zu diesem gehörende Implantat-Pass hat das auf Seite 2 des angefochtenen Urteils wiedergegebene Erscheinungsbild.

Die Zweitbeklagte ist nicht Herstellerin des Implantats. Das Implantat wurde von der D* SAS mit Sitz in Frankreich hergestellt. Im Vorfeld der Operation erhielt die Klägerin keine Informationen über den Hersteller des Implantats. Der Implantat-Pass wurde ihr nach der Operation am 9.11.2018 übergeben.

Die Klägerin begehrte mit Klage vom 25.4.2025 EUR 19.500 sA an Schadenersatz von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand.

Sie brachte – soweit für das Berufungsverfahren relevant - im Wesentlichen vor, das Implantat sei am 26.2.2025 entnommen worden. Das Implantat sei defekt und völlig aufgelöst, die Entnahme daher medizinisch indiziert gewesen. Die Zweitbeklagte sei Herstellerin des Implantats. Sie bringe solche Implantate mit dem Markennamen „D*“ auf den Markt. D*-Brustimplantate würden medial insbesondere mit Langzeitsicherheit, somit als überdurchschnittlich sicheres Medizinprodukt beworben. Die Zweitbeklagte gebe auf ihrer Website ** folgende Garantie für Implantate wie das gegenständliche ab:

„Wie lange gilt die Garantie? Während der gesamten Lebenszeit der Patientin. Die Garantie gilt für alle Implantate von C*® (** oder D*), die nach dem 1. Januar 2009 von einem angemessen qualifizierten und zugelassenen Arzt im Einklang mit den anerkannten chirurgischen Verfahren und Techniken und in strikter Übereinstimmung mit der mit dem Produkt gelieferten „Gebrauchsanleitung“ von C*® eingesetzt wurden.“

Gemäß § 3 PHG hafte neben dem Hersteller auch der Anscheinsproduzent. Auf dem Implantat-Pass sei die Website G* angeführt, in deren Impressum der Name der Zweitbeklagten zu finden sei. Damit stelle die Zweitbeklagte bewusst einen Konnex zwischen diesem Produkt und ihrer Website her. Im Zeitpunkt des Inverkehrbringens, also im Zeitpunkt der Übergabe des Produkts an den Arzt, habe der objektive Anschein bestanden, dass die Zweitbeklagte Herstellerin war. Auch der Erstbeklagte sei davon ausgegangen. Der Erstbeklagtenvertreter habe der Klagevertreterin vor Klagseinbringung die Zweitbeklagte als Herstellerin der Implantate genannt.

Die Zweitbeklagte habe es bewusst unterlassen, innerhalb der Frist zur Klagebeantwortung den Hersteller des Implantats zu benennen. Sie hafte daher auch nach § 1 Abs 2 PHG.

Die Klägerin habe durch das fehlerhafte Produkt der Zweitbeklagten einen Vermögensschaden von EUR 9.150 erlitten und begehre überdies Schmerzengeld von EUR 10.000.

Die Beklagten bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und beantragten Klagsabweisung.

Der Erstbeklagte brachte in seiner Klagebeantwortung unter anderem vor, Herstellerin des Implantats sei „D* **“.

Die Zweitbeklagte wendete ein, dem Erstbeklagten sei bewusst gewesen, welches Unternehmen Herstellerin des Implantats gewesen sei. Dieses habe er auch in seiner Klagebeantwortung angeführt. Sollte er der Klägerin die Zweitbeklagte als Herstellerin genannt haben, handle es sich dabei um einen Irrtum. Der Erstbeklagte sei der Zweitbeklagten nicht zuzurechnen. Eine falsche Benennung durch den behandelnden Arzt habe keine Auswirkungen auf die Qualifikation als Herstellerin nach dem PHG. Die Zweitbeklagte stelle keine Produkte her. Nur der Umstand, dass sie derselben Unternehmensgruppe (dem C*- Konzern) wie jene Gesellschaften angehöre, die Implantate herstellten, begründe keine Produkthaftung der Zweitbeklagten. Die Herstellerin (D*) sei auf dem der Klägerin übergebenen Implantatpass mit Namen und Adresse angeführt. Die Zweitbeklagte sei dort hingegen nirgends mit Ihrer Firma angeführt, die Vorderseite enthalte bloß den „allgemeinen Handelsnamen“, bei der Seriennummer sei hingegen ausdrücklich die Herstellerin genannt. Auch auf der Website, auf die sich die Klägerin beziehe, sei die Zweitbeklagte nicht als Herstellerin angeführt. Es finde sich dort vielmehr die Information, dass „C*“ der Handelsname von E* Limited sei. Die Zweitbeklagte verfüge über keinerlei Herstellungsmöglichkeit, insbesondere verfüge sie nicht über eine Einrichtung zur Herstellung von Brustimplantaten. Sie habe auch niemals über eine solche Einrichtung verfügt.

