OLG Wien 20Ns9/26p

20Ns9/26pOberlandesgericht27.02.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 20Ns9/26p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0200NS00009.26P.0227.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 115 StGB, AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des A* auf Delegierung nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft Wien den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.

Begründung

Begründung:

Beim Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ B* ist ein Strafverfahren aufgrund einer Anklage des Privatanklägers Mag. C* gegen den Privatangeklagten A* wegen § 115 StGB anhängig.

Mit ärztlichem Attest vom 6. Jänner 2026 (ON 7.1) entschuldigte sich A* für die am 14. Jänner 2026 anberaumt gewesene Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien.

Mit Note vom 14. Jänner 2026 wurde der Angeklagte aufgefordert Stellung zu nehmen, ob ihm die kürzere Wegstrecke zum Landesgericht Korneuburg anstelle nach Wien möglich wäre (ON 1.6).

Mit dem als Delegierungsantrag interpretierten Schreiben des A* vom 21. Jänner 2026 bedankte sich dieser beim zuständigen Richter für die Möglichkeit die für ihn vorteilhaftere kürzere Wegstrecke zur Verhandlung nach Korneuburg in Anspruch nehmen zu können (ON 8.1).

Die Oberstaatsanwaltschaft Wien hat sich gegen eine Delegierung ausgesprochen.

Gesundheitliche Probleme des Angeklagten, die ihm laut vorgelegten Gutachten aktuell daran hindern, das Landesgericht für Strafsachen Wien aufzusuchen, stellen keinen wichtigen Grund im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (siehe ua **, **).

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