OLG Wien 21Bs33/26w

21Bs33/26wOberlandesgericht27.02.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 21Bs33/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0210BS00033.26W.0227.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 288 Abs 1 und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verfahrenshelfers Mag. Martin Kaufmann gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 26. Jänner 2026, GZ **24.1, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung

Die Staatsanwaltschaft St. Pölten legte dem am ** geborenen österreichischen Staatsangehörigen A* mit Strafantrag vom 14. November 2025 das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB zur Last (ON 6).

Nachdem er in der gesetzten Frist selbst keinen Verteidiger beauftragte (vgl Punkt 1. in Vfg ON 1.5), wurde ihm mit Beschluss vom 26. November 2025 des Landesgerichts St. Pölten aufgrund notwendiger Verteidigung amtswegig ein Verfahrenshilfeverteidiger nach § 61 Abs 3 zweiter Fall StPO beigegeben (ON 10). Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer ** vom selben Tag, Zahl **, wurde Mag. Martin Kaufmann zum Verfahrenshilfeverteidiger des Genannten bestellt (ON 11).

Zwischenzeitig wurde A* mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 9. Dezember 2025, rechtskräftig seit 13. Dezember 2025, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB zu einer 16monatigen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 16.3).

Mit Schreiben vom 20. Jänner 2026 beantragte der Verfahrenshilfeverteidiger, dem Angeklagten die Verfahrenshilfe zu entziehen, die Verteidigungskosten laut Kostennote zu bestimmen und dem Angeklagten aufzutragen, diese Kosten zur Gänze dem Verteidiger zu ersetzen. Der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung angegeben, ein Nettoeinkommen von 2.100 Euro zu beziehen und keine Sorgepflichten oder Schulden zu haben, sodass die Voraussetzungen des § 61 Abs 2 StPO nicht erfüllt seien (ON 23.1).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht St. Pölten den Antrag mit der Begründung ab, dass eine rückwirkende Aufhebung der Beigebung eines Verfahrenshelfers oder Umwandlung in eine Amtsverteidigung nicht möglich sei (ON 24.1).

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers, in der dieser neuerlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 Abs 2 StPO mit Blick auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten bestreitet und beantragt, den angefochtenen Beschluss im Sinne seiner ursprünglichen Anträge vom 20. Jänner 2026 abzuändern bzw aufzuheben.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Nach § 61 Abs 1 fünfter Fall StPO muss bei sonstiger Nichtigkeit der (hier:) Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Einzelrichter, wenn für die Straftat – wie hier bei § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB - eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist, durch einen Verteidiger vertreten sein (notwendige Verteidigung).

Wenn der Angeklagte in diesen Fällen nicht selbst einen Verteidiger bevollmächtigt, ist ihm gemäß § 61 Abs 3 zweiter Satz StPO vom Gericht von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er grundsätzlich selbst zu tragen hat. Ist der Angeklagte allerdings außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil (§ 393 Abs 1a StPO) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger).

Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gilt, wenn das Gericht nicht im Einzelnen etwas anderes anordnet, für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie für ein allfälliges Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde oder eines Antrages auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 61 Abs 4 StPO).

Im vorliegenden Fall bestand aufgrund des Anklagevorwurfs (ON 6) notwendige Verteidigung, wobei das Erstgericht als weitere Voraussetzung ersichtlich, jedoch ohne inhaltliche Begründung, die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Angeklagten angenommen hat (ON 10, 2).

Zutreffend ist, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu widerrufen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dasselbe gilt, wenn das Strafgericht nach Beigebung eines Verteidigers im Sinn des § 61 Abs 2 StPO zur Auffassung gelangt, dass die Verfahrenshilfevoraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen (RISJustiz RS0119765). In beiden Fällen kann die Enthebung – wie schon das Erstgericht richtig erwogen hat – jedoch nicht rückwirkend erfolgen oder in eine Amtsverteidigung umgewandelt werden. Selbst bei Entzug der Verfahrenshilfe ist der beigestellte Verfahrenshilfeverteidiger lediglich ex nunc zu entheben (Soyer/Schumann, WKStPO § 61 Rz 79 bis 81 mwN; RISJustiz RS0097478 [insb T1 und T3]) und löst dies auch keine Nachzahlungsverpflichtung – wie gegebenenfalls §§ 64, 71 ZPO – aus (Soyer/Schumann, WKStPO § 61 Rz 82 mwN).

Zum Beschwerdeargument, eine nachträgliche Überprüfung der Voraussetzungen müsse möglich sein, um einer missbräuchlichen Verwendung von Verfahrenshilfe vorzubeugen, ist abgesehen von der bereits angeführten Möglichkeit des Widerrufs ex nunc darauf zu verweisen, dass dem Verfahrenshelfer offen gestanden wäre, die Beigebung als solches zu bekämpfen (Soyer/Schumann, WKStPO § 61 Rz 83). Die in der Hauptverhandlung vom Angeklagten zu seiner Einkommens und Vermögenssituation angegeben Daten (Protokolls und Urteilsvermerk ON 16.3, 1), auf die der Verteidiger seinen Antrag auf Enthebung stützt, entsprechen nämlich jenen, die schon zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt waren (vgl Beschuldigtenvernehmung ON 5.5 und Personalblatt ON 5.3). Die Abgabe eines Vermögensbekenntnisses ist im Übrigen nicht Antragsvoraussetzung, die Beurteilung anhand der von der Polizei erhobenen Angaben entspricht der gängigen Praxis (Soyer/Schumann, WKStPO § 61 Rz 53).

Da der angefochtene Beschluss somit der Sach und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

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