Für den Fall der Bejahung ihrer Passivlegitimation erstattete die Zweitbeklagte weiteres Vorbringen zum Nichtvorliegen eines fehlerhaften Produkts im Sinne von § 5 PHG.

Mit dem angefochtenen Teilurteil wies das Erstgericht das Klagebegehren gegenüber der Zweitbeklagten ab.

Es traf die eingangs wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen und folgerte rechtlich, die Zweitbeklagte sei nicht Herstellerin des Implantats, weshalb ihre Haftung nach § 1 Abs 1 Z 1 PHG ausscheide. Die Auffanghaftung des Händlers nach § 1 Abs 2 PHG setze in einem ersten Schritt voraus, dass der Produzent (oder Importeur) als primärer Haftungsadressat des PHG nicht festgestellt werden könne. An dieses Kriterium seien nach stRsp keine strengen Anforderungen an den Geschädigten, dem dadurch die Schadensliquidation erleichtert werden solle, zu stellen. Es bedürfe demnach insbesondere keiner besonderen Feststellungsversuche durch ihn. Der Geschädigte könne den Lieferanten nur dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er den primär haftpflichtigen Erzeuger oder Importeur aus Aufdrucken auf dem Produkt selbst oder aus der Werbung kenne. Ausgehend von der Judikatur, wonach die Bekanntgabe des Herstellers durch den Händler dessen genaue und vollständige Bezeichnung des Firmenwortlauts (einschließlich der Rechtsform) und der Adresse als zur Klagsführung erforderliche Angaben umfasse, könne geschlossen werden, dass für einen Geschädigten der Hersteller feststellbar sei, wenn ihm diese Informationen bekannt seien. Dies sei hier der Fall. Auf dem Implantat-Pass sei die Herstellerin D* SAS samt einer Adresse in Frankreich und einer französischen Telefonnummer angeführt. Auch die von der Rechtsprechung geforderte Rechtsform der Herstellerin sei aus dem Implantat-Pass ableitbar. Damit seien der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Klage der Name und die Anschrift der Herstellerin des Implantats vorgelegen. Die subsidiäre Händlerhaftung gelange daher nicht zur Anwendung. Aussagen und Handlungen des Erstbeklagten seien der Zweitbeklagten nicht zurechenbar.

Voraussetzung für die von der Klägerin weiters in Anspruch genommene Haftung als Quasi-Hersteller nach § 3 PHG sei das Anbringen eines dort genannten Zeichens auf dem Produkt im Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Die Klägerin behaupte nicht, dass im Zeitpunkt des Inverkehrbringens Zeichen der Zweitbeklagten auf dem Produkt angebracht waren; sie stütze die These, die Zweitbeklagte sei Quasi-Herstellerin, vielmehr bloß darauf, dass auf dem Implantat-Pass eine Internetseite, in deren Impressum die Zweitbeklagte aufscheine, angeführt sei, sowie dass der Erstbeklagte ihr die Zweitbeklagte als Herstellerin genannt habe. Auf Basis dieser Behauptungen und der getroffenen Feststellungen habe im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Implantats kein objektiver Anschein bestanden, dass die Zweitbeklagte Herstellerin des Implantats gewesen sei. Der Implantat-Pass sei der Klägerin erst nach der Operation – und damit nach dem Inverkehrbringen des Produkts – übergeben worden, sodass aus der Internetseite **, in deren Impressum die Zweitbeklagte aufscheine, kein solcher objektiver Anschein im Zeitpunkt des Inverkehrbringens abgeleitet werden könne. Äußerungen des Erstbeklagten seien der Zweitbeklagten nicht zurechenbar.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Teilurteil im Sinne der Stattgebung der Klage gegenüber der Zweitbeklagten abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Zweitbeklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Verfahrensrüge:

1. 1 Die Berufungswerberin vermisst – was richigerweise der Rechtsrüge zuzuordnen ist (Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 496 Rz 33) - Feststellungen dazu,

  • welche Kennzeichnungen (Marke, Unternehmenskennzeichen, Website-Verweis, UDI-/Etikettenangaben, Angaben zu Importeur/Vertreiber/Bevollmächtigtem) auf der Originalverpackung, den Etiketten/Labels und der Gebrauchsanweisung des Implantats angebracht waren,

  • welche Unterlagen dem Erstbeklagten bzw der Einrichtung im Zuge von Bestellung, Lieferung und Anwendung tatsächlich vorlagen,

  • ob sich aus den maßgeblichen Produktunterlagen im Zeitpunkt der Übergabe an den Erstbeklagten ein objektiver Hersteller-/Quasi-Hersteller-Anschein in Richtung der Zweitbeklagten ergeben konnte.

Die Berufungswerberin macht weiters einen angeblichen Verstoß des Erstgerichts gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung gemäß § 182a ZPO geltend, weil das Erstgericht, wäre es davon ausgegangen, dass nur der Implantat-Pass den objektiven Anschein der Herstellereigenschaft begründet hätte, dies mit den Parteien hätte erörtern müssen. Die Klägerin habe nie behauptet, dass der objektive Anschein der Herstellereigenschaft durch die Zweitbeklagte ausschließlich durch den Implantat-Pass hervorgerufen worden sei.

1.1. 1 Das Erstgericht erörterte das oben wiedergegebene Vorbringen, „wonach im Zeitpunkt des Inverkehrbringens (also im Zeitpunkt der Übergabe des Produkts an den Arzt […] der objektive Anschein [bestand], dass die Zweitbeklagte Herstellerin war“ in der mündlichen Verhandlung mit der Klägerin und hielt fest, dass dazu kein Tatsachenvorbringen erstattet worden sei. Die Klägerin verwies auf ihr Vorbringen, wonach ihr der Arzt mitgeteilt habe, dass C* die Herstellerin gewesen sei. Weiteres Vorbringen erstattete sie nicht. Davon ausgehend begründet es aber keinen sekundären Feststellungsmangel, dass das Erstgericht keine weiteren Feststellungen zu einer Anscheinsherstellereigenschaft der Zweitbeklagten im Zeitpunkt des Inverkehrbringens getroffen hat, weil dazu kein Vorbringen erstattet wurde. Die Berufungswerberin legt konkrete Feststellungen, die das Erstgericht ihrer Ansicht nach noch hätte treffen müssen im Übrigen auch nicht konkret dar.

1.1. 2 Auch ein Verstoß gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung ist vor dem Hintergrund der dargestellten Erörterung des Erstgerichts nicht zu erkennen.

1. 2 Dass das Erstgericht keine weiteren Feststellungen „zur Rolle der Zweitbeklagten“ getroffen hat, was die Berufung ebenfalls beanstandet, liegt in erster Linie darin, dass die Klägerin im Verfahren erster Instanz auch dazu kein konkretes Tatsachenvorbringen erstattet hat. Auch in der Berufung führt sie konkrete Feststellungen, die das Erstgericht ihrer Ansicht nach zusätzlich zu treffen gehabt hätte, nicht an.

1. 3 Soweit die Berufungswerberin schließlich beanstandet, dass das Erstgericht den Internetauftritt der Zweitbeklagten unberücksichtigt gelassen habe, in dem sie als Herstellerin auftrete, ist ihr zu entgegnen, dass die Eigenschaft als Quasi-Hersteller nach § 3 zweiter Fall PHG einerseits eine Anbringung der dort genannten Zeichen auf dem Produkt verlangt. Andererseits muss der Anschein einer Herstellereigenschaft, wie das Erstgericht richtig ausgeführt hat, im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geschaffen worden seien. Der Implantat-Pass mit der darauf ersichtlichen Internetadresse, auf den sich die Klägerin beruft, wurde ihr allerdings erst nach der Operation und nach dem Inverkehrbringen des Produkts übergeben.

2. Zur weiteren Rechtsrüge:

2. 1 Gem § 3 PHG ist auch jeder "Hersteller", der als solcher auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt. Erkennungszeichen iSd § 3 PHG ist alles, woraus die Identität eines Unternehmens erkennbar ist (RIS-Justiz RS0114945). Nicht erforderlich ist, dass sich der Anscheinshersteller geradezu als solcher „ausgibt“, es reicht, wenn er als solcher „auftritt“ (Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, ABGB5, PHG § 3 Rz 8). Entscheidend ist, dass in der Öffentlichkeit der objektive Anschein der Herstellereigenschaft erweckt wird (7 Ob 82/15g mwN).

2. 2 Erkennungszeichen iSd § 3 PHG ist alles, woraus die Identität eines Unternehmens erkennbar ist. Aufgrund des erweckten objektiven Scheins kann der einen Teil des Namens des Herstellers (Scheinhersteller) enthaltende Aufdruck auf dem Produkt als Herstellerhinweis verstanden werden; nicht erforderlich ist, dass beim Erwerber des Produkts der Eindruck der Eigenerzeugung „bewusst und gewollt“ hervorgerufen wird (RIS-Justiz RS0114945). Die Marke eines Erkennungszeichens muss nach dem Gesetzeswortlaut am Produkt angebracht sein, dies darf aber nicht eng verstanden werden, die Anbringung auf der Verpackung oder auf der Beschreibung genügt (Rabl in ecolex 2001, 662). So kann ein einen Teil des Namens eines Unternehmens enthaltender Aufdruck auf einem Produkt aufgrund des damit objektiv erweckten Scheins als Herstellerhinweis verstanden werden (Posch/Terlitza aaO). Die „Anbringung“ einer bloßen „Händlermarke“, die keinen objektiven Anschein eigener Herstellung erweckt, genügt nicht (Posch/Terlitza aaO Rz 10).

2. 3 Stützt sich der Kläger auf eine Haftung des Beklagten als Quasi-Hersteller, muss er beweisen, dass sich das Kennzeichen des Beklagten mit dessen Wissen und Willen (vgl § 3, 2. Fall) auf dem Produkt befunden hat. Dass die Marke auf dem Produkt war, genügt wegen der Möglichkeit von Fälschungen uU nicht (Rabl, Produkthaftungsgesetz Rz 21).

2. 4 Die Anbringung des Erkennungszeichens "auf dem Produkt" hat durch den Anscheinshersteller selbst, mit seinem Wissen und Willen oder mit seiner Duldung zu erfolgen. Entscheidend ist, dass dabei in der Öffentlichkeit der objektive Anschein der Herstellereigenschaft erweckt wird. Auf ein spezifisches Vertrauen des Erwerbers des Produkts kommt es nicht an. Der Anschein muss im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vorliegen; später angebrachte Zeichen bleiben außer Betracht (7 Ob 82/15g mwN).

Nach § 6 PHG ist ein Produkt in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer, gleich aufgrund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat. Die Versendung an den Abnehmer genügt. Der OGH hat dazu ausgesprochen, dass Inverkehrbringen demnach die aufgrund eines Rechtsverhältnisses vorgenommene freiwillige Übertragung der selbständigen Gewahrsame an einem Produkt und die sonstige Einräumung des Gebrauchs daran bedeutet. Wesentlich ist die willentliche Aufgabe der eigenen Verfügungsmacht über das Produkt (7 Ob 82/15g; RIS-Justiz RS0071557). Auch der Lieferant, der ein Produkt weitergibt, bringt dieses nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art 11 der Produkthaftungs-RL „in den Verkehr“ (vgl Posch/Terlitza aaO § 6 Rz 5)

2. 5 Im vorliegenden Fall steht nicht fest, dass die Zweitbeklagte im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Implantats durch sie auf dem Produkt selbst oder auf der Verpackung oder auf den beigefügten Unterlagen in irgendeiner Form aufgeschienen wäre. Der der Klägerin nach der Operation übergebene Implantat-Pass reicht für den Anschein als Quasi-Herstellerin nach § 3 PHG nicht aus (vgl 7 Ob 82/15g).

2. 6 Hinzu kommt, dass die Berufungswerberin die Feststellung, dass auf dem Implantat-Pass die Herstellerin D* SAS samt Adresse und Telefonnummer angeführt ist und ihr somit bereits bei Klagseinbringung sämtliche nach der Rechtsprechung erforderlichen Informationen zum Hersteller vorlagen, unbekämpft gelassen hat. Die Erkennbarkeit des tatsächlichen Herstellers verdrängt den bloßen Anschein eines anderen Herstellers (Posch/Terlitza aaO Rz 10.

2. 7 Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung der Zweitbeklagten nach § 1 Abs 2 PHG nicht in Betracht; entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin war eine eindeutige Identifizierung der Herstellerin anhand der Angaben am Implantat-Pass möglich.

3. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.

5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Rechtsfragen der in § 502 Abs. 1 ZPO genannten Qualität und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung waren nicht zu lösen.

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